Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2007, Az. II ZR 216/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1458

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 15. Oktober 2007 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG §§ 3 Abs. 2, 46 Nr. 2, 55; [X.] §§ 119, 123 a) Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld ([X.]) sind bei der GmbH sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen [X.] als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig. b) Ein in den satzungsändernden [X.] und die Übernah-meerklärung aufgenommenes statutarisches [X.] wird als korporative Nebenleis-tungspflicht mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ver-bindlich. Danach kann die Übernahmeerklärung auch in Bezug auf das [X.] vom [X.] nicht mehr wegen [X.] gemäß §§ 119, 123 [X.] angefoch-ten werden. c) Die auf § 46 Nr. 2 GmbHG oder inhaltsgleicher Satzungsregelung beruhende Be-schlusskompetenz der [X.]er zur Einforderung sowohl der Geldeinlage selbst als auch eines darüber hinaus aufgrund statutarischer Festlegung zu [X.] entfällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen der GmbH. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter befugt, auch eine bis dahin noch nicht fällig gestellte Einlage- oder (Rest-)[X.]forderung unmittelbar zur Masse einzufordern. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Oktober 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 18. Zivil-senats des [X.] vom 17. August 2006 aufge-hoben und das Urteil der 22. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juli 2005 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.685,65 • nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. August 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.

Verlagsgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte war als leitender Angestellter (Herstellungsleiter) für die Schuldnerin tätig; deren [X.]er waren bis Dezember 1999 die Eheleute [X.]und D.

K.

sowie die [X.]

B.V. (nachfolgend B.

B.V.). Diese beschlossen in Teil A der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 eine Kapitalerhöhung um 68.400,00 [X.] auf 1.402.000,00 [X.]. Die [X.] hatten neben den zu 1 - 3 - übernehmenden Stammeinlagen ein Aufgeld von 2.000,00 [X.] pro 100,00 [X.] Nennbetrag - jedoch abzüglich des jeweiligen Nennwerts des Geschäftsanteils - zu zahlen. Zur Übernahme wurden mit folgenden Stammeinlagen zugelassen: die [X.] mit 19.400,00 [X.], [X.]F.

mit 28.000,00 [X.], [X.]. Bi. mit 14.000,00 [X.] und der Beklagte mit 7.000,00 [X.]. Während die [X.] den Gesamtbetrag von Einlage und Aufgeld von 388.000,00 [X.] sofort in voller Höhe zu leisten hatte, mussten die drei neuen [X.]er - jeweils Angestellte der Schuldnerin - außer dem vollen Nennbetrag ihres [X.] nur einen Teilbetrag von circa 21 % des jeweiligen [X.] sofort zahlen. Dementsprechend hatte der Beklagte auf den von ihm zu leistenden [X.] von 140.000,00 [X.] den Nennbetrag seines Anteils von 7.000,00 [X.] und einen Teil des [X.] von 28.000,00 [X.] sofort zu zahlen. Hinsichtlich des restlichen [X.] war für die drei neuen [X.] jeweils Folgendes bestimmt: 2 "Der restliche für das Aufgeld zu zahlende Betrag von – [X.] ist zu zahlen, sobald die Geschäftsführung der "[X.]" nach einem entsprechenden [X.]erbe-schluss dieser GmbH die Zahlung dieses Betrages anfordert, sei es, dass der Betrag in voller Höhe, sei es dass dieser in Höhe von Teilbeträgen eingefordert wird. Der jeweils offene Betrag ist vom 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind jeweils am Ende eines jeden Jahres zu zahlen, spätestens aber zum Zeit-punkt der Fälligkeit des von der [X.]." Sodann schloss die [X.] in Teil B [X.]elben Urkunde mit den zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelassenen [X.]ern entspre-chende Übernahmeverträge; hinsichtlich des [X.] heißt es: 3 - 4 - "Die [X.] lässt zu – 4. Herrn D. S.

zur Übernahme einer neuen Stammeinla-ge von 7.000,-- [X.]; [X.]übernimmt diese Stammeinlage hiermit und verpflichtet sich zur Zahlung der Be-träge, die gemäß den Bestimmungen zu A dieser Urkunde von ihm zu entrichten sind." 4 Der Beklagte leistete den vertragsgemäß fälligen Betrag von 35.000,00 [X.]. Die Kapitalerhöhung wurde - einschließlich der in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 außerdem vereinbarten Änderungen des [X.] - am 8. Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger nimmt den [X.] nach einer vergeblichen [X.] vom 10. Dezember 2004 mit der Klage auf Leistung des restlichen [X.] in Höhe von 53.685,65 • (= 105.000,00 [X.]) in Anspruch. Nach den Besprechungen der an der notariellen Vereinbarung beteiligten Personen soll-ten - unstreitig - die von den [X.] anlässlich der Kapitalerhöhung jeweils geschuldeten Gesamtbeträge dem Wert der von ihnen übernommenen [X.] entsprechen; von Seiten des Geschäftsführers [X.]

war ihnen zudem ein Börsengang der Schuldnerin für das [X.] in Aussicht gestellt worden. Der Beklagte hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das [X.]sverhältnis gekündigt und im Prozess die Anfechtung der Anteils-übernahme mit der Behauptung erklärt, die Geschäftsanteile hätten schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen weitaus geringeren als den dort zugrunde gelegten Wert gehabt; auch seien die der Vereinbarung zugrunde gelegten Jahresabschlüsse unrichtig gewesen. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der - von dem [X.] - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgründe: 7 Die Revision des [X.] ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur antragsgemäßen Verur-teilung des [X.]. 8 Der Kläger hat gegen den [X.] aus dem im Zuge der [X.] vom 15. Dezember 1999 vereinbarten [X.] einen fälligen Anspruch auf Zahlung des restlichen [X.] in Höhe von 53.685,65 • nebst Zinsen. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen [X.] ausgeführt: 9 Der Anspruch auf Leistung des restlichen [X.] sei nicht fällig, weil der nach der notariellen Vereinbarung für die Einforderung notwendige Gesell-schafterbeschluss nicht vorliege und vom Kläger als Insolvenzverwalter auch nicht ersetzt werden könne. Von dem vertraglich vorgesehenen Beschlusser-fordernis gemäß § 46 Abs. 2 GmbHG könne während des Insolvenzverfahrens nur bezüglich der - hier allerdings bereits erfüllten - [X.] selbst, nicht jedoch hinsichtlich des lediglich als schuldrechtliche, nicht statuta-rische Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG vereinbarten [X.] abgesehen werden. Die Weigerung der betroffenen [X.]er zur Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses sei auch nicht treuwidrig, zumal der erworbene Geschäftsanteil entgegen der übereinstimmenden Annahme der [X.]er bereits bei Abschluss des [X.]es tatsächlich nicht werthaltig ge-wesen sei. 10 I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 11 - 6 - Der Kläger hat gegen den [X.] aus der in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 getroffenen Aufgeldvereinbarung, die als Nebenleis-tungsabrede im Sinne von § 3 Abs. 2 GmbHG durch Aufnahme in den sat-zungsändernden [X.] und die Übernahmeerklärung mit der Eintragung im Handelsregister statutarisch verbindlich geworden ist, einen Anspruch auf Zahlung des restlichen [X.] von 53.685,65 •, der aufgrund der Anforderung des [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne vorherigen [X.]erbeschluss fällig geworden ist. 12 1. a) Das Aufgeld ([X.]), das der Beklagte hier als Erwerber von GmbH-Anteilen über deren Nennwert hinaus an die Schuldnerin zu erbringen hatte, war zwar - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - an[X.] als im Aktienrecht (vgl. dort § 54 Abs. 1 AktG) nicht Teil der gläubigerschützen-den [X.] (vgl. dazu eingehend: Priester, FS Marcus [X.]tter, 617, 632 ff.). Gleichwohl sind derartige Abreden über ein als Nebenleis-tung zu erbringendes [X.] sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen [X.] als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig (vgl. BayObLG, [X.], 1484; dazu [X.], [X.] 2003, 788 ff.; Wagner, [X.] 2004, 293) und dann auch rechtlich verbindlich. Eine derartige noch ausstehende Restaufgeldverbindlichkeit kann in beiden Gestaltungsfor-men in der Insolvenz der [X.] als zur Insolvenzmasse der GmbH im Sinne des § 35 [X.] zählendes Vermögen, sofern es - wie hier - zur [X.] der Gläubiger benötigt wird, vom Insolvenzverwalter eingefordert werden. 13 b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat sich hier der Beklagte - wie auch die anderen zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelasse-nen Mitgesellschafter - anlässlich der Kapitalerhöhung vom 15. Dezember 1999 statutarisch bindend gegenüber der Schuldnerin zur Leistung eines [X.] 14 - 7 - verpflichtet. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen, die [X.] sei von den Beteiligten "nicht in der Satzung der Insolvenzschuldnerin verankert" worden, ist offensichtlich [X.]. 15 Ausweislich der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 wurde das von dem [X.] und den anderen [X.] neben der Einlage zu erbrin-gende Aufgeld als sog. korporatives [X.] in den satzungsändernden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) [X.] und daneben auch in die Übernahmeerklärung aufgenommen (vgl. §§ 55, 53, 54 GmbHG); auf der Grundlage dieser notariellen Urkunde, die darüber hinaus auch weitergehende Satzungsänderungen enthielt, wurde die Kapitalerhöhung im Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen und damit - auch in Bezug auf die korporativen Nebenleistungspflichten - verbindlich (vgl. Priester aaO S. 633; [X.]. in [X.], GmbHG 9. Aufl. § 55 Rdn. 27, 83; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 55 Rdn. 10, 13, 33). Soweit es um die der Anmeldung der Kapitaler-höhung beizufügende vollständige Neufassung des [X.] (§ 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) geht, war neben dem eigentlichen Kapitalerhöhungsbe-schluss ein zusätzlicher Beschluss über die redaktionelle Anpassung des [X.] an die beschlossene Erhöhung nicht erforderlich (vgl. dazu Priester in [X.] aaO § 55 Rdn. 36 m.w.Nachw.); etwaige Mängel in Bezug auf diese der Anmeldung beizufügenden Urkunden nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GmbHG hätten auf die Wirksamkeit der Eintragung keinen Einfluss ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 55 Rdn. 43; § 57 Rdn. 7). 2. [X.] verbindliche Resteinlageschuld des [X.] gegen-über der Schuldnerin wurde - entgegen der Ansicht der vorinstanzlichen Gerich-te - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Anforderung durch den Kläger als Insolvenzverwalter fällig, ohne dass es zuvor noch eines [X.] - 8 - chenden [X.] - wie in der notariellen Vereinbarung vom 15. Dezember 1999 an sich vorgesehen - bedurft hätte. 17 a) Allerdings entscheidet die [X.]erversammlung - auch ohne dahingehende vertragliche Vereinbarung - grundsätzlich nach § 46 Nr. 2 GmbHG über die Einforderung von Geldeinlagen; nach zutreffender Ansicht gilt dies nicht nur für die Stammeinlage selbst, sondern auch für ein darüber hinaus zu leistendes Aufgeld ([X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 51; [X.] in [X.].GmbHG § 46 Rdn. 30). b) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt jedoch für den In-solvenzverwalter bei der Einforderung ausstehender Einlageforderungen die Notwendigkeit der Einholung eines [X.] gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG ([X.], 434, 438 f.; [X.]/[X.] aaO § 46 Rdn. 53; [X.] aaO § 46 Rdn. 30; [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 63 Rdn. 85). Denn mit der Verfahrenseröffnung geht das Recht, die zur Insolvenzmasse der GmbH im Sinne des § 35 [X.] zählende Forderung geltend zu machen, auf den Insolvenzverwalter über; mit dem Wegfall der bisherigen [X.] entfällt auch die Kompetenz der [X.]erversammlung. Sobald die [X.] für die Gläubigerbefriedigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur [X.] stehen muss, ist der Zufluss des Eigenkapitals nicht mehr Gegenstand des unternehmerischen Ermessens. Dementsprechend ist der Insolvenzverwal-ter an gesetzliche oder satzungsrechtliche Einschränkungen, die Art oder Zeit-punkt der Geltendmachung der Ansprüche betreffen und ihre Durchsetzung erschweren, nicht gebunden. 18 Diese Grundsätze sind im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens auf das [X.] in der vorliegenden Ausgestaltung als statutarische Nebenleis-tungspflicht auch dann übertragbar, wenn - wie das [X.] gemeint 19 - 9 - hat - das [X.] zumindest im Grundsatz nicht in erster Linie dem alleinigen Gläubigerschutz dient, sondern im Interesse der [X.] liegt. Denn das [X.] verliert seine primäre Funktion als in die freie Kapitalrücklage einstellba-res, nicht gebundenes Eigenkapital jedenfalls dann, wenn die [X.] - wie hier - in die Insolvenz geraten ist. Dementsprechend entfällt in dieser Situation auch hinsichtlich des [X.] die Notwendigkeit eines Einforderungsbeschlusses der [X.]erversammlung aufgrund des § 46 Nr. 2 GmbHG oder - wie hier - einer entsprechenden statutarischen Vereinbarung. Danach war die zunächst vertraglich gestundete Restagioforderung der [X.] aufgrund der durch den Kläger als Insolvenzverwalter ausgespro-chenen Anforderung fällig. 20 3. Die Verpflichtung des [X.] zur Zahlung des [X.] ist nicht durch die Anfechtung der Übernahmeerklärung vom 15. Dezember 1999 oder aufgrund der vom [X.] nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausge-sprochenen Kündigung des [X.]sverhältnisses entfallen. 21 a) [X.]e Vereinbarung des [X.] ist zumindest nach ihrem Verbindlichwerden durch Eintragung der Kapitalerhöhung - wie hier - nicht mehr nach den Regeln des [X.] in Bezug auf etwaige Mängel der Übernahmeerklä-rung mit Erfolg zu beseitigen. Das gilt aus Gründen des Gläubigerschutzes so-wohl für die Anfechtbarkeit der Übernahmeerklärung wegen Irrtums oder arglis-tiger Täuschung (§§ 119, 123 [X.]) als auch für andere Willensmängel, wie etwa Scheinerklärungen (vgl. insbesondere [X.], 376, 377 ff.; [X.]/Priester aaO § 57 Rdn. 50; [X.]/[X.] aaO § 57 Rdn. 48 - jew. m.w.Nachw.). 22 b) Auch durch Kündigung des [X.]sverhältnisses oder Austritt aus wichtigem Grund kann sich der Beklagte jedenfalls nach Eröffnung des [X.] - 10 - solvenzverfahrens nicht mehr einseitig von der wirksam vereinbarten gesell-schaftsvertraglichen Nebenpflicht zur Leistung des Restaufgeldes lösen. 24 c) Daher kommt es auf die diesbezüglichen Beweisantritte des [X.] (Vernehmung seiner Mitinferenten) zu den Besprechungen bzw. Zusagen des Geschäftsführers der [X.] im Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungs-beschluss - die im Übrigen von dem Mitinferenten Bi. im Parallelverfahren ([X.]) teilweise erheblich abweichend von dem [X.]vorbringen vorgetragen worden sind - aus Rechtsgründen nicht an. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus der vertraglichen Abmachung in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 ([X.] 4 c Abs. 4), wonach der [X.] offene Betrag bereits ab 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen ist. 25 - 11 - II[X.] Da die Sache auf der Grundlage des festgestellten Sachverhältnisses zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat unter Aufhebung des angefochte-nen Urteils in der Sache selbst durch antragsgemäße Verurteilung des [X.] zu entscheiden (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO). 26 [X.]Strohn

Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - 22 O 47/05 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2006 - 18 U 174/05 -

Meta

II ZR 216/06

15.10.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2007, Az. II ZR 216/06 (REWIS RS 2007, 1458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1458

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

18 U 174/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.