Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2023, Az. IV ZR 61/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 346

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2022 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 18.460 €

Gründe

1

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der [X.] nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 21. September 2022 Bezug, mit dem auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen wurde.

2

II. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigen der Klägerin in der Stellungnahme zu dem [X.]sbeschluss geben keinen Anlass, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen.

3

Dies gilt auch, soweit diese weiterhin geltend macht, die "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem [X.] (Betriebsschließung) - 2008" ([X.] 08) seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Wie der [X.] bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 21. September 2022 ausgeführt hat, wird im Versicherungsschein ausdrücklich auf die Zusatzbedingungen verwiesen, aus denen sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar der Umfang des Versicherungsschutzes im Einzelnen ergibt. Entgegen der Auffassung der Revision kann hier von einem Vorrang einer Individualvereinbarung im Versicherungsschein im Verhältnis zu den Versicherungsbedingungen ([X.] 08) im Sinne von § 305b BGB nicht gesprochen werden.

[X.]     

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann

      

Dr. Bommel     

      

[X.]     

      

Meta

IV ZR 61/22

18.01.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 21. September 2022, Az: IV ZR 61/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2023, Az. IV ZR 61/22 (REWIS RS 2023, 346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 346

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 61/22 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 369/21 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 431/21 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 467/21 (Bundesgerichtshof)

Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsschutz für Betriebsschließung durch behördliche Anordnung in der Corona-Pandemie


IV ZR 18/22 (Bundesgerichtshof)

Versicherungsschutz in der Betriebsschließungs-Versicherung während Corona-Pandemie


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 144/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.