Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2010, Az. 5 B 2/10, 5 B 2/10, 5 PKH 3/10

5. Senat | REWIS RS 2010, 4712

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Gegenstand

Ablehnung einer Einbürgerung; rechtliches Gehör; Sachverhaltsaufklärung; Grundsatz der freien Beweiswürdigung


Gründe

1

1. Das [X.] ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

2

2. Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer [X.]egründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

3

2.1 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der [X.]eschwerde beigemessene grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von [X.]edeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem [X.] erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 2. Juni 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 188.07 - juris).

4

Die von der [X.]eschwerde im Zusammenhang mit § 12a der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung des [X.] - [X.] a.F. - (vgl. Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Steuerung und [X.]egrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30. Juli 2004, [X.]) für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 12a Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. die Nichteinbürgerung im Falle der Überschreitung der nach § 12a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. außer [X.]etracht bleibenden Verurteilungen, intendiert sei, führt nicht zur Zulassung der Revision.

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Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von ausgelaufenem Recht stellen, ist mit Rücksicht auf den Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen. Sie rechtfertigen die Zulassung der Revision vielmehr nur ausnahmsweise, wenn die Auslegung einer solchen Vorschrift noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der [X.]eschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. etwa [X.]eschluss vom 8. Dezember 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] - [X.] 130 § 10 [X.] Nr. 4 m.w.[X.]). Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von [X.] dargetan und ersichtlich sein (vgl. [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.[X.]). Dem wird die [X.]eschwerde nicht gerecht. Der Kläger hat weder behauptet noch Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es eine erhebliche Zahl von [X.] gibt. Dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

6

Im Übrigen zeigt die [X.]eschwerde auch nicht substantiiert auf, dass sich die von ihr in [X.]ezug auf die außer [X.] getretene Vorschrift des § 12a [X.] a.F. aufgeworfene Frage trotz fehlender wortgleicher Formulierung und zum Teil anderer (strengerer) Voraussetzungen für eine Einzelfallentscheidung in gleicher Weise bei der Nachfolgevorschrift des § 12a in der seit dem 28. Juli 2007 geltenden Fassung des [X.] - [X.] n.F. - (vgl. Art. 5 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19. August 2007, [X.]) stellt und daher trotz des Auslaufens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu erwarten ist, wie die neuen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu z.[X.]. [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 a.a.[X.] m.w.[X.]).

7

2.2 Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

8

2.2.1 Die [X.]eschwerde sieht einen [X.] darin, dass das [X.]erufungsgericht entgegen dem Akteninhalt davon ausgegangen sei, dass der [X.] (auch) die der Verurteilung des [X.] im Strafbefehlsverfahren zugrunde liegende Strafakte des [X.] beigezogen habe. Denn das [X.]erufungsgericht habe in seinen Entscheidungsgründen festgehalten, "der [X.] hat nunmehr insgesamt Unterlagen über die strafrechtliche Verurteilung des [X.] sowie die Akten der Ausländerbehörde als Grundlage für seine Ermessensentscheidung hinzugezogen" ([X.]). Demgegenüber habe der [X.] mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er lediglich "obwohl danach dazu aus (seiner) Sicht eigentlich kein Anlass besteht, (...) am 6. Januar 2009 vom Oberbürgermeister der [X.] die Ausländerakte des [X.] angefordert (habe)" (vgl. [X.]eschwerdebegründung S. 2 f.). Damit ist eine Aktenwidrigkeit gerichtlicher Feststellungen nicht aufgezeigt. Sie liegt auch in der Sache nicht vor.

9

Das [X.]erufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der [X.] die Strafakte des [X.] beigezogen hätte. Dies folgt auch aus dem vom Kläger zur [X.]egründung der Aktenwidrigkeit wiedergegebenen Zitat aus den Entscheidungsgründen. Die Formulierung "Unterlagen über die strafrechtliche Verurteilung" ist nicht gleichbedeutend mit "Strafakte des [X.]". Die Verwendung dieser Formulierung im selben Kontext mit der in [X.]ezug auf die Ausländerakte gewählten Formulierung "Akten der Ausländerbehörde" spricht im Gegenteil gerade gegen die Annahme, dass damit die Strafakte des [X.] gemeint ist.

Im Übrigen ist dem [X.] des [X.]erufungsgerichts vom 5. Mai 2009 - entgegen der [X.]ehauptung des [X.] - nicht zu entnehmen, dass das [X.]erufungsgericht es als [X.] angesehen hat, dass der [X.] die Strafakte des [X.] nicht beigezogen hatte. Nach seiner Auffassung lag der die Zulassung der [X.]erufung rechtfertigende Verfahrensfehler vielmehr darin, dass das Verwaltungsgericht über das Verpflichtungsbegehren des [X.] nicht vollumfänglich entschieden hatte, weil es sich darauf beschränkt hatte, den die Einbürgerung ablehnenden [X.]escheid des [X.]n (isoliert) aufzuheben, ohne diesen zugleich zur Neubescheidung zu verpflichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren, als obiter dictum zu verstehenden Ausführungen des [X.]erufungsgerichts, dass auch es "[X.]edenken hat, ob die von der [X.]ehörde vor Anstellung der Ermessenserwägungen getätigte Sachverhaltsklärung ausreichend war. Allein die Feststellung der strafrechtlichen Verurteilungen des [X.] aufgrund seiner Eintragungen im [X.] dürfte als Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 12a Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. nicht ausreichen" ([X.] f.). Damit hat das [X.]erufungsgericht nicht festgestellt, dass eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch die [X.] zwingend die [X.]eiziehung der Strafakte des [X.] erfordert.

2.2.2 Ohne Erfolg bleibt auch die erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör.

a) Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Juli 2003 - 2 [X.]vR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der [X.]eteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, s. etwa [X.]eschluss vom 18. Dezember 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] 70.08 - juris). Dementsprechend erfordert eine entsprechende Rüge die substantiierte Angabe, welches tatsächliche Vorbringen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines [X.]eteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör etwa [X.], [X.]eschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 [X.]vR 894/94 - NJW 1995, 2839). Ebenso wenig gewährleistet es, dass die angegriffene Entscheidung frei von [X.] materiellen [X.] ergeht. Es stellt vielmehr grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von [X.] ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der [X.]eteiligten haben ([X.]eschluss vom 3. Januar 2006 - [X.]VerwG 7 [X.] 103.05 - [X.] 2006, 40). Gemessen an diesen Anforderungen legt die [X.]eschwerde die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar. Jedenfalls liegt der behauptete Verfahrensfehler in der Sache nicht vor.

b) Es trifft bereits nicht zu, dass das [X.]erufungsgericht das Vorbringen des [X.], "der von dem [X.]n im Klage- bzw. [X.]erufungsverfahren vorgenommene nahezu vollständige Austausch von - nach dessen eigener Formulierung 'wesentlichen' Überlegungen - (...) stelle daher keine Ermessensergänzung i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO dar, sondern einen Austausch der Ermessenserwägungen" (vgl. [X.]eschwerdebegründung S. 3), nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Es hat vielmehr dieses Vorbringen des [X.] bei der Darstellung der [X.]erufungserwiderung des [X.] im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausführlich und detailliert wiedergegeben ([X.]), sich aber dessen rechtlicher [X.]ewertung nicht angeschlossen. Stattdessen war es der Rechtsauffassung, dass der [X.] seine Ermessenserwägungen nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt hat ([X.]). Allein der Umstand, dass es mit dieser Einordnung der Rechtsauffassung des [X.] nicht gefolgt ist, ohne auf das ersichtlich zur Kenntnis genommene Vorbringen des [X.] in den Entscheidungsgründen ausdrücklich eingegangen zu sein, kann eine Gehörsverletzung nicht begründen. Außerdem brauchte es sich mit diesem Vorbringen schon deswegen nicht ausdrücklich zu befassen, weil es in der Sache ersichtlich nicht durchgreift.

Gegen die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterbreiteten Ermessenserwägungen des [X.]n im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO als zulässig anzusehen und zu berücksichtigen, ist revisionsrechtlich im Ergebnis nichts zu erinnern. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO sind dann überschritten, wenn die [X.]ehörde ihr Ermessen erstmals ausübt oder die Ermessenserwägungen vollständig oder doch in ihrem Wesensgehalt auswechselt (stRspr, z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 19. Juni 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] 12.08 - juris m.w.[X.] und vom 18. Februar 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 13.07 - [X.] 451.9 Art. 17 [X.]). Das ist hier nicht der Fall. Der [X.] hat das ihm nach § 12a Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. eingeräumte Ermessen im Zeitpunkt der Ablehnung des [X.] betätigt. Der Regelungsgehalt dieser Entscheidung bleibt durch die hierfür vom [X.]n im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in den Schriftsätzen vom 4. November 2008 sowie vom 19. Mai 2009, zum Teil aufgegebenen und zum Teil neu angegebenen Gründe im Wesentlichen unverändert. In Wirklichkeit wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die seiner Ansicht nach fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des [X.]erufungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser seine eigene [X.]ewertung entgegen. Damit lässt sich aber der behauptete Verfahrensmangel nicht darlegen.

c) Auch dem Vorbringen des [X.], dass "das [X.]erufungsgericht zum einen nicht zu der entscheidungserheblichen Frage Stellung nimmt, ob ernsthafte Zweifel an der Verurteilung oder Festsetzung des Strafmaßes bei der Ermessensentscheidung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. zu berücksichtigen sind und sich zum anderen auch nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob solche ernsthaften Zweifel im konkreten Fall vorliegen" (vgl. [X.]eschwerdebegründung S. 4 f.), lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das [X.]erufungsgericht nicht entnehmen.

Es ist nicht ersichtlich, dass das [X.]erufungsgericht diesen Sachvortrag übergangen hat. Es hat im Gegenteil bei der Wiedergabe der [X.]erufungserwiderung angegeben, dass der Kläger ausgeführt habe,

"dass die [X.]ehörde verpflichtet sei, im Einzelfall zu entscheiden, ob die Straftat gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. außer [X.]etracht bleiben könne. Diese Entscheidung setze [X.] auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen Verurteilung und den der Verurteilung zugrunde liegenden Umständen voraus. Da dies bisher nach der ausdrücklichen Erklärung des [X.]n unterlassen worden sei, liege bereits insoweit ein Ermessensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils (richtigerweise wohl: [X.]escheids) führen müsse. Ernsthafte Zweifel an der Verurteilung oder an der Festsetzung des Strafmaßes im Strafbefehlsverfahren beständen auch deshalb, weil der Strafbefehl bei der Aufzählung der angewandten Vorschriften § 157 Strafgesetzbuch nicht nenne, wonach das Gericht im Falle einer uneidlichen Aussage auch ganz von Strafe absehen könne, wenn der Kläger die Unwahrheit gesagt habe, um von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft zu werden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger bei seiner Aussage vor dem [X.] am 11. Mai 1994 die im Asylverfahren angenommenen Aliasdaten ausschließlich aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen angegeben habe. Insofern beständen Zweifel an der im Strafbefehl festgesetzten Gesamtstrafe" ([X.] 6).

Zudem hat es als weiteren Vortrag des [X.] festgehalten, dass der [X.]ehörde "bekannt gewesen sei, dass der Verurteilung im Strafbefehlsverfahren von 1995 nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten ungewöhnliche Umstände zugrunde gelegen hätten" (a.a.[X.]). Dass das [X.]erufungsgericht dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen und der Rechtsansicht des [X.] in der Sache nicht gefolgt ist, sondern offenbar entscheidungstragend davon ausgegangen ist, dass es sich - ebenso wie der [X.] - die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Strafbefehls im konkreten Fall im Ergebnis zu eigen machen darf, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

Darüber hinaus ist diese Rechtsauffassung auch in der Sache revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ist ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt worden, können die Einbürgerungsbehörden und im Streitfall die Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 12a Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung und des Strafmaßes ausgehen und sich auf die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse gegen und dem privaten Interesse des Ausländers für einen Anspruch auf Einbürgerung trotz eines schweren Strafrechtsverstoßes beschränken. Auch bei der eigenständigen, integrationsorientierten Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde nach § 12a Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. muss der Einbürgerungsbewerber daher grundsätzlich rechtskräftige Entscheidungen gegen sich gelten lassen und hat die Einbürgerungsbehörde das Strafverfahren nicht stets mit ihren Mitteln zu wiederholen. Eine Ausnahme kommt nur in den Fällen in [X.]etracht, in denen sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts oder der daraus gezogenen rechtlichen Wertungen ergeben oder die Einbürgerungsbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsbehörden aufzuklären. Dies gilt auch für die Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren, die mangels rechtzeitigen Einspruchs gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichstehen (vgl. z.[X.]. [X.]eschluss vom 24. Februar 1998 - [X.]VerwG 1 [X.] 21.98 - [X.] 1998, 221 sowie Urteil vom 18. November 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 23.03 - [X.]VerwGE 122, 193 jeweils m.w.[X.]). Umstände für einen derartigen Ausnahmefall wurden nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Sie sind - entgegen der Rechtsauffassung des [X.] - insbesondere auch mit dem ergänzenden Klagevorbringen im Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 sowie der Erwägung, im Strafbefehlsverfahren sei § 157 StG[X.] nicht erwähnt, nicht dargelegt. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger geschilderten [X.]eweg- und Hintergründe der neuerlichen Asylantragstellung unter einem falschen Namen von dem Amtsgericht bei Erlass des Strafbefehls, insbesondere bei der Strafzumessung offenkundig nicht berücksichtigt worden wären.

d) Soweit die [X.]eschwerde ihren Vortrag, dass sich das [X.]erufungsgericht mit dem Vorbringen des [X.] in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich befasst habe, auch als Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien [X.]eweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstanden wissen möchte, führt auch diese nicht zur Zulassung der Revision.

Wendet sich ein [X.]eteiligter - wie hier der Kläger - gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil, bedarf es zur [X.]ezeichnung eines solchen Verfahrensfehlers der Darlegung, dass die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet. Dem wird das Vorbringen des [X.] nicht gerecht. Es zielt in der äußeren Form einer Verfahrensrüge auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das [X.]erufungsgericht und setzt dieser eine eigene [X.]ewertung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßende Würdigung der [X.] zu benennen.

Dessen ungeachtet ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz auch in der Sache nicht festzustellen. Es lässt sich nicht abstrakt umschreiben, wie umfangreich und detailliert im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der [X.]egründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und [X.]eurteilung vorgenommen hat. Es kann sich auf die wesentlichen Gründe beschränken. Daraus, dass das Gericht sich nicht mit allen Gesichtspunkten des Vorbringens der [X.]eteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann daher noch nicht geschlossen werden, es habe die fraglichen Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (stRspr, z.[X.]. Urteil vom 2. Dezember 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 24.08 - [X.] 2010, 253 m.w.[X.]).

2.2.3 Soweit sich die [X.]eschwerde dagegen wendet, dass der [X.] entgegen des Hinweises des Prozessbevollmächtigten des [X.] für die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. gebotene Einzelfallbetrachtung die Akten des Asyl- und des Strafverfahrens nicht beigezogen habe, aus denen sich ergeben hätte, dass die Verurteilung im Strafbefehlsverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten darauf beruhte, dass dieser in Notsituationen (u.a. Angst vor Verfolgung durch die [X.]) unzutreffende Angaben über seine Identität gemacht habe (vgl. [X.]eschwerdebegründung S. 1 f.), bezeichnet sie keinen Fehler im gerichtlichen Verfahren. Der Sache nach ist auch dieses Vorbringen als Rüge einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts zu verstehen, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann. Sollte der Kläger damit eine unzureichende Sachaufklärung durch das [X.]erufungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen wollen, geht diese Rüge ins Leere. Denn dem [X.]erufungsgericht lagen neben den Verwaltungsakten auch die [X.] und die Strafakte des [X.] vor und wurden zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung gemacht ([X.] 7).

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Meta

5 B 2/10, 5 B 2/10, 5 PKH 3/10

16.07.2010

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 12. Oktober 2009, Az: 5 A 1565/09, Urteil

§ 12a Abs 1 S 2aF RuStAG, § 12a Abs 1 S 2 RuStAG, § 114 S 2 VwGO, § 410 Abs 3 StPO, § 108 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.07.2010, Az. 5 B 2/10, 5 B 2/10, 5 PKH 3/10 (REWIS RS 2010, 4712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4712

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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