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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rücktritt vom Versuch: Beendeter Versuch wegen gedanklicher Indifferenz des Täters
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen kam es am Morgen des 5. Januar 2013 zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, der Zeugin [X.], vor deren Wohnung. Als die Nebenklägerin sich umdrehte, um ins Haus zu gehen, schlug der Angeklagte ihr mit der scharfen Klingenseite eines [X.] wuchtig auf den [X.], wobei er ihren Tod billigend in Kauf nahm. Ein weiterer Schlag traf sie an der linken Schulter. Sie ging zu Boden, wobei der Angeklagte weiter auf sie einwirkte. Schließlich gelang es ihr, „das Beil mit Händen und Füßen wegzudrücken, so dass der Angeklagte es fallen ließ. ... Das Beil blieb rechts neben ihr auf dem Boden liegen." Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom [X.]. Die Nebenklägerin wurde notärztlich versorgt.
2. Das [X.] hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags mit der Begründung verneint, dass ein beendeter Versuch im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 StGB gegeben sei und der Angeklagte keine Rettungsbemühungen entfaltet habe. Ein fehlgeschlagener Versuch könne nicht angenommen werden, weil das Beil in Griffweite auf dem Boden gelegen habe. Das Schwurgericht konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte dies erkannt und die Herbeiführung des [X.] noch für möglich gehalten habe. Jedoch könne nicht festgestellt werden, welche Gedanken sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Aufgabe der Tatausführung gemacht habe. Deshalb könne allenfalls festgestellt werden, dass er sich überhaupt keine Vorstellungen darüber gemacht habe, ob die Nebenklägerin sterben könnte oder nicht, weswegen ein beendeter Versuch anzunehmen sei.
II.
1. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel auf. Die Erwägungen, mit denen das [X.] zur Annahme eines beendeten Versuchs gelangt ist und daran anknüpfend einen strafbefreienden Rücktritt verneint hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zwar ist das [X.] im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein beendeter Versuch, von dem nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, nach der Rechtsprechung des [X.] auch dann vorliegt, wenn sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterführung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht. Als innere Tatsache muss diese gedankliche Indifferenz des [X.] gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen aber positiv festgestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, [X.], 703, 704, vom 14. August 2013 - 4 StR 308/13 und vom 18. Dezember 2013 - 4 [X.]/13).
b) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in den Urteilsgründen nicht gerecht. Denn das [X.] hat trotz der festgestellten Tatumstände gerade keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zur Schwere der Verletzungen zu ziehen vermocht, sondern hat lediglich aus dem Umstand, dass keine eindeutigen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten zum Erfolgseintritt getroffen werden konnten, auf ein Fehlen derartiger Vorstellungen geschlossen. Die positive Feststellung, dass sich der Angeklagte keine Gedanken über den Erfolgseintritt gemacht hat, hat es damit nicht getroffen; denn die positive Feststellung der gedanklichen Indifferenz darf mit dem Fall, dass zu den Gedanken des Angeklagten keine Feststellungen getroffen werden können, nicht gleichgesetzt werden, da es in dem letztgenannten Fall noch Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes gibt (Senatsbeschlüsse jew. aaO; [X.]/[X.]/Schuhr, 2. Aufl., § 24 Rn. 37).
2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Von der Aufhebung erfasst wird auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.
Bei der erneuten Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird der Tatrichter auch in den Blick zu nehmen haben, dass der Sachverständige dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Aufgabe seines Alkoholkonsums eine „gewisse [X.]" bescheinigt hat, und es nach den bisherigen Feststellungen trotz häufigen Zusammentreffens mit dem Zeugen [X.], einem weiteren Intimpartner der Nebenklägerin, nie zu einem Streit kam.
Sost-Scheible |
Cierniak |
[X.] |
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RiBGH [X.] ist |
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Bender |
Sost-Scheible |
Meta
27.01.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bielefeld, 23. August 2013, Az: 10 Ks 446 Js 9/13 - 6/13
§ 24 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB, § 24 Abs 1 S 2 StGB, § 212 Abs 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2014, Az. 4 StR 565/13 (REWIS RS 2014, 8382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8382
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 565/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 469/13 (Bundesgerichtshof)
Rücktritt vom beendeten Versuch: Feststellung der Beendigung des Versuchs; Vorstellungsbild des Täters
1 StR 58/21 (Bundesgerichtshof)
Rücktritt vom Tötungsversuch: Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch; Vorstellungsbild des Täters
4 StR 469/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 408/21 (Bundesgerichtshof)
Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt: Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch