Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. III ZA 274/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1867

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 274/13
vom

17. Oktober
2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO §§ 117, 574 Abs. 3

Beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Klage und reicht er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst ein, nachdem die Klage bereits zurückgenommen wurde, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in [X.].

[X.], Beschluss vom 17. Oktober 2013 -
III ZA 274/13 -
LG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober
2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.],
[X.], Dr.
Remmert
und Reiter

beschlossen:

Der Antrag der
[X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der Zivilkammer 54 des [X.] vom 30. April 2013 -
54 [X.]/13
-
wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid über eine Forderung für die Inanspruchnahme von [X.]. Nachdem die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt und die Klägerin ihren Anspruch begründet hatte, beantragte die Beklagte innerhalb der ihr ge-setzten [X.] die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und führte zu ihrer Verteidigung aus, sie habe die abgerechneten Leistungen weder in [X.] gegeben noch in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 nahm die Klägerin ihre Klage teilweise zurück. Mit Verfügung vom 14.
Februar 2013 gab das Amtsgericht der [X.] unter Hinweis auf §
118 Abs.
2 Satz 4 ZPO auf, binnen zwei Wochen die ausstehende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst
Belegen einzureichen.
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3

-

Am 28. Februar 2013 erklärte die Klägerin die vollständige Klagerücknahme. Noch am selben Tag ersuchte das Amtsgericht die Beklagte
um Mitteilung, ob der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen werde. Am 5. März 2013
reich-te die Beklagte die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen [X.] ein und bat weiterhin
um Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 6. März 2013 hat das Amtsgericht den Prozesskos-tenhilfeantrag der [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, dass die [X.] im Rahmen des § 115 ZPO auf ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO als Vermögenswert, der ihre Kosten abdecke, zu verweisen sei. Dass dieser Anspruch nicht realisierbar sei, sei we-der
von der [X.] vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die hiergegen einge-legte Beschwerde der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen
und zu-gleich
die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Beklagte möchte den Beschluss des [X.] mit der -
zuge-lassenen
-
Rechtsbeschwerde anfechten und beantragt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO).

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-

4

-

1.
Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung der [X.] fehle, ob der Beklagte nach Klagerücknahme und vor Entscheidung über die Prozesskostenhilfe vorrangig auf den Kostenerstattungsanspruch nach §
269 Abs.
3 Satz 2 ZPO zu verweisen sei.

a) An diese Zulassung ist der erkennende Senat gebunden (§ 574 Abs.
3 Satz
2 ZPO). Allerdings ist der [X.] nicht gegeben, weil die vom [X.] dargestellte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist.
Der erst-instanzliche Prozesskostenhilfeantrag der [X.] war
bereits
deshalb [X.], weil die Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor Beendigung des Verfahrens
eingereicht wurde.

b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens -
etwa (wie hier) durch Klagerücknahme
-
nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen [X.] des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist (s. etwa [X.], Beschlüsse vom 7. März 2012
-
[X.] 391/10, NJW 2012, 1964, 1965 Rn. 10, S. 1966 Rn. 21 und vom 30.
September 1981 -
IVb [X.], NJW 1982, 446; [X.], Beschluss vom 22.
Mai 2012 -
I-19 [X.], BeckRS 2012, 11879). Diese Voraussetzun-gen waren auch in dem Fall gegeben, welcher dem von der [X.] heran-gezogenen Beschluss des [X.] vom 18. November 2009 ([X.] 152/09, [X.] 2010, 2687, 2688 f Rn. 10 f, 20) zugrunde lag. Im vorliegenden Fall war die (vollumfängliche) Klagerücknahme indes eingegangen, bevor die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] eingereicht wurde.
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5

-

c) Mithin lagen die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor.
Insoweit ist es ohne Belang, dass das [X.] der [X.] unter Hinweis auf die in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorge-sehene Sanktion vor Eingang der Klagerücknahme eine Frist zur Vorlage der Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt hatte
und die Einreichung dieser Erklärung
innerhalb der eingeräumten
Frist erfolgt war.
Mit der Fristsetzung sollte der [X.]
im Stadium des noch anhängigen Prozesses (vor der vollständigen Klagerücknahme) vor Augen geführt werden, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen werden kann, wenn sie die geforderte Erklärung (nebst Belegen)
nicht innerhalb der vom Gericht bestimm-ten Frist vorlegt. Ein schützenswertes Vertrauen der [X.] darauf, dass sie sich unbeschadet vom weiteren Verfahrensgang
bis zum Fristablauf Zeit lassen könne, wurde hierdurch
nicht begründet.
Der anwaltlich vertretenen [X.] musste von vornherein bekannt sein, dass es für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedurfte.

d) Auf die Frage, ob die Beklagte im Hinblick auf ihren (realisierbaren) Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht bedürftig ist, weil sie mit
diesem Anspruch über einsetzbares Vermögen zur Kostendeckung verfügt, kommt es nach alledem
nicht an.

2.
Liegt der
vom [X.] angenommene
[X.] demnach
-
mangels Entscheidungserheblichkeit der dargestellten
Rechtsfrage
-
tatsäch-lich nicht vor, so ist allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechts-beschwerde in der Sache selbst abzustellen
(vgl. [X.], Beschluss vom 11.
März 2010 -
V
ZA 17/09, BeckRS 2010, 08913 Rn. 1 sowie [für die Revisi-8
9
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-

6

-

on] Beschlüsse vom 24. April 2013 -
XII
ZR 159/12, BeckRS 2013, 10584 Rn.
9 und vom 25. Juni 2003 -
IV
ZR 366/02, BeckRS 2003, 05893).

Die Rechtsbeschwerde hat indessen keine Aussicht auf Erfolg. Der
Pro-zesskostenhilfeantrag der [X.]
war, wie
ausgeführt, zurückzuweisen, weil die Beklagte
die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen [X.] nicht vor der Beendigung des Rechtsstreits eingereicht hat.

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2013 -
2 C 426/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.04.2013 -
54 [X.]/13 -

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Meta

III ZA 274/13

17.10.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. III ZA 274/13 (REWIS RS 2013, 1867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1867

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III ZA 274/13

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