Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. 1 StR 366/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1036

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[X.] vom 7. November 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. April 2007 mit den Feststellungen auf-gehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmä-ßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den [X.] der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen für die Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Zwar verbindet das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte - wie Erwerb, 1 - 3 - Einfuhr, Veräußerung - grundsätzlich zu einer einzigen Tat im Sinne einer Be-wertungseinheit (BGHSt 30, 28). Die Einfuhr einer nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels steht jedoch mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der Tateinheit, weil diese Einfuhr mit höherer Strafe bedroht ist als das Handeltreiben mit einer nicht ge-ringen Menge (BGHSt 31, 163, 165; 40, 73 ff.). Zu den [X.] hat das [X.] festgestellt: "Von der zu-letzt eingeführten Rauschgiftmenge" - am 8. Oktober 2006 - "bzw. dem von sei-nem anderen Lieferanten besorgten [X.] verkaufte der Angeklagte [X.]" am 11. und 13. Oktober 2006 je ein Gramm an die Angeklagte [X.]. 2 Die hier getroffene Wahlfeststellung ist unzulässig. Wenn das Kokain in den [X.] aus der Einfuhr vom 8. Oktober 2006 stammt, dann sind die betreffenden Veräußerungen an die Angeklagte [X.] lediglich konkreti-sierte Teilakte des Handeltreibens, das mit der Einfuhr der 100 g Kokain am 8. Oktober 2006 in Tateinheit steht. In dem Fall dürften diese Teilakte wegen des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG (- ne bis in idem -) nicht nochmals gesondert abgeurteilt werden. Sollte dagegen das am 11. und 13. Oktober 2006 an die Angeklagte [X.] verkaufte Kokain aus dem Vorrat eines anderen Lieferanten stammen, handelt es sich um zwei selbständige Handlungen des Handeltreibens, die gesondert abzuurteilen sind. 3 - 4 - Insoweit war das Urteil aufzuheben. Die weitergehende Revision ist un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 4 [X.][X.] [X.]Elf [X.]

Meta

1 StR 366/07

07.11.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2007, Az. 1 StR 366/07 (REWIS RS 2007, 1036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1036

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