Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. 3 StR 474/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4585

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom13. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte an Stelle der "sexuellen Nötigung" der "Vergewaltigung" (§ 177Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Der [X.] dahin berichtigt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten (vgl. § 39 StGB) verurteiltist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] Wink-ler [X.] von [X.]

Meta

3 StR 474/01

13.02.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. 3 StR 474/01 (REWIS RS 2002, 4585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4585

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.