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PDF anzeigen[X.]/01vom13. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte an Stelle der "sexuellen Nötigung" der "Vergewaltigung" (§ 177Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Der [X.] dahin berichtigt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten (vgl. § 39 StGB) verurteiltist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] Wink-ler [X.] von [X.]
Meta
13.02.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. 3 StR 474/01 (REWIS RS 2002, 4585)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4585
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