Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2012, Az. V ZR 179/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1303

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Gegenstand

Forderungsprätendentenstreit zwischen der Witwe eines GmbH-Geschäftsführers und einem Insolvenzverwalter auf Freigabe hinterlegter Zahlungsbeträge aus einer zur Sicherung von Pensionansprüchen verpfändeten Lebensversicherung: Bestreiten der Echtheit einer Urkunde mit Nichtwissen; freie Beweiswürdigung hinsichtlich der Echtheit einer Urkunde


Leitsatz

1. Der Gegner des Beweisführers kann die Echtheit einer Urkunde grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten, wenn er an ihrer Errichtung nicht mitgewirkt hat.

2. Ist er Insolvenzverwalter, gilt das nur, wenn er aus den Unterlagen und durch Befragen des Schuldners keine Erkenntnisse über die Echtheit der Urkunde gewinnen kann und seine diesbezüglichen Bemühungen nachvollziehbar darlegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 15. März 2012, IX ZR 249/09, NJW-RR 2012, 1004).

3. Erst nachdem alle (Gegen-)Beweise zur Echtheit einer Urkunde erhoben worden sind, darf bei der abschließenden (freien) Beweiswürdigung auch berücksichtigt werden, dass dem Vorbringen des Gegners des Beweisführers nichts zu entnehmen ist, das an der Echtheit der Urkunde zweifeln lässt (RG, 15. Dezember 1909, I 252/09, RGZ 72, 290, 292).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Herausgabe der bei dem Amtsgericht hinterlegten Geldbeträge aus der Abrechnung von zwei [X.]. Die Verträge hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (fortan: die GmbH), deren Geschäftsführer der verstorbene Ehemann der Klägerin war, zur Rückdeckung einer Pensionsvereinbarung mit diesem abgeschlossen. Zu dieser Vereinbarung liegen Urkunden vor, über deren Echtheit und Richtigkeit die Parteien streiten, nämlich eine Vereinbarung vom 20. Januar 1992, eine Änderungsvereinbarung vom 28. November 1995, in welcher die Versorgung aufgestockt wurde, und eine weitere Änderungsvereinbarung vom 8. September 2000. In der letzteren wird bestimmt, dass die Versorgungsansprüche bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Ehemanns der Klägerin aus den Diensten der GmbH erhalten bleiben sollen, wenn die Pensionsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt mindestens acht Jahre und nicht, wie zunächst vorgesehen, mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die GmbH verpfändete 1996 und 1997 ihre Ansprüche aus den beiden [X.] dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und, mit Nachrang gegenüber diesem, der Klägerin selbst zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche.

2

Im Jahr 1999 nahm der Ehemann der Klägerin persönlich bei einer Bank einen Kredit zum Erwerb von Anteilen an einer Kommanditgesellschaft (fortan: die [X.]) auf. Als Sicherheit trat die GmbH ihre Ansprüche aus den [X.] an die Bank ab. Der Ehemann der Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 unter Übernahme der Pensionsvereinbarung als Vorstand der Komplementär-AG der [X.] angestellt. Die GmbH wurde auf Grund eines Verschmelzungsvertrags am 12. September 2002 auf die [X.] verschmolzen. Am 1. September 2005 wurden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet und der [X.] zu 1 (fortan: der [X.]) als Insolvenzverwalter bestellt.

3

Nachdem ihr Ehemann 2007 verstorben war, verlangte die Klägerin von dem [X.]n Zahlung der vereinbarten Witwenrente. Dieser wandte sich an das Versicherungsunternehmen, welches die beiden Lebensversicherungsverträge abrechnete und den Abrechnungsbetrag von 785.985,90 € bei dem Amtsgericht hinterlegte. Die Parteien verlangen mit Klage und Widerklage voneinander die Bewilligung der Herausgabe des gesamten Betrags.

4

Das [X.] hat, soweit hier von Interesse, unter Abweisung der Widerklage und der weitergehenden Klage den [X.]n verurteilt, die Herausgabe eines einmaligen Betrages von 189.184,38 € sowie weiterer monatlicher Teilbeträge von 5.732,86 € ab Mai 2010 zu bewilligen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte der [X.] weiterhin erreichen, dass der (gesamte) [X.] ihm und nicht der Klägerin herausgegeben wird.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe im zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen den [X.]n ein Anspruch auf Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrags zu. Das ergebe sich daraus, dass die Klägerin und nicht der [X.] von der Versicherung Zahlung hätte verlangen können. Die Versicherungsforderungen seien der Klägerin von der GmbH wirksam verpfändet worden.

6

Dem stehe nicht entgegen, dass die Pensionsvereinbarung in den [X.] mit einem falschen Datum bezeichnet worden sei. Es fehle auch nicht an einer gesicherten Forderung. Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Pensionsvereinbarung wirksam zustande gekommen sei. Ein Schriftgutachten habe nicht eingeholt werden müssen, da der [X.] hinsichtlich der Frage der Echtheit der Urkunden lediglich eingewandt habe, dass zwei unterschiedliche auf den 20. Januar 1992 datierte Vertragsurkunden existierten.

7

Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Bank habe als solche nicht zur Aufhebung der Pfandrechte geführt. Dass die Ansprüche des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und dieser selbst aus der Pensionsvereinbarung oder deren Pfandrecht an den Ansprüchen der GmbH aus den beiden Lebensversicherungen hätten aufgehoben werden sollen, sei nicht festzustellen.

8

Gegen die Verwertungsbefugnis der Klägerin bestünden ebenfalls keine Einwände. Der von dem [X.]n herangezogene § 166 Abs. 2 [X.] gelte nur für die Sicherungsabtretung, nicht dagegen für die Verpfändung von Forderungen, um die es hier gehe.

II.

9

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Klägerin gegen den [X.]n nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Bewilligung der Herausgabe des hinterlegten Betrags im zuerkannten Umfang zustehen kann. Bei einem Streit zwischen zwei Forderungsprätendenten über die Auszahlung von hinterlegten Geldbeträgen steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung zu. Letzterer erlangt durch das von dem Schuldner gewählte Vorgehen auf Kosten des wahren Gläubigers [X.] die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten. Wer wirklicher Rechtsinhaber ist und von den anderen Prätendenten die Freigabe der Hinterlegungssumme verlangen kann, bestimmt sich nicht nach dem Innenverhältnis der Prätendenten untereinander, sondern nach der Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - [X.], [X.], 291, 294). Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, wer vor der Hinterlegung des Abrechnungsbetrags von dem Versicherungsunternehmen Zahlung verlangen konnte. Das wäre die Klägerin, wenn ihr die Forderungen der GmbH gegen das Versicherungsunternehmen wirksam verpfändet worden sind und ihr Pfandrecht im Zusammenhang mit der Abtretung dieser Forderungen nicht wieder aufgehoben worden ist.

2. Zu der Feststellung, die Forderungen aus den Versicherungsverträgen seien der Klägerin wirksam verpfändet worden, durfte das Berufungsgericht aber, was der [X.] zu Recht rügt, nicht ohne Einholung eines Schriftgutachtens gelangen.

a) [X.] hängt nach § 1273 Abs. 2 Satz 1, § 1204 BGB u.a. von dem Bestehen der gesicherten Forderung und damit davon ab, dass die Pensionsvereinbarung vom 20. Januar 1992 und die [X.] vom 28. November 1995 wirksam und auch zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten zustande gekommen sind. Das hat der [X.] bestritten und dazu Sachverständigenbeweis angeboten.

b) Diesen Beweis musste das Berufungsgericht erheben.

aa) Von der Erhebung eines angebotenen Beweises kann zwar abgesehen werden, wenn die Unergiebigkeit des Beweismittels feststeht, weil nach dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme ausgeschlossen ist, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches ergeben und die von dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern kann ([X.], Urteil vom 16. September 1986 - [X.], [X.] 1986, 1400, 1401; Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - [X.], juris Rn. 13 und vom 21. Juli 2011 - [X.], juris Rn. 7). So liegt es hier indessen nicht. Das von dem [X.]n beantragte Sachverständigengutachten ließ Erkenntnisse darüber erwarten, ob die Unterschriften auf den vorgelegten Urkunden echt sind, und darüber, von wann diese Urkunden stammen (können), ob sie also richtig datiert sind. Es ist deshalb weder von vornherein ausgeschlossen, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens zu der Beweisfrage Sachdienliches ergibt, noch, dass seine Ergebnisse Auswirkungen auf die Würdigung der Aussage des vernommenen Zeugen einerseits und der Weigerung des [X.]n andererseits hat, den Rechtsanwalt, der die GmbH langjährig beraten hat, von der Schweigepflicht zu entbinden.

bb) Von der Einholung des beantragten Schriftgutachtens konnte das Berufungsgericht auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.] mit der Begründung absehen, der [X.] habe seine Einwände gegen die Echtheit und Richtigkeit der Vertragsurkunden nicht ausreichend substantiiert.

(1) Von der Erhebung weiterer Beweise zur Echtheit einer Urkunde hätte das Gericht nur absehen dürfen, wenn der Gegner des [X.] - hier also der [X.] - die Echtheit der Urkunde nicht oder nicht ausreichend substantiiert bestritten hätte. Denn dann gälten sie nach § 439 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO als anerkannt; ihre Echtheit bedürfte keines Beweises (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO). So liegt es hier aber nicht. Der [X.] hat die Echtheit der vorgelegten Urkunden bestritten und dies mit dem Vorhandensein von zwei unterschiedlichen Originalen der ursprünglichen Vereinbarung vom 20. Januar 1992 und der Vorlage der [X.] vom 8. September 2000 erst im Rechtsstreit begründet. Dieses Bestreiten reicht aus, weil sich der [X.] auch mit einem Bestreiten mit Nichtwissen hätte begnügen dürfen (vgl. dazu: [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 13 [X.]). Das ergibt sich allerdings nicht schon gemäß § 439 Abs. 1, § 138 Abs. 4 ZPO daraus, dass der [X.] an der Errichtung der Urkunden nicht beteiligt war. Ein Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt ([X.], Urteil vom 15. März 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 1004, 1005 Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin stand als Geschäftsführer der GmbH und als Vorstand der [X.] der Insolvenzschuldnerin für Auskünfte nicht mehr zur Verfügung. In den Unterlagen der GmbH befanden sich nach den für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Angaben des [X.]n keine Originale der Vereinbarungen. Erkenntnisse über die Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Exemplare der Vereinbarung ergaben sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt der GmbH dem [X.]n nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weitere Exemplare übersandt hat. Dieser mag zwar angeben können, wann er sie erhalten hat. Daraus mögen sich auch Indizien für die inhaltliche Richtigkeit der Urkunden ergeben. Ob sie echt sind, lässt sich aber weder den von der Klägerin vorgelegten noch diesen weiteren Exemplaren der Vereinbarung entnehmen. Eine Befragung des Rechtsanwalts der GmbH dazu kam nicht in Betracht, weil er dem [X.]n nach dessen hier maßgeblichen Angaben erklärt hatte, er sei bei der Unterzeichnung der Urkunden nicht anwesend gewesen. Der [X.] hätte ihre Echtheit danach mit Nichtwissen bestreiten dürfen; sein einfaches Bestreiten reichte deshalb aus.

(2) Die Echtheit der Urkunde war danach beweisbedürftig. Dann aber musste das Berufungsgericht alle dazu angebotenen Beweise erheben. Es durfte sich nicht auf die Erhebung eines Teils der Beweise beschränken, auch nicht, wenn es auf Grund der bislang erhobenen Beweise einerseits und der Weigerung des [X.]n, den Rechtsanwalt von der Schweigepflicht zu entbinden, andererseits von der Echtheit der Urkunden überzeugt war. Die Überzeugung, eine bestrittene Tatsache sei bereits erwiesen, erlaubt es dem Gericht nicht, von der Erhebung weiterer zulässiger und angebotener Beweise abzusehen ([X.], Urteil vom 17. Februar 1970 - [X.], [X.]Z 53, 245, 259 f.; Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - [X.], juris Rn. 11 und vom 21. Juli 2011 - [X.] juris Rn. 8). Geschieht dies trotzdem, liegt darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Ein solches Vorgehen verstößt gegen § 286, § 440 Abs. 1 ZPO und Art. 103 GG.

(3) Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Rechtsprechung des [X.] entnehmen. Das [X.] hat zwar entschieden, dass die Echtheit einer Urkunde nicht stets durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden muss und dass der Tatrichter zu der Überzeugung von der Echtheit einer Urkunde gelangen kann, wenn Art und Erscheinungsbild der Urkunde und dem Vorbringen des Gegners des [X.] nichts zu entnehmen ist, das ihn an der Echtheit zweifeln lässt ([X.], 290, 292). Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht die Beweisaufnahme vor Erhebung aller zulässigen und angebotenen Beweise abbrechen darf. In dem von dem [X.] entschiedenen Fall kam in der gewählten Verfahrensart - einem Wechselprozess – die Erhebung anderer Beweise nicht in Betracht (vgl. § 595 Abs. 2 ZPO). Es ging allein um die – von dem [X.] bejahte - Frage, ob bei der dann anstehenden abschließenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) berücksichtigt werden darf, dass der Gegner des [X.] eine Substantiierung des Echtheitsbestreitens nicht einmal versucht hat, seinem Vorbringen also nichts zu entnehmen ist, das an der Echtheit der Urkunde zweifeln lässt.

(4) Das Absehen von der Einholung eines Schriftgutachtens erweist sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb als zutreffend, weil der [X.] die "Fatalitäten" des § 441 Abs. 2 und 3 ZPO nicht eingehalten hat.

Hätte das Berufungsgericht die Erforderlichkeit des Beweisangebots erkannt, wäre es nach § 139 Abs. 1 ZPO zunächst gehalten gewesen zu klären, ob der Beweisantritt auf den - keine Vergleichsschriften erfordernden - Nachweis einer Rückdatierung der Urkunden gerichtet sein sollte; andernfalls hätte es jedenfalls auf die Notwendigkeit der Vorlage von Vergleichsurkunden hinweisen müssen. Dass der Hinweis unterblieben ist, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zwar konsequent und damit nicht verfahrensfehlerhaft (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 1666 Rn. 8). Auf der Grundlage der abweichenden Rechtsauffassung des Senats muss dem [X.]n aber Gelegenheit gegeben werden, seinen Beweisantrag zu erläutern bzw. zu ergänzen.

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben, soweit zum Nachteil des [X.]n entschieden worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat auf folgendes hin:

1. Wirksamkeit der Verpfändung:

a) Die gegen die Bestimmtheit der Verpfändung und gegen die Wirksamkeit der Verpfändungsanzeigen erhobenen Einwände des [X.]n sind aus den von dem Berufungsgericht angeführten Gründen unbegründet. Die Pensionsvereinbarung ist zwar in den [X.] mit jeweils unterschiedlichen, fehlerhaften Daten bezeichnet worden. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um eine versehentliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio). Eine solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass - wie auch sonst - nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt (Senat, Urteil vom 18. Januar 2008 - [X.], [X.], 1658, 1659 Rn. 12). Mit den Verpfändungen sollten ersichtlich nur die Ansprüche des Ehemanns der Klägerin und dieser selbst aus der Pensionsvereinbarung mit der GmbH abgesichert werden. Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH mit dem Ehemann der Klägerin außer der Vereinbarung vom 20. Januar 1992 nebst Änderungen, über deren Wirksamkeit die Parteien streiten, noch eine andere Pensionsvereinbarung geschlossen hätte, sind nicht ersichtlich. Unklarheiten darüber konnte es auch für die Versicherung nicht geben. Für sie waren gesichert die Forderungen aus der bestehenden Pensionsvereinbarung ihrer Versicherungsnehmerin, der GmbH, mit dem bezugsberechtigten Ehemann der Klägerin, also dessen Forderungen und die der Klägerin.

b) Das Vorhandensein von zwei verschiedenen Originalen der Pensionsvereinbarung begründet, sollten sich die Urkunden als echt und zutreffend datiert erweisen, keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung. Die Urkunden unterscheiden sich inhaltlich nur in wenigen unbedeutenden Randpunkten. Das mag dazu führen, dass es insoweit an einer Einigung fehlt. An dem Zustandekommen der Vereinbarung im Übrigen änderte das nichts.

c) Es erscheint zweifelhaft, ob es auf das Zustandekommen der [X.] vom 8. September 2000 ankommt. Die Witwenrentenansprüche sollten zwar entfallen, wenn die Pensionsvereinbarung bei Ausscheiden des Ehemanns der Klägerin aus den Diensten der GmbH noch nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Diese Frist war, wenn man von dem vereinbarten Wirkungsbeginn mit dem 1. Januar 1992 ausgeht, nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB schon mit dem 31. Dezember 2001, nicht erst, wie der [X.] meint, mit dem 1. Januar 2002 abgelaufen. Für die Maßgeblichkeit des 1. Januar 1992 spricht das ursprünglich vorgesehene Unterzeichnungsdatum, der 20. Dezember 1991.

2. Aufhebung des Pfandrechts:

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Aufhebung des Pfandrechts der Klägerin im Zusammenhang mit der Abtretung der Ansprüche aus den [X.] an die Bank verneint hat, treffen im entscheidenden Punkt zu. Es spricht nichts dafür, dass der Ehemann der Klägerin deren Pfandrecht aufheben wollte, so dass auch offen bleiben kann, ob er es konnte. Die Abtretung der mit den [X.] belasteten Forderungen der GmbH gegen das Versicherungsunternehmen war zwar für die Bank von nur eingeschränktem Wert. Dieses ungünstige Ergebnis rechtfertigt aber entgegen der Ansicht des [X.]n nicht die Annahme, der Ehemann der Klägerin habe mit dieser Abtretung nicht nur sein eigenes, sondern, worauf es hier ankommt, auch das Pfandrecht der Klägerin aufgehoben. Damit hätten die Klägerin und ihr Ehemann die einzige Sicherheit für ihre Pensionsansprüche verloren und diese selbst bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Kredits nicht wiedererlangt, weil der Rückabtretungsanspruch gegen die Bank nicht ihnen, sondern der GmbH zustand. Gewöhnlich ist zwar Gläubiger der [X.] gegen den Sicherungsnehmer auch dann der Schuldner, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird (Senat, Urteil vom 20. November 2009 – [X.], [X.], 935, 936 Rn. 14). Hier war die Sicherungsabrede aber Teil der Abtretung, mit der Folge, dass die [X.] nicht dem Ehemann der Klägerin als Schuldner, sondern der GmbH als Sicherungsgeberin zustanden. Deshalb konnte eine zweckmäßige Absicherung der Bank aus Sicht des Ehemanns der Klägerin nicht durch Aufgabe der Pfandrechte, sondern nur durch eine zusätzliche schuldrechtliche Abrede der Bank mit der Klägerin und ihrem Ehemann erreicht werden, im Verwertungsfall die Pfandrechte nicht geltend zu machen.

3. Verwertungsbefugnis:

§ 166 Abs. 2 [X.] steht der Klage nicht entgegen. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur die Sicherungsabtretung einer Forderung, nicht die Verpfändung. Sie ist auf die Verpfändung auch nicht entsprechend anwendbar, weil dies dem Willen des Gesetzgebers und dem Plan des Gesetzes widerspräche (Senat, Urteile vom 21. März 2003 - [X.], [X.] 2003, 389, 390 f. und vom 19. März 2004 - [X.], [X.] 2004, 374, 375 f.). Danach soll das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nur bestehen, wenn es sich bei der Sicherheit um eine Forderungsabtretung handelt, nicht jedoch, wenn die Sicherheit - wie hier - durch Verpfändung einer Forderung erbracht wird (Beschlussempfehlung zur Insolvenzordnung in BT-Drucks. 12/7302 S. 176 zu [X.]; [X.], Urteil vom 11. Juli 2002 - [X.], [X.], 3475, 3476).

Stresemann                           Lemke                             Schmidt-Räntsch

                     Brückner                         Weinland

Meta

V ZR 179/11

16.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 16. Juni 2011, Az: I-22 U 102/10

§ 439 Abs 1 ZPO, § 440 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2012, Az. V ZR 179/11 (REWIS RS 2012, 1303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1303

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