Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.09.2019, Az. XI ZR 7/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3782

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERBRAUCHERSCHUTZ ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) BANKEN KREDITE

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Kontrollfähigkeit und Wirksamkeit einer Klausel über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen


Leitsatz

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung

"4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €"

unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der [X.], der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 [X.] eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 9. März 2017) folgende Klausel:

"4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €".

2

Nach Ansicht des [X.] ist diese Klausel sowohl inhaltlich unangemessen als auch intransparent und deshalb unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, dass die Beklagte es bei Meidung von [X.] unterlässt, diese Bestimmung in [X.] einzubeziehen sowie sich auf diese oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen. Zudem verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten.

3

Das [X.] hat die Klage, die in erster Instanz weitere Klauseln umfasst hat, in Bezug auf die in den Rechtsmittelverfahren nur noch streitgegenständliche Klausel abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage insoweit stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist unbegründet.

I.

5

Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2018 - 19 U 27/18, juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen [X.] aus § 1 [X.]. Die [X.], bei der es sich unstreitig um eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung handele, benachteilige Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 [X.] und sei daher unwirksam.

7

Entgegen der Ansicht des [X.] unterliege die [X.] der Inhaltskontrolle. Die Vorschrift des § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] beschränke die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fielen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch [X.]n über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Um eine solche Bestimmung handele es sich vorliegend jedoch nicht; vielmehr beinhalte die [X.] eine Preisnebenabrede, die keine echte (Gegen-)Leistung der Beklagten zum Gegenstand habe, sondern mit der die Beklagte Aufwand für die Erfüllung einer nebenvertraglich begründeten eigenen Pflicht auf den Kunden abwälze. [X.] in diesem Sinne seien der Inhaltskontrolle unterworfen.

8

Nach dem Vortrag der Beklagten unterfielen der [X.] insbesondere Fallgestaltungen, in denen Darlehen ihrer Kunden in deren Auftrag von [X.] abgelöst und in diesem Zusammenhang Sicherheiten unter Erteilung von [X.] übertragen würden. Für ihre Mitwirkung an einem solchen Treuhandverhältnis lasse sie sich mit der [X.] das dort genannte Entgelt versprechen. Ein Verständnis der [X.] in diesem Sinne liege angesichts ihres Wortlautes nicht fern. Damit lasse sich die Beklagte jedoch ein Entgelt für eine Leistung versprechen, zu der sie ihren Kunden im Einzelfall ohne gesonderte Vereinbarung verpflichtet sein könne.

9

Eine der Beklagten obliegende Verpflichtung, im Rahmen der Ablösung eines Kundendarlehens mitzuwirken, folge zwar nicht aus dem Darlehensvertrag. Sie ergebe sich aber aus dem daneben regelmäßig mit dem Darlehensnehmer geschlossenen Sicherungsvertrag. Aus diesem ergäben sich Schutz- und Treuepflichten, nach denen der Sicherungsnehmer - hier die Beklagte - zur Rücksichtnahme auf die Belange ihrer Vertragspartner verpflichtet sei.

Bei der Ablösung eines bestehenden Darlehens im Wege der Anschlussfinanzierung bei einem anderen Kreditinstitut sei der Darlehensnehmer regelmäßig darauf angewiesen, dem ablösenden Institut die bislang der Besicherung des Altdarlehens dienende Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis sei er daher auf die Mitwirkung der bisherigen Darlehensgeberin angewiesen, um die ihm gesetzlich zugebilligte Möglichkeit, sich von einem bestehenden Darlehensvertrag zu lösen, in Anspruch nehmen zu können. Die Abgabe einer Freigabeerklärung durch die bisherige Sicherungsnehmerin unter [X.] im Falle der Ablösung eines Darlehens sei in der finanzwirtschaftlichen Praxis üblich. Die Interessen der Beklagten seien durch die Erteilung der Treuhandauflage hinreichend geschützt. Aufgrund dessen stehe die Mitwirkungspflicht der Beklagten auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des [X.], wonach die Verpflichtung eines Sicherungsnehmers zur Freigabe der Sicherheit nicht vor Erfüllung seiner gesicherten Forderung bestehe.

Indem die Beklagte sich durch die streitgegenständliche [X.] von ihren Kunden für eine im Einzelfall nebenvertraglich geschuldete Leistung ein Entgelt versprechen lasse, weiche diese Bestimmung von Rechtsvorschriften i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] ab, so dass sie der Inhaltskontrolle unterliege. Dass es sich insoweit um eine nebenvertragliche und somit nicht normierte Pflicht der Beklagten handele, sei unerheblich. Der Begriff "Rechtsvorschriften" i.S.d. § 307 [X.] erfasse nicht nur Gesetzesbestimmungen selbst, sondern auch die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, also auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des [X.] oder die aufgrund ergänzender Auslegung und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten.

Die streitgegenständliche [X.] halte der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, weil sie den jeweiligen [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, indem sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche, nicht zu vereinbaren sei. Die Beklagte lasse sich durch die [X.] von ihren Kunden ein Entgelt für eine Leistung versprechen, zu der sie im Einzelfall nebenvertraglich verpflichtet sei. Aufgrund dessen handele es sich nicht um eine gesondert vergütungsfähige Dienstleistung für den Kunden.

Ob die angegriffene [X.] auch gegen das Transparenzgebot verstoße, bedürfe daher keiner Entscheidung. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergebe sich aus § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen [X.]. Dieser Anspruch umfasst neben der Pflicht, die Verwendung einer [X.] in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete [X.] nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 23 Rn. 54 mwN).

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der im Streit stehenden Vertragsbedingung um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handelt.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische [X.]n noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. [X.] sind aber [X.]n, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.], 329 Rn. 22, vom 5. Juni 2018 - [X.], [X.], 35 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - [X.], Rn. 23, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 20. Oktober 2015 - [X.], vom 25. Oktober 2016 - [X.] und vom 5. Juni 2018 - [X.], jeweils aaO).

Ob eine [X.] nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.] 195, 298 Rn. 15 und vom 18. Juni 2019 - [X.], Rn. 39). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.] 201, 168 Rn. 25 und vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 172 Rn. 25). Dies schließt es - zumal im [X.] - aus, ein hiervon abweichendes, einseitiges Verständnis des [X.]verwenders zum Maßstab der Auslegung zu machen (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1991 - [X.], [X.], 2055, 2056 und vom 4. Februar 1997 - [X.], [X.], 518, 519).

Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 [X.] zu Lasten des [X.]verwenders. Unklar im Sinne dieser Vorschrift sind [X.]n, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind ([X.], Urteil vom 14. Juni 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 992 Rn. 12 und Beschluss vom 7. November 2017 - [X.], [X.], 2390 Rn. 5). Außer Betracht bleiben dabei solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.] 201, 168 Rn. 25 und vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 172 Rn. 25).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene [X.] zu Recht als Preisnebenabrede angesehen.

aa) Der [X.] unterfallen - was das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten zutreffend angenommen hat - zunächst solche Fallgestaltungen, in denen Kunden der Beklagten bei dieser bestehende Darlehen von [X.] ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von [X.] auf das [X.] übertragen lassen möchten.

Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist der Anwendungsbereich der [X.] aber damit nicht erschöpft. Nach ihrem Wortlaut erfasst die [X.] nicht nur den Fall, dass ein von der Beklagten gewährtes Verbraucherdarlehen abgelöst wird und sie an einem von anderer Seite veranlassten [X.] mitwirkt, sondern auch den Fall, dass sie als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig wird. Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Beklagte allein eigene Vermögensinteressen (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 1189 Rn. 43 und [X.], [X.], 1344 Rn. 44, jeweils mwN), so dass die [X.] als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen wäre. Dies gilt auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein [X.] erforderlich wäre (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2019 - [X.], [X.], 678 Rn. 35 f.).

bb) Die angegriffene [X.] wäre im Übrigen auch dann kontrollfähig, wenn man ihren Anwendungsbereich - was allerdings selbst die Beklagte so nicht vorgetragen hat - ausschließlich auf die Fallgestaltung beschränkt, dass Darlehen ihrer Kunden in deren Auftrag von [X.] abgelöst werden und in diesem Zusammenhang Sicherheiten unter Erteilung von [X.] übertragen werden.

Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung ihrer Ansprüche bestellt, so steht ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine [X.], eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2018 - [X.], [X.], 1501 Rn. 9 mwN). Lässt sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handelt es sich bei der [X.] um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - [X.], [X.] 114, 330, 333 für [X.]). Daran ändert der Umstand nichts, dass der [X.] im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. dazu [X.], Urteile vom 18. Februar 1992 - [X.], [X.], 566 und vom 18. Juli 2014 - [X.], [X.] 202, 150 Rn. 7 sowie Beschluss vom 17. Januar 2017 - [X.], [X.], 152 Rn. 7), so dass die kreditgebende Bank in aller Regel nicht zur Freigabe der zu ihren Gunsten bestellten Sicherheiten verpflichtet ist, solange der Darlehensnehmer die von der Sicherungsabrede umfassten Ansprüche nicht erfüllt hat.

Entgegen einer Auffassung in [X.] und Literatur (vgl. [X.], [X.], 244 f.; Edelmann, [X.] [X.] Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 4 Rn. 160; [X.], [X.], 397, 401; Krepold in [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 78 Rn. 136; [X.], [X.], 741, 745; [X.], [X.], 185, 194; einschränkend: [X.], BuB, Stand Dezember 2013, Rn. 18/90b) ist ein Entgelt für die Erledigung eines [X.]s keine Vergütung für eine Sonderleistung, so dass darin auch keine kontrollfreie Preisvereinbarung zu sehen ist. Wird im Zusammenhang mit der Ablösung eines Darlehens zur Übertragung der Sicherheit tatsächlich ein [X.] erteilt, ist dieser in der Regel lediglich Bestandteil der Erfüllung der Rückgewährpflicht des Darlehensgebers und Sicherungsnehmers und dient dessen Sicherungsinteressen. Der Darlehensnehmer erlangt dadurch keinen wirtschaftlichen Vorteil, der über die Darlehensgewährung hinausgeht. Diesen Vorteil aber hat er schon mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Hauptleistung zu zahlenden Zins abzugelten (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 1189 Rn. 43 und [X.], [X.], 1344 Rn. 44 sowie vom 19. Februar 2019 - [X.], [X.], 678 Rn. 35, jeweils mwN). Dass darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ablösung eines Darlehens konkrete, gesondert abrechenbare Sonderleistungen anfallen, hat die Beklagte nicht dargelegt.

2. Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende [X.] hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam. Der Darlehensgeber nimmt mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu zahlenden Zins abzugelten ist (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 1189 Rn. 43, 48 ff. und [X.], [X.], 1344 Rn. 44, 50 ff. sowie vom 19. Februar 2019 - [X.], [X.], 678 Rn. 35 f.). Dies gilt auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.

3. Ob die angegriffene [X.] zugleich - was der Kläger meint - gegen das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung.

4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechtsgrundlage in § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.] 190, 66 Rn. 41 und vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 23 Rn. 55) und wird der Höhe nach von der Revision nicht angegriffen. Die gegen diesen Anspruch von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG beruft, ist diese Vorschrift auf den geltend gemachten Anspruch nicht anwendbar. Vielmehr gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff. [X.] (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]; KG, NJW-RR 2013, 54, 58; [X.], Urteil vom 16. Juli 2015 - 6 U 4681/14, juris Rn. 84; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, jurisPK-[X.], 8. Aufl., § 1 [X.] Rn. 38; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 1 [X.] Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], 37. Aufl., § 5 [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.][X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 1 [X.] Rn. 52; [X.]/[X.]/[X.], [X.]., § 5 [X.] Rn. 11). Danach ist der Anspruch des [X.] nicht verjährt.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Matthias

      

Derstadt     

      

Schild von Spannenberg     

      

Meta

XI ZR 7/19

10.09.2019

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 4. Dezember 2018, Az: 19 U 27/18, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.09.2019, Az. XI ZR 7/19 (REWIS RS 2019, 3782)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1513-1515 WM2019,2161 NJW 2019, 3778 REWIS RS 2019, 3782


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 7/19

Bundesgerichtshof, XI ZR 7/19, 10.09.2019.


Az. 19 U 27/18

Oberlandesgericht Köln, 19 U 27/18, 14.12.2018.

Oberlandesgericht Hamm, 19 U 27/18, 04.12.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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