Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. VIII ZR 163/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4098

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. April 2006 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 307 A, [X.] zur Unwirksamkeit einer [X.] führender sogenannter Summierungsef-fekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbe-denklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von [X.], NJW 1993, 532). [X.], Urteil vom 5. April 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2006 durch [X.] [X.] als Vorsitzenden und [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juni 2005 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen nicht bzw. nicht ord-nungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses. 1 Mit Vertrag vom 28. September 1998 hatte der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung in dem Anwesen M.

-Straße in [X.]

gemietet. Das Mietverhältnis begann am 1. November 1998 und endete nach vorausge-gangener fristloser Kündigung der Klägerin am 31. Oktober 2002. 2 Über die Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume enthält der Mietvertrag in § 8 Nr. 2 u.a. folgende vorgedruckte Klausel: 3 - 3 - "Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen – auszuführen bzw. ausführen zu [X.] Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper – Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, [X.] spätestens nach fünf Jahren und in sons-tigen [X.] spätestens nach sieben Jahren zu täti-gen." § 12 des [X.] ("Beendigung der Mietzeit") enthält in Nr. 1 fol-gende weitere Regelung: 4 "Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber zu [X.]. Außerdem sind die Tapeten zu entfernen und die Decken "wände" zu streichen." Im ersten Satz dieser Klausel sind die Worte "zu verlassen" in ein freies Textfeld als Fortsetzung des vorangegangenen vorgedruckten Satzteils hand-schriftlich eingetragen. Der zweite Satz ist insgesamt handschriftlich angefügt; der Begriff "Decken wände" ist in zwei Worten geschrieben. 5 Im Zusammenhang mit einer von der Klägerin bereits im Juli 2002 aus-gesprochenen Kündigung erstellten die Parteien am 15. August 2002 ein sieben Seiten umfassendes, von beiden Parteien unterschriebenes "Abnahmeproto-koll", in dem die durchzuführenden Renovierungsarbeiten im einzelnen [X.] sind und das mit dem Satz endet: "Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung ordnungsgemäß und [X.] an den Vermieter zu übergeben." 6 Am 31. Oktober 2002 räumte der Beklagte die Wohnung. Mit [X.] vom 4. November 2002 forderte die Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis auf die §§ 8 und 12 des [X.] sowie unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 15. August 2002 und die dort aufgeführten Arbeiten den [X.] - 4 - klagten unter Fristsetzung bis zum 27. November 2002 und mit Ablehnungsan-drohung auf, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Weiter heißt es in [X.] Schreiben: "Wenn auch [X.] sich im Protokoll vom 15.08.2002 (zur) Durchführung der oben [X.] Maßnahmen verpflichtet hat, kommt unsere Mandantschaft Ihnen insofern entgegen, als dass [X.] wahlweise die im Protokoll vom 15.08.2002 übernom-menen Verpflichtungen erfüllen kann oder aber die Verpflichtung, so wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben, vornehmen kann. Will [X.] Schönheitsreparaturen nach den Bestimmungen des [X.] vornehmen, wären sämtliche Tapeten zu ent-fernen und im Übrigen die Schönheitsrenovierungen entsprechend den eingangs zitierten Bestimmungen des [X.] vorzu-nehmen." Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei seinem Auszug die erfor-derlichen Schönheitsreparaturen [X.] trotz Setzung der Nachfrist [X.] nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Nach dem Kostenvoranschlag eines Malerge-schäftes seien für die Durchführung der geschuldeten Arbeiten 4.140,93 • [X.]. Diesen Betrag hat die Klägerin in den Vorinstanzen als Schadens-ersatz geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren noch in Höhe von 3.498,64 • weiter. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 9 Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gegen den [X.] nicht zu. Das Abnahmeprotokoll vom 15. August 2002 enthalte entgegen 10 - 5 - der Auffassung des Amtsgerichts keine eigenständige Renovierungsverpflich-tung, weil es nicht erkennen lasse, dass die Parteien eine neue, vom Mietver-trag unabhängige Anspruchsgrundlage hätten schaffen wollen. Dies habe auch die Klägerin selbst, wie sich ihrem Schreiben vom 4. November 2002 entneh-men lasse, nicht angenommen. 11 Die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 8 des [X.] herleiten. Die in § 8 Nr. 2 enthaltene formularmäßige Fällig-keitsregel sei nach der neuen Rechtsprechung des [X.] un-wirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige (§ 307 BGB). Aus der Sicht eines verständigen Mieters könne die Formulierung "in der Regel – spätestens" nur die Bedeutung haben, dass er zur Ausführung der [X.] spätestens nach Ablauf der genannten Fristen verpflichtet sei, und zwar auch dann, wenn ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht be-stehe. Die Formulierung "in der Regel" lasse nicht hinreichend deutlich erken-nen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter den Nachweis erbrin-gen könne, dass die Räume noch nicht renovierungsbedürftig seien und er [X.] die Fristen nicht einhalten müsse. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass selbst bei wirksamer Überbürdung der Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses lediglich die Fristen für die Renovierung der Küche, des Bades und der Toilette verstrichen gewesen seien. Schließlich könne die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf § 12 des [X.] stützen. Zwar handele es sich hierbei um eine (wirksame) Indivi-dualabrede; der [X.] sei jedoch nicht wirksam in einen Scha-densersatzanspruch übergeleitet worden. Die Aufforderung der Klägerin in ih-rem Schreiben vom 4. November 2002 sei unklar. Sie ermögliche es dem [X.] nicht, zu beurteilen, inwieweit die Klägerin den Vertrag als nicht erfüllt ansehe; denn es sei ihm die Wahl überlassen worden, entweder die Maßnah-men aus der unwirksamen Regelung des § 8 oder diejenigen aus § 12 des 12 - 6 - [X.] durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhaf-ten Anstrichs stehe der Klägerin u.a. deshalb nicht zu, weil sie dessen Voraus-setzungen nicht nachvollziehbar dargetan habe. Gleiches gelte für die geltend gemachten Reinigungskosten. I[X.] 13 Die Revision ist insgesamt zulässig. Das angefochtene Urteil unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Zwar hat das [X.] die Revision nur "insoweit zugelassen, als die Kammer die Rege-lung des § 8 Nr. 2 des [X.] für unwirksam hält". Die hierin liegende Beschränkung der Zulassung auf eine (unselbständige) Rechtsfrage ist jedoch unwirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer [X.] grundsätzlich zulässigen [X.] Beschränkung der Revisionszulassung ist, dass sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht. Fehlt es hier-an, dann ist die Beschränkung unwirksam, die Revision also unbeschränkt zu-lässig (Senatsurteil vom 4. Juni 2003 [X.] [X.] ZR 91/02, [X.], 1399 = NJW-RR 2003, 1192 = [X.], 2139 unter II vor 1 m.w.Nachw.; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rdnr. 10, 11 und 16). Das ist hier der Fall. II[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Er-gebnis stand. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verlet-zung der Verpflichtung aus § 8 Nr. 2 oder § 12 Nr. 1 des [X.] nicht zu. 14 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Klage-forderung nicht bereits an der Formulierung der [X.] in § 8 Nr. 2 des [X.]. Wie der Senat in seiner nach Erlass des Beru-fungsurteils ergangenen Entscheidung vom 13. Juli 2005 ([X.] ZR 351/04, [X.], 716 = NJW 2005, 3416 = [X.]Report 2006, 18) für eine mit der [X.] - 7 - genden Klausel identische formularmäßige Bestimmung klargestellt hat, enthält diese keinen starren [X.]; vielmehr lässt sie [X.] für den verständigen Mie-ter erkennbar [X.] durch die den Fristen vorangestellten Worte "in der Regel" ge-nügend Raum für die Beurteilung im Einzelfall, um eine Anpassung der [X.] an das objektiv Erforderliche zu ermöglichen. 16 2. Die Unwirksamkeit der vorformulierten Klausel des § 8 Nr. 2 des [X.] ergibt sich jedoch aus dem sog. [X.]. Nach der Recht-sprechung des Senats (Beschluss vom 2. Dezember 1992 [X.] [X.], NJW 1993, 532 unter [X.]; Urteil vom 14. Mai 2003 [X.] [X.] ZR 308/02, NJW 2003, 2234 = Grundeigentum 2003, 944 = [X.], 653 unter [X.]) liegt ein derarti-ger [X.] vor, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemesse-nen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen. Das gilt auch dann, wenn die zu prüfende [X.] mit einer Individualvereinba-rung zusammentrifft; denn bei der Prüfung einer Klausel nach § 307 BGB ([X.]: § 9 [X.]) ist der gesamte Vertragsinhalt einschließlich seiner Individual-teile zu würdigen (Beschluss vom 2. Dezember 1992 aaO unter [X.] m.w.Nachw.; [X.], Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rück-bau, 2. Aufl., [X.] Rdnr. 83). Im vorliegenden Fall enthalten die §§ 8 Nr. 2 und 12 Nr. 1 des [X.] eine Gesamtregelung, die neben der Überwälzung der laufenden Schön-heitsreparaturen nach [X.] auch die Renovierungspflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses umfasst. Dass die Endrenovierungsbestimmung in § 12 Nr. 1 individuell vereinbart war und deshalb, für sich allein betrachtet, unbe-denklich [X.] weil nicht am Maßstab des § 307 BGB zu messen [X.] ist, beseitigt den [X.], wie ausgeführt, nicht. Ebenso unerheblich ist insoweit der Umstand, dass jene Klausel nicht eine vollständige, sondern [X.] wenn auch sprachlich missglückt [X.] lediglich eine teilweise Endrenovierung vorschreibt 17 - 8 - ("Außerdem sind die Tapeten zu entfernen und die Decken wände zu strei-chen"). Insbesondere führt dies nicht dazu, dass die Regelung in § 8 Nr. 2 des [X.] wenigstens teilweise [X.] soweit sie sich nicht inhaltlich mit § 12 Nr. 1 Satz 2 überschneidet [X.] aufrechterhalten werden könnte; darin läge eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel. 18 3. In den Vorinstanzen hat die Klägerin geltend gemacht, das "[X.]" vom 15. August 2002 enthalte ein konstitutives Schuldanerkennt-nis; dies hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie meint allerdings, die Parteien hätten in dem Protokoll hinsichtlich der nach § 8 Nr. 2 und § 12 des [X.] geschuldeten Schön-heitsreparaturen eine konkretisierende Vereinbarung getroffen, an die der Beklagte [X.] unabhängig vom Ablauf der im Mietvertrag genannten Fristen [X.] nun gebunden sei. Dies trifft nicht zu. Die Regelung in § 8 Nr. 2 des [X.] ist, wie ausgeführt, wegen des [X.]s unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie kann nicht durch eine nachfolgende "konkretisierende" Vereinbarung, die nach der über-einstimmenden Vorstellung der Parteien auf eben jener [X.] unwirksamen [X.] Be-stimmung beruht, geheilt werden. Auch die Annahme einer Bestätigung i.S.d. § 141 BGB scheidet aus; denn eine Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus ([X.], Urteile vom 1. Oktober 1999 [X.] V ZR 168/98, NJW 1999, 3704 = [X.], 2513 unter I[X.] [X.], und vom 11. Februar 2003 [X.] XI ZR 130/02, [X.], 676 = NJW-RR 2003, 769 unter [X.] [X.]). Daran fehlt es hier. 19 4. Dem Berufungsgericht ist schließlich auch insoweit zuzustimmen, als es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichterfüllung der [X.] vereinbarten Endrenovierungsverpflichtung in § 12 Nr. 1 Satz 2 des [X.] mit der Begründung verneint, der [X.] sei nicht wirksam in einen Schadensersatzanspruch übergeleitet worden. Gegen die 20 - 9 - Wirksamkeit der Individualvereinbarung über die teilweise Endrenovierung be-stehen bei isolierter Betrachtung, wie erwähnt, keine Bedenken. Die [X.] ist auch nicht dergestalt von der formularmäßigen Schönheitsreparatur-klausel in § 8 Nr. 2 des [X.] abhängig, dass deren Unwirksamkeit zwangsläufig die Unwirksamkeit der Regelung in § 12 Nr. 1 Satz 2 des [X.] zur Folge hätte. Davon geht ersichtlich auch das [X.] aus. [X.] ist allerdings, dass die beiden Klauseln wegen ihres sachlichen Zusam-menhangs ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 BGB darstellen, das bei Nichtigkeit eines Teils im Zweifel insgesamt nichtig ist. Dazu hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Einer Zurückverweisung an das [X.] zur Nachholung entsprechender Feststellungen bedarf es jedoch nicht, weil es auf die Frage der Gesamtnichtigkeit nicht ankommt. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass die Unwirksamkeit der Bestimmung des § 8 Nr. 2 sich nicht auf § 12 Nr. 1 Satz 2 des [X.] erstreckt, kann die Klä-gerin aus der letztgenannten Klausel keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht [X.] Leistung (§§ 280, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) setzt voraus, dass der Gläubiger in seinem mit der Fristsetzung verbundenen Verlangen auf Erbrin-gung der geschuldeten Leistung diese Leistung eindeutig bezeichnet. Das schließt es zwar nicht von vornherein aus, dass der Gläubiger dem Schuldner eine Wahlmöglichkeit einräumt, zumal dann, wenn die alternativ geforderte Leistung den Schuldner weniger belastet als die primär geschuldete. Das [X.] hat das Schreiben der Klägerin vom 4. November 2002 jedoch da-hin ausgelegt, dass angesichts der drei von der Klägerin geltend gemachten Renovierungsverpflichtungen [X.] aus § 8 Nr. 2 und § 12 Nr. 1 des [X.] sowie aus dem "Abnahmeprotokoll" vom 15. August 2002 [X.] für den Beklagten nicht erkennbar war, zu welchen Leistungen er nach Auffassung der Klägerin verpflichtet sein sollte. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. 21 - 10 - 5. Soweit die Revision schließlich die Kosten der Reinigung der Fenster und der Heizkörper weiterverfolgt, hat der Senat ihre Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit ab-gesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). 22 IV. 23 Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen. Dr. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2004 - 32 C 7774/03 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2005 - 21 S 405/04 -

Meta

VIII ZR 163/05

05.04.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. VIII ZR 163/05 (REWIS RS 2006, 4098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4098

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