Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2015, Az. II ZR 270/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2943

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR
270/14
Verkündet am:

3. November
2015

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.
November 2015
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und die Richterin [X.], [X.] Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 23. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.
Die Klage wird hinsichtlich des [X.] zu 1 endgültig abgewiesen.
Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 3 und 6 und der Widerklage wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der [X.] beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 29.

iner Rateneinlage

e-1
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3
-
klagten. Die Beteiligung wurde ihm von einer Vermittlerin in einem Gespräch erläutert, dessen Inhalt zwischen den [X.]en streitig ist. Der [X.] hat seine Ansprüche aus der Beteiligung an die Klägerin, seine Ehefrau, ab-getreten.
Soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, verlangt die Klägerin von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Zahlung spricht den Einlagezahlungen des [X.] [X.] wird mit einem auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Hauptantrag (Antrag zu 1) geltend gemacht sowie für den Fall, dass eine Rück-abwicklung an den Grundsätzen der fehlerhaften [X.] scheitert und nur eine Kündigung der Beteiligung ex nunc möglich ist, mit zwei Hilfsanträgen (zu
3 und 6), die auf Auszahlung des [X.]s und eines Betrags in [X.]. Die Beklagte begehrt widerklagend gegenüber dem Zedenten die Feststel-lung, dass diesem keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung
an der Beklagten zustehen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-geben. Auf die Berufung der Klägerin und des [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil teilweise aufgehoben und die Klage hin-sichtlich der hier noch relevanten Anträge ebenso wie die Widerklage ausweis-lich der Entscheidungsgründe als derzeit unbegründet abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur (endgültigen) Abwei-sung des Klageantrags zu 1 und in Bezug auf die Hilfsanträge zu 3 und 6 sowie hinsichtlich der Widerklage zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der [X.] sei vor Zeichnung der Beteiligung nicht zutreffend über die Risiken aufgeklärt worden. Dabei könne dahinstehen, ob der Emissionsprospekt dem [X.] so rechtzeitig vorgelegen habe, dass er ihn vor Zeichnung hätte lesen können und ob die Vermittlerin ihn anhand des Emissionsprospekts aufgeklärt habe. Jedenfalls sei der Prospekt fehlerhaft, weil die Angaben zu den [X.] irreführend seien. Der tatsächliche Umfang der Vertriebskosten werde unzuläs-sig dadurch verschleiert, dass er mit 7,5 % der Gesamtinvestitionssumme inklu-sive Fremdmitteln angegeben werde. Ferner seien weitere anfallende Kosten für Vertrieb und Verwaltung in dem Prozentsatz nicht enthalten.
Zudem [X.] der Prospekt nicht ausreichend, dass sich aufgrund der vorgesehenen ge-winnunabhängigen Ausschüttungen und des [X.] für die Beklagte das für die Investitionen zur Verfügung stehende Kapital zusätzlich verringere, wodurch im hohen Maße die Gefahr von Verlusten und folglich einer späteren Rückzahlungspflicht begründet werde. Im Zusammenspiel mit den weichen Kosten führten diese Entnahmen dazu, dass das zur Verfügung stehende [X.] auf unter 60 % der Einlagen sinke, was in
dieser Klarheit dem Emissionsprospekt nicht zu entnehmen sei.
Da es sich um eine mehrgliedrige stille [X.] handele, könne der Anleger zwar keine Rückabwicklung verlangen, wegen der fehlerhaften Aufklä-rung jedoch seine Beteiligung kündigen, was der [X.] rechtzeitig 4
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getan habe. Wegen der [X.] komme neben dem [X.] auf das [X.] auch ein Schadensersatzanspruch in [X.]. Die Klägerin sei aufgrund der Abtretungsvereinbarung Inhaberin dieser Zahlungsansprüche geworden. Da das [X.] indes noch nicht von einem Wirtschaftsprüfer festgestellt sei und die Höhe des etwa noch ver-bleibenden Schadensersatzanspruchs erst im [X.] ermittelt werden kön-ne, seien die Zahlungsansprüche der Klägerin derzeit nicht fällig.
Die Drittwiderklage sei ebenfalls derzeit unbegründet, weil noch nicht feststehe, in welchem Umfang ein Abfindungsanspruch und ein etwaiger über-steigender Schadensersatzanspruch bestehe.
II.
1.
Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil im Hinblick auf den Hauptantrag zu 1 und die Hilfsanträge zu 3 und 6 beschwert, auch wenn das Berufungsgericht keine Verurteilung der Beklagten ausgesprochen hat. Die Ab-weisung einer Klage als derzeit unbegründet beschwert die beklagte [X.], wenn diese eine endgültige Klageabweisung angestrebt hat, da der klagenden [X.] die Möglichkeit verbleibt, die Klage erneut zu erheben, wenn die Fällig-keitsvoraussetzungen vorliegen ([X.], Urteil vom 4.
Mai 2000 -
VII
ZR
53/99, [X.]Z 144, 242, 244 mwN).
Von einer solchen Abweisung als derzeit unbegründet muss auch in [X.] auf den Hauptantrag zu 1 ausgegangen werden. Zwar hat das Berufungs-gericht die Abweisung des [X.] zu 1 zunächst damit begründet, dass bei einer mehrgliedrigen stillen [X.] eine Rückabwicklung der [X.] nicht verlangt werden könne und hat den Anspruch deshalb an sich end-gültig verneint. Gleichwohl hat es anschließend ausdrücklich ausgesprochen, dass auch der Hauptantrag zu 1 (nur) als derzeit nicht fällig abgewiesen werde, 7
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und hat damit das Urteil des [X.]s teilweise zugunsten der Klägerin und zulasten der Beklagten abgeändert.
2. Auf die Revision der Beklagten ist die Klage hinsichtlich des [X.] endgültig abzuweisen. Dem Anspruch auf Rückabwicklung der [X.] steht, wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgeführt hat, die Mehrgliedrigkeit der stillen [X.] entgegen. Auf eine mehrgliedrige stille [X.] sind die Grundsätze der fehlerhaften [X.] anwendbar, so dass der Anleger lediglich seine Beteiligung aus wichtigem Grund kündigen kann. Schadensersatz kann er nur insoweit neben einem etwaigen Abfindungs-guthaben geltend machen, als hierdurch die [X.] der anderen stillen [X.]er nicht beeinträchtigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 19.
November 2013 -
II
ZR
383/12, [X.]Z 199, 104 Rn. 22
ff.). Vorliegend han-delt es sich um eine solche mehrgliedrige stille [X.], wie der Senat in [X.] schon mehrfach durch Auslegung des [X.] festgestellt hat ([X.], Beschluss vom 23.
September 2014 -
II
ZR
373/13, juris Rn.
10
ff.; Urteil vom 16.
Dezember 2014 -
II
ZR
376/13, juris Rn.
11
ff.).
3. Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 3 und 6 hat die Revision ebenfalls [X.] und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine [X.] der [X.] gegenüber dem [X.] angenommen.
a) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem Anleger für seine Beitrittserklärung ein zutreffendes Bild über das [X.]sobjekt vermittelt werden muss, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein [X.], insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform 10
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verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2013 -
II
ZR
43/12, juris Rn.
7; Urteil vom 23. April 2012 -
II
ZR
211/09, [X.], 1231
Rn.
13
mwN).
Wird dem [X.] statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanla-ge überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehen-den Lektüre vermittelt ([X.], Urteil vom 5. März 2013 -
II ZR 252/11, [X.], 773
Rn. 14
mwN). Außerdem muss er dem [X.] so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis ge-nommen werden kann ([X.], Urteil vom 21.
März 2005 -
II ZR 140/03, [X.], 753, 757
f. mwN).
Wird der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die [X.] aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige fehlerhafte Prospektangaben in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2007 -
II ZR 21/06, [X.], 412
Rn. 17
f.).
b) Das Berufungsgericht überspannt aber die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung, indem es verlangt, dass der Anteil der Emissi-13
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e-sen wird.
Ausreichend ist es vielmehr, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außer-halb der Anschaffungs-
und Herstellungskosten verwendet wird, ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an wahrheitsgemäße, vollständige und verständliche Prospektangaben ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der [X.] erst verschiedene [X.] abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Anteil der Weich-kosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann ([X.], Urteil vom 12.
Dezember 2013 -
III
ZR
404/12, [X.], 381 Rn. 14 ff.; Beschluss vom 23. September 2014 -
II
ZR
314/13, juris Rn. 31). Dies ist vorliegend, wie der Senat bereits zu dem-selben Prospekt festgestellt hat, ohne weiteres anhand der Angaben der auf S.
58 des Prospekts grafisch deutlich hervorgehobenen Tabellenübersicht mit [X.] von 50 Millionen Euro

möglich ([X.], Beschluss vom 23.
September 2014 -
II ZR 314/13, juris Rn. 32 f.).
c) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht ferner in seiner Über-legung, die geplanten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Anleger und der vereinbarte [X.] für die Beklagte verminderten das für Investi-tionen zur Verfügung stehende Kapital so sehr, dass zusammen mit den [X.] Kosten weniger als 60 % der Einlagen investiert werden könnten. Hier-16
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durch steige die Gefahr von Verlusten und einer Rückzahlungspflicht der [X.], worauf der Emissionsprospekt nicht deutlich genug hinweise.
Die gewinnunabhängigen Ausschüttungen sind, wovon auch das [X.] zutreffend ausgeht, erst ab dem [X.] der jeweiligen [X.] vorgesehen und damit für die in der ersten
Tranche bis einschließlich des Jahres 2005 vorgesehenen
Investitionen -
ausweislich Seite
58 des Prospekts

-
unerheblich. Zudem sind die Ausschüttungen gem. §
12 Abs. 1 des atypisch stillen [X.]svertrags keinesfalls garantiert, sondern von der Liquidität der [X.] abhängig, worauf im Prospekt auf Seite
16 im Kapitel über die Risiken ausdrücklich hingewiesen wird. Die Investitionen gehen damit vor.
Nicht richtig ist außerdem die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] erhalte einen jährlichen [X.] in Höhe von 10
% des gezeichne-ten Beteiligungskapitals.
Ein Anspruch auf [X.] besteht gem. § 11 Abs.
1 c des atypisch stillen [X.]svertrags nur, wenn die [X.] nach Abzug der Geschäftsführervergütung ein positives Ergebnis erzielt hat. Die Höhe bestimmt sich nach dem Ergebnis und nicht nach dem gezeichneten Beteiligungskapital. Dementsprechend sieht die im Prospekt auf Seite
52/53 abgedruckte Unternehmensprognose in Zeile 15 einen [X.] für die [X.] erst ab dem [X.] vor.
d) Da die Klägerin neben den Prospektfehlern auch eine der Beklagten zurechenbare individuelle [X.] der Vermittlerin gegen-über dem [X.] gerügt hat, auf die das Berufungsgericht von sei-nem Standpunkt aus folgerichtig nicht eingegangen ist, kann der Senat insoweit nicht
in der Sache selbst entscheiden, § 559 Abs. 1 ZPO. Die Sache ist zurück-zuverweisen, damit das Berufungsgericht die nötigen Feststellungen treffen 18
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kann. Dies gibt dem Berufungsgericht zudem Gelegenheit, auf eine dem Be-stimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Antragstellung hinzuwirken.
[X.] Das Berufungsurteil ist auch hinsichtlich der Abweisung der [X.] als derzeit unbegründet aufzuheben. Die Sache ist auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die isolierte [X.] gegen den Zedenten zulässig ist. Auch wenn eine Widerklage ge-gen einen bisher am Prozess nicht beteiligten [X.] im Grundsatz nur zulässig ist, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird, sind Ausnahmen hiervon anerkannt, wenn sich die Drittwiderklage gegen den Zedenten des mit der Klage verfolgten Anspruchs richtet und die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der [X.]en verletzt werden ([X.], Urteil vom 13. Juni 2008 -
V [X.], [X.], 1590 Rn. 27 mwN). Gemessen daran ist die Zulässigkeit der Drittwiderklage gegen den Zedenten zu bejahen. Diese auf Feststellung, dass dem Zedenten keine Schadensersatzansprüche aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung gegen die Beklagte zustehen, gerichtete Klage ist nichts anderes als die Kehrseite der von der Klägerin verfolgten [X.].
Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse auf Seiten der Beklagten. Die beklagte [X.] kann sich bei einer Abtretung auf Klägerseite nämlich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Widerbeklagten und ihr kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegen-21
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über dem Widerbeklagten festgestellt wird. Die Erstreckung der Rechtskraft ei-nes klageabweisenden Urteils auf den Zedenten nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO greift aber dann nicht, wenn die Abtretung von vornherein nichtig gewesen oder rückwirkend unwirksam geworden ist, was vom Standpunkt der beklagten [X.] nicht ausgeschlossen werden kann, zumal sie die Umstände der Abtretung nicht kennt ([X.], Urteil vom 13. Juni 2008 -
V
ZR
114/07, [X.], 1590 Rn.
32 ff.).
Ob die Beklagte die begehrte negative Feststellung letztlich verlangen kann, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Dies hängt, wenn nicht schon feststellbar ist, dass die Abtretung auf keinen Fall unwirksam ist, davon ab, ob der Beklagten eine [X.] gegenüber dem

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[X.] vorzuwerfen ist, wozu das Berufungsgericht nunmehr die nötigen Feststellungen zu treffen hat.

Bergmann
[X.]
Drescher

[X.]
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
6 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.07.2014 -
7 [X.] -

Meta

II ZR 270/14

03.11.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2015, Az. II ZR 270/14 (REWIS RS 2015, 2943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2943

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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