Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. AnwZ (B) 48/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 2254

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[X.][X.] ([X.]) 48/10 vom 19. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 19. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 26. September 2008 wird unter Zu-rückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.]eschwerde als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-setzen. Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 10. November 2006 widerrief die Antragsgegnerin seine Zu-lassung wegen [X.]. Den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 26. Sep-tember 2008 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit [X.] sofortigen [X.]eschwerde. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmit-tels. 1 I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nach § 215 Abs. 2, 3 [X.]RAO, § 42 Abs. 1 [X.]RAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO a.F.) eingelegt worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlie-gen. 2 1. Der [X.] hat mit [X.]eschluss vom 2. März 2009 die öf-fentliche Zustellung der Entscheidung vom 26. September 2008 bewilligt; die entsprechende [X.]enachrichtigung ist am 20. Juli 2009 an die [X.] worden. Der [X.]eschluss gilt deshalb als mit Ablauf des 20. August 2009 zugestellt (§ 229 [X.]RAO a.F., § 188 ZPO). Die sofortige [X.]eschwerde ist erst am 5. Juli 2010 beim [X.] eingegangen. 3 - 4 - Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung sind gegeben (§ 229 [X.]RAO a.F., § 185 Nr. 1 ZPO); denn der Aufenthaltsort des Antragstellers war unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmäch-tigten nicht möglich. [X.] am 10. und 13. November 2008 unter der Anschrift [X.],

[X.]. , die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] angegeben hatte, blieben ohne Erfolg; die [X.] kam jeweils mit dem Vermerk "Ad-ressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurück. Ein von der Antragsgegnerin am 24. November 2008 an die genannte Adresse gerichtetes Schreiben wurde mit demselben Vermerk zurückgesandt. Die in der Folgezeit durchgeführten Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Antragstellers waren er-folglos. Sein Vorbringen, er sei in dem fraglichen Zeitraum unter der genannten Anschrift gemeldet und ständig erreichbar gewesen, wird durch die allein als [X.]eleg vorgelegte Ummeldebestätigung vom 16. April 2010 nicht bestätigt; die-ser ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller sich an diesem Tag auf eine neue Adresse in [X.]. umgemeldet hat. 4 2. Der nach § 42 Abs. 6 [X.]RAO a.F., § 22 Abs. 2 [X.], § 215 Abs. 3 [X.]RAO statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die begründen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten. 5 - 5 - [X.] beruht auf § 201 Abs. 1 [X.]RAO a.F., § 13a [X.] analog, § 215 Abs. 3 [X.]RAO. 6 Ganter [X.] Fetzer [X.] Hauger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2008 - 1 ZU 123/06 -

Meta

AnwZ (B) 48/10

19.10.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. AnwZ (B) 48/10 (REWIS RS 2010, 2254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2254

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