Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. VII ZB 65/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15863

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:100118BVIIZB65.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 65/17
vom

10. Januar 2018

in dem
Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GvKostG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2; GKG § 66
a)
Die Rechtsbeschwerde zum [X.] ist im Verfahren betreffend die Anordnung eines Gerichtsvollziehers, die Durchführung eines [X.] von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, auch dann nicht statthaft, wenn das [X.] als Beschwerdegericht sie in dem [X.] Beschluss zugelassen hat ([X.] an [X.], Beschluss vom 11.
September
2008
I
ZB
22/07, [X.]
2008, 187).
b)
Eine derartige unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige [X.] abgegeben werden.
[X.], Beschluss vom 10. Januar 2018 -
VII ZB 65/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2 -

Der VII.
Zivilsenat des [X.]s hat am
10.
Januar
2018
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Eick, den
Richter Dr.
Kartzke und die Richterinnen [X.], Borris
und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 12.
Juli
2017 an das [X.] Stuttgart abgegeben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:
I.
Der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner be-treibt,
wendet sich dagegen, dass die [X.] M. die Durchfüh-rung eines Vollstreckungsauftrags von
der Zahlung eines Vorschusses in Höhe

abhängig gemacht hat.
Der Gläubiger, der die Bezeichnung "Sondervermögen Studienfonds im [X.]" trägt, ist der Ansicht
ist, als Teil des
Landes Baden-Württemberg von der Zahlung von [X.] befreit zu sein. Er
hat daher gegen die Vorschussan-forderung Erinnerung eingelegt.
1
2
-
3 -

Mit Beschluss vom 28.
November
2016 hat das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

G. die Erinnerung des Gläubigers gegen die [X.] vom 30.
März
2016 [X.].
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschluss hat das [X.] U. mit Beschluss vom 12.
Juli
2017 zurückgewiesen.
Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein
vorinstanzliches Begehren
weiter.

II.
1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.]s bezüglich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens der [X.] ist die Rechtsbeschwerde zum [X.]
nicht statthaft.
a) Auf die Erinnerung des [X.] gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags von der Zahlung eines Vor-schusses abhängig zu machen
(vgl. § 4 Abs.
1 Satz 2 GvKostG), und auf die Beschwerde ist §
5 Abs.
2 GvKostG entsprechend anzuwenden, §
5 Abs.
3
GvKostG. Für die Erinnerung und die Beschwerde gilt nach § 5 Abs.
2 Satz
2 GvKostG die Regelung in §
66 Abs.
2 bis 8 GKG entsprechend. Nach §
66 Abs.
3 Satz
3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den [X.]-gerichtshof ausgeschlossen ([X.], Beschluss vom 11.
September
2008

I
ZB
22/07, [X.]
2008, 187, juris Rn.
7
m.w.N.;
Beschluss vom [X.] 2014 -
I [X.], [X.] 2014, 257, juris Rn. 3).
Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens eines Ge-3
4
5
6
7
-
4 -

richtsvollziehers im Zusammenhang mit der Durchführung eines [X.]. Aus
dem in §
5 Abs.
3 i.[X.]. Abs.
2 Satz
1
GvKostG [X.] Vorrang des §
766 Abs.
2 ZPO folgt nicht, dass damit der gegen die Ent-scheidung über die Erinnerung nach §
766 Abs.
2
ZPO vorgesehene [X.] eröffnet wäre. Soweit §
5 Abs.
3
i.[X.]. §
5 Satz
2 Satz
1 GvKostG auf §
766 Abs.
2
ZPO verweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entschei-dung über die Erinnerung geregelt, nicht hingegen der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
September
2008
I
ZB
22/07,
aaO
S. 187 f., juris Rn.
8
ff.;
Beschluss vom 17.
September
2014 -
I
[X.], [X.] 2014, 257, juris Rn. 4, jeweils zum Ansatz von
[X.], bei denen es sich um [X.] handelt).
Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung des Kosten-schuldners
die (unbefristete) Beschwerde statt. Ferner ist gegen die Entschei-dung über die Beschwerde unter den Voraussetzungen des §
66 Abs.
4
GKG
die weitere Beschwerde zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde gegen
den Ansatz von [X.] oder gegen den Ansatz von anderen Kosten richtet. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts

Vollstreckungsgericht

über eine Erinnerung gegen die [X.], die Durchführung des Auftrags von der
Zah-lung eines Vorschusses abhängig zu machen, ist daher weder nach §
567 Abs.
1 Nr. 1, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde zum [X.] (§ 72 GVG) statthaft, noch kann das [X.] gegen seine Beschwerdeentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bun-desgerichtshof (§
133 GVG) zulassen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
September
2008 -
I ZB 22/07,
aaO
S.
188, juris
Rn. 12).
b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] bindet den [X.] nicht. Die Bindungswirkung des §
574 Abs.
3 Satz
2
ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach 8
9
-
5 -

§
574 Abs.
2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
September
2008
I
ZB
22/07,
aaO
S.
188, juris Rn.
15; Beschluss vom
7.
Februar
2013 -
VII
ZB
58/12, NJWR
2013, 1081 Rn. 8).
2. Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.]s ist nach § 5 Abs. 3 i.[X.]. Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.[X.]. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Be-schwerde zum [X.] zulässig, weil das [X.] sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Be-schluss zugelassen hat.
3.
Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Be-schwerdeentscheidung des [X.]s nicht die Rechtsbeschwerde zum [X.], sondern nur die weitere Beschwerde zum [X.] statthaft ist, nicht als unzulässig
zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei
Rechtsmittelerklärungen
ist eine Umdeu-tung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozes-serklärungen handelt, die sich in
ihrer Intention und rechtlichen Wirkung ent-sprechen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
September
2008

I
ZB
22/07, aaO
S.
189, juris Rn.
17; Beschluss vom 7.
Februar 2013
-
VII ZB 58/12,
aaO Rn. 9). So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbe-schwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des [X.]s durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das [X.] die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Be-schluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die [X.] an das [X.] Stuttgart abzugeben, dem auch die Entscheidung darüber obliegt, ob die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Vollstreckungsgericht

G.
vom 28. November 2016 unbeschadet des Umstands zulässig ist, dass die Anforderung der [X.] 10
11
-
6 -

M. einen
Kostenvorschuss
zum Gegenstand hat

nicht übersteigt (vgl. die Verweisung gemäß § 5 Abs. 3 i.[X.]. Abs. 2 Satz 2 GvKostG auf § 66 Abs. 2 GKG sowie [X.]/[X.], [X.] der Gerichtsvollzieher, 13.
Aufl., §
4
GvKostG Rn. 64, der bei derartigen Anforderungen eines Vor-schusses seitens eines Gerichtsvollziehers von einer Wertgrenze für die Be-schwerde entsprechend §
67
GKG absehen will).
4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskos-ten macht der Senat von der Möglichkeit des §
21 Abs. 1 Satz 1 GKG Ge-brauch.

Eick
Kartzke
[X.]

Borris

Brenneisen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2016 -
1 M 591/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.07.2017 -
4 [X.]/16 -

12

Meta

VII ZB 65/17

10.01.2018

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. VII ZB 65/17 (REWIS RS 2018, 15863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15863

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 65/17 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren gegen die Anordnung eines Gerichtsvollziehers zur Vorschusszahlung vor Durchführung …


I ZB 77/12 (Bundesgerichtshof)


I ZB 22/07 (Bundesgerichtshof)


I ZB 85/15 (Bundesgerichtshof)


I ZB 77/12 (Bundesgerichtshof)

Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Rechtsbehelf gegen die Mitfestsetzung von Gerichtsvollzieherkosten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 65/17

I ZB 71/14

VII ZB 58/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.