Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. VI ZR 368/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2501

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[X.] DES VOLKESURTEILVI ZR 368/99Verkündet am:22. Mai 2001Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]Dr. Dressler und Dr. [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Pau-gefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 14. Oktober 1999im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung derKlägerin hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädi-gung in Höhe von 39.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Hengst "[X.]" der Beklagten hat am 22. Oktober 1994 den15jährigen [X.]" der Klägerin durch [X.] verletzt. [X.] rechtskräftigen Urteils des [X.]s [X.] vom 24. [X.] -1997 ist die Schadensersatzklage der Klägerin dem Grunde nach für gerecht-fertigt erklärt worden.Die Klägerin hat neben Wertersatz u.a. Nutzungsentgelt in Höhe von39.000 DM geltend gemacht, das ihr wegen der Schädigung des Pferdes ent-gangen sei. Der Wallach der Klägerin sei an die Reiterin [X.] als Dressur-Turnierpferd gegen ein Nutzungsentgelt von monatlich 6.500 DM vermietet ge-wesen. Nach dem Vortrag der Klägerin habe dieses [X.] nur entfallen sollen, wenn die Mieterin mit "[X.]" mindestens [X.] in der [X.] errungen hätte. Die Klägerin begehrt für sechsMonate das ihr entgangene Nutzungsentgelt von der Beklagten.Das [X.] hat der Klage, mit der die Klägerin Zahlung von insge-samt 177.144,50 DM nebst Zinsen geltend gemacht hatte, in Höhe von120.043,50 DM nebst Zinsen nur zum Teil stattgegeben und insbesondere [X.] auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung abgewiesen. Auf dieBerufung der Beklagten hat das [X.] deren Verurteilung auf100.043,50 DM nebst Zinsen herabgesetzt und im übrigen die Berufung [X.] sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtetesich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren zunächst im Be-trag von weiteren [X.] aufrechterhalten hat. Der Senat hat die Revi-sion lediglich insoweit angenommen, als die Berufung der Klägerin hinsichtlichder verlangten Nutzungsentschädigung von 39.000 DM ohne Erfolg [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf die Nutzungsent-schädigung zu, weil ihr der Wiederbeschaffungswert des Pferdes zuerkanntworden sei. Sie werde dadurch so gestellt, als ob sie ein gesundes Pferd habeund könne nicht daneben den angeblich entgangenen Gewinn verlangen. So-weit dies allenfalls für den [X.]raum in Betracht kommen könne, der für die Be-schaffung eines [X.] erforderlich sei, habe die Klägerin nichts vorge-tragen. Im übrigen fehle es an einer schlüssigen Darlegung der Schadenskau-salität für die [X.] ab Oktober 1994 bis März 1995. Nach dem eigenen Vorbrin-gen der Klägerin habe der Wallach nach dem 10. Juli 1994 aufgrund einerHandverletzung der Mieterin nicht mehr eingesetzt werden können. Ob [X.] dieser Hinderungsgrund weggefallen sei, sei nicht dargetan.[X.] Erwägungen halten den [X.] der Revision nicht stand.1. Das Berufungsgericht meint, neben dem Ersatz des Wiederbeschaf-fungswerts könne entgangener Gewinn - auch in Form eines vereinbarten Ent-gelts für die Nutzung - nicht verlangt werden. Das verkennt, daß der Ersatz [X.] in Geld anstelle der Herstellung in Natur nicht nur- wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt - in aller Regel mit Ver-spätung erfolgt, sondern auch nur die Substanz der Sache, nicht aber derenNutzungsmöglichkeit und eine geldwerte Nutzung betrifft. Nach § 252 Satz 1- 5 -BGB umfaßt der zu ersetzende Schaden "auch" den entgangenen Gewinn.Diese Bestimmung stellt klar, daß nicht nur der Substanzwert, sondern auchdie Vermögensvorteile zu ersetzen sind, die der Geschädigte im [X.]punkt desschädigenden Ereignisses noch nicht inne hatte, die er aber ohne es erworbenhätte. Dieser Umstand bedarf insbesondere dann eines zusätzlichen [X.], wenn - wie vorliegend von der Klägerin vorgetragen - mit der Reiterin[X.] für die Nutzung des Pferdes ein monatliches Entgelt in Höhe von 6.500 [X.] damit ein erwerbswirtschaftlicher Einsatz des Wirtschaftsgutes vereinbartwar.Daß das Entgelt - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - entfallensollte, wenn die Reiterin [X.] mit "[X.]" mindestens drei Turniersiege in der[X.] errungen hätte, steht der Erstattungspflicht nicht entgegen. [X.] es sich um eine auflösend bedingte Entgeltvereinbarung. Es wäreSache der Beklagten gewesen, hierzu entsprechenden Vortrag zu [X.] Das Berufungsurteil hat auch nicht mit der Hilfsbegründung Bestand,nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe der Wallach aufgrund der vonder Reiterin [X.] in anderem Zusammenhang erlittenen Handverletzung nichtmehr eingesetzt werden können, ohne daß dargetan sei, ab wann dieser [X.] weggefallen sei. Insoweit übergeht das Berufungsgericht [X.] Sachvortrag der Klägerin (§ 286 ZPO), wie die Revision zu [X.]. Die Klägerin hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt, [X.] habevor dem Unfall vom 22. Oktober 1994 das Training mit dem Wallach wiederaufgenommen gehabt. Daraus ergab sich unmittelbar, daß die Reiterin im [X.]-punkt der Schädigung wieder in der Lage gewesen sei, das Pferd zu reiten.3. Nach allem war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und [X.] zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] 6 -richt zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigeneEntscheidung des Senats kam nicht in Betracht; die Voraussetzungen hierfür(§ 565 Abs. 3 ZPO) waren nicht gegeben. Die Beklagte hat die Vereinbarungzwischen der Klägerin und der Reiterin [X.] bestritten.[X.]Dr. DresslerDr. [X.] [X.]Pauge

Meta

VI ZR 368/99

22.05.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. VI ZR 368/99 (REWIS RS 2001, 2501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2501

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