Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9224

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280616UVIZR536.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

TEILVERSÄUMNIS-
und ENDURTEIL

VI [X.]

Verkündet am:

28. Juni 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 826 B, [X.], [X.]; § 31

1.
Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 [X.] in Verbindung mit § 31 [X.] setzt vo-raus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 [X.] den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 [X.] verwirklicht hat.
2.
Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Information in einem Pros-pekt ist für sich genommen nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 [X.]. Gegen die guten Sit-ten verstößt ein [X.] aber beispielsweise dann, wenn er Anlageinteres-senten durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er einen ihm bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der [X.] möglichst viele Beitritte zu erreichen.
3.
Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem [X.] Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter An-wendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt werden.
4.
Das Wollenselement des [X.] gemäß § 826 [X.] setzt grundsätzlich kor-respondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person voraus. Auch dies steht der An-wendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung im Rahmen des § 826 [X.] regelmäßig entgegen.
[X.], Urteil vom 28. Juni 2016 -
VI [X.] -
Kammergericht

[X.] [X.]
-

2

-

Der VI. Zivilsenat
des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom
28. Juni
2016
durch den Vorsitzenden [X.],
die Richterin von [X.], [X.] und die
Richterinnen
Dr. Roloff
und Müller

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 27. August 2015 im [X.] und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n ent-schieden worden ist.
Auf die [X.] des [X.] zu 22 wird das vorbezeich-nete
Urteil ferner
insoweit
aufgehoben, als
der von diesem mit der Klageänderung in der Berufungsinstanz geltend gemachte
Zah-lungsantrag in Höhe eines Teilbetrages von 9.881,37 [X.] nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.]eiligen Basiszinssatz seit dem 11.
Oktober 2012
abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die [X.] des [X.] zu 22 zurück-gewiesen.
Die [X.] des [X.] zu 16 wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-

3

-

Tatbestand:
Die Kläger nehmen die [X.] auf Schadensersatz wegen ihrer Betei-ligung an der G. Immobilienfonds 1 [X.]R (im Folgenden: [X.]) in
Anspruch.
Die [X.] ist Initiatorin des Fonds
und Mitherausgeberin des am
5. Dezember 1994 emittierten Fondsprospekts. Gegenstand des Fonds waren die Errichtung und Vermietung einer Mehrfamilienhausanlage
auf dem Grund-stück S.
Straße 45 a-f (im Folgenden: [X.]) in [X.]/[X.].
Das [X.] ist Teil des Geländes des ehemaligen Gaswerks [X.]. Dieses Gelände wurde von der [X.] seit dem Jahr 1989
wegen zuvor an verschiedenen Stellen des Geländes festgestellter [X.]
als "[X.]" im sog. [X.]sflächenkataster geführt. Die [X.] ist seit [X.] 1990 Eigentümerin zahlreicher Grundstücke auf diesem Gelände, auch des [X.]s, an dem
sie der [X.]
ein Erbbaurecht ein-geräumt hat. Nach § 4 Nr. 4 des [X.] übernimmt die [X.] auf eigene Kosten und Gefahr alle diejenigen Verpflichtungen, die sie treffen würden, wenn sie selbst Eigentümerin des Grundstücks wäre.
1990 und 1993 wurden im öffentlichen Auftrag
Gutachten zur Altlastensi-tuation von untersuchten Teilflächen der
"[X.]" erstattet. Mit Bescheid vom 8. November 1994 erteilte das Bezirksamt Reinickendorf-[X.] der [X.]n eine Baugenehmigung für den Abbruch von Baulichkeiten, von der auch die auf dem [X.] befindlichen Gebäude erfasst [X.]. In den der Genehmigung beigefügten Bedingungen und Auflagen wurde "aufgrund der bereits gutachterlich festgestellten Bodenverunreinigungen im Bereich der ehemaligen Gasanstalt VI [X.] ([X.])" 1
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4
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4

-

angeordnet, dass "unter Einbeziehung der Senatsverwaltung für Bau-
und Wohnungswesen Haufwerksbeprobungen hinsichtlich der Belastungen mit po-lyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen ([X.])" vorzunehmen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, Bodenuntersuchungen auf dem gesamten Gelände der Altlast und auch in der Umgebung der abzureißenden Gebäude hätten teilweise hohe Belastungen mit [X.] ergeben.
In dem am 5. Dezember 1994 emittierten Fondsprospekt fand
das The-ma [X.] keine Erwähnung.
Die Kläger traten der [X.] bis Ende Dezember 1994
als Gesellschafter
bei.
Im Zuge der [X.] begonnenen Bauarbeiten zur Errichtung der [X.] wurden auf dem [X.] [X.] gefunden.
Die Kläger haben ihre Anträge auf Rückzahlung ihrer Einlagen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Anteile an der [X.], sowie auf Zahlung entgangener Zinsvorteile aus dem investierten Betrag und auf Freistellung von
mit der Beteiligung zusammenhän-genden Verpflichtungen auf behauptete Fehler des Fondsprospekts gestützt, unter anderem auf das Verschweigen der Altlastensituation.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Während des Berufungsver-fahrens wurde die
[X.]
saniert. Aufgrund der in diesem Zusam-menhang geschlossenen Vereinbarungen beteiligten
sich einige
Kläger, unter anderem der Kläger zu 22, an der Sanierung und zahlten
dazu
einen Beitrag an die [X.]; andere Kläger
schieden
aus der [X.] aus
und zahlten
an diese den [X.]eiligen [X.].
Auf die Berufung eines Teils der
Kläger hat das Kammergericht
das landgerichtliche Urteil abgeändert und den -
in der Berufungsinstanz
um die [X.] bzw. die [X.]
erweiterten
-
Klagen überwiegend 5
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stattgegeben; hinsichtlich des geltend gemachten entgangenen Zinsgewinns sowie bezüglich eines Teils der im Zusammenhang mit der Sanierung geltend gemachten Zahlungsbeträge ist
die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen
worden. Mit der vom Berufungsgericht
für die [X.]
zugelasse-nen Revision verfolgt die [X.] ihren
Antrag auf vollumfängliche Zurückwei-sung der Berufung
weiter.
Die Kläger zu 16 und 22 wenden sich mit ihren
An-schlussrevisionen
gegen das Berufungsurteil insoweit,
als ihre Berufung zu-rückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen,
dass den Klägern
gegen die [X.] ein Schadensersatzanspruch aus § 826 [X.]
zustehe, weil die [X.] in dem Fondsprospekt vorsätzlich und sittenwidrig nicht darauf [X.] habe, dass das [X.] im Zeitpunkt der [X.] auch nach Einschätzung der zuständigen Behörden unter konkretem [X.] gestanden habe. Dieser Verdacht und damit die konkrete Gefahr einer öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme auf Sanierung sei ein offenbarungs-pflichtiges Risiko gewesen, zumal aufgrund des [X.] die [X.] im Verhältnis zur [X.]n die Sanierungskosten zu tragen gehabt habe. Die in Unkenntnis des [X.]s eingegangene und unter den realen Umständen nicht gewollte Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds stelle den
durch den fehlenden Hinweis im Prospekt verursachten
Scha-den dar. Die Schädigung der Kläger sei auch sittenwidrig gewesen. Die Anleger seien zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen auf eine wahrheitsgemäße [X.] der Anlage im Prospekt angewiesen gewesen, da dieser die einzige für 8
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sie zugängliche Informationsquelle gewesen sei. Die unterlassene
Aufklärung habe objektiv zur Folge gehabt, dass sie getäuscht und infolge der Täuschung zum Nutzen der [X.]n dem Fonds beigetreten seien. Dies sei nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" [X.] verwerflich und damit sittenwidrig. Für den Schädigungsvorsatz könne es da-hinstehen, ob der damalige Vorstand der [X.]n von dem konkreten [X.] und damit vom [X.] Kenntnis gehabt habe. Denn die [X.] müsse das jedenfalls bei ihren Sachbearbeitern vorhandene Wissen um die [X.] des [X.]s über die Grundsätze der Wissenszurechnung bzw. Wissenszusammenrechnung gegen sich gelten [X.]. Diese zur Arglisthaftung bei [X.] entwickelte Recht-sprechung sei auf die deliktische Vorsatzhaftung wegen Verschweigens ent-scheidungserheblicher Umstände unmittelbar übertragbar. Rechne man der [X.]n das in ihrem Hause bei -
namentlich nicht bekannten -
Mitarbeitern und in Form schriftlicher Dokumente vorhandene Wissen um die Altlastensitua-tion des [X.]s zusammen mit dem Wissen des damaligen Vor-stands
zu, so seien in der Person der [X.]n alle für den Vorsatz nach § 826 [X.] erforderlichen subjektiven Komponenten erfüllt. Das gelte auch für die of-fensichtliche Inkaufnahme der negativen Folgen des eigenen Handelns für [X.]; auch insoweit sei die [X.] einer natürlichen Person gleichzustellen.
Zu ersetzen seien die erbrachten Einlagen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen und zuzüglich der gezahlten [X.] bzw. [X.]. Bezüglich des letztgenannten Postens sei allerdings von den durch eine Bestätigung der Fondsmanagerin belegten und teilweise unter den Zahlungsanträgen liegenden Beträgen auszugehen. Steuervorteile seien nicht schadensmindernd in Abzug zu bringen. Ein Anspruch auf entgan-genen Gewinn bestehe nicht, da die Behauptung der Kläger, dass ihnen ein Zinsgewinn aus einer anderweitigen Anlage entgangen sei, in unauflöslichem 9
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Widerspruch zu dem weiteren Vortrag stehe, sie hätten sich im Falle der [X.] Aufklärung an einer anderen Anlage mit vergleichbaren steuer-lichen Auswirkungen beteiligt.

B.
Die
Revision der [X.]n ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der [X.]n entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Dabei ist über die
Revision der [X.]n gegen die Kläger zu 9 und 13
antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da diese
in der mündlichen Verhand-lung trotz ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich nicht vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen
auch insoweit auf einer Sachprüfung und
nicht auf der Säumnis
([X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 81 ff.;
Ball in [X.], ZPO, 13. Aufl., § 555 Rn. 6; [X.] in [X.] [X.], ZPO, 4. Aufl., § 555 Rn. 17).

I.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Be-rufungsgerichts, die [X.] sei den
Klägern wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 [X.] in Verbindung mit § 31 [X.] zum [X.] verpflichtet.
Zwar kann
der Tatbestand des § 826 [X.]
auch
dadurch verwirklicht werden,
dass ein [X.] [X.] mittels eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts zum Abschluss eines Vertrages 10
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veranlasst, den sie sonst nicht geschlossen hätten
(vgl. [X.], Urteile vom 3.
Dezember 2013 -
XI
[X.], NJW 2014, 1098 Rn. 21 ff.; vom 28. Februar 2005 -
II ZR 13/03, NJW-RR 2005, 751; vom 26. Oktober 2004 -
XI ZR 279/03, [X.], 28, 29; zum
Schaden im Sinne des § 826 [X.]
infolge der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung
vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 -
VI [X.], [X.], 2318 Rn. 19 [X.]; vom 19. November 2013 -
VI
ZR 336/12, [X.], 210 Rn. 28; vom 21. Dezember 2004 -
VI
[X.], [X.]Z 161, 361, 367 f.).
Erforderlich ist allerdings, dass das Verhalten des Prospektverantwortlichen als
sittenwidrig
zu werten ist
und er mit Schädigungs-vorsatz gehandelt
hat.
Beides ist getrennt festzustellen
(vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], NJW 2014, 1380 Rn. 10 [X.]).
Ist Prospektverantwortliche eine juristische Person, so hat sie gemäß
§ 31 [X.] für den Schaden einzustehen, den ihr "verfassungsmäßig berufener Vertreter"
(zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. [X.], Urteil vom 30. Okto-ber 1967 -
VII ZR 82/65, [X.]Z 49, 19, 21 [X.])
durch eine unerlaubte Hand-lung einem
Dritten zugefügt hat. Im Rahmen des § 826 [X.] ist somit Voraus-setzung, dass ein solcher
Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage
verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom [X.] 2011 -
VI [X.], NJW-RR 2012, 404 Rn. 8).

1. Die
bisher
vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen bereits nicht die Annahme, ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der [X.] habe durch die Herausgabe eines unvollständigen Prospekts sittenwid-rig gehandelt.
a) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfra-ge, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], aaO Rn. 7; vom 4. Juni 13
14
15
-

9

-

2013 -
VI [X.], [X.], 1144 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 -
VI [X.], [X.], 1659 Rn. 12).
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden verstößt. [X.] genügt es
im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere [X.] seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], aaO Rn. 8 [X.]). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das ge-forderte [X.] einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" [X.] verwerflich machen (Senatsurteile vom 4. Juni 2013 -
VI [X.],
aaO
Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 -
VI [X.], aaO
Rn. 12; vom 10. Juli 2001 -
VI [X.], [X.], 1431, 1432). Schon zur Feststellung der Sit-tenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten
und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens
als verwerflich rechtfertigen
(vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], NJW 2014, 1380 Rn. 8 für die Verleitung zum Vertragsbruch; [X.], Urteil vom 22.
Juni 1992 -
II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer [X.] unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen).
Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben
(vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 -
VI [X.], [X.]Z 161, 361, 366 für das Erschleichen eines Wohnungsbauförderungsdarlehens durch Falschangaben; [X.], Urteile 16
-

10

-

vom 3. Dezember 2013 -
XI [X.], aaO
Rn. 24; vom 28. Februar 2005 -
II
ZR 13/03, aaO).

Das Unterlassen einer für die Anlageentscheidung erheblichen Informati-on in einem Prospekt
ist für sich genommen nicht verwerflich. Gegen die guten Sitten verstößt ein [X.]
aber
beispielsweise
dann, wenn er [X.] durch eine bewusste Täuschung zur Beteiligung bewegt, etwa dadurch, dass er
einen ihm
bekannten Umstand bewusst verschweigt, um unter Ausnutzung der Unkenntnis der [X.] möglichst viele Bei-tritte zu erreichen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2013
-
VI [X.], aaO Rn.
15, 18).

b) [X.] nicht zu beanstanden
ist allerdings die Beurteilung
des Berufungsgerichts, dass der von dem damaligen
Vorstand der [X.]n in den Verkehr gebrachte Prospekt über einen für die Anlageentscheidung erheb-lichen Punkt nicht aufklärte
und damit fehlerhaft war. Die notwendigen [X.], etwa zu einer bewussten Täuschung durch den Vorstand, sind indes
nicht getroffen.

(1) Es trifft zu, dass es eines Hinweises in dem Prospekt der [X.]n bedurfte, wenn
das [X.] im Zeitpunkt der [X.] nach Einschätzung der zuständigen Behörden unter [X.] stand. Denn gemäß § 4 Nr. 4 des [X.] hatte im Ergebnis die [X.] die Kosten einer etwaigen Altlastensanierung zu tragen, was sich wiederum auf die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft und damit auf den Wert der Beteiligung der Anleger auswirken konnte. Mit einem beste-henden
[X.] war somit ein Risiko für die Anleger verbunden, das für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben konnte.
17
18
19
-

11

-

Die Beurteilung
des Berufungsgerichts, dass ein aufklärungsbedürftiger [X.] vorlag,
ist aus revisionsrechtlicher Sicht
nicht zu [X.]. Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung auf die von der Revision nicht angegriffene Feststellung, dass das Land [X.] im Jahr 1989 in Reaktion auf zuvor an verschiedenen Stellen gefundene [X.] das ge-samte Areal des Gaswerks [X.], zu welchem auch das [X.] ge-hörte, als "[X.]" eingestuft hatte. Ferner ist festgestellt, dass ausweislich der Gutachten aus dem Jahr 1993 Grundstücke auf dem Areal -
wenn auch nicht das [X.]
-
untersucht und dort mit der früheren Nutzung als Gaswerk zusammenhängende Kontaminationen festgestellt [X.] waren. Schließlich ist festgestellt, dass kurz vor Herausgabe des Prospekts das Bezirksamt Reinickendorf-[X.] der [X.]n in den Bedingungen und Auflagen einer Abrissgenehmigung mit Hinweis
auf festgestellte hohe [X.]-Belastungen in der Umgebung der abzureißenden Gebäude aufgegeben hatte, unter Einbeziehung der Senatsverwaltung Beprobungen hinsichtlich der Belas-tung des Grundstücks mit [X.] vornehmen zu lassen. Damit lag ein begründe-ter behördlicher Verdacht vor, der auch hinsichtlich des [X.]s auf hinreichenden Verdachtsmomenten (Nachweise von Kontaminationen in der Umgebung) basierte und der sich, wie ebenfalls festgestellt, schließlich sogar bestätigte. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegen halten, dass sich der [X.] nicht allein deswegen auf das [X.] erstre-cken lasse, weil sich dort früher [X.] befunden hätten. Es kann da-hinstehen, ob die [X.] tatsächlich, wie vom
Berufungsgericht ange-nommen, ein weiterer Indikator für Altlasten waren, da dies angesichts der fest-gestellten Sachlage für die Begründung des hinreichend konkreten [X.]s nicht erforderlich ist. Soweit die [X.] einwendet, sie habe entge-gen den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Tiefe und Umfang des Bo-denaushubs im Zuge der Errichtung von Gebäuden auf dem [X.] 20
-

12

-

in den 1960er Jahren vorgetragen, ihr diesbezüglicher Vortrag sei aber vom Berufungsgericht übergangen worden, kann sie auch damit nicht durchdringen. Denn das Berufungsurteil stützt sich in diesem Zusammenhang weiter auf die von der Revision nicht angegriffene Feststellung, dass der Bodenaushub in [X.] gegenüber der [X.] weitgehend unsensiblen Zeit erfolgte und den erst später erfassten (behördlichen) Verdacht, der sich zudem bestätig-te, nicht ausräumen konnte.
(2) Die objektive Verletzung der Pflicht, die künftigen Anleger über den konkreten [X.] aufzuklären, vermag
aber
die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des damaligen Vorstands der [X.]n nicht zu begründen. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit genügt es entgegen der Annahme des [X.] insbesondere nicht, dass die Kläger -
wie in Kapitalanlagefällen typisch
-
zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen auf eine wahrheitsgemäße Darstellung der Kapitalanlage im Prospekt als der maßgeblichen [X.] angewiesen waren. Denn dies begründete
zwar die Rechtspflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung.
Die im Rahmen des § 826 [X.] erfor-derliche Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung folgt daraus jedoch re-gelmäßig noch nicht.
Auch der weitere Umstand, dass
sich
die Kläger auf der Grundlage unvollständiger Informationen an dem Fonds beteiligten und dass die Beteiligung für die [X.] als Initiatorin
des Fonds von Nutzen war, recht-fertigt noch nicht das Urteil der Verwerflichkeit. Anderenfalls führte die Verwen-dung eines objektiv unrichtigen Prospekts regelmäßig zu einer sittenwidrigen Schädigung der die Kapitalanlage
zeichnenden Anleger, obwohl darin zunächst nicht mehr als eine zu einem möglicherweise ungewollten Vertragsschluss füh-rende Pflichtverletzung zu sehen ist.
Eine bewusste Täuschung durch den damaligen Vorstand der [X.]n, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnte, ist nicht festgestellt. 21
22
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13

-

Vielmehr hat
das Berufungsgericht
-
allerdings im Rahmen der Prüfung des [X.]
-
offen gelassen, ob der damalige Vorstand der [X.] überhaupt Kenntnis vom [X.] und vom [X.] hatte. Fehlt es aber, was revisionsrechtlich zugunsten der [X.]n zu unterstellen ist, an einer solchen Kenntnis
des Vorstandes, entbehrt der Vorwurf des [X.] gegen die guten Sitten jeder Grundlage.

Ein solcher
Vorwurf lässt sich insbesondere nicht dadurch begründen, dass
-
wie im angefochtenen Urteil geschehen
-
für die Kenntnis vom [X.] auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der [X.] abgestellt und dieses zusammen mit dem Wissen des damaligen Vor-standes der [X.]n zugerechnet wird.
Dabei kann die vom Berufungsgericht aufgeworfene und bejahte Frage dahinstehen, ob die für den rechtsgeschäftli-chen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten Grundsätze der [X.] (s. hierzu [X.], Urteile vom 8.
Dezember 1989 -
V [X.], [X.]Z 109, 327, 330 ff.; vom 2. Februar
1996 -
V [X.], [X.]Z 132, 30, 35 ff.; vom 13. Oktober 2000 -
V [X.], NJW 2001, 359, 360; vom 10. Dezember 2010 -
V [X.], juris Rn.
16 ff.) im Rahmen der deliktsrechtlichen Haftung überhaupt Anwendung finden [X.] (gegen eine Übertragung jedenfalls im Anwendungsbereich des §
852 Abs. 1 [X.] a.F.: Senatsurteil vom 28. Februar 2012 -
VI [X.], [X.], 1789 Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 27. März 2001 -
VI ZR 12/00, [X.], 863, 864 f.; für eine Übertragung: Wagner in [X.] Kommentar zum [X.], 6. Auflage, § 826 Rn. 36).
Denn
über eine
Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem
für das Merkmal der Arglist entbehrlichen
([X.], Urteil vom 8. Dezember 1989 -
V [X.], aaO 333), für das Merkmal der Sittenwidrigkeit
im Sinne des § 826 [X.]
aber erforderlichen
moralischen
Unwerturteil. [X.] lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass die im Hause der [X.]n vorhandenen 23
-

14

-

kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt werden. Eine solche Kon-struktion würde dem personalen [X.]harakter der
Schadensersatzpflicht gemäß § 826 [X.], die sich hierdurch von der
vertraglichen oder vertragsähnlichen Haf-tung deutlich unterscheidet, nicht gerecht.
2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen ferner
nicht die Annahme
eines [X.], der in der Person des han-delnden
verfassungsmäßig berufenen
Vertreters
der [X.]n
hätte
erfüllt sein müssen.
a) Der gemäß § 826 [X.] erforderliche Vorsatz enthält ein
Wissens-
und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen,
jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein [X.] gerechtfertigt (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 -
VI
[X.], aaO Rn. 12; vom 4. Juni 2013 -
VI [X.], aaO Rn.
22; vom 20. Dezember 2011 -
VI [X.], NJW-RR 2012, 404 Rn. 10).
b) Auch in diesem Zusammenhang ist es zu beanstanden, dass das Be-rufungsgericht offen gelassen
hat, ob der damalige Vorstand der [X.]n bei Herausgabe des Prospekts überhaupt Kenntnis vom [X.] und so-mit vom [X.]
hatte,
und stattdessen auf das "im Hause der [X.]" vorhandene Wissen abgestellt hat. Denn selbst wenn zur Begründung des Wissenselements des [X.]
auch im Recht der unerlaubten Handlung
eine Wissenszusammenrechnung zulässig wäre, fehlte es vorliegend jedenfalls am Wollenselement. Die zumindest billigende Inkaufnahme der 24
25
26
-

15

-

Schädigung eines anderen setzt damit korrespondierende Kenntnisse dersel-ben natürlichen Person voraus und kann deshalb nicht losgelöst von diesen beurteilt werden. So mag es durchaus gerechtfertigt sein, im Einzelfall aus dem Wissen einer natürlichen Person auf deren Willen zu schließen. Sind aber die maßgeblichen Kenntnisse auf mehrere Personen innerhalb einer juristischen Person verteilt und ist nicht festgestellt, wer über welche Kenntnisse verfügt, so kommt die Unterstellung einer der juristischen Person bzw. ihrem Organ zuzu-rechnenden billigenden Inkaufnahme der Schädigung ohne diesbezügliche Feststellungen einer Fiktion gleich. Hier gibt es keine Lebenserfahrung, wonach von der Kenntnis auf die Billigung geschlossen werden könnte. So ist im [X.] zwar in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung des Berufungsgerichts nach-vollziehbar, dass "im Hause der [X.]n" die Informationen und damit die Kenntnisse über den konkreten [X.] vorhanden waren. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, welche voluntativen Elemente im Hinblick auf die Schädigung der Anleger "im Hause der [X.]n" vorhanden waren, erst recht ist nicht vorstellbar, wie sich diese in tatsächlicher Hinsicht zu der [X.] einer billigenden Inkaufnahme zusammenfügen lassen sollen. Im Ergebnis
müsste regelmäßig in Fällen, in denen sich das kognitive Element des Vorsatzes nur durch Zusammenrechnung der "im Hause" der juris-tischen Person vorhandenen Kenntnisse herstellen lässt, in tatsächlicher Hin-sicht auf die positive Feststellung des [X.] verzichtet werden. Auch dies würde der Vorschrift
des § 826 [X.] nicht gerecht.
3. Es kann daher nicht auf die Feststellung verzichtet werden, ob der damalige Vorstand der [X.]n (oder ein sonstiger verfassungsmäßiger [X.] im Sinne des § 31 [X.]) persönlich die objektiven und subjektiven [X.]en des § 826 [X.] verwirklicht hat. Insbesondere kommt es darauf an, was er zum maßgeblichen Zeitpunkt
der [X.]
27
-

16

-

gewusst und gewollt hat (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2013 -
VI [X.], aaO Rn. 23; vom 20. Dezember 2011 -
VI [X.], aaO Rn. 8).

II.
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. [X.] fehlt es an den erforderlichen Feststellungen, die eine Haftung der [X.]n gemäß § 823 Abs. 2 [X.], § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB iVm § 31 [X.] begründen könnten. Voraussetzung wäre,
dass ein verfassungsmäßig berufe-ner Vertreter
im Sinne des
§ 31 [X.] den objektiven und subjektiven Tatbe-stand des § 264a StGB verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 -
VI [X.], aaO Rn. 8; [X.], Urteil vom 25. Juni 2009 -
III ZR 279/08, juris Rn. 4). Dabei ist nach den im Strafrecht geltenden Maßstäben zu klären, ob der zur Verwirklichung des Straftatbestandes des § 264a StGB erforderliche Vorsatz vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2012 -
VI [X.], [X.], 3177 Rn. 20, 22; vom 10. Juli 1984 -
VI [X.], NJW 1985, 134, 135; [X.], Beschluss vom 24. November 2010 -
III ZR 12/10, juris Rn. 12; Urteile vom 21. Oktober 1991
-
II ZR 204/90, [X.]Z 116, 7, 14; vom 26. Februar 1962 -
II ZR 22/61, NJW 1962, 910, 911; Förster in BeckOK [X.], Stand 1.
Februar 2016, § 823 Rn. 282). Danach muss der verfassungsmäßige Vertreter (selbst) die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 -
VI [X.], aaO Rn. 10). Eine Wissenszurechnung oder
Wissenszu-sammenrechnung durch Berücksichtigung des Wissens anderer Mitarbeiter der juristischen Person ist dabei ausgeschlossen.

28
-

17

-

III.
Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage des Vortrags und der Be-weisangebote der Parteien der Frage nachzugehen haben, ob die nach den [X.]eiligen Haftungstatbeständen erforderlichen Voraussetzungen in der Person des ehemaligen Vorstands (oder eines sonstigen verfassungsmäßigen Vertre-ters)
der [X.]n erfüllt waren. Sollte schon eine Haftung gemäß § 823 Abs.
2 [X.], § 264a StGB, § 31 [X.] gegeben sein, käme es auf das Erfordernis der Sittenwidrigkeit für eine Haftung nach
§ 826 [X.] nicht mehr an. Im Rahmen der Kausalität wird das Berufungsgericht allerdings zu berücksichtigen haben, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestan-des gelten (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 2015 -
VI [X.], [X.], 1562 Rn. 50; vom 24. Juni 2014 -
VI [X.], [X.],
1095 Rn. 46, [X.]. [X.]). Sollte eine Haftung
der [X.]n
aus unerlaubter Handlung
bezogen
auf den [X.] nicht feststellbar sein, wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Kläger zu weiteren Haftungsgründen
zu befassen haben
(Revisionserwiderung S. 15 f. unter Ziff. 6 b und c mit Verweisen auf die [X.]). Sollten die notwendigen Feststellungen zum Haftungsgrund getroffen werden, wird zudem der
Vortrag der Parteien im [X.] zur Frage der Anrechnung von Steuervorteilen und zu den [X.] (bezogen auf die Kläger zu 10 bis 17) zu berücksichtigen sein.

[X.].
Die [X.] des [X.] zu 22 ist teilweise begründet. Im Üb-rigen sind die [X.]en unbegründet.
29
30
-

18

-

I.
Zu Recht beanstandet die [X.] des [X.] zu
22, dass das Berufungsgericht diesem nur den von ihm an die [X.] geleis-e-sprochen hat, dass sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Bestätigungs-schreiben der Fondsmanagerin nur dieser Betrag ergebe und die [X.] hö-here [X.] bestritten habe. Damit hat das Berufungsgericht ver-fahrensfehlerhaft den Vortrag des [X.] zu 22 im Schriftsatz vom 22. Juli 2013 übergangen. Der Kläger hat vorgetragen, die Differenz zwischen dem im Bestätigungsschreiben genannten Betrag und dem von ihm
insoweit auf

sich daraus, dass er den [X.] habe finanzieren müssen; auch die diesbezüglichen Finanzie-rungskosten
seien erstattungsfähig. Da die Finanzierungskosten Teil des adä-quat-kausal verursachten Schadens sein können, ist dieser Vortrag erheblich.
Das
Berufungsgericht wird sich
daher
-
sollte ein Schadensersatzan-spruch dem Grunde nach festgestellt werden
-
mit dem Vorbringen des [X.] zu 22 unter Berücksichtigung der Ausführungen der [X.]n hierzu in
der Er-widerung auf die [X.] zu befassen
haben.

II.
Unbegründet sind die [X.]en
der Kläger zu 16 und 22 in-soweit, als sie sich gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Ersatz entgangenen
Zinsgewinns
wenden. Entgegen der Ansicht der [X.]en
hat das Berufungsgericht diesen Anspruch -
jedenfalls im Ergebnis
-
zu Recht abge-lehnt.
31
32
33
-

19

-

1.
Zwar würde ein Schadensersatzanspruch aus § 826 [X.], lägen des-sen tatbestandliche
Voraussetzungen vor, gemäß § 252 Satz 1 [X.] den ent-gangenen Gewinn umfassen, wozu grundsätzlich auch entgangene Anlagezin-sen gehören. Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende [X.] ein solcher Gewinn entgangen ist, ist
aber
der Geschädigte darlegungs-
und beweispflichtig. § 252 Satz 2 [X.] enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Ge-schädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 [X.]
geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzie-lung im Sinne von § 252 [X.] aufgrund einer zeitnahen alternativen Investiti-onsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur [X.] seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte ([X.], Urteile vom 16. Juli 2015 -
IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 49; vom 24. April 2012 -
XI [X.], [X.], 2266 Rn. 11 ff.). Für die Schlüs-sigkeit des diesbezüglichen Klagevortrags ist bezogen auf die Höhe des geltend gemachten entgangenen Gewinns die Darlegung erforderlich, dass die Kapital-anlage, in die alternativ investiert worden wäre, den mit der Klage geltend ge-machten Zinsertrag erbracht hätte. Denn von einem Mindestschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 v.H. (§ 246 [X.]) kann nicht ausgegangen werden (Urteile
vom 16. Juli 2015 -
IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 49;
vom 24. April 2012 -
XI [X.], aaO Rn. 18).
2.
Diesen Anforderungen ist der Vortrag der Kläger zu 16 und 22 in den von den
[X.]en
zitierten Schriftsätzen nicht gerecht geworden. Sowohl der erstinstanzliche Vortrag der Kläger zu 16 und 22 im Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 als auch derjenige
des [X.] zu 22 im Schriftsatz vom 13.
Februar 2014 betreffen
zwar eine "vergleichbare steuersparende Alterna-34
35
-

20

-

tivanlage", in die die Kläger investiert hätten, jedoch in beiden Fällen unter dem Gesichtspunkt, dass wegen alternativer Beteiligung an ebenfalls steuersparen-den Modellen selbst außergewöhnliche Steuervorteile nicht anzurechnen seien. Zwar wird in diesem Zusammenhang erwähnt, dass bei Zeichnung der konkret angeführten [X.]n im Gesamtergebnis ein Überschuss in [X.] erzielt worden wäre. Zu dem in den Berufungsanträgen als entgange-nen Gewinn verlangten festen jährlichen Zinssatz
in Höhe von 4 v.H. seit dem 1. Juli 1996 bis Rechtshängigkeit auf den [X.]eiligen investierten Betrag ist hin-gegen in den von der [X.] zitierten Schriftsätzen nichts ausge-führt. Zwar kann den Ausführungen zur Nichtanrechnung von Steuervorteilen -
sofern diese über ihre ausdrückliche Zielrichtung hinaus auch als Vortrag zum entgangenen Gewinn behandelt werden
-
entnommen werden, dass die Kläger bei einer [X.] mit vergleichbaren steuerlichen Auswirkungen im Ge-samtergebnis einen Gewinn erzielt hätten. Insoweit steht die Tatsache, dass die Kläger überhaupt entgangenen Gewinn verlangen, nicht "in unauflöslichem [X.]" zu dem Vortrag, dass die [X.] eine solche mit vergleich-baren steuerlichen Auswirkungen gewesen wäre. Nicht in Einklang zu bringen ist aber der Vortrag zur steuersparenden [X.] damit, dass -
wie bei einer festverzinslichen Anlageform
-
ein fester jährlicher Zinsgewinn auf den investierten Betrag verlangt wird. Jedenfalls insoweit besteht die vom [X.] erwähnte und nach wie vor nicht aufgelöste Widersprüchlichkeit, so dass die geltend gemachten Zinsen zu Recht nicht zuerkannt worden sind.
-

21

-

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen
ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.] 45a, 76133 [X.], durch Einrei-chung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Galke
von [X.]
[X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 02.09.2009 -
36 O 11/07 -

KG [X.], Entscheidung vom 27.08.2015 -
2 U 42/09 -

Meta

VI ZR 536/15

28.06.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15 (REWIS RS 2016, 9224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9224

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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