Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. V ZB 9/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1611

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[X.]/03vom18. September 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaGG Art. 12; ZPO §§ 78, 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 Abs. 3 Nr. 2EGZPO § 25; [X.] § 209a) Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn sich an ihr keinStreit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat, aus ihrem Gewicht für diebeteiligten Verkehrskreise (hier: Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) ergeben.b) Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der [X.] über den Einzelfall hinausgehenden [X.]edeutung der Sache bedarf es nicht,wenn sich dies unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergibt.c) Die [X.]eschränkung der forensischen Tätigkeit der in die Rechtsanwaltskammeraufgenommenen Rechtsbeistände in Zivilsachen auf die Amtsgerichte verletzt de-ren Rechte aus Art. 12 GG nicht.[X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] - [X.]AG Heidelberg- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2003 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.],Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 3. Februar 2003 wird auf Ko-sten des [X.]eklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 1.631,74 Gründe:[X.] [X.]eklagte, ein in die Rechtsanwaltskammer aufgenommener Rechts-beistand, ist vom Amtsgericht verurteilt worden, verschiedene Gegenständeaus dem [X.] zum Grundstück des [X.] zu entfernen und eineZahlung zu leisten. Die von dem [X.]eklagten - ohne anwaltliche Vertretung - ein-gelegte [X.]erufung ist durch [X.]uß des [X.] als unzulässig verwor-fen worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der [X.] Zurückverweisung der Sache an das [X.] -II.Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1Satz 4 ZPO statthaft. Auch die weitere ([X.], [X.]. v. 7. Mai 2003, [X.]/02, z. Veröff. [X.].) [X.] des § 574 Abs. 2 ZPO istgegeben, denn der [X.]eklagte hat die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssa-che dargelegt (Senat, [X.]Z 151, 221). An die Darlegung (Senatsbeschluß v.27. März 2003, [X.], für [X.]Z [X.].) sind keine besonderen Anforde-rungen zu stellen, denn die zu beantwortende Rechtsfrage, ob nämlich der in§ 209 [X.] in die Rechtsanwaltskammer aufgenommene Rechtsbeistand("Kammerrechtsbeistand") im Anwaltsprozeß (§ 78 ZPO) postulationsfähig ist,und die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ergeben sich unmittelbar ausdem Prozeßrechtsverhältnis. Zur Klärungsbedürftigkeit, [X.] über den Einzelfall hinausgehenden [X.]edeutung der Sache war ein Hinweisauf Streit in Rechtsprechung und Literatur nicht möglich (siehe unten [X.]). [X.] der Rechtsbeschwerde geforderten Gleichbehandlung der "Kammerrechts-beistände" mit den Rechtsanwälten kommt aber für beide [X.]erufsstände tat-sächliche und wirtschaftliche [X.]edeutung zu. Dies kann Grundsatzbedeutungbegründen (Gesetzentwurf der [X.]undesregierung zur Zivilprozeßreform, [X.]. 536/00, [X.]; [X.], NJW 2002, 3353, 3354) und bewirkt dies [X.]. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht es nicht entgegen, daßder Wert der geltend gemachten [X.]eschwer 20.000 übersteigt ([X.],[X.]. v. 4. September 2002, [X.], NJW 2002, 3783; Senat, [X.].v. 19. September 2002, [X.], NJW-RR 2003, 132; anders für die [X.] der [X.]erufung durch Urteil: [X.],[X.]. v. 30. April 2003, [X.], z. Veröff. [X.].; zur vorgesehenen [X.] im Entwurf eines Justizmodernisierungsgesetzes vgl. [X.]/1508).- 4 -III.In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.1. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien vor [X.] durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenenRechtsanwalt vertreten lassen; der Rechtsanwalt, der danach zur [X.] ist, kann sich auch selbst vertreten (§ 78 Abs. 6 ZPO). § 25 [X.] den gemäß § 209 [X.] in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenenInhaber der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, mithin den"Kammerrechtsbeistand", in [X.]immten [X.]eziehungen, nämlich im Sinne der§ 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133 Abs. 2, §§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2Satz 1, § 169 Abs. 2, §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 195, 317 Abs. 4 Satz 2,§ 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 ZPO, einem Rechtsanwalt gleich. Eine darüber hi-nausgehende Gleichstellung ist nicht erfolgt. Die [X.]estimmungen sind [X.] lassen eine ausdehnende Auslegung zugunsten des "[X.]" nicht zu. Auch eine analoge Anwendung auf diese [X.]erufsgruppekommt nicht in Frage. Ziel des durch das [X.] und anderer Gesetze vom 31. August 1998 ([X.] I, S. 2585)eingeführten § 25 EGZPO war es, Rechtsbeistände alten Rechts den Rechts-anwälten in [X.]immten [X.]eziehungen gleichzustellen, wenn sie der Kammerbeigetreten waren; dies sollte ausdrücklich in Zivilsachen nur für Verfahren vorden Amtsgerichten gelten (vgl. [X.]T-Drucks. 13/4184, [X.]). [X.] es einhellige Meinung im Schrifttum, daß § 25 EGZPO am Anwaltszwangnichts geändert hat und "Kammerrechtsbeistände" in einem Anwaltsprozeßnicht vertretungsberechtigt sind (vgl. statt aller MünchKomm-ZPO/Wolf,2. Aufl., § 25 EGZPO [X.]. 2; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 25 [X.] 5 -[X.]. 2; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 25 EGZPO, [X.]. 1; zum Verhältnisdes Kammerrechtsbeistands zu sonstigen [X.], vgl. [X.], [X.].v. 26. März 2003, [X.], z. Veröff. [X.].).2. Hiergegen [X.]ehen keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken. [X.] hat bei der Entscheidung über die Schließung [X.] des Rechtsbeistandes alten Rechts keinen Anlaß gesehen, gegen [X.], zu dem die [X.]eschränkung der Zulassung der "[X.]" auf das Verfahren vor dem Amtsgericht zählt, [X.]edenken zuerheben ([X.] 75, 246, 278 ff.). Der Vorbehalt der umfassenden forensi-schen Tätigkeit zugunsten der Rechtsanwälte stellt eine subjektive, auf persön-liche Eigenschaften, Tätigkeiten und erworbene Abschlüsse abstellende [X.]e-rufszulassungsvoraussetzung dar, die dem Schutz eines wichtigen Gemein-schaftsgutes, der Qualität der Zivilrechtspflege, dient. Die unterschiedliche [X.]e-handlung der beiden [X.]erufe ist sachlich gerechtfertigt, denn die Tätigkeit als"Kammerrechtsbeistand" erfordert, anders als diejenige als Rechtsanwalt (dazu§ 4 [X.]), nicht die [X.]efähigung zum Richteramt. Zudem verfügen [X.] regelmäßig über eine geringere fachliche Ausgangsqualifikati-on als Rechtsanwälte (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Juli 1989, NJW 1989, 2611,2612; [X.], [X.]. v. 25. Januar 1999, [X.]([X.]) 53/98, NJW 1999, 1116,1117).- 6 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.] [X.]Stresemann

Meta

V ZB 9/03

18.09.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. V ZB 9/03 (REWIS RS 2003, 1611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1611

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