Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. 1 BGs 107/03

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2003, 3818

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Hausanschrift: Telefon: Telefax: [X.] 45a (0721) 159-0 (0721) 159-829 76133 [X.] Postfach: 76125 [X.]

[X.] Ermittlungsrichter 1 [X.]/2003 2 [X.]/95-2 (7) Beschluß
vom 20. März 2003 im Ermittlungsverfahren gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereini-gung u.a.

[X.] [X.] vom 21. Januar 2003 gibt keine Ver-anlassung zur Abänderung des Beschlusses vom 7. Januar 2003 - 1 [X.] 11/2003. - 2 -

[X.] n d e :
Mit Beschluß vom 7. Januar 2003 - 1 [X.] 11/2003 - wurde die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs eines von der [X.] AG betrie-benen Telefonanschlusses angeordnet und der [X.] AG aufgege-ben, auch retrograde Auskunft über die Telekommunikationsverbindungsdaten zu geben, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2002 auf dem betroffenen Fernmeldeanschluß angefallen sind. Es wurde dabei angeordnet, daß die Auskunft in Abstimmung mit dem Polizeipräsidenten in [X.] auf elektronischen Datenträgern zu erteilen sei. Gegen diese derart bestimmte Form der Auskunftserteilung auf elektronischen [X.] wendet sich die [X.] mit der im Einzelnen ausgeführten Gegenvorstellung. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. 1. Zur gesetzlichen Grundlage
Der [X.] AG ist zwar zuzugeben, daß es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage gibt, die es gestattet, die angeordnete Auskunft auf elektroni-schen Datenträgern zu verlangen. Dies berührt die Rechtmäßigkeit der ergange-nen Anordnung jedoch nicht. Denn eine ausdrückliche strafprozessuale Ermächti-gungsgrundlage ist für diese Anordnung nicht erforderlich.
Die Art und Weise des Vollzugs einer richterlich gestatteten strafprozessualen Maßnahme - welcher Art auch immer - ist in aller Regel nicht im Gesetz geregelt. Angesichts der Vielfalt der Lebenssachverhalte und der nicht vorhersehbaren technischen Entwicklung wäre eine umfassende, allen Erfordernissen genügende gesetzliche Regelung auch gar nicht möglich. In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb unbestritten, daß gesetzliche Ermächtigungen zu bestimmten strafpro-- 3 -

zessualen Grundrechtseingriffen jeweils auch die konkludente Ermächtigung zu jenen Maßnahmen enthalten, die zur Vorbereitung und Durchführung des gesetz-lich ausdrücklich genannten Grundrechtseingriffs erforderlich sind (Annexkompe-tenz). Diese konkludenten Ermächtigungen sind nicht schrankenlos. Von ihnen werden jedoch stets solche Maßnahmen erfaßt, die eine ausschließlich dienende Funktion haben. Darunter sind auch jene Maßnahmen zu verstehen, die der [X.] oder Ermöglichung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen dienen und die den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Eingriff nicht an Intensität übertreffen (vgl. zu konkludent erteilten Ermächtigungen BGHSt 46, 266 [273 f.], [X.], vor § 94 StPO, Rn. 31 ff.). Auch die Vorschriften der §§ 100g und 100h StPO enthalten lediglich die Grund-ermächtigung zu Eingriffen in die Grundrechte des Post- und Fernmeldegeheim-nisses. Es fehlt - auch im [X.] oder der Telekommunikati-onsverordnung - eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung dazu, auf welchem Wege die bei der Durchführung der erlaubten Maßnahmen erhobenen Daten zu übermitteln sind. Da die Auskunft aber gerade deren Übermittlung an die Strafver-folgungsbehörden ermöglichen soll, enthalten die Bestimmungen konkludent auch die Ermächtigung zur Anordnung solcher Begleitmaßnahmen, die mit der Über-mittlung der Daten typischer Weise notwendig verbunden sind.
2. Zur [X.]) Die richterliche Gestattung einer strafprozessualen Maßnahme enthält in aller Regel keine Einzelheiten über die Art und Weise des Vollzugs des Eingriffs und muß dies grundsätzlich auch nicht. Der Beschluß - etwa zur Durchsuchung oder wie hier zur Gestattung der Telefonüberwachung - ist - wie alle Entschei-dungen, die der Vollstreckung bedürfen - der Staatsanwaltschaft zur [X.] zu übergeben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StPO). Im Ermittlungsverfahren ist es - 4 -

dann deren Sache zu entscheiden, ob überhaupt und wie die Maßnahme durchgeführt wird. Sie kann mit dem Vollzug auch andere Behörden beauftra-gen (vgl. [X.] StPO, 24. Aufl. § 100b Rdn. 7 und § 105 Rdn. 22 - zur Durchsuchung -). Über die zur Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Schritte haben somit die Ermittlungsbehörden unter Beachtung des Grundsat-zes der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit, orientiert an der möglichst einfachen und zügigen Umsetzung der angeordneten Eingriffsmaßnahme selbst zu befinden. Dem [X.] ist es jedoch unbenommen - zuweilen mag es geboten sein - zur Begrenzung des Eingriffs im Einzelfall schon im Beschluß zur Gestattung einer unter [X.]vorbehalt stehenden Maßnahme Einzelheiten der Art und Weise von deren Durchführung zu regeln. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Beklagten wird er darüber zu entscheiden haben (vgl. [X.], 207, 209; - zum Rechtsschutz nach jetziger Rechtsprechung vgl. BGHSt 45, 183 [= NJW 1999, 3499]; [X.], 84; [X.], 215).

b) Wie die Übermittlung der im Rahmen einer Auskunftserteilung nach § 100g StPO erhobenen Daten zu erfolgen hat, kann deshalb im Grundsatz von der Staatsanwaltschaft - bzw. der von ihr mit dem Vollzug beauftragten Ermitt-lungsbehörde - unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und [X.] im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten bei den betrof-fenen Telekommunikationsunternehmen bestimmt werden. Da der [X.] dies beantragt hat, war jedoch im vorliegenden Fall schon im Beschluß des Ermittlungsrichters über die richterliche Gestattung der Maß-nahme auch über die Art und Weise der Datenübergabe zu befinden.
- 5 -

c) Zur konkreten Anordnung
Der angeordnete Übermittlungsweg - auf Datenträger - ist zweckmäßig und verhältnismäßig. In der angegriffenen Entscheidung wurde dem Antrag des [X.] folgend angeordnet, daß die Auskunft - in Abstimmung mit deren [X.] - auf elektronischen Datenträgern zu erteilen ist. Diese Form der [X.] gewährleistet im vorliegenden Fall am ehesten eine sichere, voll-ständige und vor allem rasche Umsetzung des angeordneten Auskunftsan-spruchs.

Die retrograde Erhebung und Übermittlung von Daten, die sich auf [X.] beziehen, die über einen Zeitraum von drei Monaten angefallen sind, betrifft häufig eine große Menge von Daten. Deren Übermitt-lung auf Papier stellt den Empfänger bei der Auswertung der Daten vor große Probleme. Die ihn interessierenden Daten hat er dann zeitaufwendig und vor-aussichtlich mit einer großen Fehlerquote herauszusuchen und zu einer sach-gerechten Verarbeitung für Zwecke der Strafverfolgung - wieder - auf elektroni-sche Datenträger zu übertragen. Der damit verbundene hohe zeitliche, [X.] und vor allem personelle Aufwand ist gegenüber dem Aufwand, der vom Netzbetreiber in Erfüllung der richterlichen Anordnung zu tätigen ist, völlig unangemessen und unverhältnismäßig. Wenn der betroffene Netzbetrei-ber diese Daten selbst auf elektronischen Datenträgern gespeichert hat ist er unschwer in der Lage, die von der richterlichen Anordnung erfaßten Daten aus-zusondern und auf elektronischen Datenträgern, etwa Diskette oder [X.] zur Verfügung zu stellen. Es ist dann Sache des von der Anordnung begünstig-ten Empfängers dafür zu sorgen, daß er in der Lage ist, die ihm auf elektroni-schen Datenträgern zur Verfügung gestellten Daten auch zu lesen. [X.] hat der von der Anordnung Berechtigte entsprechende Software und - 6 -

Geräte zu beschaffen. Nur zu diesem Zweck dient auch die in der richterlichen Anordnung enthaltene Bestimmung, daß die Auskunft in Abstimmung mit dem Empfänger der Daten zu erfolgen hat. Der Gegenvorstellung der [X.] AG ist zu entnehmen, daß die von der richterlichen Anordnung betroffenen Daten bei diesem Netzbetreiber bereits auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung stehen. Er braucht die von dem Beschluß erfaßten Daten daher nur elektronisch auszusondern und auf Datenträgern seiner Wahl zur Verfügung zu stellen. Es ist dann Sache des Polizeipräsidenten in [X.], nach entsprechender Abstimmung mit der [X.] über die technische Schnittstelle, sich die zum Lesen die-ser Datenträger erforderliche Software und Geräte zu beschaffen. Allein eine derartige Verfahrensweise wird der hier angeordneten Telefonüber-wachungsmaßnahme gerecht: der Strafverfolgungsbehörde zuverlässig und vor allem schnell die Daten zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um zeit-nah und effektiv nach mit Haftbefehl gesuchten Beschuldigten zu fahnden.

[X.] [X.] am [X.]

Meta

1 BGs 107/03

20.03.2003

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Sachgebiet: BGs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. 1 BGs 107/03 (REWIS RS 2003, 3818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3818

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BGs 48/01 (Bundesgerichtshof)


2 BGs 42/00 (Bundesgerichtshof)


2 BGs 42/01 (Bundesgerichtshof)


StB 7/03 (Bundesgerichtshof)


StB 59/23 (Bundesgerichtshof)

Beschwerde gegen die einstweilige Sicherstellung und Durchsicht von Gegenständen nach Durchsuchung bei unverdächtiger Person


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.