Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. 3 StR 569/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7780

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618B3STR569.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3
StR 569/17
vom
14. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßigen [X.] u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 14.
Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog
StPO einstimmig be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
Juli 2017 im Schuldspruch zu
Fall [X.] 1. der Urteilsgründe, soweit es ihn betrifft, dahin
geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zum Betrug verurteilt wird.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen [X.] in Tateinheit mit
gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit
Urkundenfälschung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu der [X.] von sechs
Jahren und sechs
Monaten verurteilt, seine [X.] 1
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3
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Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen, dass er davon in [X.] keinen Gebrauch machen darf, seinen [X.]n Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
verhängt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
1.
Die Feststellungen tragen im Fall [X.] 1. der Urteilsgründe den den Angeklagten betreffenden Schuldspruch nicht.
a)
Das [X.] hat insoweit folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte, der auf der Suche nach Möglichkeiten war, seine prekä-re wirtschaftliche Situation aufzubessern, verabredete mit den beiden [X.], unter
dem Deckmantel einer Scheinfirma mit Hilfe gefälschter
[X.] Dokumente, für die der Angeklagte über eine Bezugsquelle verfügte, möglichst viele hochwertige Fahrzeuge und Baumaschinen anzumieten oder zu leasen, um diese ins Ausland zu schaffen und dort zu verkaufen. Um sich das nötige Startkapital für die Unternehmung zu verschaffen, schlug der Angeklagte einem gesondert verfolgten Bauunternehmer, der sich in finanziellen Schwierig-keiten befand, vor, mehrere Baumaschinen anzumieten, die nach [X.] verbracht werden sollten, während der gesondert Verfolgte sie als gestohlen melden sollte. Tatsächlich mietete der gesondert Verfolgte unter Vortäuschung des Rückgabewillens zwei Baumaschinen im Wert von rund 40.000

zunächst auf seinem Firmengelände abstellte. Dort holte sie der Mitangeklagte, der zuvor unter Verwendung eines falschen Namens und unter Vorlage
gefälschter Papiere einen Transporter gemietet hatte, ab. In der Folge wurden die Maschinen auf einen [X.] LKW verladen, dessen Fahrer zuvor von 2
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einem weiteren gesondert Verfolgten gefälschte Papiere übergeben worden waren, die dieser in Absprache mit dem Angeklagten "generiert" hatte.
b)
Das [X.] hat den Tatbeitrag des Angeklagten als
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mittäterschaftlich begangenen
-
Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewertet. Diese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen nicht getra-gen. Die Feststellungen belegen weder die vom [X.] angenommene Mittäterschaft des
Angeklagten (§
25 Abs.
2 StGB) an dem von dem gesondert Verfolgten und weiteren Tatbeteiligten begangenen Betrug noch an einer
Urkundenfälschung.
aa)
Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von §
25 Abs.
2 StGB, wer einen
eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen [X.] erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am [X.] selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestands-verwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs-
oder Unter-stützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesent-lichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich [X.] als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft oder eine andere Form der Beteiligung anzunehmen ist, hat der Tatrichter auf-grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss
vom 8.
Dezember 2015
-
3 StR 439/15, [X.], 648).
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5
-
Nach diesen Maßstäben begegnet die rechtliche Einordnung der Beteili-gung des Angeklagten als Mittäterschaft zum Betrug durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Der Angeklagte veranlasste den gesondert verfolgten Bau-
unternehmer dazu, unter Vortäuschung einer vorgeblichen Anmietung zwei Baumaschinen an sich zu bringen, die vom Mitangeklagten und einem weiteren gesondert Verfolgten dann nach [X.] geschafft werden sollten. Eine über das Anstoßen der von weiteren Beteiligten begangenen Betrugstat hinaus-
gehende Beteiligung des Angeklagten an dem folgenden Tatgeschehen ist nicht festgestellt. Hinweise auf eine fortdauernde Tatherrschaft des Angeklagten
ergeben die Feststellungen nicht. Das Verhalten des Angeklagten stellt mithin eine Anstiftung zum Betrug dar (§ 263
Abs.
1, § 26 StGB), indem er bei dem gesondert verfolgten Bauunternehmer den Entschluss zur betrügerischen
Erlangung der Baumaschinen weckte.
bb)
Auch eine mittäterschaftlich begangene Urkundenfälschung belegen die Feststellungen nicht. Das [X.] hat insoweit nur festgestellt, dass der Mitangeklagte bei der Anmietung des Transporters, mit dem er die Maschinen vom Gelände der Bauunternehmung abholte, gefälschte Papiere vorgelegt
hatte, "welche auf dem oben beschriebenen Wege gefertigt worden waren". Damit verweist das [X.] zwar auf die zuvor getroffenen Feststellungen, wonach die für die geplanten Betrugstaten benötigten Dokumente vom Ange-klagten bei unbekannten Fälschern in [X.] in Auftrag gegeben und von ihm auch teilweise nach [X.] verbracht wurden. Diese allgemeinen Fest-stellungen ergeben indes nicht, dass der Mitangeklagte die in diesem Fall
verwendeten gefälschten Papiere tatsächlich vom Angeklagten erhalten hatte und mit dessen Wissen und Willen bei der Tat einsetzte. Soweit darüber hinaus dem Fahrer des [X.] LKW, der die Baumaschinen ins Ausland bringen sollte, von dem gesondert Verfolgten gefälschte Papiere übergeben worden waren, die dieser "in Absprache mit dem Angeklagten generiert" hatte, lässt 7
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sich eine konkrete Beteiligungshandlung des Angeklagten ebenfalls nicht
erkennen. Eine Beteiligung des Angeklagten an den von den unmittelbar die Tat Ausführenden begangenen Urkundsdelikten ist den Feststellungen mithin nicht zu entnehmen, so dass der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung entfällt.
[X.])
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen zu einer weiteren Beteiligung des Angeklagten an dieser Einzel-tat getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung füh-ren. Er ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend ab (§
354 Abs.
1 StPO
analog). §
265 Abs.
1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können.
2.
Die Änderung des Schuldspruchs lässt die für diese Tat verhängte [X.] unberührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.], wenn es den Angeklagten -
lediglich -
wegen Anstiftung zum Betrug verurteilt hätte, eine andere [X.] verhängt hätte. Nach §
26 StGB wird der Anstifter gleich einem Täter bestraft. Die tateinheitliche Verwirklichung eines weiteren Delikts
-
hier der Urkundenfälschung
-
hat das [X.] nicht zu Lasten des Ange-klagten gewertet. Die festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten konnte mithin bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO
analog).
3.
Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Im Hinblick auf das [X.] weist der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.] noch auf Folgendes hin:
Zu
Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass in allen Fällen, in denen der Angeklagte in der Folge zusammen mit den Mittätern unter Vor-täuschung eines Rückgabewillens Fahrzeuge anmietete bzw. leaste, um diese 9
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ins Ausland zu verbringen, der volle Schaden bei den betroffenen Firmen
bereits mit der Übergabe der jeweiligen Fahrzeuge an die Täter eingetreten ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen ein Täter ein Kraftfahrzeug
in der Absicht anmietet, es ins Ausland zu verschieben und dadurch dem Eigentümer endgültig zu entziehen, bereits mit der Übertragung des Besitzes ein Vermögensschaden entsteht, so dass der Betrug vollendet ist. Hieran ändert es nichts, wenn der [X.] das Fahrzeug -
aus
welchen Gründen auch immer
-
zurückerlangt (etwa [X.], Beschluss vom 12.
Mai 2009 -
4
StR 18/09, juris Rn.
6).
4.
Der geringe Erfolg des Rechtsmittels lässt es als nicht unbillig erschei-nen, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels und den notwendi-gen Auslagen zu belasten

473 Abs.
4 StPO).

Becker

Ri[X.] Gericke befindet

Spaniol

sich im Urlaub und ist

daher gehindert zu

unterschreiben.

Becker

Berg

Leplow
13

Meta

3 StR 569/17

14.06.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. 3 StR 569/17 (REWIS RS 2018, 7780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7780

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Urteilsfeststellungen zu banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und Betrug


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3 StR 439/15

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