Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 26 W (pat) 56/09

26. Senat | REWIS RS 2010, 9752

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Ambiente Trendlife" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 70 071.2

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 3. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Lehner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Eintragung der für die Waren

2

„Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in dieser Klasse enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Kissen mit einer Füllung aus Federn und Daunen, synthetischen oder natürlichen Fasern sowie Mischungen daraus, Nackenrollen; Matratzen; Betten; Webstoffe und Textilwaren, soweit in dieser Klasse enthalten; Bett- und Tischdecken; Frottierwaren für Haushalt, Bad und Küche; Haushalts-, Tisch- und Bettwäsche; fertigkonfektionierte Zudecken; Bettwaren, nämlich konfektionierte Bettdecken, Bettlaken, ungefüllte Kissen- und Bettbezüge; Spannbetttücher; Betthimmel; Tagesdecken; Matratzenschoner, -auflagen; Kissen; [X.], Raffrolos ; Vorhänge; Schiebevorhänge; Frottierwäsche“

3

angemeldeten Wortmarke 307 70 071

4

Ambiente [X.]

5

ist von der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] wegen mangelnder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen worden. Der Begriff „Ambiente“ habe in der Vergangenheit Eingang in die Werbesprache gefunden und werde als Synonym für „Atmosphäre, Flair oder Umgebung“ verwendet. Der weitere [X.] „[X.]“, bestehend aus den Wörtern „Trend“, gleichbedeutend mit „modern, aktuell“, und „[X.]“ - zu übersetzen mit „Leben“ - stelle einen allgemein verständlichen Hinweis auf ein „modernes oder aktuelles Leben“ dar. Der angesprochene Verkehr verbinde daher mit dem Begriff „Ambiente [X.]“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren in beschreibender Weise ein modernes Leben in entsprechender Atmosphäre.

6

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Ihrer Auffassung nach habe die Markenstelle verkannt, dass bereits eine geringe Unterscheidungskraft die Eintragungsfähigkeit begründe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der fremdsprachige Begriff „Ambiente [X.]“ dem angesprochenen Verkehr in seiner Bedeutung ohne weiteres geläufig sei. Bei der Kombination der Begriffe „Ambiente“ und „[X.]“ handle es sich um einen Sprachenmix aus der [X.] bzw. [X.] und der [X.]. Ihrer Beurteilung habe die Markenstelle rechtsfehlerhaft eine zergliedernde Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Nur im Wege einer analysierenden Betrachtungsweise, die der Verkehr im Allgemeinen nicht anstelle, sei dem Markenbestandteil „[X.]“ die Bedeutung „modernes oder aktuelles Leben“ zu entnehmen. Zudem sei der dem [X.] entlehnte Begriff „[X.]“ sprachunüblich gebildet und lexikalisch nicht nachweisbar. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren rufe „Ambiente [X.]“ allenfalls diffuse Assoziationen beim angesprochenen Verkehr hervor. Das Prüfzeichen sei nicht geeignet, konkrete Merkmale der solchermaßen gekennzeichneten Waren zu beschreiben. Eine herkunftshinweisende Funktion sei ihm nicht abzusprechen. Es bestehe auch kein [X.], nachdem keine Anhaltspunkte vorlägen, dass Mitbewerber der Anmelderin die in Frage stehende Wortkombination in absehbarer [X.] beschreibend verwendeten.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

den angegriffenen Beschluss des [X.] vom 10. September 2008 aufzuheben und die Eintragung der Marke in beantragtem Umfang anzuordnen.

II

9

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss des [X.] ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobenen Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. [X.] GRUR 2002, 804, 809 -

Ausgehend von diesen Grundsätzen wird der angesprochene Durchschnittsverbraucher das Prüfzeichen „Ambiente [X.]“ nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern lediglich als Sachbeschreibung für die angemeldeten Waren der Klassen 20 und 22 ansehen. Den aus dem [X.] (Partizipform „ambiens, ambientis“ des Verbs „ambire “ = herumgehen) bzw. aus der [X.] Sprache stammenden Begriff „Ambiente“, der - wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluss nachgewiesen hat - umfangreich Eingang in die Werbesprache gefunden hat, versteht der Verkehr in seiner lexikalisch nachweisbaren Bedeutung von „Umwelt; Atmosphäre; Milieu, das eine Persönlichkeit bzw. einen Raum umgibt“ (vgl.

Da sich die Verbindung der Wortelemente in ihrer Summenwirkung erschöpft und nicht über die Zusammenfügung der beschreibenden Elemente „Ambiente“, „Trend“ und „life“ hinausgeht, fehlt dem Prüfzeichen auch in der Kombination ihrer Einzelbestandteile die Eignung zur betrieblichen Herkunftsangabe (vgl. [X.] a. a. O. -

Das Zeichen „Ambiente [X.]“ ist in Ansehung des angemeldeten [X.] aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs auch nicht mehrdeutig oder interpretationsbedürftig. „Ambiente [X.]“ ist vielmehr als Beschreibung dafür geeignet, ein „trendiges“ und lebendiges Ambiente vorzugsweise in Wohnräumen hervorzurufen. Dass „Ambiente [X.]“ sprachunüblich gebildet und in seiner Kombination lexikalisch nicht nachweisbar ist, führt für sich genommen nicht zur Eintragungsfähigkeit, da der Verkehr daran gewöhnt ist, in der Werbesprache mit sprachlichen Neubildungen konfrontiert zu werden, die sich nicht an grammatikalischen Regeln oder einem korrekten Sprachstil orientieren (vgl.

Ohne Erfolg beruft sich die Anmelderin darauf, dass nach der Rechtsprechung des [X.] an die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen sei und jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], 502, 504 -

[X.], ob einer Eintragung auch ein entgegenstehendes [X.] im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstünde, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung.

Meta

26 W (pat) 56/09

03.02.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 26 W (pat) 56/09 (REWIS RS 2010, 9752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9752

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25 W (pat) 521/13

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