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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:190618B5STR253.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 253/18
vom
19. Juni 2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung ent-fällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selb-ständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a StGB ist nicht im Siche-rungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungs-verfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2017
5 StR 70/17). Da der nach § 435 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an [X.].
Mutzbauer
Sander Schneider
König Köhler
1
Meta
19.06.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. 5 StR 253/18 (REWIS RS 2018, 7650)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7650
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 133/18 (Bundesgerichtshof)
5 StR 135/20 (Bundesgerichtshof)
3 StR 558/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 478/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 352/19 (Bundesgerichtshof)
Einziehungsentscheidung bei schuldunfähigen Tätern: Sicherungsverfahren; Anforderungen an einen Antrag auf selbstständige Einziehung
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