Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2019, Az. I ZR 174/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 436

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Gegenstand

Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer Marke: Produktwerbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin gibt seit 1985 das Magazin "[X.]" heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten, am 21. März 2012 angemeldeten und am 31. August 2012 für die Dienstleistungen der Klasse 35

Verbraucherberatung und -aufklärung, Verbraucherinformation und -beratung bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen, insbesondere unter Verwendung von Test- und Untersuchungsergebnissen sowie mittels Qualitätsurteilen; Werbung in Bezug auf Produkteigenschaften, insbesondere unter Bezugnahme auf Untersuchungsergebnisse, wie Qualitätsurteile und Warentests

eingetragenen Unionsmarke Nr. 010745529 ([X.]):

Abbildung

2

Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem [X.]-Zeichen, wenn diese mit der Klägerin einen Vertrag schließen, der die Nutzungsbedingungen einschließlich der Vergütung regelt und für Verletzungen die Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Nutzer vorsieht.

3

Die Beklagte betreibt den Versandhandel mit Waren. Sie hat mit der Klägerin keinen Lizenzvertrag geschlossen. Im August 2013 bot die Beklagte in ihrem Internetportal den Artikel "[X.], Lattenrost, Dreamflex-Plus-KF" mit den Maßen 140 cm x 200 cm " in der nachfolgend abgebildeten Weise an. Neben dem Angebot war das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "gut" und der Fundstelle des Tests versehene [X.]-Zeichen abgebildet. Die Klägerin hatte den Lattenrost in einer anderen Größe und Ausführungsform getestet. Außerdem enthält das in der Werbung verwendete [X.]-Zeichen unter dem Schriftzug "[X.]" in kleinerer Schrift den Zusatz "[X.] GUT LEBEN".

Abbildung

4

Im August 2014 bot die Beklagte auf ihrem Internetportal [X.]  .de den "[X.], [X.], [X.], [X.]" in der Ausführung "[X.]" in der nachfolgend abgebildeten Weise an. Neben dem Angebot war das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehene [X.]-Zeichen abgebildet. Die Klägerin hatte den Fahrradhelm in einer anderen Farbgestaltung getestet. Außerdem enthält auch hier das in der Werbung verwendete [X.]-Zeichen unter dem Schriftzug "[X.]" in kleinerer Schrift den Zusatz "[X.] GUT LEBEN".

Abbildung

5

Die Klägerin sieht in dieser Verwendung des "[X.]"-Zeichens zur Werbung für die genannten Produkte eine Verletzung ihrer Rechte an der [X.]. Sie hat die Beklagte ohne Erfolg vorgerichtlich abgemahnt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

1. es der Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, die Produkte

- "[X.], [X.], [X.], [X.]" in der Ausführung "[X.]"

sowie

- "[X.], Lattenrost, Dreamflex-Plus-KF" in einer anderen Größe als 90x200 cm

mit der als [X.] bekannten und im Register des [X.] mit der [X.] eingetragenen Marke - wie geschehen auf der Internetseite [X.]  .de und in Anlagen [X.] (Blatt 1) und [X.] - zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2014 zu zahlen.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Januar 2018 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren [X.]/17 ausgesetzt. Der Gerichtshof der [X.] hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 11. April 2019 entschieden ([X.]/17, [X.], 621 = [X.], 863 - [X.] [[X.]]).

Entscheidungsgründe

9

A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:

Der Unterlassungsantrag sei dur[X.]h Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinrei[X.]hend bestimmt. Der geltend gema[X.]hte Unterlassungsanspru[X.]h bestehe gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.]. Die [X.] sei in der [X.] bekannt. Die Beklagte habe ein der [X.] ähnli[X.]hes Zei[X.]hen verwendet. Sie habe das Zei[X.]hen au[X.]h im Sinne des Bekanntheitss[X.]hutzes re[X.]htsverletzend benutzt und die Werts[X.]hätzung der [X.] unlauter ausgenutzt.

B. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Unterlassungsantrag zu Re[X.]ht als zulässig (dazu [X.]) und begründet (dazu [X.]I) angesehen und die mit dem weiteren Klageantrag geltend gema[X.]hten Abmahnkosten zugespro[X.]hen (dazu [X.]II).

[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Unterlassungsantrag zu Re[X.]ht als zulässig angesehen. Der Unterlassungsantrag ist insbesondere hinrei[X.]hend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Na[X.]h § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und na[X.]h § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - ni[X.]ht derart undeutli[X.]h gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Ents[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts ni[X.]ht mehr klar umrissen sind, der Beklagte si[X.]h deshalb ni[X.]ht ers[X.]höpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht die Ents[X.]heidung darüber überlassen bleibt, was dem [X.] verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist au[X.]h im Revisionsverfahren von Amts wegen zu bea[X.]hten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2019 - [X.], [X.], 746 Rn. 15 = [X.], 874 - Energieeffizienzklasse III, mwN).

2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den auf die konkreten Verletzungsformen bezogenen Klageantrag zu Re[X.]ht als hinrei[X.]hend bestimmt angesehen. Die Revision zeigt mit ihrer Rüge, der [X.] solle na[X.]h dem Wortlaut des Antrags die Werbung "mit der als ÖKO-TEST-Siegel bekannten" [X.] verboten werden, obwohl zum einen die Beklagte ni[X.]ht die [X.], sondern ein Siegel, das im Unters[X.]hied zur [X.] mit dem Zusatz "[X.] [X.] LEBEN" versehen sei, verwendet habe, und obwohl zum anderen die Bekanntheit der [X.] "als ÖKO-TEST-Siegel" ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sei, keinen Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags auf. Die Nennung der [X.] und ihrer etwaigen Bekanntheit ist eine uns[X.]hädli[X.]he Überbestimmung des auf die konkreten Verletzungsformen bezogenen Klageantrags (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.], 340 Rn. 24 = [X.], 490 - Iris[X.]he Butter; Urteil vom 2. Februar 2012 - [X.], [X.], 945 Rn. 24 = [X.], 1222 - Tribenuronmethyl).

I[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gema[X.]hten Unterlassungsanspru[X.]hs gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 207/2009 über die Gemeins[X.]haftsmarke ([X.]) und Art. 130 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) 2017/1001 über die [X.]smarke ([X.]) re[X.]htsfehlerfrei bejaht.

1. Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspru[X.]h ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme re[X.]htswidrig war als au[X.]h zum Zeitpunkt der Ents[X.]heidung in der Revisionsinstanz re[X.]htswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 136/17, [X.], 79 Rn. 16 = [X.], 73 - Tork, mwN). An die Stelle der im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen im Oktober 2014 geltenden Art. 102 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] sind mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 die Vors[X.]hriften des Art. 130 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] getreten. Für den Streitfall erhebli[X.]he Re[X.]htsänderungen sind hiermit ni[X.]ht verbunden.

Art. 102 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] regeln glei[X.]hermaßen, dass ein [X.]smarkengeri[X.]ht, das die Verletzung einer [X.]smarke feststellt, dem [X.] die Fortsetzung der Verletzungshandlung verbietet, sofern dem ni[X.]ht besondere Gründe entgegenstehen. Sowohl na[X.]h Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] als au[X.]h na[X.]h Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] umfasst das Markenre[X.]ht das Re[X.]ht des Inhabers, [X.] zu verbieten, das Zei[X.]hen ohne seine Zustimmung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zei[X.]hen mit der [X.]smarke identis[X.]h oder ihr ähnli[X.]h ist, die [X.]smarke in der [X.] bekannt ist und die Benutzung des Zei[X.]hens die Unters[X.]heidungskraft oder die Werts[X.]hätzung der [X.]smarke ohne re[X.]htfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträ[X.]htigt. Dieser S[X.]hutz gilt, wie die Neufassung des Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] klargestellt hat, unabhängig davon, ob die mit dem Zei[X.]hen versehenen Waren oder Dienstleistungen mit denjenigen identis[X.]h sind oder denjenigen ähnli[X.]h oder ni[X.]ht ähnli[X.]h sind, für die die [X.]smarke eingetragen ist. Dies galt au[X.]h s[X.]hon für Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 1158 Rn. 19 - Pago International [Pago]), so dass insoweit dur[X.]h die Neufassung der Vors[X.]hrift keine Re[X.]htsänderung eingetreten ist.

2. Die Revision wendet si[X.]h ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts zur Bekanntheit der [X.].

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die [X.] sei in der [X.] bekannt. Den Senatsmitgliedern sei die Marke als Zei[X.]hen für die von einem bestimmten Unternehmen dur[X.]hgeführten Tests bekannt. Die Bekanntheit könne au[X.]h s[X.]hon zeitli[X.]h vor der Markeneintragung erworben werden. Es komme au[X.]h ein Imagetransfer dergestalt in Betra[X.]ht, dass die Bekanntheit einer älteren Marke desselben Markeninhabers einer jüngeren Marke zugutekomme. Das eingerei[X.]hte [X.]  -Guta[X.]hten komme zu dem Ergebnis, dass die [X.] 61,7 % der Gesamtbevölkerung bekannt sei. Die Klägerin habe in enormem Umfang in die Bekanntheit der [X.] investiert, wie si[X.]h s[X.]hon an den seit über 25 Jahren von ihr finanzierten Tests und deren Publikation in der ebenso lang vertriebenen Zeits[X.]hrift zeige. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

b) Eine Marke ist bekannt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.], wenn sie über einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgebli[X.]hen Publikum verfügt. Dieses Publikum ist na[X.]h der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderli[X.]he Bekanntheitsgrad ist als errei[X.]ht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist ([X.], [X.], 621 Rn. 47 - [X.] [ÖKO-TEST], mwN). Insofern kann ni[X.]ht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist ([X.], [X.], 1158 Rn. 24 - Pago International [Pago]). Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgebli[X.]hen Publikums dieses Zei[X.]hen kennt; es ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zei[X.]hens als Marke bekannt ist ([X.], [X.], 621 Rn. 49 - [X.] [ÖKO-TEST]). Bekanntheit der [X.]smarke in einem wesentli[X.]hen Teil des [X.]sgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entspre[X.]hen kann, rei[X.]ht für die Annahme einer Bekanntheit der fragli[X.]hen [X.]smarke in der gesamten [X.] aus ([X.], [X.], 621 Rn. 50 - [X.] [ÖKO-TEST], mwN).

Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das nationale Geri[X.]ht alle relevanten Umstände des Falls zu berü[X.]ksi[X.]htigen, also insbesondere den Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografis[X.]he Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie den Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat ([X.], [X.], 1158 Rn. 25 - Pago International [Pago], mwN).

Die Feststellung der Bekanntheit der [X.] obliegt im Wesentli[X.]hen dem Tatgeri[X.]ht. Tatsa[X.]hen, aus denen si[X.]h die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu re[X.]hnet au[X.]h, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt ers[X.]heint und jedermann gegenübertritt (vgl. [X.], Urteil vom 2. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 22 Rn. 10 - Springender Pudel).

[X.]) Die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts steht mit diesen Maßstäben im Einklang.

aa) Die Revision rügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe die Bekanntheit der [X.] letztli[X.]h allein damit begründet, dass sie den Mitgliedern des Berufungsgeri[X.]hts bekannt sei, und habe keine Feststellungen zu den tatsä[X.]hli[X.]hen Umständen getroffen, aus denen si[X.]h die Bekanntheit der [X.] ergeben könnte. Hiermit dringt die Revision ni[X.]ht dur[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Bekanntheit der [X.] mit Bli[X.]k auf die seit über 25 Jahren erfolgende Publikation von Testergebnissen unter dem "[X.] und den erhebli[X.]hen Umfang der dieser Tätigkeit zugrundeliegenden Investitionen bejaht. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision sind Investitionen, die die Klägerin für die Publikation von Testergebnissen unter dem "ÖKO-TEST"-Zei[X.]hen aufgewendet hat, als Investitionen zur Förderung ihrer Marke berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig. Für eine Berü[X.]ksi[X.]htigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass die Investitionen der Marke unmittelbar zugutekommen. Es rei[X.]ht vielmehr aus, dass die Marke mittelbar hiervon profitiert.

bb) Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision au[X.]h dagegen, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Ergebnisse der im Frühjahr 2015 dur[X.]hgeführten Verkehrsbefragung der Ip.  O.     GmbH ergänzend berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Methodis[X.]he Mängel der demoskopis[X.]hen Fragestellung vermag die Revision ni[X.]ht aufzuzeigen.

Bei der Bewertung der Umfrageergebnisse brau[X.]ht ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden, ob das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht eine Bestätigung seiner Bekanntheitsannahme darin gesehen hat, dass die [X.] 61,7 % der Gesamtbevölkerung bekannt ist. Jedenfalls wird die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts von dem Umstand gestützt, dass na[X.]h dem Inhalt der Befragung 50,3 % der Angehörigen des betroffenen [X.], zu dem Käufer und Leser von [X.] gehören, das Zei[X.]hen als Kennzei[X.]hnungsmittel wahrnehmen. Dieser Wert setzt si[X.]h zusammen aus 36,4 % der Befragten, die das Zei[X.]hen als Hinweis auf Testergebnisse "eines ganz bestimmten Unternehmens" ansehen, 0,1 % der Befragten, die von einer wirts[X.]haftli[X.]hen Verbindung mehrerer unters[X.]hiedli[X.]her Unternehmen ausgehen, und 19,5 % der Befragten, die zwar zunä[X.]hst keinen [X.] erkannt haben, jedo[X.]h na[X.]h einer weiteren offenen Aufklärungsfrage Angaben gema[X.]ht haben, die auf einen Alleinstellungshinweis hindeuten. Abzuziehen sind 5,7 % namentli[X.]he Fehlzuordnungen (hierzu vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Oktober 2013 - [X.]/12, [X.], 483 Rn. 36 = [X.], 438 - test, mwN). Der dur[X.]h diese Befragung ermittelte Bekanntheitsgrad von 50,3 % der [X.] ist für die Annahme von Bekanntheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] mehr als ausrei[X.]hend (vgl. zur Annahme von Bekanntheit bei deutli[X.]h niedrigeren Werten [X.], Urteil vom 2. Juni 2016 - [X.], [X.], 75 Rn. 37 = [X.], 74 - Wunderbaum II).

3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis zu Re[X.]ht au[X.]h eine re[X.]htsverletzende Benutzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] bejaht.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, das Publikum verknüpfe das von der [X.] verwendete Logo gedankli[X.]h mit der bekannten [X.], weil es die Verwendung des der [X.] sehr ähnli[X.]hen Logos dahin verstehe, dass die beworbenen Produkte von der Klägerin als Markeninhaberin getestet worden seien. Ob damit eine Verwendung für die beworbenen Produkte oder für die Dienstleistung "Verbrau[X.]herberatung" erfolgt sei, könne offenbleiben, weil der Bekanntheitss[X.]hutz au[X.]h eingreife, wenn ein mit der bekannten Marke identis[X.]hes oder ähnli[X.]hes Zei[X.]hen für Waren oder Dienstleistungen benutzt werde, die den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen sei, ledigli[X.]h ähnli[X.]h seien. Diese Si[X.]htweise hat im Ergebnis Bestand.

b) Eine re[X.]htsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identis[X.]hen oder ihr ähnli[X.]hen Zei[X.]hens na[X.]h Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zei[X.]hen gedankli[X.]h miteinander verknüpfen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.]/01, [X.], 58 Rn. 29 - [X.] und [X.] [Drei-Streifen-Motiv]; Urteil vom 10. April 2008 - [X.]/07, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 503 Rn. 41 - [X.] und [X.] Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; [X.], Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, [X.], 583, 584 [juris Rn. 15] = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, [X.], 1043 Rn. 54 = [X.], 1454 - [X.]; Urteil vom 23. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 71 Rn. 32 - Goldbären). Die im Wesentli[X.]hen dem Tatgeri[X.]ht obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankli[X.]he Verknüpfung gegeben ist (vgl. [X.], [X.], 1043 Rn. 55 - [X.]), hat unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnli[X.]hkeit der einander gegenüberstehenden Zei[X.]hen, die Art der fragli[X.]hen Waren und Dienstleistungen eins[X.]hließli[X.]h des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der [X.], ihre originäre oder dur[X.]h Benutzung erworbene Unters[X.]heidungskraft und das Bestehen von Verwe[X.]hslungsgefahr zählen (vgl. [X.], [X.], 58 Rn. 30 - [X.] und [X.] [Drei-Streifen-Motiv]; [X.], 503 Rn. 41 - [X.] und [X.] Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; [X.], Urteil vom 27. November 2008 - [X.]/07, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 56 Rn. 41 f. - [X.] [[X.]/[X.]MARK]; Urteil vom 24. März 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.]. 2011, 500 Rn. 56 - [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]). Bei fehlender Zei[X.]henähnli[X.]hkeit kommt ein Anspru[X.]h na[X.]h Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht (vgl. zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] [X.], Urteil vom 19. Februar 2004 - [X.], [X.], 594, 597 [juris Rn. 53] = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; Urteil vom 2. April 2009 - [X.], [X.], 672 Rn. 49 = [X.], 824 - [X.]; [X.]Z 207, 71 Rn. 32 - Goldbären).

[X.]) Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts entspri[X.]ht diesen Grundsätzen.

aa) Die Annahme, zwis[X.]hen der [X.] und dem von der [X.] verwendeten Zei[X.]hen bestehe eine ho[X.]hgradige Ähnli[X.]hkeit, weil letzteres si[X.]h nur dur[X.]h den in kleiner S[X.]hriftgröße gehaltenen Zusatz "[X.] [X.] LEBEN" unterhalb des S[X.]hriftzugs "[X.]" von der Marke unters[X.]heide, ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

bb) Ni[X.]ht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgeri[X.]ht seiner Ents[X.]heidung die Unähnli[X.]hkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen zugrunde gelegt hat.

(1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat offengelassen, ob die Beklagte das Zei[X.]hen für mit den eingetragenen Dienstleistungen identis[X.]he, ähnli[X.]he oder unähnli[X.]he Waren oder Dienstleistungen verwendete. Feststellungen hierzu sind für die Anwendung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] und des Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] grundsätzli[X.]h erforderli[X.]h. Zwar kommt es für den Tatbestand des Bekanntheitss[X.]hutzes auf die Ähnli[X.]hkeit zwis[X.]hen [X.]smarke und verwendetem Zei[X.]hen an, ni[X.]ht aber auf die Identität, Ähnli[X.]hkeit oder Unähnli[X.]hkeit der für die Marke eingetragenen und von der Zei[X.]henverwendung betroffenen Waren oder Dienstleistungen. Im Rahmen der umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände, die im Rahmen der Prüfung vorzunehmen ist, ob eine re[X.]htsverletzende Benutzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] vorliegt, sind jedo[X.]h au[X.]h die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. oben Rn. 29).

Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist zugunsten der [X.] davon auszugehen, dass sie mit der Zei[X.]henverwendung ni[X.]ht selbst die Dienstleistung der Verbrau[X.]herberatung vornahm, sondern ledigli[X.]h auf das Ergebnis des von der Klägerin erbra[X.]hten Tests hinwies, mithin weder eine identis[X.]he no[X.]h eine ähnli[X.]he Dienstleistung erbra[X.]hte. Au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht hat für seine Prüfung eine Unähnli[X.]hkeit der Dienstleistungen unterstellt.

(2) Es bestehen im Streitfall im Übrigen au[X.]h keine Anzei[X.]hen dafür, dass die Beklagte si[X.]h dur[X.]h Anbringung des Testsiegels in den Augen der Öffentli[X.]hkeit als Fa[X.]hmann für den Berei[X.]h des Warentests darstellen will oder dass eine spezifis[X.]he und unlösbare Verbindung zwis[X.]hen ihrer wirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit, der Herstellung und Vermarktung von Waren, und der Tätigkeit der Klägerin besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das der [X.] ähnli[X.]he Zei[X.]hen in der Produktwerbung der [X.] nur zu dem Zwe[X.]k angebra[X.]ht ist, die Aufmerksamkeit der Verbrau[X.]her auf die Qualität dieser Produkte zu lenken und auf diese Weise den Verkauf der Waren der [X.] zu fördern. Ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigens[X.]haften einer Ware wie deren Bewertung im Rahmen eines von [X.] dur[X.]hgeführten Tests informiert, erbringt neben der [X.] ni[X.]ht zuglei[X.]h die Dienstleistung der Verbrau[X.]herberatung und -information (vgl. [X.], [X.], 621 Rn. 33 - [X.] [ÖKO-TEST]).

(3) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision geltend, der Verkehr verstehe das von der [X.] verwendete Zei[X.]hen ni[X.]ht als Marke, weil er ni[X.]ht annehme, die so gekennzei[X.]hneten Produkte stammten von der Klägerin oder stünden au[X.]h nur mit ihr in Verbindung; vielmehr ordne der Verkehr die Produkte der [X.] oder den Herstellern zu und sehe das verwendete Zei[X.]hen nur als ergänzende Produktinformation an.

Zum einen setzt die Verletzung einer bekannten Marke ni[X.]ht voraus, dass der Verkehr in dem angegriffenen Zei[X.]hen eine Marke sieht und annimmt, die damit gekennzei[X.]hneten Produkte stammten vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen. Eine bekannte Marke kann selbst dann verletzt sein, wenn der Verkehr das angegriffene Zei[X.]hen ledigli[X.]h als Verzierung auffasst, sofern eine gedankli[X.]he Verknüpfung mit der Marke erfolgt (vgl. [X.], [X.], 58 Rn. 38 bis 41 - [X.] und [X.] [Drei-Streifen-Motiv]). Zum anderen erfordert die Verletzung einer bekannten Marke ni[X.]ht, dass die Markenfunktionen der bekannten Marke dur[X.]h die Verwendung des angegriffenen Zei[X.]hens beeinträ[X.]htigt werden. Es genügt vielmehr, wenn dadur[X.]h die Werts[X.]hätzung der bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträ[X.]htigt wird. Eine sol[X.]he Ausnutzung oder Beeinträ[X.]htigung der Werts[X.]hätzung kommt bereits dann in Betra[X.]ht, wenn dur[X.]h die Verwendung des angegriffenen Zei[X.]hens eine gedankli[X.]he Verknüpfung zur bekannten Marke hergestellt wird. Der Charakter der [X.] als Testsiegel steht einer re[X.]htsverletzenden Benutzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.], [X.], 621 Rn. 53 - [X.] [ÖKO-TEST]).

[X.][X.]) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] sei bekannt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] und Art. 9 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.], ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden (s. Rn. 23 bis 26).

dd) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der Verkehr stelle eine gedankli[X.]he Verknüpfung mit der [X.] her, weil er annehme, die Klägerin habe die mit dem Testsiegel beworbenen Produkte getestet, ist dana[X.]h frei von Re[X.]htsfehlern. Die Beklagte vermittelt dem Verkehr eine Information über die Bes[X.]haffenheit oder die Qualität ihres Produkts und bezieht si[X.]h hierzu auf die unter der bekannten Marke der Klägerin erbra[X.]hte Dienstleistung des Warentests. Im Rahmen der Gesamtbetra[X.]htung wiegen die Bekanntheit der [X.] und die hohe Zei[X.]henähnli[X.]hkeit so s[X.]hwer, dass die Unähnli[X.]hkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen der Annahme einer gedankli[X.]hen Verknüpfung ni[X.]ht entgegensteht.

4. Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass die angegriffene Zei[X.]henverwendung die Werts[X.]hätzung der [X.] ohne re[X.]htfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträ[X.]htigt.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, die Beklagte versu[X.]he, zur Steigerung ihrer Umsätze vom positiven Markenimage zu profitieren. Der Verkehr vertraue dem Testsiegel der Klägerin insbesondere unter dem Aspekt Umweltverträgli[X.]hkeit und Gesundheit. Diese Werts[X.]hätzung beute die Beklagte unlauter aus. Die Klägerin sei darauf angewiesen, zur Aufre[X.]hterhaltung des guten Rufs der Marke die Benutzung ihrer Marke dur[X.]h Vertreiber von Produkten zu kontrollieren, um Missbräu[X.]hen oder missverständli[X.]hen Werbemaßnahmen vorzubeugen. Die Zei[X.]henverwendung im Streitfall signalisiere dem Verbrau[X.]her, es sei ni[X.]ht nur ein Test erfolgt, sondern die Klägerin kontrolliere die Werbung für das konkret angebotene Produkt. Der Klägerin müsse die Ents[X.]heidung darüber vorbehalten bleiben, ob die beworbenen Produkte als von der Klägerin getestet dargestellt werden dürften. Die Beklagte habe keinen Anspru[X.]h auf unentgeltli[X.]he Werbehilfe dur[X.]h die Klägerin. Diese Würdigung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

b) Bei der Prüfung, ob die Benutzung eines Zei[X.]hens die Unters[X.]heidungskraft oder die Werts[X.]hätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträ[X.]htigt, ist eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des konkreten Falls vorzunehmen, insbesondere des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grades der Unters[X.]heidungskraft der Marke, des Grades der Ähnli[X.]hkeit der einander gegenüberstehenden Zei[X.]hen sowie der Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und des Grades ihrer Nähe. Eine Ausnutzung oder Beeinträ[X.]htigung liegt umso eher vor, je größer die Unters[X.]heidungskraft und die Werts[X.]hätzung der Marke sind. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zei[X.]hen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zei[X.]hens die Unters[X.]heidungskraft oder die Werts[X.]hätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträ[X.]htigt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 756 Rn. 44 - [X.] u.a.).

Versu[X.]ht ein Dritter, si[X.]h dur[X.]h die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identis[X.]hen oder ihr ähnli[X.]hen Zei[X.]hens in den Berei[X.]h der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen ma[X.]hen zu müssen, die wirts[X.]haftli[X.]hen Anstrengungen des Markeninhabers zur S[X.]haffung und Aufre[X.]hterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der si[X.]h aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unters[X.]heidungskraft oder der Werts[X.]hätzung der Marke anzusehen (vgl. [X.], [X.], 756 Rn. 49 - [X.] u.a.; [X.], Urteil vom 6. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 280 Rn. 52 - Leidseplein [X.] und [X.]/Red Bull]; [X.], Urteil vom 31. Oktober 2013 - [X.], [X.], 378 Rn. 33 = [X.], 445 - [X.] CAP).

[X.]) Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts steht mit diesen Grundsätzen in Einklang.

aa) Die Revision ma[X.]ht geltend, die Beklagte nutzte dadur[X.]h, dass sie das angegriffene Zei[X.]hen dazu verwende, ihre Kunden auf die von der Klägerin vorgenommenen Tests und die gute Bewertung der angebotenen Produkte hinzuweisen, ni[X.]ht eine besondere Werts[X.]hätzung der [X.] aus. Die [X.] sei zu einer Verwendung in der Werbung völlig ungeeignet, weil sie keine Angaben über die dur[X.]hgeführten Tests enthalte. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Dass die [X.] im Unters[X.]hied zum angegriffenen Zei[X.]hen keine Angaben über Testergebnis und -fundstelle aufweist, steht zwar der Annahme einer Zei[X.]henidentität entgegen. Diese ist jedo[X.]h, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend erkannt hat, für die Annahme des Bekanntheitss[X.]hutzes ni[X.]ht erforderli[X.]h.

bb) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgeri[X.]ht habe bei der Beurteilung, ob die Ausnutzung oder Beeinträ[X.]htigung der Werts[X.]hätzung unlauter erfolgt sei, auss[X.]hließli[X.]h auf die Interessen der Klägerin abgestellt und die Interessen der [X.] und die Bedeutung des Testsiegels für die angespro[X.]henen Verkehrskreise außer A[X.]ht gelassen. Au[X.]h damit hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Umstände des vorliegenden Einzelfalls umfassend gewürdigt und hierbei das Interesse der angespro[X.]henen Verkehrskreise an der Produktinformation und das Interesse der [X.], ihre Kunden auf die gute Bewertung ihrer Produkte dur[X.]h die Klägerin hinzuweisen, ni[X.]ht außer A[X.]ht gelassen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat das Interesse der Klägerin daran, die Werbung mit ihrer Marke daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren testbezogenen Maßstäben genügt, höher bewertet. Das ist im Hinbli[X.]k darauf, dass die Klägerin erhebli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Anstrengungen für die S[X.]haffung und Erhaltung der Bekanntheit ihrer Marke unternommen hat und die Beklagte si[X.]h die daraus resultierende Werbewirkung der Marke ohne finanziellen Beitrag zunutze ma[X.]ht, ni[X.]ht zu beanstanden.

Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision daher au[X.]h geltend, dass die Verwendung des angegriffenen Zei[X.]hens als Hinweis auf die Eigens[X.]haften der beworbenen Ware zulässig sei. Es trifft zwar zu, dass die Wertungen des Freistellungstatbestands des Art. 12 [X.] und des Art. 14 [X.] - insbesondere die Frage, ob die Benutzung des Zei[X.]hens dur[X.]h den [X.] den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspri[X.]ht - im Rahmen des Bekanntheitss[X.]hutzes bei der Prüfung zum Tragen kommen können, ob Unters[X.]heidungskraft oder Werts[X.]hätzung der bekannten Marke ohne re[X.]htfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträ[X.]htigt werden (vgl. zu § 23 [X.] [X.], [X.], 1043 Rn. 65 - [X.]; [X.], Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, [X.], 165 Rn. 22 = [X.], 200 - [X.]). Das Interesse der [X.], in der Werbung auf ein positives Testergebnis hinzuweisen, hat na[X.]h der re[X.]htsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts jedo[X.]h hinter dem Interesse der Klägerin daran zurü[X.]kzustehen, die Werbung mit der [X.] auf die Einhaltung der testbezogenen Maßstäbe zu kontrollieren.

[X.][X.]) Die Revision beanstandet zu Unre[X.]ht, das Berufungsgeri[X.]ht habe ni[X.]ht geprüft, ob die angegriffene Zei[X.]henverwendung die Gefahr einer Änderung des Verbrau[X.]herverhaltens begründe. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] erfordert die Verletzung einer bekannten Marke dur[X.]h Beeinträ[X.]htigung ihrer Unters[X.]heidungskraft den Na[X.]hweis, dass si[X.]h das wirts[X.]haftli[X.]he Verhalten des Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers der Waren oder Dienstleistungen, für die die [X.] eingetragen ist, infolge der Benutzung des angegriffenen Zei[X.]hens geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht (vgl. [X.], [X.], 56 Rn. 77 - [X.] [[X.]/[X.]MARK]). Das Berufungsgeri[X.]ht hat hierzu allerdings festgestellt, dass die Aufre[X.]hterhaltung des Rufs der Marke, die für die Dur[X.]hführung vertrauenswürdiger Tests stehe, es erforderli[X.]h ma[X.]he, die Markennutzung dur[X.]h [X.] zu kontrollieren und Missbräu[X.]hen entgegenzuwirken. Leidet das Ansehen der Marke, weil in der Produktwerbung Testergebnisse unter dem Logo der Klägerin ohne ihre Erlaubnis abgebildet werden und die Einhaltung der von ihr für die Testwerbung geforderten Maßstäbe ni[X.]ht gesi[X.]hert ist, so folgt hieraus ohne weiteres eine hinrei[X.]hende Gefahr, dass Verbrau[X.]her si[X.]h bei ihrer Kaufents[X.]heidung in abnehmendem Maße vom Logo der Klägerin beeinflussen lassen.

II[X.] Die Revision bleibt s[X.]hließli[X.]h ohne Erfolg, soweit das Berufungsgeri[X.]ht der Klägerin einen Anspru[X.]h auf Erstattung vorgeri[X.]htli[X.]her Abmahnkosten zuerkannt hat.

1. Grundlage für den Anspru[X.]h auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung wegen der Verletzung einer [X.]smarke sind die Bestimmungen der §§ 670, 683, 677 BGB ([X.], Urteil vom 7. März 2019 - [X.], [X.], 953 Rn. 15 = [X.], 1186 - Kühlergrill). Für die Prüfung ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung abzustellen ([X.], Urteil vom 25. April 2019 - [X.], [X.], 754 Rn. 12 = [X.], 883 - [X.], mwN).

2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Anspru[X.]h auf [X.] re[X.]htsfehlerfrei zugespro[X.]hen. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgeri[X.]ht habe keine Feststellungen zur Bekanntheit der [X.] im Zeitpunkt der Abmahnung getroffen. Das Berufungsgeri[X.]ht ist ersi[X.]htli[X.]h davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Abmahnung na[X.]h den im August 2013 und August 2014 erfolgten Angeboten der [X.] die Voraussetzungen des Bekanntheitss[X.]hutzes der [X.] bereits in im Wesentli[X.]hen glei[X.]her Weise vorlagen wie im Zeitpunkt des S[X.]hlusses der letzten mündli[X.]hen Tatsa[X.]henverhandlung im Juni 2016. Diese Beurteilung ist frei von Re[X.]htsfehlern. Zum einen ist die [X.] na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts bereits seit geraumer Zeit bekannt. Zum anderen beruht die von der Klägerin vorgelegte [X.], die die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts stützt, auf einer im April und Mai 2015 und somit nur etwa ein halbes Jahr na[X.]h dem Zeitpunkt der beanstandeten Werbung dur[X.]hgeführten Erhebung. Anderweitige, gegen die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts spre[X.]hende Umstände sind weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h werden sie von der Revision aufgezeigt.

C. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist ni[X.]ht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - Do[X.] Generi[X.]i, mwN). Im Streitfall stellt si[X.]h keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung des [X.]sre[X.]hts, die ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs geklärt oder ni[X.]ht zweifelsfrei zu beantworten ist.

D. Dana[X.]h ist die Revision auf Kosten der [X.] zurü[X.]kzuweisen. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ko[X.]h     

        

S[X.]haffert     

        

S[X.]hwonke

        

Feddersen     

        

S[X.]hmaltz     

        

Meta

I ZR 174/16

12.12.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 21. Juni 2016, Az: 5 U 108/15

Art 9 Abs 1 S 2 Buchst c EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst c EUV 2017/1001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2019, Az. I ZR 174/16 (REWIS RS 2019, 436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 436

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