Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. VII ZR 498/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2903

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. April 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 133 A, 157 [X.] eines Vertrages, in dem sich eine den Bauträger finanzierende Bankverpflichtet, die erbrachte [X.] nach Scheitern des [X.] anden Erwerber zu zahlen.[X.], Urteil vom 5. April 2001 - [X.] - [X.]LG Düsseldorf- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Januar 2001 durch [X.] Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 1999 wird auf [X.] [X.]n zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger erwarben durch notariellen Vertrag vom 2. Juni 1992 einenoch zu errichtende Eigentumswohnung zu einem Preis von 565.000 [X.] (im folgenden: Bauträger). Der Kaufpreis war [X.] zu zahlen. Die Bauarbeiten im Bereich des Sondereigentumssollten bis zum 30. September 1992 fertiggestellt sein. Die Zahlung des [X.] hatte an die [X.], die zwischenfinanzierende, durch [X.] gesicherte Bank zu erfolgen. Dieser hatte der Bauträger die [X.] abgetreten.Die [X.] gab am 11. August 1992 gegenüber den Erwerbern die Er-klärung ab, unter näher bezeichneten Voraussetzungen die verkaufte Eigen-tumswohnung aus der Pfandhaftung zu entlassen. Die [X.] -tung sollte auch für den Fall gelten, daß der Bauträger seine Verpflichtung [X.] des Bauwerks nach Ablauf von 18 Monaten nach dem im Kauf-vertrag angegebenen Zeitpunkt der angestrebten Baufertigstellung noch nichterfüllt habe oder bereits vorher endgültig feststehe, daß die Erfüllung dieserVerpflichtung nicht mehr erfolge. Das Wahlrecht, anstelle dieser [X.] des Bauwerks die geleistete Zahlung zurückzugewähren,hatte sich die [X.] nicht vorbehalten.Das Bauvorhaben ging nur schleppend voran. Die Kläger setzten [X.] Frist zur Fertigstellung bis zum 5. Januar 1993 und behielten sich fürden Fall des fruchtlosen Fristablaufs vor, die Leistung abzulehnen und [X.] wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mit Erklärung vom 10. [X.] verlangten sie vom Bauträger Schadensersatz wegen Nichterfüllung. [X.] vom gleichen Tag informierten die Kläger die [X.] über ihr [X.] und baten um einen Abwicklungsvorschlag.Mit Schreiben vom 9. Juni 1993 erklärte sich die [X.] unter [X.] auf ihre Freistellungserklärung bereit, die geleistete Zahlung in [X.] 169.500 DM "gegen Nachweis eines notariellen Rückabwicklungsvertrageszurückzuüberweisen". Sie teilte dazu ergänzend mit, daß ohne Vorlage einesRückabwicklungsvertrags die Zahlung nicht erfolgen könne, da die in der [X.] genannte Frist von 18 Monaten noch nichtabgelaufen sei.Mit Schreiben vom 18. Juli 1993 informierten die Kläger die [X.], daß der Bauträger auf ihr Schreiben nicht reagiert habe. [X.] sei zu entnehmen, daß ein Konkursverfahren anhängig sei. Am6. Januar 1994 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Bauträ-gers [X.] 4 -Mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 teilte die [X.] den Klägern [X.] (49 %) mit und erklärte, daß sie gegen Zahlung von131.615,69 DM das Pfandobjekt von den Lasten freistelle. Die Kläger [X.] an einer Freistellung nicht interessiert.Die [X.] betrieb die Zwangsvollstreckung und erzielte für die Ei-gentumswohnung 255.000 [X.] der Klage haben die Kläger die Auszahlung des Betrags [X.] DM verlangt. Das [X.] hat der Klage nur in Höhe der geleiste-ten [X.] von 169.500 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufungder [X.]n ist erfolglos geblieben. Die Revision verfolgt den Antrag weiter,die Klage insgesamt abzuweisen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Klägern stehe ein [X.] Anspruch auf Zahlung der an die [X.] erbrachten ersten Kaufpreis-rate in Höhe von 169.500 DM zu, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden.1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger dieErklärung der [X.]n gemäß Schreiben vom 9. Juni 1993, gegen [X.] eines notariellen Abwicklungsvertrags mit dem Bauträger die Kauf-preisrate zurückzuzahlen, angenommen. Die Ansicht des [X.] -die [X.] sei zur Zahlung der [X.] verpflichtet, auch ohne daß [X.] einen Rückabwicklungsvertrag mit dem Bauträger vorgelegt haben, istrevisionsrechtlich nicht zu [X.] Gegen das Zustandekommen einer Abrede der Parteien über [X.] der [X.] wendet sich die Revision nicht. Sie meint jedoch, [X.]sverpflichtung der [X.]n sei nicht bedingungslos eingegangenworden, sondern sei davon abhängig, daß die Kläger einen Vertrag mit [X.] über die Rückabwicklung des Kaufvertrags vorlegten. Diese Bedin-gung sei nicht eingetreten. Es sei auch nicht ersichtlich, was die [X.] hätteveranlassen können, sich selbst zur Zahlung der Rate zu verpflichten. Sie [X.] einmal gehalten gewesen, den Klägern gegenüber ihrer Verpflichtung [X.] von den Grundpfandrechten nachzukommen, nachdem diese ge-genüber dem Bauträger ihr Recht aus § 326 BGB geltend gemacht und damitihren Anspruch auf Übertragung von unbelastetem Eigentum verloren [X.] Die Revision wendet sich gegen die Auslegung der [X.] Abrede der Parteien durch das Berufungsgericht. Damit kann sie [X.] haben.Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht die Zahlungsverpflich-tung nach Sinn und Zweck der Vereinbarung unabhängig von dem [X.] des Kaufvertrags. Das ist nicht nur eine vertret-bare, sondern naheliegende Auslegung des Schreibens vom 9. Juni 1993. [X.] der Verpflichtungserklärung zum Ausdruck gekommene Interesse der [X.] bestand, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausführt,darin, ihre Grundpfandrechte ungehindert von einem Erwerbsinteresse [X.] verwerten zu können. Damit sollten die Kläger ersichtlich so gestelltwerden, als hätte die [X.] ein im Vertrag nicht [X.] 6 -Die Kläger durften deshalb das Angebot so verstehen, daß der Nachweis [X.] dann entbehrlich wurde, wenn anderweitig feststand, daß [X.] nicht erfüllt war. Das war der Fall, nachdem die [X.] in [X.] war und die Kläger ohnehin die Erfüllung des [X.]) Ob die [X.] im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärung vom 9. [X.] an der Verwertung ihrer Grundpfandrechte durch die Kläger [X.] gehindert werden können, ist dabei ebenso ohne Belang wie die Frage,ob die Makler- und Bauträgerverordnung nur ein bedingungsloses Wahlrechtder Erklärung zur Zahlung des Kaufpreises als Alternative zur Freigabe [X.] von den Grundpfandrechten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 [X.] zuläßt.Ersteres war nicht der Fall (aa), letzteres ist für die Entscheidung ohne Be-deutung (bb).aa) Die Kläger hatten mit der Ausübung ihrer Rechte aus § 326 BGB ih-ren Anspruch auf Übertragung des Eigentums und die Rechte aus der hiervonabhängigen Vormerkung verloren. Eine Verpflichtung der [X.]n, zugunstender Kläger die Freistellung des Grundstücks von der Haftung zu erklären, [X.] damit nicht mehr.bb) Die Zulässigkeit des Inhalts der Zahlungsverpflichtung der [X.]nbemißt sich nicht nach den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung.Die [X.] hatte sich nicht im Rahmen ihrer Freistellungsverpflichtungserklä-rung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 [X.] ein entsprechendes Wahlrecht vorbehal-ten. Sie hat mit ihrer von den Klägern angenommenen Erklärung vom 9. [X.] eine eigenständige Zahlungsverpflichtung [X.] 7 -Die nachträgliche Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung ist nicht an§ 3 Abs. 1 [X.] zu messen. Die Übernahme der Verpflichtung zur [X.] nicht als Alternative zur Freistellungsverpflichtung vorbehalten. Sie kannentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von Bedingungen abhängig ge-macht werden, die nach § 3 [X.] nicht vorgesehen sind.b) Entgegen der Ansicht der Revision ist zur Begründung einer [X.] des Globalsicherers nicht erforderlich, daß der Erwerbergegenüber dem Bauträger noch einen Erfüllungsanspruch hat.Der sichernden Bank ist es vielmehr unbenommen, in individueller ver-traglicher Absprache den Erwerber einer Immobilie vom Bauträger so zu [X.], als bestünde diesem gegenüber noch ihre Verpflichtung zur Freistellungvon den Grundpfandrechten. Dahingehend mußte die [X.] [X.]n vom 9. Juni 1993 von den Klägern verstanden werden.Für dieses Verständnis spricht nicht nur, daß die [X.] in Kenntnisder Tatsache, daß die Kläger das Vertragsverhältnis mit dem Bauträger in [X.] umgewandelt hatten, in ihrer Erklärung vom 9. Juni 1993ausdrücklich auf ihre Freistellungsverpflichtungserklärung Bezug nahm, [X.] auch die Erklärung des Sachbearbeiters der [X.]n, der die [X.] Vereinbarung der Kläger mit dem Bauträger über die Rückabwicklung [X.] damit begründete, daß die Frist von 18 Monaten noch nicht abgelau-fen sei, welche zur Fälligkeit der Freistellungsverpflichtung der [X.]n beiunvollständiger Erstellung des Werks verstrichen sein mußte. Auch die weitereErklärung der [X.]n vom 31. Oktober 1994 zeigt, daß sie sich weiterhin [X.] ansehen wollte, die Kläger von den Grundpfandrechten freizu[X.], falls diese, wie es § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorsieht, entsprechend [X.] weitere Zahlungen [X.] -4. Es ist sonach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Be-rufungsgericht der auf der Erklärung der [X.]n vom 9. Juni 1993 basieren-den Absprache der Parteien eine selbständige Verpflichtung der [X.]n zurZahlung der ersten [X.] entnommen und in Anbetracht der Tatsache,daß die Kläger auf der Erfüllung des Vertrags mit dem Bauträger nicht bestan-den haben, dem Erfordernis des Nachweises eines notariellen [X.] keine vertragswesentliche Bedeutung beigemessen hat.[X.] Thode Wiebel Kniffka [X.]

Meta

VII ZR 498/99

05.04.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. VII ZR 498/99 (REWIS RS 2001, 2903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2903

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