Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. 4 StR 489/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1451

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[X.] vom 11. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an das [X.] Strafrichter [X.] zurückver-wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in fünf Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der [X.] der Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verfahrensvoraussetzungen nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB hin-sichtlich der Körperverletzungsdelikte liegen vor. Die Staatsanwaltschaft hat 2 - 3 - bereits in der Anklageschrift das besondere öffentliche Interesse an der Straf-verfolgung bejaht, —soweit erforderlichfi. 2. Während der Schuldspruch wegen Körperverletzung in fünf Fällen [X.] noch durch die Feststellungen getragen wird, hält der Strafausspruch in diesen Fällen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat zu den Körperverletzungen lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die [X.] am ganzen Körper schlug (Fall 1 der Anklage), dass er sie am 5. oder 6. August 2008 beschimpfte und schlug (Fall 7 der Anklage), dass er sie am 2. oder 3. September 2008 erneut beschimpfte und ihr Schläge mit der Hand versetzte (Fall 11 der Anklage), und dass er sie ebenso am Abend des 30. November 2008 (Fall 14 der Anklage) und am Morgen des 3. Dezember 2008 (Fall 15 der Anklage) schlug. Für jeden dieser Fälle hat das [X.] eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Dabei hat es [X.], dass die Folgen der Taten für die Nebenklägerin nicht gravierend waren und weiter ausgeführt: —Innerhalb der Bandbreite möglicher Begehungs-weisen des Tatbestandes des § 223 Abs. 1 StGB – sind die Taten des Ange-klagten durchweg am unteren Rand der denkbaren [X.] angesiedelt. Die einzelnen Körperverletzungshandlungen waren jeweils als gleichwertig [X.] ([X.]). 3 Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Aus den [X.] ergibt sich nicht, wie oft und wie heftig der Angeklagte zugeschlagen hat, ob die Nebenklägerin durch die Schläge über die körperliche Misshandlung hinaus an der Gesundheit geschädigt worden ist und in welchem Ausmaß sie gegebenenfalls solche Beeinträchtigungen erlitten hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Tathandlungen in allen Fällen gleich schwer wogen, zumal lediglich in einem Fall mitgeteilt ist, wohin der Angeklagte die Nebenklägerin 4 - 4 - geschlagen hat. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten für den nicht vorbestraften Angeklagten tat- und [X.] sind. 3. Der Senat hat auch die Geldstrafe wegen versuchter Nötigung, hin-sichtlich derer das [X.] die Tagessatzhöhe nicht bestimmt hatte, aufge-hoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewogene Strafzumes-sung zu ermöglichen. 5 4. Soweit in den Ausführungen des Angeklagten zur Haftentschädigung, die ausdrücklich im Rahmen der Sachrüge erfolgen, überhaupt eine sofortige Beschwerde als einzig mögliches Rechtsmittel gegen die Entschädigungsent-scheidung gesehen werden könnte, wäre sie mangels Fristwahrung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO) bereits unzulässig. 6 - 5 - 5. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - [X.] zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. 7 [X.]Roggenbuck [X.]Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 489/10

11.11.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. 4 StR 489/10 (REWIS RS 2010, 1451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1451

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