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Streitwert einer Klage auf Einwilligung in die Löschung einer Grundschuld
Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatte mit notarieller Urkunde vom 11. April 2002 zugunsten des Beklagten zur Sicherung etwaiger Honoraransprüche an ihren zwei Grundstücken eine Grundschuld über 20.000 € bestellt. Dem Beklagten stehen keine Honoraransprüche mehr zu. Daher verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld, hilfsweise „den Verzicht auf die Grundschuld und die Bewilligung der Löschung“.
Das [X.] hat der Klage im Hauptantrag im Wesentlichen stattgegeben. Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sei verjährt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die [X.] nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 2007 - [X.], juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Bestimmung ihrer Beschwer nicht der Grundstückswert maßgeblich. Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt vielmehr in der Regel dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts, gleichviel ob für die Wertbestimmung § 3 oder § 6 ZPO herangezogen wird ([X.], Urteil vom 19. Januar 2006 - [X.], [X.], 1286 Rn. 4, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 166, 74; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - [X.], juris Rn. 6). Der Nennbetrag der Grundschuld beträgt hier 20.000 € und übersteigt damit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
2. Der Umstand, dass die Frage der Verjährbarkeit des gesetzlichen Anspruchs des Eigentümers aus § 1169 BGB (hier [X.]. § 1192 Abs. 1 BGB) umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. nur [X.], [X.] 2011, 897; [X.]/Lieder, 7. Aufl., § 1169 Rn. 11, jeweils mwN), ändert nichts daran, dass die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtüberschreitens der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig ist.
III.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt entsprechend dem Nennbetrag der Grundschuld 20.000 €.
Allerdings wird die Frage, wie der Streitwert einer Klage auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld zu bemessen ist, uneinheitlich beantwortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass lediglich ein Bruchteil des [X.] der Grundschuld anzusetzen sei, da es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden grundbuchmäßigen Position gehe ([X.], [X.], 778; [X.], [X.], 217; [X.], 321; [X.] 2009, 969, 970; [X.], [X.] 2005, 1196; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Löschung“; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 6 Rn. 18; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 3 Stichwort „Löschung“; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl., § 3 Rn. 99; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Rn. 3548 ff.; offen gelassen [X.], Beschluss vom 12. März 2013 - [X.], juris Rn. 4; [X.], NJW-RR 2000, 946, 947; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. April 2010 - [X.], juris Rn. 5). Nach anderer Ansicht ist auch bei einer nicht valutierten Grundschuld deren eingetragener Nennwert maßgeblich, da es wirtschaftlich um die Befreiung von der vollen Eintragung gehe ([X.], [X.] 1999, 506, 507; [X.], [X.] 2001, 897; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 6 Rn. 36; Musielak/Voit/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 31; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 75. Aufl., § 6 R. 14; [X.], Kostengesetze, 47. Aufl., § 48 GKG Anh. I (§ 6 ZPO) Rn. 14). Richtigerweise bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert; denn sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer möglichen Beleihung wirkt sich die dingliche Belastung des Grundbesitzes im Regelfall in voller Höhe des Nennwertes zum Nachteil des Eigentümers aus (vgl. [X.], [X.] 1999, 506, 507).
[X.] |
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Brückner |
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Weinland |
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Kazele |
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[X.] |
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Meta
16.02.2017
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 7. Juni 2016, Az: 4 U 129/15, Urteil
§ 3 ZPO, § 6 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2017, Az. V ZR 165/16 (REWIS RS 2017, 15482)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15482
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 165/16 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 275/17 (Bundesgerichtshof)
(Gegenstandswert einer (Gläubiger-)Anfechtungsklage)
IV ZR 99/07 (Bundesgerichtshof)
II ZR 261/13 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: Streitwertbemessung bei einer streitigen Geschäftsanteilsübertragung
II ZR 261/13 (Bundesgerichtshof)