VG Würzburg, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. W 5 S 15.761

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Gegenstand

Waffenrechtliche Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition


Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. August 2015 gegen Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamtes A. vom 14. Juli 2015 wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4.

III. Der Streitwert wird auf 8.875,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

1. Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 widerrief das Landratsamt A. die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition, erteilt durch die Waffenbesitzkarten Nrn. …5, …-1, …-2, …-3, …-4 (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, alle in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen und Munitionsbestände innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies dem Landratsamt A. nachzuweisen (Nr. 2) sowie darüber hinaus binnen einer Frist von einem Monat nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides die ihm erteilten Waffenbesitzkarten an das Landratsamt A. zurückzugeben (Nr. 3). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 3 wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall der Nichtbefolgung von „Ziffer 4“ wurde ein Zwangsgeld von 100,00 EUR „je Urkunde“ angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landratsamt A. sei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 WaffG zuständig. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG müsse für die Erlaubniserteilung die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG vorliegen. Der Antragsteller besitze nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 Nr. 5 WaffG.

Durch die Lagerung von zwei Kurzwaffen in einem Schließfach der N. Sparkasse in … habe der Antragsteller Waffen illegal in seinem Besitz gehabt, mindestens § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG verwirklicht und gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen. Zudem hätten neben dem Antragsteller auch Frau … F … und Herr … F … Zugriffsmöglichkeit auf das Schließfach gehabt. Gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG habe der Antragsteller verstoßen, indem er zum einen die Schlüssel für seine Waffenschränke am nicht weiter gesicherten Schlüsselbrett aufbewahrt habe. Weiterhin habe er gegen § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV verstoßen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG, indem er eine Kurzwaffe zur späteren Reinigung in einem Transportkoffer hinter dem Sofa aufbewahrt habe. Insoweit sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. August 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2010 (Nr. 20 K 7833/08) hinzuweisen. Der Verbleib einer Kurzwaffe (Pistole, Kal. .45, Hersteller Colt Government, Nr. C … ) sei nicht abschließend geklärt. Sofern der Vortrag des Antragstellers zu einem Verkauf an Herrn … D … aus … vor ca. sechs Jahren zutreffe, liege jedenfalls ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG vor. Damit habe er inzwischen wiederholt gegen Anzeigepflichten verstoßen. Hinsichtlich dreier Langwaffen bestünden Widersprüche zwischen den Angaben des Antragstellers bei der Kontrolle am 1. Februar 2015 und den späteren Angaben seines Rechtsanwalts. Die ordnungsgemäße Verwahrung dieser Waffen hätte nicht überprüft werden können und sei anzuzweifeln.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG seien die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers daher zu widerrufen. „Ziffer 2“ sei bereits nach § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbar. Die Aufforderung zur Überlassung und Unbrauchbarmachung beruhe auf § 46 Abs. 2 WaffG. Um zu vermeiden, dass ungültig gewordene Erlaubnisurkunden im Rechtsverkehr missbräuchlich verwendet würden, sei eine Regelung im Sinn des § 46 Abs. 1 WaffG zu treffen gewesen. Die sofortige Vollziehbarkeit halte sich im Rahmen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Androhung des Zwangsgelds werde auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG gestützt.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides, der den Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. Juli 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4. August 2015 wies das Landratsamt A. den M.-K.-Kreis auf den Umzug des Antragstellers in dessen Zuständigkeitsbereich zum 1. Juni 2015 hin. Der M.-K.-Kreis erklärte mit Schreiben vom 6. August 2015 die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens vor der bisher zuständigen Behörde, die den Antragsteller bereits vor seinem Umzug zu einem Widerruf seiner Waffenbesitzkarten angehört hatte.

2. Am 14. August 2015 ließ der Antragsteller bei Gericht gegen den Bescheid vom 14. Juli 2015 im Verfahren W 5 K 15.760 Klage erheben.

Zugleich ließ er beantragen,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

Zur Antragsbegründung wurde vorgetragen, das Landratsamt A. sei für den Erlass des Bescheides nicht zuständig gewesen, weil der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt und seinen Wohnsitz bereits seit dem 1. Juni 2015 nach … (Hessen) verlegt habe.

Im Übrigen könnten die Angaben des Antragstellers, die dieser bei einer Befragung am Sonntagmorgen um 8.30 Uhr gemacht habe, nicht verwertet werden. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, sich in Folge von Alkoholkonsum und Schlafdefizit nicht vernehmungsfähig zu fühlen. Seine Waffen habe er auch immer sorgsam und zuverlässig verwahrt. Die zunächst nicht auffindbaren Unterlagen zum Verkauf einer Pistole sowie falsche Angaben zum Aufenthalt von drei anderen Waffen seien den Umständen der Befragung geschuldet gewesen. Alle Unterlagen seien nachgereicht worden. Eine Waffe habe sich nur deshalb in einem Transportkoffer befunden, weil der Kläger vorgehabt habe, diese unmittelbar nach der Kontrolle durch die Polizei zu reinigen. Die weiteren vorgefundenen Waffen würden vorübergehend für einen Onkel aufbewahrt. Der Umstand, dass dieser Onkel angeblich keine Waffenbesitzkarten besitze, könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Ein Vorsatz im Sinn des § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG sei auszuschließen. Auch von dem Inhalt des Aktenkoffers bei der Nassauischen Sparkasse in … habe der Antragsteller keine Kenntnis gehabt. Frau F … und Herr F … hätten von dem Schließfach keine Kenntnis gehabt und in Folge der Scheidung auch keinen Anspruch auf Zugang zum Schließfach mehr. Das Schließfach sei seit seiner Anmietung durch den Großvater des Klägers auch nie geöffnet worden. Die Waffenschränke des Antragstellers erfüllten die gesetzlichen Anforderungen – unabhängig davon, dass zwei Waffenschränke keine Einstufung nach VDMA 24992 besäßen. § 36 WaffG i.V.m. § 13 WaffV treffe nur Regelungen hinsichtlich einer dauerhaften Aufbewahrung, nicht aber hinsichtlich Nutzung, Reinigung und Transport von Waffen. Die Lebensgefährtin habe keinen Besitz an den Schlüsseln für die Waffenschränke gehabt. Sie wolle mit den Waffen nichts zu tun haben. Im Übrigen habe sie angesichts der Größe der Wohnung des Antragstellers keine Möglichkeit gehabt, die Schränke ohne dessen Kenntnis zu öffnen. Der Antragsteller habe lediglich einmalig beim Verkauf einer Kurzwaffe an den Käufer D … gegen seine Anzeigeverpflichtung verstoßen. In Folge der Komplexität des Sachverhalts seien auch die Auslagen des Klägers im Vorverfahren zu erstatten nach Art. 80 Abs. 2 BayVwVfG.

4. Demgegenüber beantragte das Landratsamt A. als Vertreter des Antragsgegners, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags wiederholte das Landratsamt im Schreiben vom 2. September 2015 zunächst die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sei auf Art. 3 Abs. 3 VwVfG zu verweisen. Von der Vernehmungsfähigkeit des Antragstellers bei der Kontrolle durch die Polizei sei, gestützt auf die Stellungnahme des befassten Polizeibeamten vom 11. Juni 2015, auszugehen. Die Ausführungen des Antragstellers seien nicht geeignet, die dort angeführten Bedenken zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auszuräumen. Von einer beabsichtigten Reinigung der im Koffer aufgefundenen Kurzwaffe noch am Morgen der Kontrolle könne nicht ausgegangen werden. Die Waffe sei auch nicht hinreichend gegen Abhandenkommen gesichert gewesen im Sinn des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Sie habe sich auch zumindest bereits seit dem vorhergehenden Abend am Fundort befunden. Hinsichtlich der drei Waffen, für die der Antragsteller eine Überlassungsvereinbarung mit seinem Onkel vorgelegt habe, greife die Ausnahme des § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG nicht. Der Onkel sei kein Berechtigter im Sinn des WaffG. Er verfüge über keine waffenrechtliche Erlaubnis. Der Antragsteller hätte sich entsprechend vergewissern müssen. Hinsichtlich der Waffen im Schließfach sei vom Besitz des Antragstellers auszugehen. Mangels entsprechender Erlaubnis sei gegen § 2 Abs. 2 WaffG verstoßen worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet worden.

5. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorliegenden Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakte W 5 K 15. 760 wurde beigezogen.

II.

Der teilweise unzulässige Antrag ist überwiegend unbegründet.

1. Die Klage des Antragstellers hat nur gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten (Ziff. 1 des Bescheides) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziff. 5 des Bescheides) kraft Gesetzes nach § 45 Abs. 5 WaffG bzw. Art. 21a) VwZVG keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der übrigen Ziffern steht lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Landratsamt A. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Raum.

Bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) lässt der Antragsteller demnach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nrn. 1 und 5 des Bescheides vom 14. Juli 2015 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nrn. 2 und 3 dieses Bescheides beantragen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Bezüglich der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO, da die sofortige Vollziehung durch das Landratsamt A. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 4 des Bescheids angeordnet worden ist. Der Antrag ist insoweit statthaft.

Eine hinreichend bestimmte Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids enthält die Ziffer 4 des Bescheids auch unter Heranziehung der Bescheidgründe nicht. Die Klage des Antragstellers entfaltet daher aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Antragstellers ist insoweit unstatthaft.

2. Der Antrag ist begründet, soweit sich der Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 3 wendet. Im Übrigen ist er unbegründet.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es nicht entscheidungserheblich an. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch, dass ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel den sofortigen Vollzug verhindert.

So liegt der Fall hier. Lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erweist sich als rechtswidrig. Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt dagegen, dass die unter dem Aktenzeichen W 5 K 15.760 geführte Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Gericht schließt sich insoweit der zutreffenden Begründung des Bescheids vom 14. Juli 2015 an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Ergänzend wird ausgeführt:

2.1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 3 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 4 des Bescheids erweist sich jedenfalls hinsichtlich der Ziffer 3 als rechtswidrig. Hinsichtlich der Ziffer 1 geht die Anordnung ins Leere. Die Klage gegen Ziffer 1 hat schon kraft Gesetzes nach § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer 3 setzt sich jedoch in diametralen Widerspruch zur Verpflichtung in Ziffer 3 zur Rückgabe der entsprechenden Waffenbesitzkarten erst vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids. Sie war daher zu suspendieren.

2.2 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit (§ 49 Abs. 1 WaffG, § 1 Abs. 1 AVWaffBeschR, Art. 3 BayVwVfG) aufzuheben.

Danach ist grundsätzlich örtlich zuständig die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Dabei ist „gewöhnlicher Aufenthalt“ kein Synonym für die Begriffe „Wohnsitz“ (§ 7 BGB), „Wohnung“ (Art. 14 MeldeG) oder „Hauptwohnung“ (Art. 15 Abs. 2 MeldeG). In Anlehnung an die Definitionen in § 9 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist der gewöhnliche Aufenthalt, wo sich der Betroffene unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Rn. 23 zu § 3).

Bis zum 1. Juni 2015 hatte der Antragsteller seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A …, danach wohl in … in Folge eines Umzugs. Bis zum 1. Juni 2015 war folglich die örtliche (und sachliche) Zuständigkeit des Landratsamtes A. ohne weiteres gegeben.

Das Landratsamt A. durfte aber auch später noch den Bescheid vom 14. Juli 2015 als örtlich zuständige Behörde erlassen im Sinn des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG, der auch mit § 3 Abs. 3 HessVwVfG identisch ist. Das Verfahren zum Widerruf war bereits vor dem Zuständigkeitswechsel begonnen worden. Eine entsprechende Zustimmung wurde von der nunmehr zuständigen Behörde erteilt. Ermessensfehler insbesondere hinsichtlich der Wahrung der Interessen der Beteiligten sind nicht ersichtlich.

Abgesehen davon wäre der Bescheid auch bei einer anzunehmenden örtlichen Unzuständigkeit des Landratsamts A. nicht nichtig im Sinn von Art. 44 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG. Die Aufhebung eines durch die örtlich unzuständige Behörde erlassenen Verwaltungsaktes kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil der Verwaltungsakt unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form und die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG). So liegt der Fall hier.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG (Nr. 1 des Bescheides vom 14. Juli 2015) stellt eine gebundene Entscheidung dar. Liegen die Voraussetzungen der Norm vor, ist der Widerruf die zwingende gesetzliche Folge. Ebensolches gilt für die Rückgabeverpflichtung in Ziffer 3 des Bescheids im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG sowie die Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG in Ziffer 2 des Bescheids. Zwar stellt § 46 Abs. 2 WaffG die Vorgehensweise der Behörde grundsätzlich in deren Ermessen. Es stellt aber eine Selbstverständlichkeit dar, dass der Zustand des Verbleibs der betroffenen Waffen nach dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht aufrechterhalten werden darf und die Behörde vielmehr sofort gefahrenabwehrende Maßnahmen ergreifen muss (vgl. Steindorf, Waffenrecht, Rn. 3 zu § 46 WaffG m. Nachweisen zur Intention des Gesetzgebers). Nach Nr. 46.2 WaffVwV i.d.F. vom 5. März 2012 (gültig ab 23. März 2012, Bundesanzeiger Beilage 2012 Nr. 47a) hat die Waffenbehörde in der Regel von einer der Ermächtigungen des § 46 Abs. 2 WaffG Gebrauch zu machen. Die WaffVwV bindet als zulässige bundesweite Ausfüllung und Konkretisierung das nach § 46 Abs. 2 WaffG grundsätzlich bestehende Ermessen der Waffenrechtsbehörden. Durch die WaffVwV werden die Waffenrechtsbehörden verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren und eine bestimmte Ermessensausübung bei der Gesetzesanwendung festgelegt und somit zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG verpflichtet, soweit kein atypischer Sonderfall vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1996 – 1 C 34.93 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.1.1999 – 5 S 1357/97 – juris; VG Würzburg, U.v. 28.5.2015 – W 5 K 14. 1008). Das Landratsamt A. hat dem Antragsteller die beiden vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Auswahl gegeben. Jede andere Waffenrechtsbehörde hätte keine für den Antragsteller günstigere Regelung treffen können.

2.3. Es ist nach Aktenlage nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in seinem Bescheid von der fehlenden erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ausgeht.

Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte setzt - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargestellt - gemäß § 45 Abs. 2 WaffG voraus, dass nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen. Eine Waffenbesitzkarte darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller die nötige Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt also zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte (gebundene Entscheidung).

Bei der Entscheidung über die Zuverlässigkeit handelt es sich um eine Verhaltensprognose für die Zukunft, welche an das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit anknüpft. Das Fehlverhalten des Antragstellers in der Vergangenheit indiziert für die Zukunft die Unzuverlässigkeitsprognose (Gade/Stoppa, WaffG, § 5 Rn. 1). Nicht nur strafrechtlich relevantes Verhalten in der Vergangenheit zieht zwingend die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach sich. Es reicht hierfür bereits das Vorliegen von Tatsachen aus, welche die Annahme eines unsachgemäßen Umgangs mit Waffen/Munition bzw. deren nicht sorgfältige Verwahrung durch den Antragsteller rechtfertigen (Gade/Stoppa, a.a.O., Rn. 6).

2.3.1 Das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit rechtfertigt die Annahme einer negativen Zuverlässigkeitsprognose im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG.

Insbesondere die Aufbewahrung einer Kurzwaffe in einem Waffenkoffer hinter dem Sofa statt in den vorhandenen Waffenschränken stellt einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV dar. Eine vorübergehende Aufbewahrung von Waffen außerhalb eines Sicherheitsbehältnisses im Sinn des § 13 Abs. 1 AWaffV ist grundsätzlich nur außerhalb der Wohnung und jedenfalls nur unter hinreichender Sicherung gegen Wegnahme zulässig (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 11 AWaffV).

Der Antragsteller hat keine Umstände angeführt, die dazu führen könnten, dass er die Kurzwaffe ausnahmsweise vorübergehend innerhalb seiner Wohnung und außerhalb der entsprechenden Sicherheitsbehältnisse hätte aufbewahren können. Insbesondere überzeugt seine Argumentation nicht, er habe unmittelbar nach dem Verlassen der Polizeibeamten die Waffe reinigen wollen. Insoweit setzt er sich schon mit seiner eigenen Aussage in Widerspruch, er habe vor dem Eintreffen der Polizeibeamten nur knapp eine Stunde geschlafen und sei nicht vernehmungsfähig gewesen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in einem solchen Zustand unmittelbar nach dem Verlassen der Polizeibeamten mit der Reinigung der Waffe begonnen hätte. Weiterhin stellt sich die Frage, wann der Antragsteller die Waffe den entsprechenden Sicherheitsbehältnissen entnommen haben will. Aufgrund der Lage der Sicherheitsbehältnisse jenseits des Heizungsraums und der weiteren Umstände, dass nämlich die erforderlichen Schlüssel jedenfalls teilweise am Schlüsselbrett hingen und der Antragsteller unmittelbar vor dem Eintreffen der Polizeibeamten geschlafen hatte, muss die Entnahme der Waffe wohl vor, spätestens jedenfalls aber nach dem Besuch der klägerseits angeführten Feier und vor dem Zubettgehen in derselben Nacht erfolgt sein. Ein unmittelbares Reinigen und damit unter Umständen ein Grund für eine vorübergehende Aufbewahrung der Waffe außerhalb der vorschriftsmäßigen Sicherheitsbehältnisse stand zu diesem Zeitpunkt keinesfalls im Raum. Darüber hinaus fehlte es auch nach der Entnahme an der erforderlichen Sicherung der Waffe gegen Wegnahme. Den Koffer mit der Waffe hätte jeder, der sich in der Wohnung aufhielt, (u.a. die Lebensgefährtin des Antragstellers) hinter dem Sofa hervorholen und wegnehmen können.

Weiterhin hatte der Antragsteller in zwei Fällen entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG Waffen so verwahrt, dass die Möglichkeit der unbefugten Ansichnahme der Waffen durch Dritte bestand.

Das Gericht geht davon aus, dass die Schlüssel für die Sicherheitsbehältnisse mit Waffen/Munition am Schlüsselbrett in der Küche aufbewahrt wurden und diese Art der Aufbewahrung Dritten die Möglichkeit des unbefugten Zugriffs auf die Schlüssel und die Waffen/Munition eröffnete. Zwar hatte der anwesende Polizeibeamte nicht unmittelbar gesehen, welche Schlüssel der Antragsteller vom Schlüsselbrett nahm, und nach der Einlassung des Antragstellers hatte er selbst die Schlüssel für die Sicherheitsbehältnisse die gesamte Zeit „am Mann“. Jedoch äußerte der Antragsteller selbst gegenüber den Polizeibeamten, dass er die Schlüssel für die Sicherheitsbehältnisse vom Schlüsselbrett hole. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die Äußerung des Antragstellers von den Polizeibeamten lediglich missverstanden worden sei aufgrund einer „Vernehmungsunfähigkeit“ des Antragstellers o.ä.. Eine solche „Vernehmungsunfähigkeit“ des Antragstellers bestand bei summarischer Prüfung der Sachlage nicht. Nach der ausdrücklichen Stellungnahme des anwesenden Polizeibeamten hat der Antragsteller entgegen seinen späteren Einlassungen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht auf eine bestehende Alkoholisierung hingewiesen und auch für die Polizeibeamten ergaben sich vor Ort keine entsprechenden Anhaltspunkte. Es erscheint auch lebensfremd, dass der Antragsteller die Schlüssel am Schlüsselbrett in der Küche immer im Blick und unter Kontrolle haben will. Allein schon der eingeschränkte Blickwinkel des einen Polizeibeamten weist auf das Gegenteil hin. Ebenso ist für eine potentielle Zugriffsmöglichkeit die Einstellung der Lebensgefährtin des Antragstellers zu dessen Waffen unerheblich.

Das Gericht geht weiter davon aus, dass hinsichtlich der Waffen im Schließfach der Sparkasse entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die Möglichkeit eines unbefugten Zugriffs durch Frau und Herrn F … bestand und der Inhalt des Koffers bekannt war. Nach Aktenlage hatte der Antragsteller Kenntnis vom Inhalt des Koffers und damit der Waffen. Dies ergibt sich schon aus dem Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers gegenüber dem Landratsamt A. in seinem Schreiben vom 3. Juni 2015. Darin wird auf Seite 2 explizit ausgeführt, dass nach der Rückkehr von einer Schießveranstaltung durch die Verwahrung bei der Sparkasse der Antragsteller und sein Onkel/Großvater sicherstellen wollten, dass die Waffen nicht in falsche Hände geraten. Eine Aufbewahrung im Kofferraum erschien ihnen als zu unsicher. Insoweit wird eindeutig die Kenntnis des Antragstellers von den Waffen im Koffer eingeräumt. Der spätere Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers widerlegt diesen Umstand nicht substantiiert. Insbesondere bleibt unklar, warum in Folge der wohl erfolgten Namensverwechslung von Onkel und Großvater plötzlich auch die gesamte weitere Sachverhaltsdarstellung in Abrede zu stellen wäre. Unbestritten hatten auch Frau und Herr F … mittels ihrer EC-Karten Zugriffsmöglichkeit auf das Schließfach. Kenntnis oder jedenfalls eine Kenntnisnahmemöglichkeit von Frau und Herr F … ist dabei anzunehmen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zugriff mittels EC-Karte einer vorherigen Freischaltung bedarf und jedenfalls eine Kenntnisnahmemöglichkeit von dieser Freischaltung anzunehmen ist. Unabhängig davon, dass später die Scheidung des Antragstellers von Frau F … (ohne Widerruf der EC-Karten-Freischaltungen) erfolgte, hatten Herr und Frau F … jedenfalls zuvor unbeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf die Waffen im Schließfach.

Das Verhalten des Antragstellers rechtfertigte jedenfalls insgesamt die behördliche Prognose, der Antragsteller werde Waffen/Munition nicht sorgfältige verwahren.

2.3.2 Von der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers konnte das Landratsamt A. auch gestützt auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ausgehen.

Zum einen stehen schon die oben dargestellten Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten im Raum. In diesem Kontext ist auch zu beachten, dass der Antragsteller wiederholt seiner Pflicht aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nicht nachgekommen ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint auch die sichere Verwahrung von drei angeblich im Elternhaus verwahrten Waffen zweifelhaft. Ein entsprechender Nachweis im Sinn des § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG ist nicht erfolgt.

Weiterhin ist hinsichtlich der drei Waffen im Schließfach gerade auch unter Berücksichtigung von Zugriffsmöglichkeiten Dritter sowie des Fehlens jeglicher Registrierung der Waffen entgegen §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1, Abs. 1a, 37 WaffG von einem gröblichen Verstoß gegen das WaffG auszugehen.

Darüber hinaus hat der Antragsteller auch drei weitere, nicht registrierte Waffen in seinen Sicherheitsbehältnissen verwahrt. Eine entsprechende Anzeige nach § 10 Abs. 1, Abs. 1a WaffG erfolgte nicht. Eine Ausnahme nach § 12 WaffG ist nach Aktenlage nicht gegeben. Die von Seiten des Antragstellers vorgetragene temporäre Verwahrung der Waffen für den im Urlaub befindlichen Onkel wurde schon nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere stellt das vorgelegte „Fax“ einer Übernahmeerklärung mit einer angeblichen Unterschrift des Onkels keinen hinreichenden Nachweis dar. Insoweit steht nach Aktenlage sogar eine mögliche Urkundenfälschung im Raum. Zudem verfügt der angeführte Onkel nach Aktenlage über keinerlei Waffenbesitzberechtigungen. Ein Grund dafür, dass der Antragsteller auf eine solche Berechtigung hätte vertrauen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Entsprechend hat auch die Staatsanwaltschaft A. am 9. Juli 2015 (Nr. 110 Js 5749/15) Anklage erhoben.

Auch der Verbleib der auf den Antragsteller eingetragenen Kurzwaffe Pistole .45, Colt Government (Nr. C … ) ist nach wie vor ungeklärt. Ein hinreichender Nachweis für den Vortrag des Antragstellers zu einer vor ca. sechs Jahren erfolgten Veräußerung wurde bisher nicht erbracht. Die Waffe ist weder bei dem angeblichen Käufer noch in dessen Nachlass in Erscheinung getreten. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers, wenn man die weiteren oben aufgezeigten Widersprüche sowie die gegenüber der Polizei vom Antragsteller vorgelegte, angeblich gefaxte Übernahmeerklärung mit der (wohl gefälschten) Unterschrift Onkels des Antragstellers berücksichtigt. Aber selbst wenn der Vortrag des Antragstellers insoweit zutreffen sollte, läge jedenfalls ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG vor.

Zu einem ähnlichen Fehlverhalten kam es auch hinsichtlich des am 15. Februar 2009 erfolgten Kaufs eines Perkussions-Revolvers .44, Hege-Uberti ( …8). Der Antragsteller zeigte den Erwerb entgegen § 10 Abs. 1, Abs. 1a WaffG nicht in der erforderlichen Frist, sondern erst nach wiederholten Aufforderungen am 28. Dezember 2014.

2.3.3 Da das Landratsamt A. zurecht von der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen ist, hat es auch zurecht die diesem erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen.

Kein Anspruch auf Aufhebung besteht für den Antragsteller auch bezüglich der Ziffer 3 des Bescheides. Bei der dort geregelten Rückgabeverpflichtung handelt es sich um die zwingende Rechtsfolge aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anknüpfung der Rückgabepflicht an die Unanfechtbarkeit des Bescheides ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids wurde rechtmäßig auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützt.

2.4 Die Androhung von Zwangsgeld in Ziffer 4 ist ebenfalls rechtmäßig.

Sie ist hinreichend bestimmt im Sinn des Art. 37 BayVwVfG. Aus dem Zusatz im Tenor „je Urkunde“ sowie den Ausführungen in den Gründen des Bescheids – insbesondere „zur Erfüllung seiner Pflicht zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse anzuhalten“ – ergibt sich trotz der Nennung von Ziffer 4 zweifelsfrei, dass sich die Androhung auf Ziffer 3 des Bescheids beziehen soll.

Es ist rechtlich auch unschädlich, wenn das Zwangsgeld an die vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids nicht erfolgte Rückgabe der Waffenbesitzkarten anknüpft.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller zum umfassenden Antrag der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen des Bescheids (Tenor und Gründe) einschließlich der Ziffer 2 wohl durch die teils unklare Regelungssystematik des Bescheids bewegt wurde, sowie dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer 3 rechtswidrig war, erscheint dem Gericht eine Beteiligung des Beklagten von 1/4 an der Kostenlast des Verfahrens angemessen.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl 2014, Beilage Januar). Nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs ist bei Streitigkeiten wegen Widerrufs von Waffenbesitzkarten (einschließlich einer eingetragenen Waffe) vom Auffangwert (5.000,00 EUR) auszugehen. Für jede weitere eingetragene Waffe sind 750,00 EUR anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2013 – 21 CS 13.1363). Aufgrund der nunmehr vollständig vorliegenden Waffenbesitzkarten sowie des streitgegenständlichen Bescheids ist von 18 eingetragenen Waffen auszugehen. Es ergibt sich in der Hauptsache ein Streitwert von 17.750,00 EUR. Für das Sofortverfahren war dieser Wert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

W 5 S 15.761

02.09.2015

VG Würzburg

Entscheidung

Sachgebiet: S

Zitier­vorschlag: VG Würzburg, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. W 5 S 15.761 (REWIS RS 2015, 5923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5923

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Widerruf von Waffenbesitzkarten und Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins


Au 4 K 15.660 (VG Augsburg)

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit


W 5 S 17.149 (VG Würzburg)

Sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs von Waffenbesitzkarten


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