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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:141117B5STR504.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 504/17
vom
14. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Juni 2017 dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der infolge des Urteils des [X.]s [X.] vom 16. Januar 2017 erteilten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Gesamtstrafe angerechnet wird.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Hierzu hat der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt, das [X.] habe versäumt,
Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des [X.]s [X.] vom 16. Januar 2017 erteilten [X.] erbracht hat, zu entscheiden. Durch die Einbezie-hung gemäß § 55 StGB der jenem Urteil zugrunde liegenden Strafe in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich gewährte 1
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Strafaussetzung entfallen. In derartigen Fällen ist nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]St 36, 378) ein gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe ver-kürzende
Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Anrechnungsdauer auf einen Monat fest (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 2014
3 [X.], [X.], 138 mwN).
Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).
Sander
Dölp König
Berger Mosbacher
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Meta
14.11.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 5 StR 504/17 (REWIS RS 2017, 2446)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2446
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