Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 38/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13469

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 38/14
Verkündet am:

25. März 2015

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 346 Abs. 3 Satz 2
Der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung im Sinne des §
346 Abs.
3 Satz
2 [X.] nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Ab-tretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall.

[X.], Urteil vom 25. März 2015 -
VIII ZR 38/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 19. Zivilse-nats des
Oberlandesgerichts [X.] vom 17. Dezember 2013
im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die
Berufung des [X.] gegen das Urteil der 8. Zivilkammer
des [X.]s
Mannheim vom 17. April 2013
hinsichtlich des Zug-um-Zug-Vorbehalts zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 17. April 2013 dahin abgeändert, dass der Zug-um-Zug-Vorbehalt entfällt.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen 9/10 der Beklag-ten
und
1/10 dem Kläger
zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen
in Anspruch.

Das Fahrzeug wurde dem Kläger am
11.
September 2009 übergeben.
In der Folgezeit versuchte die Beklagte mehrfach, verschiedene Mängel des Fahr-1
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zeugs
zu beseitigen. Nach dem letzten erfolglosen Nachbesserungsversuch
erklärte der Kläger mit Schreiben vom
22.
August 2011 den Rücktritt vom Kauf-vertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. August 2011 unter anderem auf, den Kaufpreis
unter Anrechnung einer Nutzungsentschädi-gung -

-
Zug um Zug gegen Rückgabe
des Fahrzeugs zurückzuzahlen.
Am 29. August 2012 brannte das
Fahrzeug, das sich nach wie vor beim Kläger befand, weitgehend aus. Der Kläger trat am 6. März 2013 sämtliche [X.] aus einem
von ihm für das Fahrzeug
abgeschlossenen
Kaskoversiche-rungsvertrag an die Beklagte ab.
Die Beklagte nahm die Abtretungserklärung an. Der Versicherer erklärte jedoch mit Schreiben vom 10.
April 2013 unter Verweis auf einen -
in den dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden All-gemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung enthaltenen -
Genehmi-gungsvorbehalt, dass
die Abtretung
nicht genehmigt werden
könne, da die
Ein-trittspflicht noch nicht abschließend geprüft sei.
Das [X.] hat der unter anderem auf Rückzahlung des [X.] abzüglich einer Nutzungsentschädigung gerichteten Klage
teilweise in Hö-he von 38.217,21

stattgegeben, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung der näher bezeichneten Ansprüche des [X.] gegenüber seinem Versicherer.
Die Berufung des [X.], mit der er im Wesentlichen eine vorbehaltlose Verur-teilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises erstrebt
hat, ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision
begehrt der Kläger nur noch die Aufhebung des Zug-um-Zug-Vorbehalts.

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4 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung
seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse,
im Wesentlichen ausgeführt:
Dem
Kläger stehe
ein Anspruch auf [X.] gegen Abtretung der Versicherungsansprüche gegen den Kaskoversi-cherer
zu.
Er sei wegen erheblicher Sachmängel, die von der Beklagten nicht besei-tigt worden seien, berechtigt gewesen, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Rückgabe des Pkw
durch den Fahrzeugbrand nicht beziehungsweise nur in verschlechtertem Zu-stand möglich sei. Nachdem die Beklagte nach erklärtem Rücktritt zur Rückzah-lung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw aufgefordert worden sei, habe sie sich in Annahmeverzug befunden. Der
Kläger habe damit bezüglich des Untergangs lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertre-ten, wofür hier nichts vorgetragen oder
ersichtlich sei.
Er habe jedoch das für die untergegangene Sache erlangte Surrogat, hier die Versicherungsleistung, an die Beklagte abzutreten. Daher
stehe der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu,
und sei eine Verurteilung lediglich Zug um Zug gegen Abtretung entsprechender Ansprüche möglich. Zwar habe der Kläger bereits die Abtretung erklärt. Wie sich jedoch aus dem Schreiben des Kaskoversicherers ergebe, sei nach den Allgemeinen Bedingungen zur Kraft-fahrtversicherung eine Abtretung des Anspruchs auf Entschädigung vor der endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung durch
den Versi-6
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cherer nicht möglich. Insoweit könne die Leistung bis zur Abtretung der ent-sprechenden Ansprüche
an den Kläger verweigert werden.

Die bereits erklärte Abtretung sei nichtig. Der Umstand, dass der [X.] sich formularmäßig einen entsprechenden Genehmigungsvorbehalt aus-bedungen habe, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoße eine solche Vereinbarung nicht gegen § 307 [X.]. Dementsprechend habe der Kläger das einredeweise auf §§
285, 326 Abs. 3 [X.] gestützte Verlangen nicht erfüllt, weshalb gegen die Zug-um-Zug-Verurteilung nichts zu erinnern sei.
Der Anwendungsbereich des § 285 [X.] sei hier eröffnet. Dass noch keine Regulierung erfolgt sei, spiele keine Rolle. Maßgeblich sei
allein, dass der Kläger infolge der Leistungsstörung ein Surrogat -
den Anspruch gegen seinen Kaskoversicherer -
erlangt habe. Unbeachtlich
sei, dass die Beklagte
nach der fristgebundenen Rücktrittserklärung des [X.]
bereits in
Annahmeverzug ge-langt sei, als das Fahrzeug zerstört worden sei. Die beim gesetzlichen [X.] geltende Gefahrtragungsregelung des § 346
Satz 1
Abs. 3 Satz 1 Nr.
3 [X.] ändere nämlich nichts an der Verpflichtung des [X.], die ihm ver-bleibende Bereicherung -
mithin den Ersatzanspruch gegen seinen Kaskoversi-cherer
-
herausgeben zu müssen (vgl. § 346 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Die Beklagte befinde sich mit der Annahme des Surrogats -
der Versicherungsleistung -
nicht in Annahmeverzug, da eine wirksame Abtretung bisher nicht erfolgt sei.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher
Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Beklagten -
jedenfalls [X.] -
kein Anspruch auf Abtretung der Ansprüche des [X.] gegen seine 11
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Kaskoversicherung zusteht und deshalb die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht durch einen entsprechenden Zug-um-Zug-Vorbehalt einzuschränken ist.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings da-von ausgegangen, dass der Kläger ursprünglich gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, §
346 Abs. 1 [X.] zur Herausgabe und Rückübereignung des [X.] war und diese Verpflichtung durch den Untergang des Fahrzeugs ent-fallen ist. Einen Anspruch auf Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 3 [X.] wegen des Untergangs des Fahrzeugs hat die Beklagte, wie die Revisionserwiderung selbst einräumt, in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Einen Ver-fahrensfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.
Gemäß § 346 Abs. 3 Satz 2 [X.], der eine Rechtsfolgenverweisung auf das in §§ 812 ff. [X.] geregelte Bereicherungsrecht enthält (Senatsurteil vom 28. November 2007 -
VIII ZR 16/07, [X.]Z 174, 290 Rn.16 mwN),
hat der Rückgewährschuldner, der nach § 346 Abs. 3 Satz 1 [X.] keinen Wertersatz nach §
346 Abs. 2 [X.] zu leisten hat, eine verbleibende Bereicherung heraus-zugeben. Es kann dahinstehen, ob -
was das Berufungsgericht nicht geprüft hat -
überhaupt ein Wertersatzanspruch entfallen ist. Denn jedenfalls fehlt es an
einer herausgabefähigen Bereicherung.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass im Falle der Versicherung des untergegangenen Gegenstan-des nicht erst die ausgezahlte Versicherungsleistung auszukehren, sondern grundsätzlich bereits der Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Gläu-biger abzutreten ist (§ 398 [X.]).
Die Abtretung des Anspruchs gegen die
Kaskoversicherung hat der Klä-ger jedoch bereits erklärt. Anders als das Berufungsgericht meint, rechtfertigt 15
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der Umstand, dass nach den Versicherungsbedingungen eine Abtretung von der -
hier ausdrücklich verweigerten -
Genehmigung der Versicherung abhängt, aber nicht die Annahme, dass der Beklagten gegenwärtig ein Anspruch auf nochmalige -
wirksame
-
Abtretung
dieser Ansprüche zustünde.
b) Denn das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Kläger derzeit nichts erlangt hat, was er herausgeben könnte. Erlangt im Sinne des hier an-wendbaren § 346 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist etwas erst
dann, wenn es sich auf-grund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des [X.] konkret ma-nifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt
([X.], Urteil vom 7. Januar 1971, [X.], [X.]Z 55, 128, 131; [X.], [X.], 74. Aufl. § 812 Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall, denn der Kläger hat we-der eine Zahlung von der Versicherung erhalten noch hat diese ihre Eintritts-pflicht anerkannt. Ein etwaiger, noch im [X.] befindlicher und we-gen der verweigerten Genehmigung derzeit nicht abtretbarer Anspruch des [X.] auf Zahlung einer Versicherungsleistung stellt keine herausgabefähige Bereicherung im Sinn des § 346 Abs. 3 Satz 2 [X.] dar. Auf etwaige [X.], die der Beklagten gegen den Kläger erst in Zukunft dadurch erwachsen könnten, dass die Versicherung des [X.] den Anspruch auf die Versiche-rungsleistung feststellt oder den festgestellten Betrag auszahlt, kann ein Zu-rückbehaltungsrecht von vornherein nicht gestützt werden.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 348 [X.] nichts anderes. Insbesondere lässt sich aus dieser Vorschrift nichts dafür herleiten, dass ein Rückgewährschuldner, der (wie der Kläger) die untergegangene [X.] nicht herausgeben kann, die Last der Auseinandersetzung mit seiner Versicherung zu tragen habe und durch ein Zurückbehaltungsrecht dazu anzuhalten sei, die Regulierung des Schadens durch die Kaskoversicherung zu erstreiten. Denn § 346 Abs. 3 Satz 2 [X.] er-19
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legt dem Rücktrittsschuldner nur die Herausgabe einer bereits herausgabefähig vorhandenen Bereicherung auf, verpflichtet ihn aber nicht dazu, etwa durch ei-ne auf eigenes Risiko und eigene Kosten erhobene Klage, eine -
sodann her-auszugebende
-
Bereicherung erst herbeizuführen.
2. Auch aus § 346 Abs. 1, § 275 Abs. 1 [X.], § 285 [X.] oder § 346 Abs. 2, §
285 [X.] (so etwa MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl. § 346 Rn. 47 mwN) ergibt sich kein Anspruch der Beklagten, den sie dem Kläger nach §§
320, 348 [X.] entgegen halten könnte. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob
§ 285 [X.] überhaupt auf das Rückgewährverhältnis gemäß §§
346 ff.
[X.] nach dem neuen
Schuldrecht Anwendung findet (dage-gen mit beachtlichen Gründen [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, §
285 Rn.
13). Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte -
ähnlich wie es der [X.] für die Anwendbarkeit der Vorgängervorschrift zu § 285 [X.], nämlich § 281 [X.] aF, angenommen
hatte
([X.],
Urteil vom 27. Oktober 1982 -
V [X.], NJW
1983, 929
unter B)
-, ergibt sich daraus kein Anspruch der Beklagten.
Denn nach § 285 [X.] hätte der Kläger auch nur dasjenige herauszuge-ben, was er infolge der Unmöglichkeit, das durch [X.] zerstörte Fahrzeug zu-rückzugeben, erlangt hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger aber von der Versicherung weder eine Zahlung erhalten noch hat diese ihre Eintrittspflicht anerkannt. Dass der Kläger künftig -
etwa dadurch, dass die Versicherung den Anspruch feststellt und dieser abtretbar wird -
etwas erlangen könnte, dessen Herausgabe die Beklagte sodann verlangen könnte, ist, wie ausgeführt, uner-heblich, da ein Zurückbehaltungsrecht nicht auf Ansprüche gestützt werden kann, die noch gar nicht entstanden sind.
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III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung kei-nen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, entscheidet der Senat in der Sache
selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zum Wegfall des
Zug-um-Zug-Vorbehalts.
[X.]
Dr. Hessel
[X.]

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2013 -
8 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.12.2013 -
19 [X.] -

23

Meta

VIII ZR 38/14

25.03.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 38/14 (REWIS RS 2015, 13469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13469

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 38/14

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