Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. III ZR 79/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5931

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 24. Januar 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 133 A, § 157 [X.], § 315 Im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung kann dem Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten das Recht ein-geräumt werden, diese nachträglich zu sperren. Bei der Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss er einem Inte-resse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit der Telefonkarten nicht Rechnung tragen. [X.], Urteil vom 24. Januar 2008 - [X.]/07 - [X.]

LG Bonn - 2 - [X.]er II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.]örr, [X.]r. Herrmann und die Richterin [X.] für Recht erkannt: [X.]ie Revision des [X.] gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2007 wird [X.]. [X.]er Kläger hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand [X.]ie Beklagte, die [X.]eutsche Telekom AG, unterhält bundesweit öffentli-che Fernsprecher. [X.]iese werden von den Kunden auch mit Telefonkarten ge-nutzt, auf deren Chips jeweils das aktuelle Gesprächsguthaben elektronisch gespeichert ist. Seit 1990 werden über einen ursprünglich von der [X.]eutschen Bundespost Telekom, der Rechtsvorgängerin der [X.], dann von dieser betriebenen und später von deren Tochtergesellschaft [X.]eutsche Telekom Cardservice GmbH fortgeführten Sammlerservice Telefonkarten mit besonde-ren Motiven verkauft. Für diese Art von Telefonkarten ist ein Sammlermarkt entstanden, den die Rechtsvorgängerin der [X.] durch ihre Werbung [X.]. So warb sie unter anderem für [X.] (beispielsweise [X.] - 3 - segeräte, limitierte Cardboxen) und für Neuerscheinungen von Telefonkarten. Auch auf Telefonkarten warb sie für das Sammeln dieser Karten. Außerdem vertrieb die Rechtsvorgängerin der [X.] limitierte Auflagen bestimmter Telefonkarten in der Absicht, zu einem hohen Sammlerwert beizutragen.
Veranlasst durch diese Werbung erwarb der Kläger nach seinem Vortrag in den Jahren 1992 bis 1994 Telefonkarten mit besonderen Motiven im Nomi-nalwert von 3.960 [X.]M (= 2.024,72 •), um sie ungebraucht in seine Sammlung aufzunehmen. 2 [X.] sperrte die Beklagte die vor Mitte Oktober 1998 ausgege-benen Telefonkarten, auf denen anders als bei später veräußerten [X.] keine Ablauffrist angegeben war, in der Weise, dass mit ihnen ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr telefoniert werden konnte. [X.]en betroffenen Kartenin-habern bot die Beklagte einen (unbefristeten) Umtausch gegen neue [X.] unter Anrechnung des Restguthabens der gesperrten Karten an. 3 [X.]er Kläger begehrt Erstattung der unverbrauchten Guthaben sowie Er-satz des verlorenen Sammlerwerts seiner Telefonkarten Zug um Zug gegen deren Rückgabe. Er behauptet, durch die willkürliche Sperrung der [X.] habe seine Sammlung um 7.715,64 • an Wert verloren. Bei Ausgabe der Sammlerkarten sei der Rechtsvorgängerin der [X.] klar gewesen, dass es gerade auf die dauerhafte [X.] als wertbildenden Faktor ange-kommen sei. 4 [X.]as [X.] hat die auf Zahlung von 9.740,36 • gerichtete Klage abgewiesen. [X.]ie Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Hiergegen [X.] sich der Kläger mit der vom [X.] zugelassenen Revision. 5 - 4 - Entscheidungsgründe [X.]ie Revision hat keinen Erfolg. 6 [X.] [X.]as Berufungsgericht hat aufgrund einer ergänzenden Vertragsausle-gung angenommen, dass die Beklagte die Gültigkeit der Telefonkarten nach-träglich befristen durfte. Einer entsprechenden Regelung habe es bedurft, weil kein redlicher und verständiger Kartenerwerber davon ausgegangen sei, dass Telefonkarten, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch darin bestanden habe, abtelefoniert zu werden, ewige Gültigkeit hätten. [X.]as gelte unabhängig davon, ob sich im Laufe der [X.] ein Sammlermarkt entwickelt habe, bestimmte Karten mit vollem Guthaben einen hohen Sammlerwert gehabt [X.] und die Beklagte durch entsprechende Werbung den Ankauf von Karten zu Sammlerzwecken forciert habe. Eine an den typischen Interessen der [X.]erwerber einerseits und der [X.] andererseits orientierte ergänzen-de Vertragsauslegung führe zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gemäß § 315 BGB berechtigt gewesen sei, die Gültigkeitsdauer der Telefonkarten nachträg-lich entsprechend der Billigkeit angemessen anzupassen. [X.]ie von der [X.] vorgenommene und in angemessener Zeit angekündigte zeitliche Befristung bis zum 31. [X.]ezember 2001 mit Umtauschrecht und Erhalt des [X.] entspreche billigem Ermessen. Ein anerkennenswertes Interesse der [X.] an einer Gültigkeitsbefristung ergebe sich daraus, dass die Beklagte nach ihrem vom Kläger nicht substanziiert bestrittenen Vorbringen wegen der ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und den Telefonkarten vornehmen müsse. 7 - 5 - Außerdem sei die Beklagte nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der Lage, den um sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an den Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirk-sam zu begegnen. [X.]en Interessen des durchschnittlichen Erwerbers der [X.] sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht abtelefonierten Karten unbefristet gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem [X.] umtauschen könne. Ein weitergehendes Interesse von [X.] an einer unbeschränkten Gültigkeit sei bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen. [X.]as Risiko für die Art und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Samm-lerwerte entwickeln, trage der Sammler. I[X.] [X.]iese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an. [X.]er Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung auf Erstattung der unverbrauchten Guthaben und auf Schadensersatz wegen Min-derung des Sammlerwerts seiner Telefonkarten. [X.]urch die nachträgliche Befris-tung der Gültigkeit der von dem Kläger erworbenen Telefonkarten hat die [X.] nicht ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verletzt. 8 1. Aufgrund des jeweiligen Telefonkartenvertrages ist die Beklagte ebenso wie bereits ihre Rechtsvorgängerin verpflichtet, für die Kartennutzung ein funk-tionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und den Karteninha-bern, auch dem Kläger, die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen ([X.] 148, 74, 78). [X.]iese Hauptleis-tungspflicht war hinsichtlich der Gültigkeit der Telefonkarten zunächst nicht nä-9 - 6 - her ausgestaltet. [X.]ie Telefonkarten, die der Kläger nach seinem Vorbringen in den Jahren 1992 bis 1994 erwarb, enthielten - anders als die ab Oktober 1998 von der [X.] herausgegebenen Telefonkarten - keine Beschränkung des [X.]. Es kann dahinstehen, ob angesichts eines fehlenden Gül-tigkeitsvermerks ursprünglich ein zeitlich unbegrenztes Telefonieren von dem Leistungsversprechen der [X.] umfasst war. Jedenfalls durfte die [X.] die von dem Kläger erworbenen Telefonkarten nachträglich sperren. 2. Ein Recht zur nachträglichen Befristung der Telefonkarten hat das [X.] der [X.] zutreffend im Wege einer ergänzenden [X.]sauslegung eingeräumt. 10 a) [X.]ie vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsausle-gung unterliegt der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Telefonkarten sind für den allgemeinen Verkehr bestimmt und im ganzen [X.] für die Nutzung der von der [X.] unterhalte-nen öffentlichen Fernsprecher verbreitet. [X.]eshalb ist im Interesse der Rechts-sicherheit und der Verkehrsfähigkeit eine allgemein verbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzel-falls sachlich geboten (vgl. [X.] 164, 286, 292 m.w.[X.] zum Verlust der [X.] durch einen staatlichen Hoheitsakt). 11 b) [X.]ie Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne der §§ 133, 157 BGB finden hier Anwendung, wovon auch die Revision ausgeht. Sie haben Vorrang gegenüber der Bestimmung der Leistungspflicht nach [X.] und Glau-ben gemäß § 242 BGB und gegenüber der Lehre von der fehlerhaften Ge-schäftsgrundlage ([X.] 164, 286, 292 m.w.[X.]). [X.]ie in einem Telefonkartenver-trag getroffenen Regelungen sind der ergänzenden Vertragsauslegung [X.] - 7 - lich. [X.]abei kann offen bleiben, ob Telefonkarten als sogenannte kleine Inhaber-papiere im Sinne von § 807 BGB einzuordnen sind (so [X.], [X.], 1836, 1837; ausdrücklich offen gelassen in [X.] 148, 74, 76; vgl. [X.]/Hahn, [X.], 589 ff m.w.[X.]; Westermann, [X.] 2001, 489, 491 ff m.w.[X.]). Abzustellen ist auf den der Kartenbegebung zugrunde liegenden [X.], dessen Rechtsnatur ebenso dahingestellt bleiben kann. c) [X.]ie ergänzende Vertragsauslegung führt zwar zu einem Recht der [X.], die Gültigkeitsdauer der vor Mitte Oktober 1998 ausgegebenen [X.] nachträglich zu beschränken. [X.]amit korrespondiert aber kein [X.] auf Erstattung des Nominalwerts der gesperrten Karten und auf Ersatz eines reduzierten Sammlerwerts. [X.]er Karteninhaber kann nur den Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen neue mit gleichem Guthaben verlangen. 13 aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Verein-barung der [X.]en in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Rege-lung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. [X.]abei ist es unerheblich, ob die [X.]en bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die "Lücke" von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der [X.]inge ergeben hat ([X.] 84, 1, 7). Eine solche [X.] ist hier in Bezug auf die Beschränkung der Gültigkeitsdauer gege-ben. Es fehlte eine vertragliche Regelung dazu, ob und unter welchen Voraus-setzungen die Beklagte die Gültigkeit der Telefonkarten nachträglich sperren durfte. 14 - 8 - bb) Bei der demnach erforderlichen Ergänzung des [X.] ist darauf abzustellen, was redliche und verständige [X.]en in Kenntnis der [X.] nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben vereinbart hätten (vgl. Senat [X.] 158, 201, 207; [X.] 84, 1, 7; 127, 138, 142; 164, 286, 292; jeweils m.w.[X.]). Zur Ausfüllung einer [X.] bietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden eine vom Berufungsgericht präferierte entsprechende Anwendung des § 315 BGB an, wenn ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung den Belangen der leistenden [X.] gerecht wird. [X.]as Bestimmungsrecht muss nach dem in § 315 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Maßstab des billigen Ermessens ausgeübt werden. Zugunsten der anderen [X.] greift der Schutzgedanke des § 315 Abs. 3 BGB, so dass die einseitige Bestimmung des offen gebliebenen Punkts unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung steht (vgl. [X.] 41, 271, 275 f; 90, 69, 78 ff). 15 (1) Gemessen daran hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu bean-standender Weise angenommen, dass sich die Vertragsparteien der vor Mitte Oktober 1998 abgeschlossenen [X.] dahingehend geeinigt hätten, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin entsprechend § 315 Abs. 1 BGB berechtigt sein sollte, die Gültigkeitsdauer der Telefonkarten nach-träglich entsprechend der Billigkeit anzupassen, und im Gegenzug den Kunden ein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Karten gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem [X.] einräumen musste. Ein anerken-nenswertes Interesse der [X.] an einer Gültigkeitsbefristung ergibt sich daraus, dass sie, wie sie geltend macht, wegen der ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder gezwungen ist, Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und den dafür vorgesehenen Telefonkarten vorzunehmen, was eine unbegrenzte Weiterbenutzung von vor Jahren ausge-16 - 9 - gebenen Telefonkarten ausschließt. Außerdem beruft sich die Beklagte darauf, dass sie nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der Lage sei, den um sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an den Chips, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen (vgl. dazu [X.] 148, 74, 83 f). [X.]em ist der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, nicht mit [X.] Vortrag entge-gen getreten. [X.]ie Revision erhebt insoweit keine [X.]. (2) [X.]en Interessen des durchschnittlichen Erwerbers von Telefonkarten wird - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - dadurch hinreichend Rech-nung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht verbrauchten Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens unbefristet gegen aktuelle Telefonkarten umtauschen kann. [X.]iese Umtauschmöglichkeit bietet die Beklagte nicht nur für die ab Mitte Oktober 1998 herausgegebenen, von vornherein befristeten Telefonkarten an, sondern auch für die hier streitge-genständlichen, vorher in Verkehr gebrachten und nicht mit einem [X.] versehenen Karten. [X.]a dem Kunden bei dieser Ausgestaltung der [X.] noch nicht verbrauchter Gesprächseinheiten auf [X.]auer und ohne Einschränkung erhalten bleibt, wird das [X.] gewahrt. 17 (3) Ein darüber hinausgehendes Interesse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit vor Oktober 1998 erworbener Telefonkarten mit besonderen Motiven musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht berücksichtigen, selbst wenn eine zeitlich unbeschränkte Te-lefoniermöglichkeit den Sammlerwert dieser Karten erheblich erhöhte. [X.] für die ergänzende Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des [X.] ([X.] 81, 135, 141; [X.]/[X.] [Januar 2003] § 157 Rn. 34 18 - 10 - m.w.[X.]). [X.]ass in den Jahren 1992 bis 1994, als der Kläger nach seiner [X.]arstel-lung die Telefonkarten erwarb, gerade die unbeschränkte [X.] den Sammlerwert entscheidend prägte, hat das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler nicht aus dem Vortrag des [X.] entnehmen können. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger reklamierte Bedeutung der fehlenden Be-fristung für die Rechtsvorgängerin der [X.] erkennbar war und Grundlage der vor Mitte Oktober 1998 abgeschlossenen [X.] wurde. [X.] die von der Rechtsvorgängerin der [X.] betriebene Werbung, aus der der Kläger eine Einbeziehung des Sammlerwerts in den Vertragsinhalt herleitet, für das Sammeln von Telefonkarten genügt nicht, um ein Sammlerinteresse an einer unbeschränkten Gültigkeitsdauer der Telefonkarten in die ergänzende Vertragsauslegung einzubeziehen. Auch mit der Anpreisung hoher Sammler-werte garantierte die Rechtsvorgängerin der [X.] nicht eine unbegrenzte [X.] und einen vornehmlich daran geknüpften Sammlerwert, zumal sich dessen Entwicklung nicht vorhersehen ließ. [X.]as Risiko für die Art und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Sammlerwerte entwickeln, trägt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - grundsätzlich der Sammler. [X.]ie Unwägbarkeiten, die auch mit vergleichbaren Sammlungen von anderen zum Bezahlen von Leistungen bestimmten Sachen (z.B. Briefmarken, Münzen) verbunden sind, können nicht dem die Sammel- - 11 - gegenstände ausgebenden Unternehmer angelastet werden, auch wenn dieser das Sammeln gefördert hat. [X.] [X.] [X.]örr Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2006 - 10 O 564/04 - [X.], Entscheidung vom 27.02.2007 - 3 U 113/06 -

Meta

III ZR 79/07

24.01.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. III ZR 79/07 (REWIS RS 2008, 5931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5931

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