Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. VII ZR 102/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15549

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216UVIIZR102.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 102/15
Verkündet am:

25. Februar 2016

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 89b, § 92c Abs. 1
Ist
[X.] Recht als Vertragsstatut eines Vertragshändlervertrags berufen, sind die Analogievoraussetzungen erfüllt, unter denen § 89b [X.] nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2015 -
VII ZR 315/13, [X.] 2015, 122 Rn. 11) auf Vertragshändler ent-sprechend anzuwenden ist und hat der Vertragshändler seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem Vertrag in einem anderen (ausländischen) Mitgliedstaat der [X.] oder in einem anderen (ausländischen) Vertragsstaat des Abkommens über den [X.], kann der Ausgleichsanspruch entsprechend §
89b [X.] nicht im Voraus ausgeschlossen werden.
[X.], Urteil vom 25. Februar 2016 -
VII ZR 102/15 -
OLG Stuttgart

[X.]
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
Februar 2016 durch [X.]
Eick, die
Richter Halfmeier
und Dr. [X.]zke und die Richterinnen [X.] und Wimmer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Berufung der Klägerin hinsicht-lich der Klage auf Zahlung von Ausgleich entsprechend §
89b
[X.] nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in [X.],
verlangt, soweit für die Revisionsinstanz
von
Interesse, von der
Beklagten, einer Kapital-gesellschaft mit Sitz im Inland,
nach Beendigung eines Vertragshändlervertrags Ausgleich entsprechend §
89b [X.].

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Die Beklagte stellt Geräte für die [X.] her.
[X.] gründete die Beklagte die Klägerin als Tochtergesellschaft in [X.]. Aufgrund [X.] vom 16. Dezember 2010 übernahm der heutige Geschäftsführer der Klägerin sämtliche Aktien der Klägerin von der

Die Parteien schlossen sodann am 21. Oktober/4. November 2011 einen als Handelsvertretervertrag bezeichneten Vertrag, der von den Parteien aber als Vertragshändlervertrag durchgeführt wurde.
Das Tätigkeitsgebiet der Beklagten erstreckte sich gemäß Nr. 4.1 des Vertrags auf die Länder [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Gemäß Nr. 6.4 des Vertrags sollte keine der Vertragsparteien berech-tigt sein, ab der Beendigung des Vertrags Entschädigungen oder Vergütungen geltend zu machen. Gemäß Nr. 7.3 wurde der [X.] Recht unter-stellt.
Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Wirkung zum 28. Februar 2013. Mit Anwaltsschreiben vom 11. September 2013 machte die Klägerin gegenüber der
Beklagten
einen Anspruch auf Ausgleich geltend, den
die Beklagte in [X.] stellte.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt die Klägerin einen
Anspruch auf Zahlung von Ausgleich entsprechend § 89b [X.]
weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des [X.], soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klage auf Zahlung von Ausgleich entsprechend §
89b [X.] nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Parteien hätten einen der Klägerin möglicherweise zustehenden Ausgleichsanspruch im Vertrag vom 21.
Oktober/4.
November 2011 wirksam ausgeschlossen. Auf diesen Vertrag sei aufgrund wirksamer Rechtswahl deut-sches Recht anzuwenden.
Grundsätzlich stehe einem -
in [X.] tätigen
-
Vertragshändler entsprechend § 89b [X.] ein Ausgleich zu, wenn dieser
so in die Absatzorgani-sation eines Unternehmers eingegliedert sei, dass er wirtschaftlich
in erhebli-chem Umfang ähnliche Aufgaben wie ein Handelsvertreter zu erfüllen habe, und wenn er ferner verpflichtet sei, dem Unternehmer während oder bei [X.] seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass jener sich die daraus ergebenden Vorteile sofort und ohne Weiteres nutzbar machen
kön-ne. Dass diese Voraussetzungen in der Sache hier erfüllt seien, habe das [X.] zutreffend angenommen.

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Das [X.] habe ferner richtig erkannt, dass die [X.] in Nr. 6.4 des Vertrags gerade auch den [X.]san-spruch
erfasse.
Der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs sei auch wirksam, weil die Klägerin ihre Tätigkeit nicht im Inland ausgeübt habe.
Eine analoge Anwendung von §
89b
Abs.
4 Satz
1 [X.] komme insoweit nicht in Betracht.
Auch die Vorschrift des §
92c Abs.
1 [X.] sei nicht analog auf Vertrags-händler anzuwenden. Eine analoge Anwendung ergebe sich zunächst nicht aus der Richtlinie
86/653/[X.] des Rates vom 18.
Dezember 1986 zur [X.] der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter
(ABl. [X.] L
382 vom 31.
Dezember 1986, S.
17
ff., im [X.]:
Richtlinie 86/653/[X.]). Diese Richtlinie diene allein dem Schutz der Warenvertreter, gelte jedoch nicht -
auch nicht analog
-
für Vertragshändler.
Eine analoge Anwendung des §
92c Abs.
1 [X.] scheide aus, da die zu regeln-den Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Anders als das Recht der [X.] sei das Recht der Vertragshändler in [X.] derzeit nicht einheitlich geregelt. Für Vertragshändler seien bis heute keine der Richtlinie 86/653/[X.] entsprechenden Schutznormen der [X.] erlassen worden; viel-mehr gälten insoweit jeweils nur einzelstaatliche und teils sehr unterschiedliche Regelungen, insbesondere auch mit Blick auf etwaige Ausgleichsansprüche nach Vertragsbeendigung.
Zur Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs in einem Vertragshändlervertrag mit einem außerhalb von [X.], aber innerhalb des [X.] tätigen Vertragshändler gebe es bislang
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soweit ersichtlich -
keine einschlägige Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs.
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Nach alledem bestehe unter den gegebenen Umständen kein wesentli-cher Grund, bei [X.] das ohnehin nur entsprechend an-wendbare Handelsvertreterrecht einer richtlinienkonformen Auslegung zu un-terwerfen.

II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Abweisung der Klage auf Ausgleich entsprechend § 89b [X.] nicht gerechtfertigt werden.
1.
Soweit das Berufungsgericht [X.] Recht als Vertragsstatut kraft wirksamer Rechtswahl der Parteien für anwendbar erachtet hat, wird dies
von den Parteien hingenommen. [X.] beachtliche Rechtsfehler sind insoweit auch
nicht ersichtlich.
2.
Soweit das Berufungsgericht des Weiteren angenommen hat, bei der Klägerin seien -
von der Problematik des vertraglichen Tätigkeitsgebiets abge-sehen
-
die Analogievoraussetzungen erfüllt, unter denen § 89b [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2015 -
VII
ZR
315/13, [X.] 2015, 122 Rn.
11; Urteil vom 6.
Oktober 2010 -
VIII
ZR
210/07, NJW-RR 2011, 389 Rn.
18; Urteil vom 13.
Januar 2010 -
VIII
ZR
25/08, NJW-RR 2010, 1263 Rn. 15 m.w.N.) auf [X.] entsprechend anzuwenden ist, wird hiergegen von den Parteien nichts
erinnert. [X.] beachtliche Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich.

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3.
Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht der Vertragsklausel Nr. 6.4 einen Ausschluss von Ansprüchen auf [X.] ent-nommen hat.
4. Der rechtlichen Nachprüfung hält es indes nicht stand, dass das [X.] den vertraglichen Ausschluss des Anspruchs auf Ausgleich ent-sprechend § 89b [X.] für wirksam erachtet hat.
a) Nach § 89b Abs. 4 Satz 1 [X.] kann der Anspruch des [X.] auf Ausgleich im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Liegen die Voraus-setzungen für eine entsprechende Anwendung des §
89b [X.] auf das Ver-tragsverhältnis eines
[X.] vor, so ist nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] auch § 89b Abs. 4 Satz 1 [X.] entspre-chend anzuwenden
(vgl. [X.], Urteil vom 6.
Februar 1985 -
I
[X.],
NJW
1985, 3076, 3077, juris Rn.
21;
Urteil vom 12.
Dezember 1985 -
I
ZR 62/83, NJWRR
1986, 661, 662, juris Rn.
9; Urteil vom 6.
Oktober
1999

VIII
ZR
125/98, [X.]Z
142, 358, 368, juris Rn. 35; im Ergebnis ebenso [X.], Beschluss vom 17. November 1999 -
VIII ZR 315/98, juris Rn. 1, 3, zum [X.] einer in [X.] ansässigen Vertragshändlerin).
b) Ob die Parteien eines Vertragshändlervertrags, bei dem [X.] Recht als Vertragsstatut berufen ist, den Anspruch des [X.] auf Ausgleich entsprechend § 89b [X.] im Voraus durch Vereinbarung ausschlie-ßen können, wenn der Vertragshändler seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem Vertrag
in einem anderen (ausländischen) Mitgliedstaat der [X.] oder in einem anderen
(ausländischen) Vertragsstaat des Abkommens über den
[X.]
auszuüben hat, ist umstritten.

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-
8
-
aa) Nach einer Auffassung
können die Vertragsparteien eines [X.] Recht unterliegenden Vertragshändlervertrags
den Anspruch des [X.]s auf Ausgleich entsprechend § 89b [X.] nicht nur -
entsprechend der in Bezug auf
Handelsvertreter statuierten territorialen Differenzierung in §
92c
Abs.
1 [X.] -
dann durch Vereinbarung im Voraus ausschließen, wenn der Vertragshändler seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der [X.] oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum
auszuüben hat, sondern auch dann, wenn der Vertragshändler seine Tä-tigkeit
nach dem
Vertrag in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] auszuüben hat (vgl. Thume in [X.]/Thume, Hand-buch des gesamten Vertriebsrechts, Band
3, 4.
Aufl., Teil
II, 2.
Kap. Rn.
70
f.; [X.] in [X.]/[X.]/Spenner/Dau/[X.], Der [X.], 5.
Aufl. Rn.
995; [X.] in [X.], Internationales Vertragsrecht, 8.
Aufl. Rn.
6.1541; van
der
Moolen in [X.]/[X.]/
[X.]/[X.], Handbuch des Vertriebsrechts, 3.
Aufl., §
24 Rn.
65; [X.],
[X.] 2006, 498, 502).
Diese
Abweichung von der in Bezug auf Handelsvertreter statuierten territorialen Differenzierung in § 92c Abs. 1 [X.] wird vor allem damit begründet, dass es beim Vertragshändlerrecht -
im Ge-gensatz zu dem nach Maßgabe der Richtlinie 86/653/[X.] harmonisierten
Handelsvertreterrecht -
an einer Harmonisierung auf [X.] fehle.
bb) Nach einer anderen Auffassung gilt hingegen das Ausschlussverbot entsprechend
§ 89b Abs. 4 Satz 1 [X.] bei
einem [X.] Recht unterlie-genden Vertragshändlervertrag auch dann, wenn der Vertragshändler seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem [X.] [X.] oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] auszuüben hat
(vgl. 24
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9
-
OLG [X.], Urteil vom 28.
Februar 2007 -
VI-U ([X.]) 22/06, juris Rn.
54; [X.], Vertriebsrecht, 3.
Aufl., §
92c Rn.
13; [X.], [X.] 2013, 275, 279
f.; [X.], [X.]
1999,
81, [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
92c Rn.
4). Zur Begründung
wird
vor allem der Gesichtspunkt der
ausgleichsrechtlichen Gleichbehandlung von Handelsvertretern und Vertrags-händlern angeführt.
c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.
aa) [X.] dahingehend, dass dieser anlässlich der Neufassung
von
§ 92c Abs. 1 [X.] im Jahr 1989 ([X.] I S.
1910, 1911) den bis dahin bestehenden Gleichlauf bei der rechtlichen Beurteilung der Aus-gleichsansprüche von Handelsvertretern und Vertragshändlern durchbrechen wollte, ist nicht feststellbar. Für die abermalige Änderung
von §
92c Abs.
1 [X.] im Jahr 1993 ([X.] I S. 512, 530) gilt Entsprechendes.
Nach der ursprünglichen Fassung von § 92c Abs. 1 [X.] ([X.] 1953 I S.
771, 775) konnte
hinsichtlich aller Vorschriften des Siebenten
Abschnitts des [X.] (§§ 84 bis [X.] [X.]) etwas anderes vereinbart werden, wenn der Handelsvertreter keine Niederlassung im Inland hatte.
In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass die Vertragsparteien, sofern ein Handelsvertreter im Ausland tätig sei, in der Lage sein
sollten, das Vertragsverhältnis den jeweiligen örtlichen Bedürfnissen anzupassen, die unter Umständen
von
den inländischen erheblich abwichen
(vgl. BT-Drucks.
1/3856, S.
18).
Gemäß
der Neufassung von § 92c Abs. 1 [X.] aufgrund des Gesetzes vom 23. Oktober 1989 ([X.] I S. 1910, 1911)
zur Durchführung der Richtlinie 86/653/[X.]
kann hinsichtlich aller Vorschriften des Siebenten Abschnitts des [X.] (§§ 84 bis [X.] [X.]) etwas anderes 26
27
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-
10
-
vereinbart werden, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den [X.] nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Ge-meinschaft auszuüben
hat. Damit sollte den Erfordernissen der Richtlinie 86/653/[X.] Rechnung getragen werden
(vgl. BT-Drucks. 11/3077, S.
10; [X.]. 11/4559, [X.]).
Zwar beschränkt sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 86/653/[X.] auf Handelsvertreterverhältnisse ([X.]); die Richtlinie ist auf [X.] nicht -
auch nicht entsprechend -
anwendbar
(vgl. [X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 15 ff. -
Mavrona). Daraus folgt aber nicht, dass
sich der [X.] Gesetzgeber bei der Änderung von §
92c Abs. 1 [X.] im Jahr 1989 auf eine Regelung speziell der Handelsvertreterver-hältnisse
beschränken
wollte. Nachdem zu jener [X.] die durch das
Urteil vom 11. Dezember 1958 -
II ZR 73/57
([X.]Z 29, 83)
begründete Rechtsprechung des [X.] zur entsprechenden Anwendbarkeit des [X.] auf [X.] bereits seit mehr als dreißig Jahren bestand, hätte es vielmehr nahegelegen
und wäre zu erwarten gewesen, dass die Vertragshändler ausdrücklich von der in § 92c Abs. 1 [X.] ([X.] I 1989
S.
1910, 1911) in Bezug auf Handelsvertreter
statuierten
territorialen Differen-zierung ausgenommen werden, wenn es der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, den bis dahin bestehenden Gleichlauf bei der rechtlichen Beurteilung der Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern und Vertragshändlern zu durch-brechen
(vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 1997

[X.], [X.], 1860, 1861, juris Rn. 28, zur entsprechenden Argumentation bei der [X.] der Übergangsregelung in Art.
29 EG[X.] [[X.] I 1989 S.
1910, 1912] auf Vertragshändler; [X.], [X.] 1999, 81, 86).
Entsprechendes gilt für die abermalige Änderung
von § 92c Abs. 1 [X.] im Jahr
1993 durch das Gesetz vom 27. April 1993
zur Ausführung des Ab-30
31
-
11
-
kommens vom 2.
Mai
1992 über den [X.] ([X.], [X.] I 1993
S. 512, 530), bei der lediglich nach den [X.] "Gebietes der [X.]"
die Wörter
"oder in einem an-deren Vertragsstaat des Abkommens über den [X.]"
eingefügt wurden. Mit dieser Änderung sollte den Anpassungsverpflichtungen hinsichtlich der Richtlinie 86/653/[X.] aus dem Abkommen über den [X.] gegenüber dessen Vertragsstaaten Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 12/3319, S. 64; BT-Drucks. 12/3752, S. 65).
bb) Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber
bei der Neufassung von §
92c Abs. 1
[X.] im Jahr 1989 durch das Gesetz vom 23. Oktober 1989 ([X.] I S. 1910, 1911) zur Durchführung der Richtlinie 86/653/[X.] nicht auf eine strikte Umsetzung dieser
-
lediglich auf [X.] an-wendbaren -
Richtlinie beschränkt hat, sondern darüber hinaus gegangen ist, indem er bei der territorialen Differenzierung in § 92c Abs. 1 [X.] [X.] und sonstige Handelsvertreter (z.B. Versicherungsvertreter, § 92 Abs. 2 [X.], [X.], § 92 Abs. 5 [X.],
und Dienstleistungsvertreter) gleich
behandelt hat (vgl. [X.], Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 92c Rn. 13).
cc) Außerdem ist, wenn [X.] Recht als Vertragsstatut eines [X.]vertrags berufen ist,
auch -
unbeschadet der fehlenden Harmoni-sierung des Vertragshändlerrechts auf [X.] -
kein durchgreifen-der
Grund erkennbar, den Vertragshändler, der seine Tätigkeit für den Herstel-ler oder Lieferanten nach dem
Vertrag in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] auszuüben hat, bezüglich der Unabdingbar-keit des zukünftigen Ausgleichsanspruchs (§ 89b Abs. 4 Satz 1 [X.] entspre-chend) anders zu behandeln als den Vertragshändler, der seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem [X.] auszuüben hat. 32
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12
-
Soweit etwa die Unabdingbarkeit des zukünftigen Ausgleichsanspruchs ent-sprechend § 89b Abs. 4 Satz 1 [X.] dem Schutz des [X.] vor der Gefahr dient, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem [X.] oder Lieferanten auf ihn benachteiligende
Abreden einzulassen, besteht diese Gefahr für den Vertragshändler, der seine Tätigkeit für den Hersteller oder
Lieferanten nach dem
Vertrag in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] auszuüben hat, in nicht geringerem Maße als für den Vertragshändler, der
seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem
[X.] auszuüben hat
(vgl. [X.], Urteil vom 6.
Februar
1985 -
I [X.], NJW 1985, 3076, 3077, juris Rn.
21; vgl. ferner [X.],
Beschluss vom 17. November 1999 -
VIII ZR 315/98, juris Rn.
3,
zur glei-chen Schutzwürdigkeit von ausländischen und inländischen Handelsvertretern im zeitlichen Anwendungsbereich von § 92c Abs. 1 [X.] a.F.
[[X.]
I 1953 S.
771, 775]).
5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung von Art. 19 der [X.]/653/[X.] ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst.
Denn die -
auf [X.]
zugeschnittene
-
Richtlinie 86/653/[X.]
ist, wie bereits erörtert,
auf Vertragshändler
nicht -
auch nicht ent-sprechend -
anwendbar (vgl. [X.], [X.]. 2004, [X.]
Rn. 15
ff. -
Mavrona). Die Frage, ob und in welchem Umfang Vorschriften des [X.] [X.] auf Vertragshändler entsprechend anzuwenden sind, wenn [X.] Recht als Vertragsstatut eines Vertragshändlervertrags berufen ist, ist mangels Vereinheitlichung des Vertragshändlerrechts
unionsrechtlich
nicht präformiert, sondern vom [X.] Recht autonom zu beantworten.

34
-
13
-
Die von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung aufge-worfene Problematik einer möglichen Ungleichbehandlung von [X.] und [X.] Herstellern
oder Lieferanten, die daraus resultiert, dass bei [X.]m Recht unterliegenden [X.] der [X.] nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann, während das schwedi-sche Recht einen zwingenden Ausgleichsanspruch des [X.] mög-licherweise nicht vorsieht, ist
unionsrechtlich unbedenklich, woran kein vernünf-tiger Zweifel besteht. Denn ein derartiges Rechtsgefälle wird mangels Harmoni-sierung des Vertragshändlerrechts dadurch legitimiert, dass die
Rom [X.] eine Rechtswahl bei [X.] zulässt (vgl. [X.], [X.]. 1991, [X.] Rn. 15 -
Alsthom).
6. Das Berufungsurteil kann nach alledem im angefochtenen Umfang nicht bestehen
bleiben. Es
ist,
soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klage auf Zahlung von Ausgleich entsprechend §
89b [X.] nebst Zinsen zu-

35
36
-
14
-
rückgewiesen worden ist, aufzuheben. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, da der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache
selbst entscheiden kann.

Eick
Halfmeier
[X.]zke

[X.]

Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2014 -
10 O 16/14 KfH -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2015 -
7 [X.] -

Meta

VII ZR 102/15

25.02.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. VII ZR 102/15 (REWIS RS 2016, 15549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15549

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 102/15

VII ZR 315/13

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