Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.06.2022, Az. B 7 AS 41/22 B

7. Senat | REWIS RS 2022, 3124

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.3.2022 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 11.4.2022 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 11.5.2022 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

S. Knickrehm Siefert Neumann

Meta

B 7 AS 41/22 B

07.06.2022

Bundessozialgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 8. November 2018, Az: S 103 AS 12601/14

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.06.2022, Az. B 7 AS 41/22 B (REWIS RS 2022, 3124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3124

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