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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.3.2022 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 11.4.2022 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 11.5.2022 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
S. Knickrehm | Siefert | Neumann |
Meta
07.06.2022
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Berlin, 8. November 2018, Az: S 103 AS 12601/14
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.06.2022, Az. B 7 AS 41/22 B (REWIS RS 2022, 3124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 3124
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
B 9 V 8/22 B (Bundessozialgericht)
B 13 R 117/10 B (Bundessozialgericht)
Nichtzulassungsbeschwerde - keine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist - Anwaltsverschulden - Zurechnung
B 1 KR 59/17 B (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Organisationsverschulden des Rechtsanwalts - Kontrolle der …
B 14 AS 321/16 B (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde durch den …
B 12 KR 22/15 B (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach verspäteter Entscheidung über einen …
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