Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2021, Az. I ZB 30/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4846

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zwangsvollstreckungsverfahren: Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gegen einen Haftbefehl - Erzwingungshaft


Leitsatz

Erzwingungshaft

Bei einem Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu.

Tenor

Der Antrag des Schuldners, die Vollziehung des Beschlusses der 13. Zivilkammer des [X.] vom 3. Mai 2021 auszusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Kostenrechnung. Am 12. September 2019 erließ das Amtsgericht gegen den Schuldner den verfahrensgegenständlichen Haftbefehl nach § 802g Abs. 1 ZPO. Der Schuldner sei in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 15. Mai 2018 vor der zuständigen Gerichtsvollzieherin ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. Der Beschluss des Amtsgerichts ist dem Schuldner am 14. Januar 2021 ausgehändigt worden. Auf seine sofortige Beschwerde vom selben Tag hat das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass das Datum des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft statt auf den 15. Mai 2018 auf den 5. September 2019 lautet. Dagegen richtet sich die von der Einzelrichterin in den Gründen des Beschlusses zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners. Ferner beantragt er, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

2

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist mangels [X.] unzulässig. Eine Vollstreckung des angegriffenen Haftbefehls ist während des anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen.

3

Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO kommt der sofortigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat; die Vorschrift gilt nach § 575 Abs. 5 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend. Bei dem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO, mit dem die Erteilung der Vermögensauskunft erzwungen werden soll, handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.], NJW 2018, 531 Rn. 22). Nach ihrem ausdrücklich weiten Wortlaut schließt die Vorschrift auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ein (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2011 - [X.], [X.], 427 Rn. 8 bis 10 - Aufschiebende Wirkung; Beschluss vom 16. Mai 2012 - [X.], juris Rn. 6; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 570 Rn. 2).

4

Eines zusätzlichen Aussetzungsbeschlusses bedarf es somit nicht. Es besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO.

Koch   

        

Ri[X.] Dr. Löffler ist aufgrund
der [X.] an der
Unterschriftsleistung gehindert.

        

Schwonke

                 

Koch   

                 
        

Ri[X.] Feddersen ist
aufgrund der [X.]
an der Unterschriftsleistung
gehindert.

                          
        

Koch   

        

   Schmaltz   

        

Meta

I ZB 30/21

18.06.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kiel, 3. Mai 2021, Az: 13 T 3/21

§ 570 Abs 1 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO, § 802g Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2021, Az. I ZB 30/21 (REWIS RS 2021, 4846)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1027 WM2021,1379 NJW 2021, 3536 GRUR 2021, 1556 WM 2022, 520 MDR 2022, 659 REWIS RS 2021, 4846

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 63/18 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung des zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassenen Haftbefehls nach Beitreibung …


I ZB 54/17 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Aufhebung des Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft bei der Erbringung von Teilleistungen; Beschränkung des …


I ZB 9/17 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Erfordernis der Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel; Berücksichtigung von …


I ZB 30/21 (Bundesgerichtshof)

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde aus sachlichen Gründen: Zulässigkeit ihrer Wiederholung - Wiederholte Beschwerde


I ZB 9/17 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.