Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 4 B 47/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 10435

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Gegenstand

Wochenendhaus im Landschaftsschutzgebiet; zu den Tatbestandsmerkmalen der §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB


Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids, mit dem die damalige Landesdirektion [X.] auf den Widerspruch der beigeladenen [X.] eine dem Kläger erteilte [X.]augenehmigung zur nachträglichen Legalisierung der vom Kläger illegal vorgenommenen Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an seinem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Wochenendhaus aufgehoben hat. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.

2

Das [X.] hat den angefochtenen Widerspruchsbescheid als rechtmäßig angesehen. Das Vorhaben sei [X.] unzulässig, die [X.]eigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen zu Recht versagt. Die [X.]e Zulässigkeit beurteile sich nach § 35 [X.]auG[X.], weil ein [X.]ebauungsplan nicht bestehe und das Vorhaben sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Die Wochenendhäuser des Gebiets stellten zwar ausnahmsweise einen [X.] her, an dem auch das [X.] teilnehme; bei dem Gebiet handele es sich aber nicht um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.]. Als sonstiges Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 2 [X.]auG[X.]) sei das Vorhaben unzulässig, weil es sowohl [X.]elange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.]auG[X.] beeinträchtige als auch die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 [X.]auG[X.] befürchten lasse. Entgegen der Auffassung des [X.] habe die [X.]eigeladene ihr Einvernehmen auch nicht willkürlich versagt.

II

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 [X.] gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

4

Soweit die [X.]eschwerde Zulassungsgründe auch hinsichtlich der Annahme des [X.] geltend macht, das Vorhaben des [X.] sei [X.] unzulässig, weil es [X.]elange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.]auG[X.]) beeinträchtige, bleibt der [X.]eschwerde bereits deswegen der Erfolg versagt, weil die angegriffene Entscheidung insoweit auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt worden ist: Das [X.] hat eine [X.]eeinträchtigung öffentlicher [X.]elange auch deshalb angenommen, weil das Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 [X.]auG[X.]). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jedes [X.]egründungselements vorgetragen wird und vorliegt. Denn wenn in [X.]ezug auf ein [X.]egründungselement Gründe für die Zulassung der Revision fehlen, kann das zweite [X.]egründungselement hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 9. September 2009 - 4 [X.]N 4.09 - [X.] 2010, 67 = juris Rn. 5). So liegen die Dinge hier. Auf die gegen das erste [X.]egründungselement - die [X.]eeinträchtigung von [X.]elangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege - vorgetragenen Zulassungsgründe kommt es vorliegend nicht an, weil die zum zweiten [X.]egründungselement - die [X.]efürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung - geltend gemachten Zulassungsgründe die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

6

a) Die [X.]eschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es unter [X.]erücksichtigung der [X.] des § 34 [X.]auG[X.] und des [X.] zwischen § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] und § 34 Abs. 2 [X.]auG[X.] überhaupt möglich und denkbar ist, dass es sich bei einem faktischen [X.]augebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 [X.]auG[X.] (hier: faktisches Wochenendhausgebiet gemäß § 34 Abs. 2 [X.]auG[X.] i.V.m. § 10 [X.]) nicht um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.], sondern um das Gegenteil dazu, eine Splittersiedlung, handelt.

7

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Wörtlich genommen ist sie weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich.

8

Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein sogenanntes faktisches [X.]augebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 [X.]auG[X.] - wie die [X.]eschwerde annimmt - zwingend dem [X.]en Innenbereich zuzurechnen ist. § 34 Abs. 2 [X.]auG[X.] enthält einen von § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] abweichenden Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung, sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der [X.]augebiete der [X.] entspricht. Die Vorschrift setzt deshalb aus systematischen Gründen voraus, dass das Vorhaben einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] zuzurechnen ist.

9

Von einem faktischen [X.]augebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 [X.]auG[X.] ist das [X.] aber nicht ausgegangen. In den Entscheidungsgründen ([X.] Rn. 18) findet sich zwar die Formulierung, dass bei dem fraglichen Gebiet "von einem faktischen Wochenendhausgebiet und nicht lediglich von einer regellosen Ansammlung von Wochenendhäusern auszugehen" sei. Diese Aussage mag für sich genommen missverständlich sein. Aus dem [X.] ergibt sich aber zweifelsfrei, dass das [X.] diese Formulierung ausschließlich zur näheren Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.]egriffs des "[X.]" verwendet hat. Im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] (z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 2. März 2000 - 4 [X.] 15.00 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 198 S. 16; siehe nunmehr zusammenfassend auch [X.], Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - [X.]E 152, 275 Rn. 15 m.w.N.) ist das [X.] davon ausgegangen, dass dem [X.] grundsätzlich nur [X.]auwerke angehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wohingegen [X.]aulichkeiten, die - wie etwa Wochenendhäuser - nur vorübergehend genutzt werden, in aller Regel keine [X.]auten sind, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu [X.]uche schlagen, dass dieser Grundsatz aber Raum für Ausnahmen lasse. Einen solchen Ausnahmefall hat das [X.] vorliegend angenommen, weil die vorhandenen Wochenendhäuser ausnahmsweise maßstabsbildend seien, auch wenn diese nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienten, und mit dem [X.]egriff des "faktischen Wochenendhausgebiets" belegt. Dass das [X.] damit nicht bereits auch die [X.] und mithin das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] bejahen wollte, ergibt sich des Weiteren klar und unmissverständlich aus der sich hieran unmittelbar anschließenden Aussage, dass das fragliche faktische Wochenendhausgebiet "jedoch keinen Ortsteil der [X.] im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.]" darstelle. Die angegriffene Entscheidung lässt deshalb ohne jeden Zweifel erkennen, dass sie den [X.]egriff des "faktischen Wochenendhausgebiets" nicht so verwendet hat, wie ihn die [X.]eschwerde verstanden wissen will.

Unterstellt man zugunsten der [X.]eschwerde, dass sie auch klären lassen will, ob vorhandene Wochenendhäuser, die, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu [X.]uche schlagen und deshalb ausnahmsweise für den [X.] als maßstabsbildend anzusehen sind, auch zur Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] zwingen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn in der Rechtsprechung des [X.] (z.[X.]. [X.], Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - [X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 386 Rn. 13) ist geklärt, dass die Tatbestandsmerkmale "[X.]" und "Ortsteil" nicht ineinander aufgehen, sondern kumulativer Natur sind. Gemeinsam ist beiden Voraussetzungen nur der [X.]egriff der "[X.]ebauung". Vermittelt eine aufeinanderfolgende [X.]ebauung trotz vorhandener [X.]aulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, liegt mithin ein [X.] vor, an dem das zu bebauende Grundstück teilnimmt, ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob dieser [X.] Teil eines [X.] im Gebiet einer [X.] ist, der nach der Zahl der vorhandenen [X.]auten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (z.[X.]. [X.], Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - [X.]E 152, 275 Rn. 11). Denn nur bei Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann [X.]aurecht nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und 2 [X.]auG[X.] bestehen. Fehlt es dagegen an der Ortsteileigenschaft, ist § 34 [X.]auG[X.] nicht anwendbar. Daran ändert auch ein etwa bestehender [X.] nichts, denn auch die das Gegenstück zum Ortsteil bildende Splittersiedlung kann im Sinne von § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] "im Zusammenhang bebaut" sein ([X.], [X.]eschluss vom 17. März 2015 - 4 [X.] 45.14 - [X.] 2015, 548 = juris Rn. 6 m.w.N.) oder (sogar) die Merkmale eines [X.]augebiets im Sinne von §§ 2 - 4, §§ 5 - 9 [X.] aufweisen. Von diesen Grundsätzen hat sich das [X.] leiten lassen ([X.] S. 10 ff. zum [X.]; [X.] S. 12 f. zum Ortsteil). Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

b) Damit ist auch die von der [X.]eschwerde weiter aufgeworfene Frage beantwortet,

ob es unter [X.]erücksichtigung der [X.] des § 34 [X.]auG[X.] und des systematischen Zusammenhangs zwischen § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] ([X.] und Ortsteil) und § 34 Abs. 2 [X.]auG[X.] (faktisches [X.]augebiet; hier: faktisches Wochenendhausgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 [X.]auG[X.] i.V.m. § 10 [X.]) möglich und denkbar ist, dass dem [X.] zwar ein "gewisses Gewicht" zu attestieren ist, dieses Gewicht aber (noch) nicht ausreicht, um den Komplex als Ortsteil zu bewerten, und ob es insoweit überhaupt eines über das "gewisse Gewicht" hinausgehenden, weiteren Gewichts bedarf.

Wie ausgeführt, sind die in § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] verwendeten Tatbestandsmerkmale "[X.]" und "Ortsteil" kumulativ und anhand unterschiedlicher Kriterien zu prüfen. Die Annahme eines [X.], der den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und deshalb als im Zusammenhang bebaut anzusehen ist, befreit nicht von der Prüfung, ob die [X.]ebauung nach ihrem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat. Dieses erforderliche siedlungsstrukturelle Gewicht hat das [X.] ([X.] Rn. 20) mit der Formulierung, der [X.] habe zwar ein "gewisses Gewicht", das jedoch nicht ausreiche, um dem Komplex als Ortsteil der [X.] im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] anzusehen, im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] für das hier in Frage stehende Wochenendhausgebiet der Sache nach unmissverständlich verneint. Das am [X.]egriff des "gewissen Gewichts" festgemachte semantische Verwirrspiel der [X.]eschwerde wird dem angegriffenen Urteil nicht gerecht.

c) Auch die Frage,

wie der rechtlichen [X.]eschränkung des Merkmals Ortsteil durch die kommunale Planungshoheit bei der Prüfung der beiden Voraussetzungen "[X.], der nach der Zahl der vorhandenen [X.]auten ein gewisses Gewicht besitzt" und "organische Siedlungsstruktur" konkret Rechnung zu tragen ist,

und ob es ausreicht, wenn für die Prüfung des Merkmals Ortsteil die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten durch die zuständige [X.]auaufsichtsbehörde im Verwaltungsverfahren und das Gericht im gerichtlichen Rechtsschutz sorgfältig und umfassend ermittelt und aufgeklärt werden, oder ob diese rechtliche [X.]eschränkung darüber hinaus eine Art "[X.]ewertungsdirektive" darstellt, welche auf [X.] der tatrichterlichen Würdigung und Subsumtion zu beachten ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.

Das [X.] ([X.] Rn. 19 f.) ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 193 S. 81) - davon ausgegangen, dass der [X.]egriff des Ortsteils insoweit eine rechtliche Komponente hat, als sich darin auch die [X.]eziehung des in § 34 [X.]auG[X.] normierten Zulassungstatbestandes zur Planungshoheit der [X.] ausdrückt, und dass es für die Frage, ob ein [X.] nach seinem Gewicht als Ortsteil oder aber als Splittersiedlung anzusehen ist, auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen [X.] ankommt. Diese Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist Aufgabe des Tatsachengerichts (§ 86 Abs. 1 [X.]). Dass das [X.] dabei mit der Widerspruchsbehörde zu Feststellungen gelangt ist, die von der Einschätzung der [X.]auaufsichtsbehörde abweichen, begründet keinen Revisionszulassungsgrund.

Für die [X.]ehauptung der [X.]eschwerde, das [X.] habe dem Schutz der kommunalen Planungshoheit im Sinne einer "[X.]ewertungsdirektive" eine besondere [X.]edeutung beigemessen, fehlt jeder Anhaltspunkt.

d) Die auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 [X.]auG[X.] bezogene Frage,

ob eine Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne einer Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen [X.]ereichs im Falle der "Vergrößerung" von Wochenendhäusern zwingend anzunehmen ist,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Soweit auf sie überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Form geantwortet werden kann, lässt sie sich auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres im Sinne des [X.] beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist unter der Verfestigung einer Splittersiedlung der Vorgang des Auffüllens des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen [X.]ereichs zu verstehen, wobei nicht nur die Errichtung, sondern auch die - vom [X.] des § 29 Abs. 1 [X.]auG[X.] umfasste - Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen kann ([X.], Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - [X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 386 Rn. 21 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist kein tragfähiger Grund dafür ersichtlich, die - vom [X.] des § 29 Abs. 1 [X.]auG[X.] ebenfalls umfasste - Änderung (hier in der Form der baulichen Erweiterung) vom [X.]egriff der Verfestigung auszunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.).

Allerdings muss nicht jede hierdurch bewirkte Verfestigung einer Splittersiedlung notwendigerweise "unerwünscht" sein. Das hat der Senat in dem genannten Urteil mit der Formulierung, dass auch die Änderung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen "kann", zum Ausdruck gebracht. Neben dem Tatbestandsmerkmal der Verfestigung ist deshalb weiter zu untersuchen, ob die Verfestigung im Sinne eines Vorgangs der Zersiedelung unerwünscht ist. Hiervon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde (vgl. auch [X.], Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 - [X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 338 = juris Rn. 12). Eben dies hat das [X.] unter Würdigung der konkreten Umstände des Falls geprüft und unter Hinweis darauf bejaht, dass die dem Kläger erteilte [X.]augenehmigung einen [X.]erufungsfall für andere Eigentümer darstellte, die eine Erweiterung des [X.]estandes beantragen könnten, weil das Vorhaben des [X.] nicht nur mit einer - wenn auch geringfügigen - Erweiterung der überbauten Grundfläche, sondern vor allem mit einer erheblichen Vergrößerung des umbauten Raums und der Nutzfläche verbunden sei.

Im Übrigen ist das [X.] von der - der [X.]eschwerde unterlegten - Prämisse, dass eine Verfestigung einer Splittersiedlung im Falle einer Vergrößerung von Wochenendhäusern im Sinne eines Automatismus zwingend anzunehmen sei, ersichtlich nicht ausgegangen. Das ergibt sich zum einen daraus, dass das [X.] seinen Rechtssatz mit der [X.]efürchtung begründet hat, dass Wochenendhäuser zu Wohnzwecken umgenutzt werden, diese [X.]efürchtung allerdings erst "ab einer bestimmten Größe" als begründet angesehen hat. Zum anderen hat sich das [X.] unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch mit der möglichen Vorbildwirkung des Vorhabens des [X.] auseinandergesetzt und damit dem weiteren Erfordernis Rechnung getragen, dass die Verfestigung nach der Rechtsprechung des [X.] - wie dargelegt - unerwünscht sein muss.

e) Die Frage,

ob Wochenendhäuser "ab einer bestimmten Größe" gleichsam regelmäßig - vergleichbar etwa der Vermutung schädlicher Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben (ab 800 qm Verkaufsfläche) - die [X.]efürchtung begründen, dass sie zu einer Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne eines zu missbilligenden Vorgangs der Zersiedlung (konkret: faktischer Umnutzung zu Wohnzwecken) führen und auf welchen Größenmaßstab es dabei ankommt,

ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Das [X.] ([X.] Rn. 27) hat seiner Entscheidung - wie ausgeführt - die Annahme zugrunde gelegt, Wochenendhäuser ab einer bestimmten Größe begründeten die [X.]efürchtung, dass sie faktisch zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Das ist - anders, als die [X.]eschwerde meint - keine (rechtliche) Vermutungsregel, sondern ein allgemeiner Erfahrungssatz und damit [X.] ([X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 182; [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 137 Rn. 76). Er führt nicht auf eine im Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage, sondern zielt auf die den [X.] vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 18. Mai 1999 - 9 [X.] 256.99 - juris).

f) Die Frage schließlich,

ob es bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals des [X.]efürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung ausschließlich auf die Perspektive des Gesetzgebers ankommt oder ob es zulässig ist, (auch) auf die Perspektive anderer Grundstückseigentümer innerhalb des betreffenden Gebiets abzustellen,

ist, soweit wegen ihrer allgemein gehaltenen Formulierung überhaupt klärungsfähig, wiederum nicht klärungsbedürftig.

Die [X.]eschwerde vermisst in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine konkrete Umschreibung der Umstände, unter denen [X.] im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 [X.]auG[X.] unerwünscht und zu missbilligen sind. In dieser Allgemeinheit entzieht sich die Frage jedoch einer revisionsgerichtlichen [X.]eantwortung.

Im Übrigen unterstellt die [X.]eschwerde mit der Frage einen Gegensatz zwischen den einschlägigen normativen Maßstäben ("Perspektive des Gesetzgebers") und den tatsächlichen Gegebenheiten im betreffenden Gebiet wie insbesondere Erweiterungswünschen ("Perspektive anderer Grundeigentümer"), der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 [X.]auG[X.] nicht angelegt ist. Denn - wie dargelegt - ist die Verfestigung einer Splittersiedlung unter anderem dann unerwünscht, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere [X.]auten hinzutreten werden ([X.], Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - [X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 386 Rn. 21 f. m.w.N.). Im Rahmen dieser Prognose sind selbstverständlich auch die [X.] anderer Grundeigentümer von [X.]edeutung.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) ist ebenfalls nicht dargetan.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.] hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem (unter anderem) in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Diesen Darlegungsanforderungen genügt der [X.]eschwerdevortrag durchgängig nicht.

a) Die behauptete Abweichung von dem [X.]eschluss des [X.] vom 25. Mai 1976 - 4 [X.] 185.75 - ([X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 56 S. 11) ist nicht schlüssig dargelegt. Nach dieser Entscheidung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur vor allem dann richtig sein, wenn sie als Dorfgebiet Inhalt einer entsprechenden planerischen Festsetzung im Sinne der [X.] sein könnte. Dem stellt die [X.]eschwerde die Formulierung des [X.] ([X.] Rn. 20) gegenüber, aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 1 [X.] für [X.]ebauungspläne unter anderem die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets als der Erholung dienendes Sondergebiet zulasse, lasse sich wohl eher nicht schließen, dass es sich bei einem faktischen Wochenendhausgebiet stets um "Siedlung" handeln müsse. Diese Rechtssätze widersprechen sich nicht. Im Übrigen missversteht die [X.]eschwerde den [X.]egründungsansatz des [X.]. Nach dessen Auffassung war hier "erneut in den [X.]lick zu nehmen", dass es - mit Ausnahme von vier Wohnhäusern - um eine [X.]ebauung mit Wochenendhäusern gehe, die zur Freizeitnutzung im Außenbereich errichtet worden seien; es hat offen gelassen, ob es sich bei der Errichtung von Wochenendhäusern überhaupt um "Siedlung" handelt. Das [X.] hat sich damit von den [X.]esonderheiten von Wochenendhaussiedlungen leiten lassen, die der auf ein Dorfmischgebiet bezogene angeführte [X.]eschluss des [X.] nicht zum Gegenstand hatte.

b) [X.] Darlegungen fehlen auch, soweit die [X.]eschwerde eine Abweichung von dem im Urteil des [X.] vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - ([X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 97 S. 33) formulierten Rechtssatz geltend macht, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil eine [X.]ebauung ist, die, wenn sie aufgrund eines [X.]ebauungsplans entstanden wäre, "bei einheitlicher Gebietsstruktur auch [X.]augebiet im Sinne der ... [X.] wäre". Demgegenüber - so die [X.]eschwerde - habe das [X.] es abgelehnt, aus dem Vorliegen eines faktischen Wochenendhausgebiets zu schließen, dass es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handele. Dieser Vortrag geht bereits deshalb fehl, weil das [X.] den [X.]egriff des "faktischen Wochenendhausgebiets" - wie dargelegt - ausschließlich im Rahmen der Prüfung des [X.] zur Kennzeichnung einer maßstabsbildenden [X.]ebauung verwendet und damit noch keine Aussage zur Ortsteilsqualität des Gebiets verbunden hat. Aber auch unabhängig davon widersprechen sich die von der [X.]eschwerde einander gegenübergestellten Rechtssätze nicht. Denn der Senat hat einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zwar attestiert, dass er bei einheitlicher Gebietsstruktur auch [X.]augebiet im Sinne der [X.] sei, aber nicht umgekehrt der vom [X.] ([X.] Rn. 20) abgelehnten Schlussfolgerung das Wort geredet, dass es sich bei einem Gebiet, das einem der [X.]augebiete der [X.] entspricht, "stets" um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handeln müsse.

c) Die angegriffene Entscheidung weicht auch nicht von dem [X.]eschluss des [X.] vom 25. März 1986 - 4 [X.] 41.86 - ([X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 112 S. 59) ab. Hiernach sind die siedlungsstrukturellen Merkmale eines [X.] in erster Linie danach zu bewerten, ob sie eine angemessene Fortentwicklung der [X.]ebauung vorgeben. Diese in die Zukunft weisende Fragestellung kann unter Umständen durch einen [X.]lick auf die Entstehung der [X.]esiedlung erhellt werden, so etwa, wenn sich strukturelle [X.]esonderheiten nur durch eine historische Entwicklung erklären lassen, die auch unter heutigen Verhältnissen fortschreibungsfähig ist. Die [X.]eschwerde macht geltend, das [X.] habe abweichend hiervon erklärt, es sei erneut in den [X.]lick zu nehmen, dass im fraglichen Gebiet eine [X.]ebauung mit Wochenendhäusern vorliege, die zur Freizeitnutzung im Außenbereich errichtet worden seien, und dass hieran eine organische Fortentwicklung der Siedlungsstruktur der [X.] nicht zu sehen sei, auch wenn die Errichtung der Wochenendhäuser bereits geraume [X.] zurückliege. Während nach Auffassung des [X.] also der Frage nachzugehen sei, ob die siedlungsstrukturellen Merkmale eines [X.] eine angemessene Fortentwicklung vorgeben und nur im Fall struktureller [X.]esonderheiten die historische Entwicklung mit herangezogen werden dürfe, erkläre das [X.] gerade das Gegenteil, nämlich dass auf die historische Entwicklung des Gebiets abzustellen sei. Der behauptete Widerspruch liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Senat in der genannten Entscheidung den Fall, dass sich strukturelle [X.]esonderheiten nur durch eine historische Entwicklung erklären lassen, nur beispielhaft angeführt hat ("so etwa") und deshalb keine Rede davon sein kann, dass er eine [X.]etrachtung historischer Entwicklungen - wie die [X.]eschwerde meint - stets "nur" im Fall struktureller [X.]esonderheiten für zulässig gehalten habe.

d) Nicht nachvollziehbar ist der [X.]eschwerdevortrag, soweit die [X.]eschwerde eine Abweichung vom Urteil des [X.] vom 3. Juni 1977 - 4 C 37.75 - ([X.]E 54, 73 <76>) geltend macht. Dem Rechtssatz des [X.], dass "[X.]" (jedenfalls) das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehle, stellt die [X.]eschwerde die Annahme des [X.] gegenüber, dass es nicht ausschließlich auf die Anzahl der Gebäude ankomme, sondern vor allem auch auf die Funktion der betreffenden [X.]ebauung sowie deren Verhältnis zur sonst vorhandenen [X.]ebauung. Warum letzteres "gerade das Gegenteil" sein soll, bleibt unerfindlich, zumal die [X.]eschwerde unter [X.]ezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 3. April 1987 - 4 C 43.84 - ([X.] 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 118 S. 9) selbst einräumt, dass ein "Ortsteil" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] vorliegt, wenn ein [X.] "nach der Zahl der vorhandenen [X.]auten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur" ist, dass also zwischen der Anforderung "[X.], der nach der Zahl der vorhandenen [X.]auten ein gewisses Gewicht besitzt" und der Anforderung "organische Siedlungsstruktur" zu unterscheiden ist.

e) Neben der Sache liegt auch die [X.]ehauptung, die angegriffene Entscheidung weiche vom Urteil des [X.] vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - ([X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 193 [X.]) ab. Die [X.]eschwerde bezieht sich auf den vom Senat aufgestellten Rechtssatz, dass der [X.] im Rahmen der "Ersatzplanung" (nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.]) jedenfalls dem Grundsatz nach nur dasjenige zuzurechnen sei, was sie durch sachgerechte eigene Planung auch abwenden könnte. Dieser Rechtssatz ist auf das Heranrücken eines bebauten Ortsteils auf dem Gebiet der Nachbargemeinde bezogen und hat deshalb nichts mit der Annahme des [X.] ([X.] Rn. 20) zu tun, aus dem Umstand, dass § 10 Abs. 1 [X.] für [X.]ebauungspläne unter anderem die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets zulasse, lasse sich wohl eher nicht schließen, dass es sich bei einem "faktischen Wochenendhausgebiet" stets um "Siedlung" handeln müsse.

f) Eine die Revision eröffnende Divergenz ist auch nicht dargetan, soweit sich die [X.]eschwerde dagegen wendet, dass das [X.] ([X.] Rn. 27) eine Verfestigung der Splittersiedlung auch im Fall einer Vergrößerung von Wochenendhäusern als gegeben angesehen hat. Diesem vorinstanzlichen Rechtssatz stellt die [X.]eschwerde das Urteil des [X.] vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - ([X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 386 Rn. 22) gegenüber, wonach nicht nur die Errichtung, sondern auch die vom [X.] des § 29 Abs. 1 [X.]auG[X.] mitumfasste Änderung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen kann. Die [X.]eschwerde meint, dass der Senat zwischen dem Vorhaben im Sinne des § 29 [X.]auG[X.] und der dadurch möglichen Folge - Auslösen einer unerwünschten Verfestigung einer Splittersiedlung - unterscheide, während das [X.] das Vorhaben - die Vergrößerung von Wochenendhäusern - mit der möglichen Folge - Verfestigung der Splittersiedlung - gleichsetze und damit nicht mehr von einer regelhaften, sondern von einem Automatismus im Sinne eines absoluten Verbots ausgehe. Eine Divergenz ist damit schon deshalb nicht dargetan, weil das [X.] nicht davon ausgegangen ist, dass eine Verfestigung einer Splittersiedlung im Falle einer Vergrößerung von Wochenendhäusern im Sinne eines Automatismus zwingend anzunehmen sei.

g) Schließlich weicht das angegriffene Urteil auch nicht vom [X.]eschluss des [X.] vom 7. Juli 1994 - 4 [X.] 131.94 - ab, dem die [X.]eschwerde den Rechtssatz entnimmt, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 [X.]auG[X.] zu befürchten ist, wenn eine zwar unerwünschte, aber bereits verfestigte Splittersiedlung vorhanden ist und das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr "beitragen" kann. Hiervon ist das [X.] nicht ausgegangen. Es hat im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung ausdrücklich angenommen, dass das Erweiterungsvorhaben des [X.] zu einer weiteren Verfestigung der Splittersiedlung beitragen könne. Dass die [X.]eschwerde dies anders sieht, begründet keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz.

3. Die [X.]eschwerde zeigt auch keine Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) auf, die zur Zulassung der Revision führen.

a) Die Rüge der [X.]eschwerde, das [X.] habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 [X.]) verletzt, ist unbegründet.

Ein Urteil stellt sich als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die [X.]eteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten ([X.], [X.]eschluss vom 23. Dezember 1991 - 5 [X.] 80.91 - [X.] 310 § 108 [X.] Nr. 241).

Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde musste der Kläger nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen, dass es auf die Frage ankommen würde, ob die Ortsteile der [X.] durch dörfliche Siedlungsstrukturen oder aber durch den Fremdenverkehr geprägt und ob [X.] Teil ihrer Siedlungsstruktur sind. Der Kläger hat seine Klage in erster Linie damit begründet, dass sein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Er selbst hebt hervor, dass der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 [X.]auG[X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darin liege, die "nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der [X.]ebauung innerhalb des gegebenen [X.]ereichs zuzulassen", und dass es deshalb hinsichtlich des [X.]egriffsmerkmals des "Ortsteils" auch auf die Siedlungsstruktur im [X.]gebiet ankommt. Der Kläger hätte deshalb Veranlassung gehabt, von sich aus zu den Siedlungsstrukturen des [X.]gebiets vorzutragen, was er seinen eigenen Angaben zufolge in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich getan habe. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht.

b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge unterlassener Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 [X.]).

Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Aufklärungsmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des [X.]erufungsgerichts aus zu beurteilen; das gilt selbst dann, wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 23. Januar 1996 - 11 [X.] 150.95 - [X.] 424.5 [X.] Nr. 1).

Die [X.]eschwerde macht geltend, das [X.] habe nicht von Amts wegen aufgeklärt, ob die Ortsteile der [X.] durch den Fremdenverkehr geprägt und ob [X.] Teil ihrer Siedlungsstruktur sind. Soweit sie meint, in einem ersten Schritt wäre es ausreichend gewesen, den Kläger und die [X.]eigeladene zu entsprechendem Vortrag anzuhalten, ist darauf bereits geantwortet worden, dass der Kläger Veranlassung gehabt hätte, hierzu von sich aus vorzutragen. Soweit die [X.]eschwerde über viele Seiten hinweg weiter vorträgt, was alles der Kläger an Tatsachen dazu vorgetragen hätte, dass die [X.]eigeladene an Touristen interessiert sei und um diese werbe, ist dieser Vortrag schon deshalb irrelevant, weil es nach der Rechtsauffassung des [X.] ([X.] Rn. 20) nicht auf das - zu unterstellende - Interesse der [X.] am Fremdenverkehr, sondern allein darauf ankam, ob ein der Erholung dienendes Sondergebiet Teil der Siedlungsstruktur der [X.] ist, was namentlich bei [X.]n, die vom Fremdenverkehr (tatsächlich!) geprägt sind, der Fall sein könne, oder ob es sich um eine Splittersiedlung handele.

Ein Verstoß gegen den [X.] ist auch nicht dargetan, soweit die [X.]eschwerde rügt, das [X.] habe keine Sachverhaltsaufklärung zur konkreten Ausübung der Planungshoheit durch die [X.]eigeladene im Hinblick auf die Gestaltung der Siedlungsstruktur ihres [X.]gebiets vorgenommen. Konkret vermisst die [X.]eschwerde Ermittlungen dazu, aus welchen Gründen die [X.]eigeladene bisher davon abgesehen habe, das streitgegenständliche Wochenendhausgebiet mittels [X.]ebauungsplan als Sondergebiet für die Erholung auszuweisen, und wie sie die vorhandene Siedlungsstruktur weiterentwickeln und gestalten möchte. Hierauf kam es nach dem Rechtsstandpunkt des [X.] indessen nicht an. Im Übrigen missversteht die [X.]eschwerde den Zusammenhang zwischen § 34 [X.]auG[X.] und der Planungshoheit der [X.]n. Wie bereits ausgeführt, hat der [X.]egriff des Ortsteils (nur) insoweit eine rechtliche Komponente, als sich darin die [X.]eziehung - auch - des in § 34 [X.]auG[X.] normierten Zulassungstatbestandes zur Planungshoheit der [X.] ausdrückt. Im Sinne einer Art "[X.]" - oder im Fall eines einfachen [X.]ebauungsplans einer "Planergänzung" (vgl. § 30 Abs. 3 [X.]auG[X.]) - sind nach dieser [X.]estimmung Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Fortentwicklung der [X.]ebauung nach dem "[X.]" wird der [X.] gerade auch deshalb zugemutet, weil sie durch eigene aktive [X.]auleitplanung die Möglichkeit hat, die bauliche Entwicklung in eine andere Richtung zu steuern (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 193 = juris Rn. 11). [X.]leibt die [X.] untätig, dann muss sie die Zulässigkeit von Vorhaben nach Maßgabe des § 34 [X.]auG[X.] hinnehmen. Dem entsprechend ist es vorliegend irrelevant, aus welchen Gründen die [X.]eigeladene bisher davon abgesehen hat, das streitgegenständliche Wochenendhausgebiet mittels [X.]ebauungsplan zu überplanen und wie sie die vorhandene Siedlungsstruktur weiterentwickeln und gestalten will.

c) Aktenwidrige Feststellungen des [X.] sind ebenfalls nicht dargetan.

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen [X.] (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene [X.]ehauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben ([X.], [X.]eschluss vom 19. November 1997 - 4 [X.] 182.97 - [X.] 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1 = juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des [X.] muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren [X.]eweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss "zweifelsfrei" sein (z.[X.]. [X.], Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - [X.]E 68, 338). Diesen Darlegungsanforderungen wird die [X.]eschwerde durchgängig nicht gerecht.

Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob das streitgegenständliche Wochenendhausgebiet einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] darstellt, rügt die [X.]eschwerde, die in § 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung näher geregelte Schutzzone II spreche von mehreren "Wochenend-, Ferienhaus- und Gartensiedlungen" und meine damit nicht ausschließlich das streitgegenständliche Wochenendhausgebiet. Folglich lägen "Anhaltspunkte" zum Vorkommen mehrerer Wochenend- und Ferienhaussiedlungen im [X.]gebiet der [X.] vor; die [X.]ehauptung des [X.], dass es an solchen "Anhaltspunkten" fehle, sei unzutreffend. Eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht dargetan. Denn das [X.] ([X.] Rn. 20) hat nicht in Abrede gestellt, dass Anhaltspunkte für [X.] im [X.]gebiet der [X.] generell fehlten, sondern dafür, dass diese Teil ihrer Siedlungsstruktur seien.

Eine schlüssige Darlegung aktenwidriger Feststellungen wird schon im Ansatzpunkt verfehlt, soweit die [X.]eschwerde geltend macht, die Annahme des [X.] ([X.] Rn. 27), Wochenendhäuser begründeten ab einer bestimmten Größe die [X.]efürchtung, dass sie faktisch zu Wohnzwecken umgenutzt werden, ergebe sich weder aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten noch aus einer [X.]eweiserhebung, noch handele es sich um einen gerichts- oder allgemeinbekannten Grundsatz. Denn fehlende [X.]elege für eine tatsächliche Feststellung begründen noch keine Aktenwidrigkeit.

d) Soweit sich die [X.]eschwerde schließlich gegen die Annahme des [X.] ([X.] Rn. 28) wendet, der Einwand des [X.], die [X.]eigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen willkürlich versagt, liege neben der Sache, räumt sie selbst ein, dass diese [X.]egründung "für sich genommen ... gegebenenfalls nicht tragend" gewesen sei und im Übrigen eine Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids nicht allein über das Argument der Gleichbehandlung erreicht werden könne. Auf die betreffenden [X.] kommt es deshalb bereits nach dem eigenen Vortrag der [X.]eschwerde nicht entscheidungserheblich an.

e) Schließlich führt auch der Vortrag, das [X.] habe in willkürlicher Weise die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen und damit gegen "§ 132 [X.] i.V.m. dem Willkürverbot" verstoßen, nicht zur Zulassung der Revision. Diese Rüge muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil die Entscheidung des [X.], die Revision nicht zuzulassen, dem Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 [X.] nicht unterliegt. Die Vorschrift dient allein dazu, die [X.]ehebung von [X.] zu ermöglichen, die der Entscheidung des [X.] zur Sache anhaften ([X.], [X.]eschlüsse vom 12. Juni 1989 - 7 [X.] 123.88 - NVwZ 1989, 975 <976> und vom 4. September 2014 - 4 [X.] 31.14 - [X.] 2014, 782 = juris Rn. 11). Aus dem [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2004 - 1 [X.]vR 172/04 - (NJW 2004, 2584) ergibt sich nichts anderes (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. Januar 2015 - 4 [X.] 42.14 - SächsV[X.]l. 2015, 164 = juris Rn. 30).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 [X.], die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 47/14

07.06.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 12. Mai 2014, Az: 1 A 795/12, Urteil

§ 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 4 B 47/14 (REWIS RS 2016, 10435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10435

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 B 18.1797

15 ZB 16.1598, 15 ZB 16.1599

B 2 K 16.890

AN 3 K 20.02700

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