Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.10.2017, Az. 5 C 19/16

5. Senat | REWIS RS 2017, 3213

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Gegenstand

Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung


Leitsatz

1. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem anspruchsberechtigten Kind einen Platz in einem öffentlich geförderten Betreuungsverhältnis nachzuweisen, der seinem individuellen Bedarf und dem seiner Erziehungsberechtigten entspricht.

2. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verleiht kein Recht, zwischen dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu wählen. Entsprechendes gilt für den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers oder in einer privaten Einrichtung.

3. Bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes ist nicht zu prüfen, ob der dort zu entrichtende Teilnahmebeitrag den Eltern und dem Kind zuzumuten ist. Ist das nicht der Fall, kann der Teilnahmebeitrag nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) ganz oder teilweise übernommen werden, wobei dem Gebot, die von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insbesondere angestrebte Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist.

4. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Fall der zulässigen Selbstbeschaffung eines kostenpflichtigen Betreuungsplatzes in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) nur die Aufwendungen zu übernehmen, die das nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anspruchsberechtigte Kind bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Nachweis eines Betreuungsplatzes nicht hätte tragen müssen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Mehrkosten für die selbstbeschaffte frühkindliche Förderung des [X.] in einer Tageseinrichtung einer Trägerin der freien Jugendhilfe in der [X.] vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014.

2

Die Mutter des am 30. August 2011 geborenen [X.] zeigte der beklagten Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe im September 2013 im Hinblick auf einen ursprünglich für November 2013 geplanten Umzug nach [X.] an, dass sie eines Vollzeitbetreuungsplatzes für den Kläger bedürfe. Im November 2013 teilte sie unter Angabe der Anschrift der von ihr erworbenen Arztpraxis mit, der Umzug werde sich erst zum 1. April 2014 vollziehen. Im Dezember 2013 gaben die Eltern des [X.] an, ab dem 1. April 2014 einen wochentäglichen Betreuungsplatz in der [X.] von "7.30/8.00 Uhr bis 16.00 Uhr" zu benötigen. Ihre Angaben ergänzte die Mutter des [X.] im Januar 2014 dahingehend, dass eine Wohnanschrift in [X.] noch nicht bestehe, weshalb die Adresse der von ihr erworbenen Arztpraxis angegeben worden sei, und dass auch die Betreuungszeiten noch nicht abschließend bestimmt werden könnten. Unter dem 29. Januar 2014 wies ihr die Beklagte freie Plätze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen nach. Die Mutter des [X.] lehnte die Plätze noch am gleichen Tag als den Bedarf in zeitlicher Hinsicht nicht deckend ab. Mit E-Mail vom 3. Februar 2014 regte die Beklagte an, die Mutter des [X.] möge sich hinsichtlich etwaig freier Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen an ihre "U3-Beratungsstelle" wenden. Am 5. Februar 2014 schlossen die Eltern des [X.] einen Betreuungsvertrag mit einer öffentlich geförderten Trägerin der freien Jugendhilfe. Dieser sah die frühkindliche Förderung des [X.] ab dem 1. April 2014 in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von 40 Wochenstunden gegen Entrichtung eines Teilnahmebetrages in Höhe von monatlich 1 380 € vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die ursprünglich auf die Erstattung der für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in der Tageseinrichtung aufgewandten Mehrkosten gerichtete Klage des [X.] als unbegründet abgewiesen. Der [X.]hof hat das Urteil des [X.] geändert, die Beklagte verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des [X.] für den [X.]raum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen sowie die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] zu. Die Beklagte habe dem Verschaffungsanspruch des [X.] aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] in dem streitgegenständlichen [X.]raum nicht entsprochen. Der Anspruch sei auch nicht durch die Selbstbeschaffung eines dem Bedarf des [X.] entsprechenden Betreuungsplatzes erfüllt worden. § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründe einen "echten Alternativanspruch". Das Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten erstrecke sich auch auf die jeweilige Betreuungsform. Daher dürfe das Kind, sofern freie Betreuungsplätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stünden, nicht auf eine Förderung in der [X.] verwiesen werden. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei es im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG zudem grundsätzlich verwehrt, nur einem Teil der Anspruchsberechtigten einen "günstigen" Platz in einer eigenen oder einer kommunalen Tageseinrichtung zu verschaffen. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei hier nicht durch den Nachweis mehrerer Fördermöglichkeiten in der [X.] erfüllt worden. Von den durch die Selbstbeschaffung veranlassten Aufwendungen seien im Wege des [X.] etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] abzusetzen. Deren Höhe richte sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bestimmung - wie etwa der in der Wunscheinrichtung zu zahlende Betrag - fehlten, im Wege einer typisierenden Betrachtung nach dem jeweiligen Durchschnitt der gegebenenfalls nach dem Elterneinkommen gestaffelten Beiträge der kommunalen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen [X.]. Dies gelte allerdings nur dann, wenn den Eltern und dem Kind die Übernahme eines solchen Beitrags überhaupt gemäß § 90 Abs. 3 [X.] zuzumuten gewesen wäre.

4

Die Beklagte stützt ihre Revision neben verschiedenen Verfahrensrügen auf eine Verletzung von § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 5, 36a Abs. 3 [X.] analog, §§ 79, 74a [X.] sowie von Art. 28 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der [X.]hof habe die Voraussetzungen für einen Analogieschluss und dessen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht verkannt. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei bereits dann erfüllt, wenn das anspruchsberechtigte Kind tatsächlich einen Betreuungsplatz innehabe, der von seinem zeitlichen Umfang und dem inhaltlichen Angebot her den Förderauftrag erfülle und in zumutbarer [X.] erreichbar sei. Der Rechtsanspruch sei auf die Eröffnung einer Angebotsvielfalt und für den Fall, dass ein Betreuungsplatz nicht schon selbst gefunden werde, auf den Nachweis einer Fördermöglichkeit, sei es in öffentlich-rechtlicher, sei es in privater Trägerschaft, gerichtet. § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] vermittle einen Anspruch weder auf einen bestimmten Betreuungsplatz noch auf eine bestimmte Betreuungsform. Das Wunsch- und Wahlrecht werde durch die vorhandenen Kapazitäten eingeschränkt. Der Anspruch könne von dem zuständigen Jugendhilfeträger durch einen Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder in [X.] erfüllt werden. Weder im [X.] noch im [X.] Landesrecht finde sich eine Regelung, die auf [X.] des [X.]s eine Kostenbegrenzung oder gar die Unentgeltlichkeit der Leistung vorsehe. Art. 3 Abs. 1 GG zwinge die Beklagte nicht, ein zentrales Vergabe- und Vermittlungsverfahren zu schaffen oder ein einheitliches Preisniveau für alle Plätze herzustellen. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 [X.] entstehe erst nach Ablauf der Anmeldefrist des § 24 Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 45a [X.]. Hier habe ein [X.] im [X.]punkt der Selbstbeschaffung noch nicht bestanden. Von einem rechtzeitigen ln-Kenntnis-Setzen im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] sei erst dann auszugehen, wenn der [X.]punkt des Bedarfs und die Umstände bekannt seien, die für die Zuständigkeit der Beklagten relevant seien. Die Selbstbeschaffung sei auch nicht dringlich im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] gewesen. Es sei weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös, den Kläger in diesem Zusammenhang auf die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu verweisen. Da der [X.] kostenmäßig nicht begrenzt sei, könne sich kein Aufwendungsersatzanspruch ergeben, wenn der Rechtsanspruch des Kindes durch einen Platz tatsächlich erfüllt sei, der teurer sei als ein Platz in einer kommunalen Einrichtung. Mit § 90 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 [X.] existiere ein gesetzliches Korrektiv für unzumutbare Kinderbetreuungskosten.

5

Der Kläger verteidigt das Urteil des [X.]hofs.

6

Die am Verfahren beteiligte [X.] vertritt die Auffassung, § 24 Abs. 2 [X.] gewähre keinen "echten Alternativanspruch" auf Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung oder in [X.] unabhängig von den in der jeweiligen Betreuungsform verfügbaren Kapazitäten. Der Leistungsanspruch sei auch nicht auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung, sondern auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden, zumutbaren Tageseinrichtung oder [X.] gerichtet.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.] ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dessen entscheidungstragende Annahme, der Kläger habe einen Anspruch auf Übernahme der Differenz zwischen den Aufwendungen für den selbstbeschafften Betreuungsplatz und denjenigen Aufwendungen für einen Betreuungsplatz in einer öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtung, steht mit dem analog anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 des [X.].F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ([X.]), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 ([X.]), - [X.] - nicht in Einklang.

8

Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Fall, dass Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Zwar findet § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] hier entsprechend Anwendung (1.). Auch sind dessen Voraussetzungen erfüllt (2.). Es fehlt jedoch an der Übernahmefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen (3.).

9

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] finde im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht unmittelbar (a), jedoch entsprechend Anwendung (b), steht im Einklang mit Bundesrecht.

a) Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da deren Gegenstand die Selbstbeschaffung von "Hilfen" ist. Bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der [X.] (§ 22 ff. [X.]) handelt es sich indes nicht um Hilfen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 [X.], sondern um Angebote gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ([X.], Urteil vom 12. September 2013 - 5 [X.] 35.12 - [X.]E 148, 13 Rn. 24). Insoweit erweist sich die Bestimmung als lückenhaft.

b) § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] ist jedoch in Bezug auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die frühkindliche Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der [X.] im Sinne des § 24 Abs. 2 [X.] betreffen, analog anzuwenden.

aa) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] sind erfüllt, da die Norm eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes aufweist (1) und die Sach- und Interessenlage der in § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelten Selbstbeschaffung einer jugendhilferechtlichen Hilfeleistung und der nicht geregelten Selbstbeschaffung eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung vergleichbar ist (2).

(1) Die festgestellte Gesetzeslücke erweist sich als planwidrig. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 [X.] das Ziel, die frühere Rechtsprechung des [X.] zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Da das richterrechtliche [X.] auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt die Bestimmung hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2013 - 5 [X.] 35.12 - [X.]E 148, 13 Rn. 35).

Der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke steht nicht entgegen, dass weder Bundesrecht noch das [X.] Landesrecht die Kostenfreiheit der frühkindlichen Förderung vorsehen. Die Kostenpflichtigkeit des Angebots ändert nichts daran, dass der Plan des Gesetzgebers, einen Aufwendungsersatzanspruch auch in Bezug auf die nicht rechtzeitige Erfüllung eines auf die frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in der [X.] zu schaffen, in § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] einer nur unvollkommenen gesetzlichen Regelung zugeführt worden ist. Entsprechendes gilt - entgegen der Auffassung der [X.] - für den Umstand, dass der [X.] in aller Regel die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs teilt ([X.], Urteil vom 12. September 2013 - 5 [X.] 35.12 - [X.]E 148, 13 Rn. 14). Dieser Rechtssatz hat die bundes- oder landesrechtliche Rechtsnatur des [X.]s zum Gegenstand; er trifft hingegen keine Aussage zu dessen Inhalt und Voraussetzungen. Der Umstand, dass der Berechtigte, der sich die Leistung selbst beschafft, nicht schlechter, aber auch nicht besser als derjenige stehen soll, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt wurde, hindert einen Analogieschluss ebenso wenig wie das Bestreben des Gesetzgebers, durch die Einfügung des § 36a [X.] das [X.] und die Steuerungskompetenz des Jugendamtes zu stärken sowie die Selbstbeschaffung von Leistungen einzudämmen (vgl. [X.]. 15/3676 [X.], 26 und 47). Beiden Aspekten ist im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Anspruchsgrundlage Rechnung zu tragen.

(2) Der in § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] normierte Fall ist mit dem hier in Rede stehenden nicht geregelten Sachverhalt vergleichbar, weil es bei beiden Fallgestaltungen um einen enttäuschten gesetzlichen [X.], der keine bloße Geldleistung zum Gegenstand hat, und um den Ersatz von Aufwendungen für die Selbstbeschaffung geht (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2013 - 5 [X.] 35.12 - [X.]E 148, 13 Rn. 36 ff.). Dem steht die mangelnde Kostenfreiheit des [X.]s nicht entgegen. § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, eine Übernahme der durch die Selbstbeschaffung veranlassten erforderlichen Aufwendungen komme von vornherein nur in Betracht, wenn die beanspruchte jugendhilferechtliche Hilfeleistung dem Berechtigten ohne eine Beteiligung an den Kosten zu gewähren ist. Der Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage widerstreitet überdies nicht, dass sich der Inhaber des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 [X.] nicht in einer Notlage befindet, die der Situation des Begünstigten etwa eines - unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] erfassten - Anspruchs auf Eingliederungshilfe oder auf Hilfe zur Erziehung regelmäßig entspricht. § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] hebt nicht auf das Bestehen einer Notlage ab. Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen ist vielmehr allein die Dringlichkeit der Deckung des Bedarfs des Anspruchsberechtigten, die maßgeblich durch einen drohenden Verlust des Anspruchs infolge seiner mit Zeitablauf eintretenden Unerfüllbarkeit geprägt wird ([X.], Urteil vom 12. September 2013 - 5 [X.] 35.12 - [X.]E 148, 13 Rn. 37 f.).

[X.]) Entgegen der Auffassung der [X.] scheidet eine Analogie nicht deshalb aus, weil ihr System der Finanzierung von Kindertagesstätten auf der Grundlage des § 74a Satz 1 [X.] im Vertrauen darauf geschaffen wurde, dass keine Kosten für eine Selbstbeschaffung anfielen.

§ 74a Satz 1 [X.] verleiht den Ländern das Recht, die Finanzierung von Tagesstätten in eigener Verantwortung zu regeln (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 [X.]N 1.09 - [X.] 436.511 § 74a [X.]/[X.] Nr. 1 Rn. 18). Diese Finanzierungsverantwortung schützt die Kommunen nicht davor, dass als Folge einer (entsprechenden) Anwendung von Bundesrecht bisher vernachlässigte Kosten auf sie zukommen. Anderenfalls würden die Finanzierungsmodelle der Kommunen den Inhalt des Bundesrechts bestimmen.

cc) Einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] steht auch nicht die von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 GG verbürgte finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden und Gemeindeverbände entgegen.

Von einer Verletzung des Rechts einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf finanzielle Eigenverantwortung ist erst dann auszugehen, wenn der [X.]bereich der finanziellen Eigenverantwortung dieser Körperschaften angetastet wird ([X.], Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76, 2 BvR 598/76, 2 BvR 599/76, 2 [X.] - [X.]E 56, 298 <312>), mithin deren Finanzspielräume nachhaltig in einer Weise eingeschränkt werden, die von ihnen nicht mehr zu bewältigen und hinzunehmen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - [X.]E 83, 363 <386> m.w.[X.]; [X.], Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 [X.] 4.10 - [X.]E 140, 34 Rn. 22 m.w.[X.]). Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die hier in Rede stehende analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu einer Überschreitung dieser Grenze führt.

Da die Analogie nicht in den Schutzbereich der finanziellen Eigenverantwortung eingreift, ist - entgegen der Auffassung der [X.] - der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht einschlägig. Dies gilt gleichermaßen für den von der [X.] in diesem Zusammenhang auch in Anspruch genommenen Parlamentsvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG.

2. Die Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] liegen vor. Der Analogieschluss ist auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2013 - 5 [X.] 35.12 - [X.]E 148, 13 Rn. 39).

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass sich der durch seine Eltern gesetzlich vertretene anspruchsberechtigte Kläger ein Angebot zur frühkindlichen Förderung in einer von einem öffentlich geförderten Träger der freien Jugendhilfe betriebenen Tageseinrichtung selbst beschafft hat. Die Beteiligten nehmen wie auch die Vorinstanzen zu Recht an, dass diese Selbstbeschaffung nicht auf der Grundlage einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 36a Abs. 1 [X.] erfolgte und auch kein Fall einer erlaubten Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 2 [X.] vorlag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass auch die weiteren Anforderungen des entsprechend anwendbaren § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] erfüllt waren.

a) Die Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] war gegeben. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] gegenüber der [X.] einen Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten [X.] (aa). Dieser Anspruch war fällig ([X.]) und wurde von der [X.] bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt (cc).

aa) § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] vermittelte dem Kläger einen Anspruch, dass ihm die Beklagte einen bedarfsgerechten Platz in einer Tageseinrichtung oder in [X.] nachweist.

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in [X.]. Die Voraussetzungen des Anspruchs waren bei dem Kläger erfüllt. Mithin hatte er einen auf frühkindliche Förderung gerichteten Rechtsanspruch gegenüber der [X.]. Im Unterschied zu den in § 24 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 [X.] begründeten objektiv-rechtlichen Pflichten verleiht § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein subjektives Recht auf frühkindliche Förderung. Dies legt bereits der Wortsinn des Merkmals "Anspruch" nahe und entspricht der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. [X.]. 16/9299 S. 2 f., 10, 12 und 15).

Der Rechtsanspruch ist auf den Nachweis eines bedarfsgerechten [X.] gerichtet (in diesem Sinne auch [X.], Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 [E[X.]LI:[X.]:VGHBW:2016:1208.12S1782.15.0A] - [X.], 288 <290 f., 292>; [X.], Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191 [E[X.]LI:[X.]:[X.]] - BayVBl. 2016, 448 Rn. 21 und 25; [X.], Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 - juris Rn. 39, 80; vgl. ferner [X.], Urteil vom 1. September 2016 - 7 A 10849/15 [E[X.]LI:[X.]:[X.]] - juris Rn. 41; ebenso wohl [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - [X.]/15 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2016:201016UIIIZR278.15.0] - NJW 2017, 397 Rn. 18; a.A. [X.], Beschluss vom 19. September 2013 - 10 B 1848/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]] - juris Rn. 4; [X.], Beschluss vom 31. Januar 2014 - 12 B 1468/13 - juris Rn. 6; [X.], Beschlüsse vom 1. September 2014 - 1 [X.]/14 [E[X.]LI:[X.]:OVGSN:2014:0901.1B15.14.0A] - juris Rn. 7, vom 24. November 2014 - 1 [X.]/14 [E[X.]LI:[X.]:OVGSN:2014:1124.1B251.14.0A] - NJW 2015, 1546 Rn. 7 und vom 9. Oktober 2015 - 1 [X.]/15 [E[X.]LI:[X.]:OVGSN:2015:1009.1B251.15.0A] - juris Rn. 7, 10, 11).

Dafür spricht bereits der Umstand, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein subjektives Recht auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in [X.] begründet. Es drängt sich auf, dass die diesem Rechtsanspruch korrespondierende Pflicht des Trägers in [X.] besteht. Dem trägt eine Pflicht zum Nachweis eines [X.] Rechnung.

Die Annahme einer Nachweispflicht entspricht zudem dem systematischen Zusammenhang zwischen § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 24 Abs. 5 Satz 2 [X.]. Nach der zuletzt genannten Bestimmung kann Landesrecht bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Diese Regelung zielt darauf ab, das zur Verfügung stehende Gesamtangebot zur frühkindlichen Förderung in Tageseinrichtungen und in der [X.] optimal zu bewirtschaften (Grube, in: [X.]/[X.], [X.], Stand: Januar 2014, § 24 Rn. 61). Sie geht davon aus, dass im Einzelfall ein konkreter Betreuungsbedarf angezeigt wird und die Inanspruchnahme einer entsprechenden Leistung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beabsichtigt ist. Gemessen daran liegt die Annahme nahe, dass diese Leistung in einem auf den Einzelfall bezogenen aktiven Tun besteht. Die Nachweispflicht trägt dem Rechnung.

Die Annahme einer Nachweispflicht steht auch im Einklang mit den Regelungen des [X.]. Gemäß § 79 Abs. 1 [X.] haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Die Gewährleistungsverpflichtung erfährt in § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Bezug auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Konkretisierung. Danach soll dieser gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. § 79 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt darauf auf und vermittelt dem anspruchsberechtigten Kind ein subjektives Recht auf Förderung, das sachgerecht nur durch den Nachweis eines bedarfsgerechten [X.] erfüllt werden kann.

Etwas anderes folgt nicht aus dem systematischen Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 [X.]. Danach umfasst die Förderung in [X.] nach Maßgabe von § 24 [X.] die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten [X.]person, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird. Aus dem Umstand, dass in § 23 Abs. 1 [X.] eine Pflicht zur Vermittlung ausdrücklich geregelt ist, kann nicht geschlossen werden, dass im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine Nachweispflicht mangels ausdrücklicher Erwähnung ausscheide. Dagegen spricht bereits, dass § 23 Abs. 1 [X.] (lediglich) der Klarstellung dient (vgl. [X.]. 15/3676 [X.]3) und den Besonderheiten der [X.] Rechnung tragen soll.

Das bisherige Auslegungsergebnis wird durch Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestätigt. Durch die Begründung eines subjektiven Rechts in § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] soll die Rechtsstellung des Leistungsberechtigten gestärkt werden. Der Gesetzgeber bezweckt - wie bereits aufgezeigt - die Stärkung des [X.]s und der Steuerungskompetenz des Jugendamtes sowie die Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen. Insbesondere das zuletzt genannte Ziel lässt sich effektiv dadurch erreichen, dass der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf den Nachweis eines Platzes gerichtet ist.

Die historisch-genetische Auslegung vermittelt keine Erkenntnisse, die der Annahme einer Nachweispflicht widerstreiten. Zwar findet dieses Gebot in der Begründung des Gesetzentwurfs keine ausdrückliche Erwähnung (vgl. [X.]. 16/9299 S. 10, 11 und 12). Es ist auch in den Plenarberatungen des Gesetzentwurfs nicht angesprochen worden (vgl. [X.] 16/163 S. 1790A - [X.] und [X.] 16/180 S. 19235A - 19259D). Den [X.] lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf den Nachweis einer Betreuungsmöglichkeit nicht umfassen sollte.

(2) Der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in [X.] unterliegt nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung (a). Er ist erfüllt, wenn dem anspruchsberechtigten Kind ein kommunaler oder öffentlich geförderter privater Betreuungsplatz nachgewiesen wird (b). Einem Kapazitätsvorbehalt unterworfen sind hingegen das Recht zur Wahl der Betreuungsform (c) und das Recht, zwischen dem Anbieter der frühkindlichen Förderung, einem öffentlich-rechtlichen Träger oder einem Träger der freien Jugendhilfe, zu wählen (d). Der in Rede stehende Nachweis muss dem [X.] Bedarf entsprechen (e). Die Höhe des [X.] ist für den geschuldeten Nachweis ohne Bedeutung (f).

(a) Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen ([X.], Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 [X.] [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:fs20150721.1bvf000213] - [X.]E 140, 65 Rn. 43). Wie zuvor ausgeführt ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der [X.] vorgehalten wird. Ihm obliegt es im Rahmen seiner aus § 79 Abs. 1 und § 80 [X.] folgenden Planungsverantwortung, eine plurale Betreuungsinfrastruktur sicherzustellen (vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 [X.] 25.08 - [X.]E 134, 206 Rn. 44) und gegebenenfalls auch die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann.

(b) § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] verschafft Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geförderten [X.] ([X.], Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 [X.] - [X.]E 140, 65 Rn. 43). Mithin werden Betreuungseinrichtungen in privater Trägerschaft von dem Anspruch nur erfasst, wenn sie öffentlich gefördert sind.

(c) Der Anspruch des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden [X.] in einer Tageseinrichtung oder in [X.] gerichtet (so auch [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - [X.]/15 - NJW 2017, 397 Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs begründet § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines [X.] in der [X.] verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt.

Während der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] insoweit offen ist, sprechen maßgeblich das systematische Verhältnis, in das § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] gestellt sind, und der Sinn und Zweck dieser Normen gegen ein Wahlrecht. Die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in § 79 Abs. 1 [X.] zugewiesene Gesamtverantwortung schließt sowohl die Planungsverantwortung als auch die Finanzverantwortung ein. Im Rahmen der Gesamtverantwortung, aber auch der Gewährleistungspflicht nach § 79 Abs. 2 [X.] hat er eine bedarfsgerechte und effiziente frühkindliche Förderung in der Gesamtheit sicherzustellen. Die Pflicht, ein entsprechendes Angebot vorzuhalten, beschränkt sich auf den Gesamtbedarf an Betreuungsplätzen. Dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten steht es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] frei, innerhalb dieses Angebotes einen Betreuungsplatz, sei es in einer Tageseinrichtung, sei es in der [X.], entsprechend dem spezifischen Bedarf des Kindes und im Einklang mit den Wünschen der Erziehungsberechtigten auszuwählen. Daran anknüpfend gewährleistet § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass dem anspruchsberechtigten Kind seinem Bedarf entsprechende und aktuell verfügbare Betreuungsplätze nachgewiesen werden.

Dieses Normverständnis wird durch die historisch-genetische Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] bekräftigt. Ziel des diesem zugrunde liegenden Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen für Kinder und in [X.] (Kinderförderungsgesetz - [X.]) vom 10. Dezember 2008 ([X.] I S. 2403) war die Bereitstellung neuer Plätze in Tageseinrichtungen, aber insbesondere auch in der [X.], um damit die Perspektive einer dem angenommenen bundesweiten [X.] von 35 v.H. für den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren zu erreichen (vgl. [X.]. 16/9299 S. 2 und 3). Die Erweiterung der verschiedenen Formen der Tagesbetreuung sollte der Schaffung eines bedarfsdeckenden und bedarfsgerechten vielfältigen Angebotes an qualifizierter Tagesbetreuung dienen (vgl. [X.]. 16/9299 S. 10, 11 und 12). Der ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 geschaffene Rechtsanspruch sollte "entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 22a) als auch in der [X.] (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 23) erfüllt" werden ([X.]. 16/9299 S. 15). Angesichts der prognostizierten Kosten für den Ausbau der Betreuung (vgl. [X.]. 16/9299 [X.] f.) verbietet sich die Annahme, dass den Gesamtbedarf übersteigende Doppelstrukturen in der Weise aufgebaut werden sollten, dass für eine beträchtliche Anzahl anspruchsberechtigter Kinder vorsorglich ein Platz sowohl in einer Tageseinrichtung als auch in der [X.] vorgehalten wird. Rückschlüsse auf ein kapazitätsunabhängiges Wahlrecht hinsichtlich der Betreuungsform lassen sich auch nicht aus den Ausführungen der seinerzeit zuständigen Ministerin in der [X.] und Dritten Beratung des [X.] im [X.] ziehen. Abgesehen davon, dass die Ausführungen eines Mitgliedes der Bundesregierung nicht geeignet sind, den [X.] des [X.]es widerzuspiegeln, wurde in der Rede die Wahlfreiheit zu dem Vorhaben in Bezug gesetzt, ein "gutes Drittel" der Betreuungsplätze in der [X.] zu schaffen und die übrigen zwei Drittel der Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten ([X.]. 16/180 S. 19236 ). Dem ist für einen von der Vorinstanz angenommenen Alternativanspruch nichts zu entnehmen.

(d) Ebenso wenig vermittelt § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein kapazitätsunabhängiges subjektives Recht, zwischen frühkindlicher Förderung in öffentlich-rechtlicher oder in freier Trägerschaft zu wählen (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 2002 - 5 [X.] 18.01 - [X.]E 116, 226 <231> zu dem Anspruch auf Besuch eines Kindergartens nach § 24 Abs. 1 [X.] a.F.). Gemäß § 3 Abs. 1 [X.] ist die Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet. Leistungen der Jugendhilfe werden nach § 3 Abs. 2 [X.] von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Indes besteht auch das Recht, zwischen Betreuungsangeboten in öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtungen und solchen in [X.] organisierten Tageseinrichtungen zu wählen, nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Fehlt es an diesen, so muss sich der Anspruchsberechtigte auch auf die Förderung in jeweils anderer Trägerschaft verweisen lassen.

(e) Der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in [X.] genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur, wenn es dem [X.] Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher (aa) und räumlicher ([X.]) Hinsicht entspricht.

(aa) Der zeitliche Umfang der Förderung richtet sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] nach dem individuellen Bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof geht mit Recht davon aus, dass der individuelle Bedarf durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnet ist. Dass insoweit nicht allein auf den Bedarf des Kindes abzustellen ist, sondern im Regelfall auch die Verhältnisse seiner Eltern zu berücksichtigen sind, folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang zu § 22 Abs. 2 Nr. 3, § 22a Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 [X.] wie auch aus Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 24 [X.], der unter anderem auf eine Stärkung der Verlässlichkeit der nicht durch Erziehungsberechtigte erfolgenden Kinderbetreuung ([X.], in: jurisPK-[X.], Stand: 1. Juni 2014, § 24 Rn. 7) und der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zielt (vgl. [X.]. 16/9229 S. 1, 2, 10, 12 f. und 15; vgl. auch [X.], Urteil vom 20. Oktober 2016 - [X.]/15 - NJW 2017, 397 Rn. 26). Gemessen daran begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, maßgeblich sei stets der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, keinen Bedenken.

([X.]) In Anlehnung an § 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist ein Betreuungsplatz nachzuweisen, der hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entspricht. Dies ist der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Auch dies richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (vgl. [X.], Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 - NJW 2013, 3803 <3805>). Insoweit sind die konkreten Belange sowohl des anspruchsberechtigten Kindes als auch seiner Erziehungsberechtigten maßgebend. Mit Blick darauf nimmt der Verwaltungsgerichtshof zutreffend an, dass in die Betrachtung des Einzelfalles unter anderem die Entfernung zur Arbeitsstätte bzw. zur Wohnung und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Eltern oder den primär betreuenden Elternteil einzubeziehen sind.

(f) Aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] folgt nicht, dass bereits bei dem Nachweis eines [X.] die Höhe des dort zu entrichtenden und hier allein in Rede stehenden [X.] für die Inanspruchnahme einer Einrichtung eines freien Trägers zu berücksichtigen ist. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Nachweis ist die Höhe des [X.] ohne Bedeutung (so auch [X.], [X.] 2015, 267 <268> sowie [X.], [X.] 2014, 458 <460> und [X.] 2015, 60 <61>).

Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur solche Plätze nachgewiesen werden dürfen, für die ein in der Höhe begrenzter Teilnahmebeitrag zu leisten ist. Dies gilt gleichermaßen für die Entstehungsgeschichte der Bestimmung.

Allerdings ist die Höhe des zu entrichtenden [X.] von Bedeutung für den mit § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] verfolgten Zweck, jedem anspruchsberechtigten Kind Zugang zu einer bedarfsgerechten Betreuung zu eröffnen und tatsächlich eine verlässliche, bestmögliche Kinderbetreuung zu gewährleisten. Die Erreichung dieses Zieles darf nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden, dass ein nachgewiesener Betreuungsplatz für den Leistungsberechtigten mit unzumutbar hohen Aufwendungen verbunden ist.

Gleichwohl ist die Höhe des [X.] nicht schon bei dem Nachweis eines [X.] in Rechnung zu stellen. Dies folgt aus der Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Prüfung der [X.] Zumutbarkeit für den [X.]pflichtigen einem eigenständigen Verfahren zuzuweisen. Es ist dem Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorbehalten, den Beitragsschuldner vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu bewahren. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 [X.] soll u.a. der Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 25. April 1997 - 5 [X.] 6.96 - [X.] 436.511 § 90 [X.]/[X.] Nr. 3 S. 5 f.). Dem Gebot, die von § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] insbesondere angestrebte Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung nicht durch unzumutbare finanzielle Hürden zu gefährden oder zu vereiteln, ist bei der Auslegung und Anwendung des § 90 Abs. 3 [X.], den in § 90 Abs. 4 Satz 1 [X.] genannten Bestimmungen des [X.] und anderer einschlägiger landesrechtlicher Regelungen mit besonderem Gewicht Rechnung zu tragen. Dies gilt gleichermaßen für das Anliegen des Gesetzgebers, durch die Tagesbetreuung den differenzierten Bedürfnissen von Kindern und Familien auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie den Anforderungen an eine Wissensgesellschaft zu entsprechen und [X.]hancengleichheit für Kinder zu erreichen (vgl. [X.]. 15/3676 S. 1).

Die Höhe des Beitrags ist auch nicht aus Gründen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bereits bei dem Nachweis eines [X.] einzustellen. Insbesondere ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses gehalten, dem Kind einen Platz in einer Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft nachzuweisen, weil für die Nutzung dieser Einrichtungen nach der Feststellung in dem angegriffenen Urteil geringere Beiträge erhoben werden als in Einrichtungen privater Träger. Ein Gleichheitsverstoß liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Ungleichbehandlung aus [X.] in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise gerechtfertigt ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2014:ls20141217.1bvl002112] - [X.]E 138, 136 Rn. 121). Sie ist im [X.] Folge der nicht zu beanstandenen Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch durch Nachweis eines Platzes in einer Einrichtung eines privaten Trägers erfüllt werden kann. Hinzu kommt, dass bei einer unzumutbaren finanziellen Belastung durch einen Teilnahmebeitrag dieser - wie dargelegt - nach § 90 Abs. 3 [X.] ganz oder teilweise übernommen werden soll.

[X.]) Der nach Maßgabe des Vorstehenden entstandene Anspruch des [X.] nach § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] war im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fällig. Bundesrecht normiert insoweit keine zeitlichen Vorgaben, sondern setzt allein voraus, dass der Leistungsberechtigte die zur Erfüllung erforderlichen Angaben tätigt (1). In zeitlicher Hinsicht verweist § 24 Abs. 5 Satz 2 [X.] auf Landesrecht, dessen Voraussetzungen hier gewahrt sind (2).

(1) Der im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche Nachweis eines den [X.] Bedarf deckenden Angebots zur frühkindlichen Förderung verlangt, dass der Leistungsberechtigte gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe diejenigen tatsächlichen Angaben tätigt, die dieser zur Erfüllung des Anspruchs benötigt. Hierzu zählen insbesondere der Zeitpunkt, zu dem der Bedarf entsteht, ein räumlicher Anknüpfungspunkt für die Suche nach einem Betreuungsplatz und der Umfang der täglichen Betreuungszeiten. Diese Angaben lagen der [X.] ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs spätestens am 3. Dezember 2013 vor. An diese Feststellungen ist das [X.] gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da zulässige und begründete Verfahrensrügen insoweit nicht erhoben wurden.

(2) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] war im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung auch im Sinne des § 24 Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 45a des [X.]n Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze ([X.]) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVBl. [X.]85), fällig. Eine Frist, innerhalb derer die erforderlichen Tatsachen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterbreitet werden müssen, ist bundesrechtlich nicht vorgegeben. Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 [X.] kann jedoch Landesrecht bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Nach Art. 45a [X.] setzt die Zuweisung eines [X.] gemäß § 24 Abs. 2 [X.] in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine [X.]person den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass den Anforderungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 45a [X.] hier entsprochen wurde. Das [X.] ist an die Auslegung und Anwendung einer Norm des Landesrechts, hier des Art. 45a [X.], durch das Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden, sofern die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts nicht unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt und angewandt hat ([X.], Urteil vom 12. September 2013 - 5 [X.] 35.12 - [X.]E 148, 13 Rn. 15). Gemessen daran erweist sich die Auslegung und Anwendung des Art. 45a [X.] durch die Vorinstanz als fehlerfrei. Mit Bundesrecht vereinbar ist das Verständnis des Art. 45a [X.] als Fälligkeitsregelung im Sinne von § 41 i.V.m. § 40 des [X.] ([X.]) [X.] (I) - Allgemeiner Teil -, bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 ([X.] I [X.]836). Dieses Normverständnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck des § 24 Abs. 5 Satz 2 [X.], durch die Ermächtigung zur Regelung von Anmeldefristen eine optimale Bewirtschaftung der Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der [X.] zu ermöglichen (vgl. auch [X.]. 16/16443 S. 12).

Ebenfalls revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Förderbedarf sei im Einklang mit den Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 45a [X.] ungeachtet dessen ordnungsgemäß und rechtzeitig an die Beklagte herangetragen worden, dass der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des [X.] noch nicht im Bezirk des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wohnhaft gewesen und als Anhaltspunkt für die Lokalisierung der Fördermöglichkeit allein eine künftige Arbeitsanschrift benannt worden sei. § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] verpflichtet - wie dargelegt - die Erziehungsberechtigten nicht, dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Wohnanschrift der Familie als räumlichen Anknüpfungspunkt für den Nachweis einer Fördermöglichkeit anzugeben. Von einer Bindung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO ist auch insoweit auszugehen, als der Verwaltungsgerichtshof annimmt, Art. 45a [X.] mache hinsichtlich der Modalitäten der Anmeldung keine Vorgaben und für den Fall, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 [X.] noch Informationen fehlten, hemme oder unterbreche dies nicht den [X.] der Anmeldefrist. Vielmehr müsse der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die großzügig bemessene Frist des Art. 45a [X.] nutzen, um sich die betreffenden Informationen unter Mitwirkung des Antragstellers zu beschaffen. Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu § 24 Abs. 5 Satz 2 [X.], da die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage eine Fristbestimmung nicht enthält, sondern deren Erlass und Ausgestaltung gerade in das Ermessen des Landesgesetzgebers stellt.

Mit Rücksicht auf diese rechtlichen Vorgaben ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs dahin zu erkennen, dass die Anmeldefrist am 25. September 2013 in [X.] gesetzt wurde. Denn an diesem Tag haben die Eltern des [X.] ausweislich der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] geltend gemacht. An diese tatsächliche Feststellung ist das [X.] gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind. Den landesrechtlichen Vorgaben ist damit genügt.

Die Revision rügt insoweit ohne Erfolg, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, soweit er annehme, die Frist des § 24 Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 45a [X.] sei mit Eingang der E-Mail der Mutter des [X.] vom 25. September 2013 in [X.] gesetzt worden, obgleich in dieser wesentliche Angaben gefehlt hätten. Gegenstand des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Feststellung sämtlicher für die Entscheidung des Gerichts erheblicher Tatsachen und deren "freie Würdigung", mithin die ausreichende Erforschung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie etwa des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte oder gerichtskundiger Tatsachen. [X.] ist nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Die Beachtung dieser Verfahrenspflichten ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist von dem Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze), Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage beruht, gedankliche Brüche oder Widersprüche enthält oder von Willkür geprägt ist (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Dezember 2011 - 5 B 24.11 - [X.] 2012, 98 und vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:280317B2B9.16.0] - juris Rn. 17, jeweils m.w.[X.]). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht bereits bei einer von der inhaltlichen Position eines Beteiligten abweichenden Würdigung eines Sachverhalts, sondern erst dann vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - [X.] 2008, 257 <260>).

Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kenntnis der zukünftigen Wohnadresse der Eltern des anspruchsberechtigten Kindes bedürfe es für das In-[X.]-Setzen der vorgenannten Frist nicht, und im Einklang mit der nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung, dass der [X.] zumindest die Praxisadresse der Mutter des [X.] als insoweit maßgeblicher örtlicher Bezugspunkt für die Bereitstellung und Vermittlung eines bedarfsgerechten Angebots bekannt gewesen sei, war die vorstehende Annahme des Berufungsgerichts nicht denkfehlerhaft. Ein Verstoß gegen die Logik ist nicht ansatzweise erkennbar.

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, es sei denkfehlerhaft und zugleich aktenwidrig, die in der E-Mail der Mutter des [X.] vom 25. September 2013 enthaltene Bekundung der Absicht, im November 2013 nach [X.] zu ziehen, als fristauslösende Anmeldung eines Bedarfs für einen Betreuungsplatz ab dem 1. April 2014 auszulegen. Darin liegt zunächst kein Verstoß gegen Denkgesetze. Ein solcher Verfahrensfehler setzt voraus, dass sich der Verstoß gegen Denkgesetze auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt ([X.], Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - [X.] 2015, 217 Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die hier in Rede stehende Rüge beanstandet im [X.] die Auslegung des Art. 45a [X.] durch den Verwaltungsgerichtshof.

Ebenso wenig zeigt die Revision die Aktenwidrigkeit der betreffenden Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf. Von einer Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen ist auszugehen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch besteht. Dieser Widerspruch muss zweifelsfrei und offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 [X.] - juris Rn. 15). Zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt besteht kein Widerspruch. Der Sache nach rügt die Revision nicht die Aktenwidrigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die Mutter des [X.] habe mit E-Mail vom 25. September 2013 im Hinblick auf einen für November 2013 in Aussicht genommenen Umzug nach [X.] bei der [X.] den Bedarf für einen Vollzeitbetreuungsplatz (Tagesmutter oder Krippe) für den Kläger angemeldet, sondern die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, diese Bedarfsanmeldung sei auch in Bezug auf den Zeitpunkt "1. April 2014" geeignet, den [X.] der Anmeldefrist des Art. 45a [X.] auszulösen.

cc) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 weder durch den Nachweis von sechs Betreuungsplätzen in der [X.] (1) noch durch interne Platzfreigaben (2) noch durch die zum 1. April 2014 im Wege der Selbstbeschaffung erfolgte Aufnahme des [X.] in eine von einem Träger der freien Jugendhilfe betriebene Tageseinrichtung (3) erfüllt worden.

(1) Erfüllung ist nicht durch den am 29. Januar 2014 erfolgten Nachweis von sechs verfügbaren Betreuungsplätzen in der [X.] eingetreten.

Jedenfalls fünf der sechs angebotenen Betreuungsplätze waren ausweislich der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bereits infolge des unzureichenden zeitlichen Umfangs der täglichen Betreuung nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 [X.] bedarfsdeckend.

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, auch der sechste angebotene Betreuungsplatz habe den Rechtsanspruch des [X.] nicht erfüllen können, da er dessen Bedarf nicht gedeckt hätte und diesem daher die Annahme des Angebotes nicht zuzumuten gewesen sei, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das [X.] ist insoweit in Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Beurteilung gebunden, der Betreuungsplatz sei nicht in zumutbarer Weise zu erreichen. Die auf den [X.] Umständen des Einzelfalles gründende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der mit zwei Stunden pro Tag anzusetzende Zeitaufwand für die Bewältigung des Weges von der Praxis zu der [X.]stelle und zurück sei der freiberuflich tätigen Mutter des [X.] nicht mehr zuzumuten, ist im [X.] Sachverhalts- und Beweiswürdigung.

Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dem Kläger sei es nicht zumuten gewesen, auf eine - von der [X.] auch nicht angebotene - Kombination aus mehreren [X.]stellen zur Deckung seines Bedarfs verwiesen zu werden.

(2) Dem Hinweis der Revision, seit der Einführung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] seien stets ausreichend freie Plätze verfügbar gewesen, ist keine erfüllende Wirkung beizumessen, da schon nicht dargetan wurde, dass diese Plätze dem Kläger nachgewiesen wurden. Deshalb haben die auf das Vorhandensein von Plätzen zielenden Verfahrensrügen der [X.] schon deshalb keinen Erfolg, weil es auf die bloße Existenz von Betreuungsmöglichkeiten auch nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht ankommt. Dies gilt gleichermaßen für die im Zusammenhang mit der Behauptung, mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2016 und 15. Juni 2016 seien vermittelbare Plätze benannt worden, erhobene Verfahrensrüge. Diese erweist sich schon deshalb als erfolglos, weil nach der auch insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs der Nachweis eines [X.] bei Fälligkeit des entsprechenden Anspruchs erfolgen muss.

(3) Unterbleibt nach Eintritt der Fälligkeit der Nachweis eines bedarfsgerechten Förderangebotes, so bewirkt die nachfolgende Selbstbeschaffung eines [X.] nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Selbstbeschaffung erweist sich als aliud gegenüber dem geschuldeten Nachweis.

b) Der Kläger hat die Beklagte analog § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Der [X.] war es ausweislich der das [X.] gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls Anfang Dezember 2013 auf Grund der ihr durch die Mutter des [X.] bis zu diesem Zeitpunkt unterbreiteten Angaben möglich, ihrer Steuerungsverantwortung nachzukommen.

c) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung waren zudem die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] analog erfüllt. Im Hinblick auf die Art und Dringlichkeit des Hilfebedarfs durfte nicht länger zugewartet werden, sondern musste der Bedarf des [X.] nach frühkindlicher Förderung sofort und ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub gedeckt werden (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2013 - 5 [X.] 35.12 - [X.]E 148, 13 Rn. 38).

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Eltern des [X.] seien nicht gehalten gewesen, vor einer Selbstbeschaffung um einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen, ist im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat die Frage, ob im Rahmen des Übernahmeanspruchs analog § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] eine vorherige Inanspruchnahme von [X.] geboten ist, bislang offengelassen ([X.], Urteil vom 12. September 2013 - 5 [X.] 35.12 - [X.]E 148, 13 Rn. 51). Sie bedarf auch hier keiner Klärung. Soweit der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn [X.] auch tatsächlich zu erwarten ist, steht dies mit Bundesrecht im Einklang. Die Vorinstanz hat in der Sache angenommen, [X.] sei nicht zu erwarten gewesen. Dabei handelt es sich im [X.] um eine Tatsachenfeststellung, die die Bindungswirkung nach § 137 Abs. 2 VwGO auslöst. Zulässige und begründete Verfahrensrügen sind diesbezüglich nicht erhoben worden.

3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, soweit der Verwaltungsgerichtshof annimmt, analog § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] seien die Kosten für die frühkindliche Förderung des [X.] auf dem selbstbeschafften Betreuungsplatz in dem Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 zu erstatten. Analog § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Gegenstand der Selbstbeschaffung war hier ein Angebot zur frühkindlichen Förderung, dessen Kosten zwar erforderlich (a), aber nicht übernahmefähig (b) sind, weil sie nicht über die Kosten hinausgehen, die der Kläger auch bei dem Nachweis dieses konkreten [X.] durch die Beklagte zu tragen gehabt hätte.

a) Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung vor, können der Leistungsberechtigte und dessen Erziehungsberechtigte in Bezug auf die von ihnen anstelle des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu treffende Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme den üblicherweise diesem zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation beschränkt sich die uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Prüfung auf das Bestehen des jugendhilferechtlichen Bedarfs, während die Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe allein einer fachlichen Vertretbarkeitskontrolle aus der Ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten unterliegt ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 [X.] 21.11 - [X.]E 145, 1 Rn. 34). Gemessen daran ist hier davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Teilnahmebeitrag noch erforderlich im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] analog war. Das [X.] ist insoweit an die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, dass die Aufwendungen unvermeidbar, also erforderlich gewesen seien.

Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte in diesem Zusammenhang die tragende Annahme der Vorinstanz als verfahrensfehlerhaft, die monatlichen Betreuungskosten rechtfertigten nicht die Annahme, dass in der selbstbeschafften Einrichtung "Luxusleistungen" erbracht würden und die Aufwendungen deshalb vermeidbar gewesen wären. Dies folgt bereits daraus, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Rüge von Verfahrensfehlern nur dann Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Gründe ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 16. Februar 2017 - 5 B 57.16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:160217B5B57.16.0] - juris Rn. 6 m.w.[X.]). Das ist hier nicht der Fall.

Die Unvermeidbarkeit der Aufwendungen hat die Vorinstanz auch mit der selbstständig tragenden Begründung angenommen, die Eltern des [X.] hätten nur die Möglichkeit gehabt, den Leistungsumfang des privaten Anbieters zu akzeptieren oder auf dessen Angebot zu verzichten. Dagegen sind zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden.

b) Obwohl die Selbstbeschaffung des [X.] zulässig war, hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme des streitigen Beitrags für die Inanspruchnahme des [X.].

Der [X.] auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] gewährt nicht mehr als der [X.] (vgl. [X.], [X.] 2015, 267 <268>). Dem steht - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht entgegen, dass der [X.] auf einen Nachweis und der [X.] auf eine Geldleistung gerichtet ist. Der Umfang der zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen entspricht dem Betrag, der bei rechtzeitigem Nachweis eines ausreichenden Förderangebots von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2012 - 5 [X.] 12.11 - [X.]E 142, 115 Rn. 22 f.). Ist der [X.] - wie hier - nicht auf den Nachweis eines beitragsfreien [X.] gerichtet, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur diejenigen Aufwendungen zu übernehmen, die das nach § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] anspruchsberechtigte Kind im Fall des rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Nachweises eines [X.] nicht hätte tragen müssen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 54). Mithin ist in den Fällen, in denen kein Recht auf kostenfreie Inanspruchnahme eines [X.] besteht, der Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz auf den Mehraufwand beschränkt, der gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden ist. Nicht beansprucht werden können die Aufwendungen, die ohnehin zu tragen gewesen wären. Zu Letzteren gehören die hier streitigen Aufwendungen.

Hätte der Beklagte den selbstbeschafften Betreuungsplatz bei Fälligkeit des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] nachgewiesen, wäre dieser erfüllt gewesen, da es sich um einen öffentlich geförderten, bedarfsgerechten Platz gehandelt hat und der Kläger - wie aufgezeigt - keinen Anspruch auf Nachweis eines Platzes in einer kommunalen Einrichtung hatte. Die Höhe des [X.] ist - wie ebenfalls dargelegt - nicht schon bei dem Nachweis eines [X.] zu berücksichtigen. Im Fall des Nachweises des selbstbeschafften [X.] hätte der Kläger denselben Teilnahmebeitrag zu entrichten, aber die streitigen Aufwendungen ebenfalls erbringen müssen. Mehraufwendungen, die gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden sind, hat er nicht geltend gemacht.

Für die Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit des Teilnahmebeitrages ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen nach § 36a Abs. 3 Satz 1 [X.] analog kein Raum. Diese Frage ist - wie dargelegt - in dem Verfahren des § 90 Abs. 3 [X.] nach Maßgabe der aufgezeigten Maßstäbe zu beantworten.

4. Da die Revision aus den aufgezeigten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die des Weiteren geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen und das angefochtene Urteil auf ihnen beruht.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Meta

5 C 19/16

26.10.2017

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Juli 2016, Az: 12 BV 15.719, Urteil

§ 24 Abs 2 S 1 SGB 8, § 36a Abs 3 S 1 SGB 8, § 90 Abs 3 S 1 SGB 8, § 79 SGB 8, Art 28 Abs 2 S 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 45a SGAG BY

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.10.2017, Az. 5 C 19/16 (REWIS RS 2017, 3213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3213

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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