Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2014, Az. VIII ZB 4/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6619

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]

vom

2. April
2014

in dem Rechtsstreit

wegen Prozesskostenhilfe

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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
April
2014
durch den [X.] am
[X.] Dr. Achilles
als Vorsitzenden, die [X.] Dr.
[X.], [X.] und
Dr. [X.] sowie die [X.]in Dr.
Brockmöller
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. März 2014 gegen die an dem Beschluss des Senats vom 4. März 2014 ([X.]) beteiligten [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer Be-schwerde gegen einen (angeblich) im Verfahren 2 [X.]/12 gefassten Be-schluss des [X.] eingelegt. Mit Beschluss vom 22. Novem-ber 2013 hat das [X.] diese Beschwerde nach Beiziehung der Akten (2 [X.]/12) mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass im [X.] 2 [X.]/12 unter dem Datum 1. Oktober 2013 kein Beschluss gefasst worden sei und der Beschwerdeführer an diesem Verfahren nicht beteiligt sei.
Die vom Beschwerdeführer gegen den vorbezeichneten Beschluss des [X.] am 27. November 2013 eingelegte Beschwerde hat das [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Nach Be-lehrung darüber, dass gegen den angefochtenen Beschluss vom 22. November 2013 die Rechtsbeschwerde nicht statthaft sei, hat der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 1. Februar 2014 beantragt, ihm für die Durchführung des Be-1
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schwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu
bewilligen. Mit Beschluss vom 4.
März 2014 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diesen Beschluss wendet sich der [X.] mit seiner Eingabe vom 8. März 2014, in der er darüber hinaus die [X.], die am Beschluss vom 4. März 2014 mitgewirkt haben, "als befangen"
ablehnt.
II.
Das Ablehnungsgesuch gegen die am Beschluss vom 4. März 2014 be-teiligten [X.] ist unbegründet.
Nach § 42 ZPO kann ein [X.] von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des [X.] bei vernünftiger Betrach-tung aller Umstände die Befürchtung wecken könnten, der [X.] stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber ([X.], [X.] vom 21. Februar 2011 -
II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 13; vom 12.
Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 18. Februar 2014 -
VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; jeweils mwN).
Derartige Gründe bringt
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8.
März 2014 nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Einholung dienstlicher Erklärungen der abgelehnten [X.] (§ 44 Abs. 3 ZPO) war nicht erforderlich, da kein Sachverhalt vorgetragen wurde, zu dem sie sich hätten

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äußern können (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 12. Oktober 2011 -
V [X.], aaO Rn. 12; vom 18. Februar 2014 -
VIII ZR 271/13, aaO Rn. 12).
Dr. Achilles
Dr. [X.]
[X.]

Dr. [X.]
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2013 -
2 [X.]/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2013 -
20 T 6/13 -

Meta

VIII ZB 4/14

02.04.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2014, Az. VIII ZB 4/14 (REWIS RS 2014, 6619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6619

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZB 2/10

V ZR 8/10

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