Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. XII ZR 118/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3628

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 118/98Verkündet am:7. Februar 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 24. März 1998aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Eigentümerin eines Tankstellengrundstücks, das nachihrer Ausreise aus der [X.] in Volkseigentum überführt worden war.Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der elf oil AG, die wiederumRechtsnachfolgerin des [X.] ist, der seit 1956 auf dem Grundstück eineTankstelle betrieb. Ende 1993 stellte die elf oil AG den [X.] ein,ohne die Schlüssel zu dem (verschlossenen) [X.]. Im Februar 1994 entfernte sie auf dem Grundstück befindliche Betonanla-gen und ließ den Stromzähler aus dem [X.] ausbauen; bis zudiesem Zeitpunkt bezog sie Strom auf dem Grundstück und beglich Stromrech-nungen. Mit Schreiben ihrer Rechtsabteilung vom 21. April 1994 an die [X.] -rin erklärte sie dieser gegenüber ihre Bereitschaft, ihr Nutzungsrecht an [X.] aufzugeben, verbunden mit dem Hinweis, sie sei zumindest bisgegen Ende des ersten Halbjahres 1993 zum Besitz berechtigt gewesen.Auf dem Grundstück befinden sich [X.] sowie in [X.] eingelassene [X.]stofftanks. Das Erdreich ist durch Rückstände [X.] kontaminiert.Bereits vor der Rückübertragung des Grundstücks forderte die Klägerindie Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 4. September (nicht:März) 1993 auf, mit Rücksicht auf die Einstellung des [X.]es dieaufstehenden Gebäulichkeiten zu entfernen und das Grundstück in den ur-sprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Nach der Rückübereignung ver-langte sie mit ihrer am 20. Juli 1994 bei Gericht eingegangenen und der [X.] am 8. September 1994 zugestellten Klage in erster Linie Beseitigungder Anlagen und Zahlung eines Betrages zwischen 150.000 und 200.000 [X.] die Kosten der Beseitigung der Kontaminationen. Mit außergerichtlichemSchreiben vom 22. Mai 1995 forderte sie erneut Beseitigung der Aufbauten,Tanks, sonstigen Einrichtungen, Zuleitungen und Fundamente sowie der Ver-unreinigung des Bodens bis zum 19. Juni 1995 und kündigte an, nach [X.] Frist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abzulehnenund stattdessen Schadensersatz in Geld zu verlangen.Das [X.] wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin, mit [X.] nunmehr in erster Linie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten [X.], die Kosten für die Beseitigung sämtlicher Anlagen sowie der Kontami-nationen zu tragen, blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision derKlägerin, mit der sie in erster Linie ihr Feststellungsbegehren [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.I.Soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des im [X.] auf Feststellung gerichteten Hauptantrages ohne nähere [X.] für zulässig erachtet, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. [X.] der [X.] eingestellt ist und weitere Kontaminationen nachfachgerechter Entfernung der Tanks nicht mehr zu befürchten sind, kann dieKlägerin nicht darauf verwiesen werden, eine bezifferte Leistungsklage zu [X.]. Der gerichtliche Sachverständige hat die Sanierungskosten zwar aufrund 262.500 DM geschätzt, aber zugleich darauf hingewiesen, daß der [X.] in starkem Maße von den behördlicherseits festzulegenden Sa-nierungszielwerten abhänge und deshalb eine Veränderung des Kostenrah-mens nicht auszuschließen sei. Solange nicht feststeht, in welchem [X.] Grundstück saniert werden muß, ist der Klägerin eine Bezifferung nichtmöglich, zumindest aber nicht zumutbar (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 1996- IV ZR 123/95 - ZIP 1996, 1395, 1396 [X.] -Das [X.] hat die Berufung mit der Begründung zurückge-wiesen, sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche auf Beseitigung oderSchadensersatz seien bereits bei Erhebung der Klage verjährt gewesen.1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], daß die Be-stimmung des § 558 Abs. 1 BGB, derzufolge die sechsmonatige [X.] für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Ver-schlechterungen der vermieteten Sache mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem [X.] die Sache zurückerhält, entsprechend anzuwenden ist, wenn [X.] eines Grundstücks einem Dritten dessen Benutzung durch [X.] eines wie auch immer gearteten Nutzungsvertrages gestattet, [X.] rechtlich einem Miet- oder Pachtvertrag gleichgeartet ist.Ferner trifft zu, daß § 558 BGB auch auf sämtliche mit mietvertraglichenoder mietvertragsähnlichen Ansprüchen auf Beseitigung oder Schadensersatzkonkurrierende Ansprüche aus demselben Sachverhalt anzuwenden ist, auchinsoweit, als diese auf das Eigentum oder auf unerlaubte Handlung gestütztwerden (vgl. [X.]Z 47, 53, 55; 135, 152, 156 f.), und daß der [X.] die Einrede der Verjährung nach einem Wechsel des [X.] auch dem neuen Eigentümer gegenüber geltend machen kann(vgl. [X.]Z 98, 235, 238 f.).2. Hinsichtlich der Anwendung dieser Verjährungsvorschrift ist im Er-gebnis auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage, auf-grund welchen Rechtsverhältnisses die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin-nen das Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle nutzten, nicht aufgeklärt undsich mit der Feststellung begnügt hat, zwischen ihnen und dem jeweiligenRechtsträger des Grundstücks habe jedenfalls ein Nutzungsvertrag bestanden.- 6 -Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe keine Feststellun-gen zur zwischen den Parteien streitigen Frage der Entgeltlichkeit der Nutzunggetroffen und daher nicht vom Bestehen eines einem Miet- oder Pachtvertraggleichgearteten Rechtsverhältnisses ausgehen dürfen, vermag dies die An-wendung des § 558 BGB nämlich im Ergebnis nicht in Frage zu stellen.a) Zwar finden auf die Grundstücksleihe (§ 598 BGB), von der bei einerunentgeltlichen Nutzung auszugehen wäre, die Regelungen des Art. 232 §§ 2und 3 EGBGB keine Anwendung, so daß für einen solchen Vertrag gemäßArt. 232 § 1 EGBGB auch über den 2. Oktober 1990 hinaus das Recht der[X.] weitergalt. Entgegen der Auffassung des [X.] und der [X.] unterlag das Nutzungsverhältnis zwischen dem Rechtsträger des [X.]s und dem [X.] vor dem Beitritt der [X.] aber nur subsidiär [X.] des Zivilgesetzbuches, weil die Rechtsbeziehungen zwischenWirtschaftseinheiten und staatlichen Einrichtungen (z.B. Polikliniken) oderStaatsorganen (z.B. den örtlichen Räten), soweit diese am Wirtschaftsverkehrteilnahmen, sich nach dem Vertragsgesetz der [X.] vom 25. März 1982 (GBl. [X.], 293 ff.) richteten (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 [X.]; Kommentar [X.] 2. Aufl. 1989 § 1 [X.]. 1, § 2 [X.]. 2.8), und zwar bei [X.] auch dann, wenn diese vor Inkrafttreten des [X.]es von 1982 begründet worden waren (vgl. Kommentar zum [X.] aaO § 118 [X.]. 2). Da dieses Gesetz indes keine Regelungen zur Leiheenthielt, waren auf eine unentgeltlich eingeräumte Nutzung gemäß Ziffer 1.1der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1983 über die Anwendung von Bestim-mungen des [X.] vom 16. [X.] ([X.], [X.] Nr. 54a) die Bestimmungen des [X.] entsprechend [X.] -zuwenden mit der Folge, daß Ansprüche auf Schadensersatz auch nach [X.] weiterhin nach § 280 ZGB i.V.m. § 107 [X.] zu beurteilen sind.b) Die Verjährung derartiger Ansprüche richtet sich hingegen gemäßArt. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB wiederum nach den [X.], mithin nach § 606 BGB, der seinerseits auf § 558Abs. 2 und 3 BGB verweist (vgl. zu den ebenfalls als Leihverhältnisse zu [X.] Kreispachtverträgen [X.]Z 129, 282, 287), es sei denn, daß [X.] am [X.] bereits verjährt waren.Insoweit richtet sich der Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus vor [X.] begründeten Vertragsverhältnissen gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2EGBGB nach [X.]-Recht, hier also wiederum nach dem Vertragsgesetz. [X.] begann die Verjährung von Schadensersatzansprüchen am ersten Tagdes Monats, der auf den Tag folgte, an dem die Forderung hätte geltend ge-macht werden können (§ 113 Abs. 2 Satz 1 [X.]). In der Spruchpraxis [X.] Vertragsgerichte der [X.] wurde darunter der objektiv frühestmög-liche Zeitpunkt der Fälligkeit der Schadensrechnung verstanden (vgl. [X.] aaO § 113 [X.]. 2.4). Voraussetzung für den [X.] war somit die Kenntnis oder das Kennenmüssen des [X.] vom Eintritt des Schadens, seinem Umfang und seinem [X.], da ohne diese Kenntnis eine Schadensrechnung nicht hätte erstellt wer-den können. Selbst wenn man im Hinblick auf eine auch nach dem Prozeßrechtder [X.] zulässige Feststellungsklage (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZPO-[X.]) [X.] nicht als erforderlich ansähe, sind hier [X.] Anhaltspunkte dafür, daß die [X.] als Rechtsträger [X.] vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kenntnis von den Kontami-nationen des Grundstücks hatte, weder vorgetragen noch [X.]) Somit kommt es auch dann, wenn die Beklagte oder ihre Rechtsvor-gängerinnen das Grundstück aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsverhält-nisses zum Betrieb einer Tankstelle nutzten, allein darauf an, wann die Kläge-rin oder vor ihr der [X.] als Träger der Kreispoliklinik und Verfü-gungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] das Grundstück imSinne des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückerhalten hat.3. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des [X.] zu den Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 558 Abs. [X.], insbesondere zur Notwendigkeit der Erlangung einer unmittelbarenSachherrschaft durch den Vermieter bzw. Überlasser durch [X.] seinen Gunsten, zutreffend wiedergegeben. Die bloße Möglichkeit, [X.] auch schon zuvor auf Kontaminationen untersuchen zu können,löst den Lauf der Verjährung noch nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 10. [X.] - [X.] - [X.], 419, 421 [X.]) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ansicht des [X.] zutrifft, die Klägerin habe den Besitz an dem Grundstück [X.] zum Zeitpunkt seiner Rückübertragung derivativ nach § 854 Abs. 1 [X.]. Diese Begründung vermag die angefochtene Entscheidung schon [X.] nicht zu rechtfertigen, weil die Rechte an dem zurückzuübertragendenGrundstück nicht schon mit dem Erlaß des [X.] vom [X.] auf die Klägerin übergingen, sondern erst mit dessen Unanfechtbarkeit,und die Klägerin hinsichtlich der Abwicklung des Nutzungsverhältnisses erst zudiesem Zeitpunkt in die Rechtsstellung des [X.] eintrat (§§ 16 Abs. 2Satz 1, 17 Satz 1, 34 Abs. 1 [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 14. [X.] - [X.] - [X.], 17). § 34 Abs. 1 [X.] ist zwar erst durchdas am 27. Oktober 1998 in [X.] getretene [X.] 9 -setz eingefügt worden; diese Vorschrift normierte aber lediglich einen schonzuvor bestehenden Rechtsgrundsatz (vgl. [X.]. 58/98 S. 53). Die Be-standskraft des [X.] vom 11. März 1994 kann frühestens [X.] April 1994 eingetreten sein (§ 36 [X.]), so daß die sechsmonatige Ver-jährungsfrist, wäre sie erst an diesem Tage in Lauf gesetzt worden, selbst beiZustellung der Klage am 8. September 1994 noch nicht abgelaufen war.b) Eine Verjährung sämtlicher in Betracht kommenden Anspruchsgrund-lagen würde somit gemäß § 558 Abs. 2 BGB voraussetzen, daß zuvor schonder [X.] als Verfügungsberechtigter das Grundstück im Sinne dieserVorschrift zurückerhalten hätte, und zwar vor dem 8. März 1994, wenn man aufdie Zustellung der Klage abstellt, oder vor dem 20. Januar 1994, wenn man [X.] der am 20. Juli 1994 eingereichten Klage als noch "demnächst er-folgt" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO ansieht.Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, der Rechtsträger habe [X.] vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zurückerhalten, kann dem [X.] werden. Unstreitig hat weder eine förmliche Rückgabe des [X.] den [X.] noch eine Ortsbesichtigung unter dessen Beteiligung [X.]. Die Feststellung, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe [X.] der Tankstelle bereits 1993 eingestellt, ist auch nicht gleichbedeutendmit der Aufgabe der Nutzung des Grundstücks und erst recht nicht mit der Be-endigung des Nutzungsverhältnisses, zumal das Berufungsgericht zu dessenArt und den Umständen seiner Beendigung keine näheren Feststellungen ge-troffen hat. Da die Parteien eine einverständliche Aufhebung nicht vorgetragenhaben, bleibt zudem offen, welche Kündigungsfristen gegebenenfalls einzu-halten [X.] 10 -Soweit die Beklagte vorgetragen hat, das Grundstück sei der [X.] als dem Rechtsträger des Grundstücks spätestens zum 31. [X.] zurückgegeben worden, ist dieser von der Klägerin ausdrücklich bestrit-tene Vortrag mangels näherer Konkretisierung des Zeitpunktes und Darlegungder Art und Weise der Rückgabe unsubstantiiert und daher unbeachtlich, zu-mal die Beklagte noch mit vorgerichtlichem Schriftsatz vom 13. Juni 1994 derKlägerin gegenüber angegeben hatte, die Sachherrschaft sei vor [X.] auf die Stadt [X.] (und nicht etwa an den [X.] als Träger der Kreis-poliklinik) übergegangen.Die Feststellung des [X.], sowohl die Klägerin als auchdie Nebenintervenientin (Stadt [X.]) hätten das Grundstück spätestens seit [X.] 1993 ungestört auf Veränderungen und Verschlechterungen untersuchenkönnen, ist für die Frage des Beginns der Verjährung schon deshalb ohne Be-deutung, weil die Stadt [X.] zu keiner Zeit und die Klägerin jedenfalls nicht vordem 12. April 1994 Verfügungsberechtigte war. Die Klägerin muß sich zwarUmstände entgegenhalten lassen, die vor der Bestandskraft des [X.] die Rechtsstellung des [X.]. Für den Beginn der Verjährung ist aber ohne Belang, ob die Klägerin [X.] schon vor dem Rückerwerb ungestört hätte untersuchen können.Von einer Änderung der Besitzverhältnisse im Jahre 1993 kann ohnenähere Feststellungen auch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weildie Schlüssel zum [X.] nicht zurückgegeben wurden und [X.] der Beklagten noch im Februar 1994 den Stromzähler ausdem [X.] ausbauen ließ, [X.] entfernte und bis zumAusbau des Zählers auf dem Grundstück Strom bezog und bezahlte. [X.] vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe im Jahre 1993 spricht zu-- 11 -dem die mit Schriftsatz der Rechtsabteilung der Rechtsvorgängerin der [X.] vom 21. April 1994 der Klägerin gegenüber erklärte Bereitschaft, [X.] aufzugeben, verbunden mit dem Hinweis, "zumindest" bis gegenEnde des ersten Halbjahres 1993 zum Besitz des Grundstücks berechtigt ge-wesen zu sein.Dem steht auch nicht entgegen, daß im Abschnitt 5 des [X.] des [X.] [X.] vom 11. März 1994 ausgeführt ist, der [X.] sei im [X.] 1993 eingestellt worden, was zur Beendigung des [X.] geführt habe. Diesem Hinweis ist nämlich nicht zu entneh-men, wann der [X.] von der Betriebseinstellung Kenntnis erlangt hat, ab-gesehen davon, daß der Nutzer eines Grundstücks mit der Einstellung seinesdarauf betriebenen Gewerbebetriebes nicht notwendigerweise auch jeglicheSachherrschaft über das mit seinen Anlagen und Aufbauten versehene [X.] aufgibt, zumal wenn er im Besitz der Schlüssel zu einem [X.] Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung mit der gegebe-nen Begründung keinen Bestand haben. Zu einer Entscheidung in der Sacheist der Senat nicht in der Lage, weil der Zeitpunkt der Rückgabe des [X.]s im Sinne des § 558 BGB weiterer Aufklärung bedarf und das [X.] - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat,ob und in welchem Umfang die Rechtsvorgänger der Beklagten für die Konta-minationen verantwortlich waren.Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, auchum den Parteien in der erneuten Verhandlung Gelegenheit zu geben, zur Fra-ge- 12 -der Rechtsgrundlage der Nutzung des Grundstücks durch die [X.] Beklagten weiter vorzutragen.[X.] Hahne [X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 118/98

07.02.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2001, Az. XII ZR 118/98 (REWIS RS 2001, 3628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3628

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