Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. VIII ZR 77/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17442

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200116UVIIIZR77.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 77/15
Verkündet am:

20. Januar 2016

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 213
Die in § 213 BGB angeordnete Erstreckung einer Hemmung der Verjährung auf Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, erfasst die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfül-lungs-
und Gewährleistungsrechte nur insoweit, als sie auf demselben Mangel beruhen (Bestätigung und Fortführung des [X.] vom 29. April 2015
-
VIII [X.], NJW 2015, 2106 Rn. 25, zur Veröffentlichung in [X.] vorge-sehen).
[X.], Urteil vom 20. Januar 2016 -
VIII ZR 77/15 -
LG S[X.]rbrücken

AG S[X.]rlouis

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Januar
2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles, die Richterin Dr.
Fetzer sowie die
Richter
Dr.
Bünger
und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2015
wird [X.].
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt
die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine weiße Ledercouch,
die ihr von der Beklagten am 17. Dezember 2011 zum Preis

worden war.
Mit Anwaltsschreiben vom 29. November 2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung vermeintlicher Mängel (gelbliche Verfärbungen, Beulen, Falten) auf. Nach
fruchtlosem Fristablauf erklärte die Klägerin am
21.
Dezember 2012
den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der
vom Amtsgericht im vorliegenden Rechtsstreit beauftragte
Sachver-ständige hat zwar die von der Klägerin gerügten Mängel nicht bestätigen [X.], jedoch
eine übermäßige Empfindlichkeit des Leders gegenüber einer Be-anspruchung mit nassen Medien (fehlende "Reibechtheit")
festgestellt.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 hat die Klägerin die Beklagte auch wegen 1
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dieses Mangels
zur Nacherfüllung
aufgefordert
und ihr Rückabwicklungsbegeh-ren im
weiteren Prozess auch auf diesen Mangel gestützt.
Die Beklagte hat
die Einrede der Verjährung erhoben.
Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin
ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen
Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
-
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -
im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung
des Kaufvertrages nicht zu. Denn bezüglich der ursprünglich gerügten Fehler
sei
ein Mangel der [X.] nicht nachgewiesen. Der Rüge der unzureichenden Reibechtheit des
Leders
stehe jedenfalls die
von der Beklagten erhobene Verjährungseinre-de
entgegen.
Nacherfüllung wegen dieses Mangels habe die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 verlangt. Zu diesem Zeitpunkt seien die diesbezüglichen Mängelrechte der
Klägerin aber schon verjährt gewesen.
Der von der Klägerin vor dem Prozess in unverjährter Zeit erklärte [X.] sei nicht -
entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht zumindest "sinnge-mäß"
-
auf den Mangel der fehlenden Reibechtheit gestützt gewesen. Zum ei-nen sei dieser Mangel noch gar nicht bekannt gewesen. Zum anderen handele 4
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-
4 -
es sich bei den zunächst gerügten Mängeln um ein völlig anderes Schadensbild als bei der fehlenden Reibechtheit.
Zwar bedürfe
der Rücktritt als solcher keiner Begründung und genüge es, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Rücktrittsgrund vorliege. Be-züglich der
unzureichenden Reibechtheit habe die
Klägerin die Beklagte aber erstmals
mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014
zur
Nacherfüllung
aufgefordert. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ein Nacherfüllungsverlangen auch nicht entbehrlich gewesen. Soweit die Beklagte im [X.] bezüglich der vorprozessual erhobenen Mängelrügen eine Nacherfüllung verweigert habe, könne dies nicht
als generelle Ablehnung gegenüber
allen etwaigen sonstigen Mängelrügen verstanden werden.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher
Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu. Der einzig noch
in Betracht kommende Mangel -
die fehlende Reib-echtheit des Leders -
rechtfertigt den am 21. Dezember
2012 erklärten Rücktritt nicht, weil die Klägerin der
Beklagten insoweit zuvor keine Gelegenheit zur Nacherfüllung
gegeben hat. Der
im Laufe des Rechtsstreits
wegen dieses Man-gels erneut erklärte Rücktritt ist gemäß §
218 BGB unwirksam, weil der hierauf bezogene
[X.] zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war und sich die Beklagte auf Verjährung berufen hat.

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1. Der am 21. Dezember 2012 erklärte Rücktritt ist unwirksam, weil be-züglich des allein vorliegenden Mangels der fehlenden Reibechtheit die [X.] zur Nacherfüllung erst nach Erklärung des Rücktritts erfolgt ist.

Das Recht des Käufers, wegen Mängeln der [X.] nach § 437
Nr.

2, §§ 440, 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten, setzt nach § 323 Abs. 1 BGB
voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor gemäß § 439 Abs.
1 BGB Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Das Nacherfüllungsverlangen der Klägerin vom 29. November 2012
bezog sich
lediglich auf die von ihr ursprüng-lich gerügten -
nach den [X.] Feststellungen des Berufungsge-richts indes nicht vorhandenen -
Mängel, nicht aber auf die erst im Laufe des Rechtsstreits festgestellte fehlende
Reibechtheit.
Entgegen der von
der Revision unter Verweis auf Schwarze
(Das Recht der Leistungsstörungen, 2008, § 19 Rn. 25; [X.]/Schwarze, BGB,
Neu-bearb. 2015, §
323 Rn. [X.]) und [X.] (Festschrift für [X.], 2007, Band
1,
S. 143, 155 ff.) vertretenen
Auffassung
genügt es nicht, dass der Gläu-biger überhaupt wegen eines Mangels Nacherfüllung
begehrt und die dem Schuldner insoweit gesetzte Frist abgelaufen ist. Nach der ständigen Recht-sprechung des Senats berechtigt dies
den Gläubiger (Käufer)
gerade nicht, den Rücktritt nunmehr auf bisher nicht gerügte Mängel zu stützen, zu deren Beseiti-gung er den
Schuldner (Verkäufer) noch nicht gemäß § 439 BGB aufgefordert hat. Vielmehr ist für jeden Mangel grundsätzlich eine eigene Nacherfüllungsauf-forderung notwendig
(Senatsurteile
vom 15. Juni 2011 -
VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 7; vom 29. Juni 2011 -
VIII ZR 202/10,
NJW 2011, 2872 Rn. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 23.
Januar 2013 -
VIII ZR 140/12,
NJW 2013, 1523 Rn. 21).

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6 -
Da die Klägerin bezüglich der
fehlenden
Reibechtheit erst
mit Schreiben vom 15. Oktober 2014
Nacherfüllung verlangt hat, konnte dieser Mangel den lange zuvor -
am 21. Dezember 2012 -
erklärten Rücktritt nicht rechtfertigen.
2. Auch der weitere Rücktritt, den die Klägerin stillschweigend
dadurch erklärt hat, dass sie ihre auf Rückabwicklung gestützte Klage im Verlauf des Prozesses auch auf den Mangel der fehlenden Reibechtheit gestützt hat, ist unwirksam.
a) Allerdings
hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.
Oktober 2014
auch wegen der fehlenden Reibechtheit unter Fristsetzung vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war die zwei-jährige Verjährungsfrist für den
[X.]
(vgl. §
438 Abs.
1 Nr.
3, Abs. 2 BGB)
jedoch bereits abgelaufen.
Denn der Kaufgegenstand ist am 17. Dezember 2011 abgeliefert worden, so dass
der [X.] mit Ablauf des
17. Dezember 2013 verjährt
war. Da die Klägerin sich auf die Verjährung des [X.]s berufen hat, war der erst nach [X.] erklärte Rücktritt mithin gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB
un-wirksam.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verjährung
des auf die Beseitigung des Mangels fehlender Reibechtheit zielenden Nacherfüllungsan-spruchs
nicht durch die
Erhebung
der
ursprünglichen, am 21. Januar 2013 ein-gereichten
Klage gehemmt worden.
[X.]) Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015
-
VIII [X.], NJW
2015, 2106
Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch 15
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-
7 -
bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssach-verhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird
(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. nur Senatsurteil vom 29. April 2015 -
VIII [X.], [X.]O
mwN). Die vorliegende Klage
ist aber
auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der [X.] gerichtet
und hat deshalb -
offensichtlich -
nicht den Anspruch
auf Nacherfüllung wegen der fehlenden Reibechtheit zum Streitgegenstand. Dieser ist vielmehr lediglich als Vorfrage für die Wirksamkeit des Rücktritts von Bedeutung.
[X.]) Die Regelung des § 213 BGB führt zu keiner anderen Beurteilung der Verjährung. Zwar erstreckt diese Bestimmung eine
Hemmung der Verjährung auf
Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Hiervon werden die
in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs-
und Gewährleistungsrechte jedoch nur
insoweit erfasst,
als
sie
auf demselben Mangel beruhen (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 -
VIII [X.],
[X.]O
Rn. 25).
Hieran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin hat die
begehrte
Rückzah-lung des Kaufpreises bei Erhebung der Klage nur auf die von ihr zunächst be-haupteten Mängel
(Verfärbungen,
Beulen und Faltenbildungen)
gestützt, so dass dadurch
nur die Verjährung der sich aus diesen
Mängeln wahlweise erge-benden
Ansprüche gehemmt worden ist,
nicht aber Nacherfüllungs-
und Ge-währleistungsrechte
wegen
der erstmals mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 gerügten fehlenden
Reibechtheit. Es bleibt somit
dabei, dass die Verjährung des
auf Nacherfüllung wegen fehlender
Reibechtheit gerichteten Anspruchs der Klägerin
mit Ablauf des 17. Dezember 2013
eingetreten ist.
Dass die Klägerin die vorliegende
Klage
zu einem späteren Zeitpunkt im
Jahr 2014 zusätzlich auch auf diesen Mangel gestützt hat, hat
an der bereits eingetretenen Verjäh-20
21

-
8 -
rung des diesbezüglichen Nachbesserungsanspruchs nichts
mehr ändern
[X.].
cc)
Ohne Erfolg beruft sich die
Revision zur Frage der Verjährung
auf die Rechtsprechung des [X.] zur Haftung wegen fehlerhafter Bera-tung bei Kapitalanlagen, derzufolge der
Streitgegenstand einer [X.] sämtliche einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Prospekt-
beziehungsweise Beratungsfehler
umfasst und die Klage daher die Verjährung insgesamt hemmt (vgl. [X.], Urteile vom 20. August 2015 -
III ZR 373/14, [X.], 1807 Rn. 20; vom 16. Juli 2015 -
III ZR 239/14, juris Rn. 15; vom 22.
Oktober 2013
-
XI ZR 42/12, [X.] 198, 294
Rn. 15 ff.; [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2014
-
XI ZB 12/12, [X.] 203, 1 Rn. 145;
jeweils mwN).
Diese
Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass die einer Anlage-entscheidung vorausgegangene Beratung bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, der nicht in einzelne Aufklärungs-
und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespal-ten werden kann.
Hieraus lässt sich -
entgegen der Auffassung der Revision -
für den vorliegenden Fall nichts herleiten.
Insbesondere stellen unterschiedliche Mängel einer [X.] keinen einheitlichen
Lebensvorgang dar und
sind
des-halb mehrere
Streitgegenstände
gegeben,
wenn der Verkäufer -
wie hier die Klägerin -
zunächst wegen eines Mangels den Rücktritt erklärt und später auch wegen eines anderen Mangels Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt. Im Übrigen verkennt die Revision, dass
es hier -
mit Rücksicht auf die Regelung des § 218 BGB -
entscheidend auf die Verjährung des Anspruchs auf Nacher-füllung
wegen des Mangels der fehlenden Reibechtheit ankommt. Dieser ist

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9 -
durch die vorliegende
Rückabwicklungsklage -
wie oben unter II 2 b
[X.] und
[X.] ausgeführt -
nicht gehemmt worden.

Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Achilles

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG S[X.]rlouis, Entscheidung vom 21.02.2014 -
27 [X.] -

LG S[X.]rbrücken, Entscheidung vom 20.03.2015 -
5 S 60/14 -

Meta

VIII ZR 77/15

20.01.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. VIII ZR 77/15 (REWIS RS 2016, 17442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17442

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