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Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
1. Das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 528/12 - und das Endurteil des [X.] vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1028/11- verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.
2. Das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2013 - 2 Sa 528/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des [X.] vom 11. September 2013 - 7 [X.] - gegenstandslos.
3. Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b [X.]). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu [X.], Urteil vom 6. April 2011 - 7 [X.] -, [X.]E 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 - 7 [X.] -, [X.]E 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des [X.] des [X.] vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
04.07.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Stattgebender Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BAG, 11. September 2013, Az: 7 AZN 656/13, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.07.2018, Az. 1 BvR 3045/13 (REWIS RS 2018, 6589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6589
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