Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. V ZB 6/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3705

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 29. Mai 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1365 [X.] unterliegt nicht dem Zustimmungserfor-dernis des § 1365 [X.]. [X.], [X.]. v. 29. Mai 2008 - [X.]/08 - [X.]AG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Mai 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.]-Räntsch und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 30. November 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 3. Januar 2007 wird [X.]. Die Schuldner tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 306.775,13 •. Gründe: [X.] Mit notarieller Erklärung vom 20. September 1999 räumte [X.]der während des Verfahrens verstorbenen Schuldnerin gegen Zahlung von 120.000 DM ein (Gesamt-) Erbbaurecht an mehreren [X.] ein. Am selben Tag bestellte er, bezeichnet als —Eigentümer/[X.], mit einer weiteren notariell beurkundeten Erklärung der Gläubigerin an den Grundstücken und Erbbaurechten eine (Gesamt-) Grundschuld über 1 - 3 - 600.000 DM. Die Schuldnerin war an dieser Grundschuldbestellung als —zukünf-tige Erbbauberechtigte–und als persönlicher Schuldnerfi, ihr Vater ebenfalls —als persönlicher Schuldnerfi, beteiligt. Wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen unterwarf sich [X.]der Zwangsvollstreckung in den be-lasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Vollstreckung —gegen den [X.] zulässig sein sollte. Die Schuldnerin und ihr Vater übernahmen als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für —einen Geldbetrag in Höhe des Grundschuldbetragesfi und unterwarfen sich der [X.] Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit [X.]uss vom 9. März 2006 die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet. Die Erin-nerung der Schuldnerin hat es zurückgewiesen, nachdem der [X.] die Erklärung über die Vollstreckungsunterwerfung in den Grundbesitz im Wege der Berichtigung um den Zusatz —sowie der zukünftige [X.] ergänzt hatte. Das [X.] hat den [X.] aufgehoben. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Erben der Schuldnerin [X.]. 2 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, das Zwangsversteigerungsverfahren sei nicht durch den Tod der Schuldnerin unterbrochen worden. Es werde vielmehr entsprechend § 779 ZPO in den Nachlass fortgesetzt. Die Anordnung der Zwangsversteigerung sei aber aufzuheben, weil es an einer wirksamen Voll-streckungsunterwerfung fehle. Nach dem Wortlaut der Urkunde habe sich nur —der [X.] der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterworfen. Das 3 - 4 - sei nach der Bezeichnung der Beteiligten im Rubrum der Urkunde nur [X.], nicht aber auch die Schuldnerin. Zwar sei unstreitig, dass auch die Schuldnerin der Gläubigerin eine Grundschuld habe bestellen wollen. [X.] ergebe sich aber nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass diese sich auch der sofortigen Zwangsvollstreckung habe unterwerfen wollen. Daran än-dere die vorgenommene Berichtigung der Urkunde nichts. Denn diese sei unzu-lässig. II[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand. 4 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren durch den Tod der Schuldnerin nicht unterbrochen worden ist. Eine Zwangsvollstreckung, die zur [X.] bereits begonnen hat, wird nämlich nach § 779 Abs. 1 ZPO in des-sen Nachlass fortgesetzt. Diese Regelung gilt für jede Zwangsvollstreckung ([X.]/[X.], 3. Aufl., § 779 Rdn. 2; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 779 Rdn. 2; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteige-rung und Zwangsverwaltung, Rdn. 3.45) und damit nach § 869 ZPO auch für das Zwangsversteigerungsverfahren ([X.], [X.], 18. Aufl., § 15 [X.]. 30.4; [X.]/[X.], aaO, § 779 Rdn. 2). Die Voraussetzungen lagen vor, weil die Zwangsversteigerung durch den [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 9. März 2006 angeordnet worden war und damit vor dem Todesfall begonnen hatte. Die Erinnerung der früheren Schuldnerin gegen die Anordnung ändert daran nichts. Begonnen hat die Zwangsvollstreckung nämlich mit der ersten Vollstreckungshandlung (Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 779 Rdn. 2). 5 - 5 - 2. Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht aber an, es fehle an einer wirksamen Unterwerfung der Schuldnerin unter die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht. 6 a) Nach Ansicht des [X.] ist —der [X.], der sich in der [X.] vom 20. September 1999 der Vollstreckung unter anderem in das Erbbaurecht unterworfen hat, nur der als solcher bezeichnete Eigentümer des Erbbaugrundstücks, nicht aber auch die Schuldnerin als Erbbauberechtigte. Eine solche Auslegung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich da-hin, ob der Tatrichter die gesetzlichen [X.]n, die anerkannten [X.], die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler [X.] hat (st. Rspr., vgl. [X.] 131, 136, 138; 135, 269, 273; 137, 69, 72; 150, 32, 37; [X.], [X.]. v. 29. März 2000, [X.], [X.], 2508, 2509). In diesem Rahmen ist sie aber zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat zwar erkannt, dass eine Unterwerfungserklärung, wenn auch in Grenzen, ausle-gungsfähig ist (Senat, [X.]. v. 23. November 1979, [X.], NJW 1980, 1050, 1051; [X.]. v. 14. April 2005, [X.], [X.] 2005, 845, 846; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 794 Rdn. 182; [X.]/[X.] aaO, § 794 Rdn. 29; [X.], Die [X.] Urkunde, 2. Aufl., Rdn. 11.37). Es hat aber die anerkannte [X.] nicht beachtet, dass der Tatrichter bei der Auslegung jedenfalls den aus der Urkunde hervorgehenden Zweck ([X.] 109, 19, 22), die daraus ersichtliche Interessenlage der Parteien ([X.], [X.]. v. 13. März 2003, [X.]/00, NJW 2003, 2235, 2236; Senat, [X.]. v. 9. Mai 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1053, 1054) und ihre sprachlichen Gepflogenheiten zu berücksichtigen hat (Senat, [X.]. v. 2. Februar 2007, [X.], juris). 7 - 6 - b) Der Zweck des Rechtsgeschäfts und die Interessenlage der Parteien ergeben sich aus der Vorbemerkung der Urkunde. Danach sollte der Gläubige-rin eine Gesamtgrundschuld an dem Erbbaugrundstück und an dem Erbbau-recht bestellt werden, das der Eigentümer des Erbbaugrundstücks der Schuld-nerin mit einer am selben Tage beurkundeten Erklärung bestellt hatte. Da das Erbbaurecht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] an erster Rangstelle zu be-gründen war, konnte nur so eine ausreichende Absicherung der Gläubigerin erreicht werden. Diese Form der dinglichen Absicherung konnte nicht allein [X.]als Eigentümer des Erbbaugrundstücks herbeiführen. Sie setzte vielmehr eine Mitwirkung der Schuldnerin als künftiger Erbbauberechtigter [X.]. Denn nur sie war formell- wie materiellrechtlich in der Lage, das im [X.] begriffene Erbbaurecht in der nach der Vorbemerkung der Urkunde vorge-sehenen Weise mitzubelasten. Dass die Schuldnerin nicht nur wegen der [X.] vorgesehenen Übernahme der persönlichen Haftung, sondern auch als künftige Erbbauberechtigte an dem Rechtsgeschäft beteiligt werden sollte, weist das Rubrum der Urkunde ausdrücklich aus. 8 c) Allerdings wird, das ist dem Beschwerdegericht und der Rechtsbe-schwerdeerwiderung zuzugeben, allein der Eigentümer des [X.]als —[X.] bezeichnet. Diese Bezeichnung lässt auf den [X.] Blick erwarten, dass im Text der Urkunde mit —[X.] allein [X.]angesprochen wird. Dem entspricht aber der weitere Text der Ur-kunde nicht. In deren - einem Formularmuster der Gläubigerin - folgenden [X.] [X.] bis IV. werden sämtliche Erklärungen ausschließlich von dem —[X.] abgegeben. Das gilt auch für sämtliche Erklärungen, die sich auf die Belastungen des Erbbaurechts und die Durchführung der Urkunde insoweit be-ziehen. Solche Erklärungen konnte [X.] nicht abgeben. Er sollte das nach der Urkunde auch nicht. Vielmehr sollten diese Erklärungen von der 9 - 7 - Schuldnerin in ihrer Eigenschaft als künftiger Erbbauberechtigter abgegeben werden. Nur so ließ sich der in der Vorbemerkung beschriebene Zweck errei-chen. Das ist offensichtlich und wird auch von dem Beschwerdegericht nicht in Zweifel gezogen. d) Die Beteiligten haben damit den nach Rubrum und Vorbemerkung, die dem Formular der Gläubiger als selbständig formulierter Text vorgeheftet sind, zu erwartenden Sprachgebrauch aufgegeben und sind in dem anschließenden Teil der Urkunde, der dem Formular der Gläubigerin entspricht, wieder in den Sprachgebrauch des Formulars zurückgefallen. Danach ist [X.] nicht allein [X.] als Eigentümer des Erbbaugrundstücks, sondern jeder, der eine Belastung bestellen soll. Das war hier auch die Schuldnerin. Denn sie sollte ei-ne Grundschuld auf ihrem seinerzeit entstehenden Erbbaurecht einräumen. Dieser vom Rubrum abweichende Sprachgebrauch betrifft nicht nur die [X.], sondern sämtliche Erklärungen, die in diesem Zu-sammenhang abgegeben wurden. Der Sprachgebrauch des verwandten For-mulars ist insoweit einheitlich und konsequent. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten ihm gerade in dem letzten Absatz des Abschnitts über die Bestellung der Grundschuld, der sich mit der dinglichen Vollstreckungsunterwerfung [X.], nicht folgen wollten, sind nicht ersichtlich. Die daran anschließenden Ab-schnitte der Urkunde erfassen im Gegenteil ebenso offensichtlich sowohl den Eigentümer des Grundstücks als auch die Schuldnerin. Das gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch für die Erklärung in Abschnitt II der Urkunde, die Grundschuld solle erst auf dem Erbbaugrundstück eingetra-gen werden. Auch dieser Abschnitt spricht inhaltlich nicht nur den Eigentümer des Grundstücks, sondern auch die Schuldnerin an. Er befasst sich nämlich mit der Frage, wie angesichts der vorgesehenen Gesamtgrundschuld an Erbbau-grundstück und Erbbaurecht verfahren werden soll, wenn die [X.] - 8 - aussetzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten. Diese Frage konnten der Eigentümer und die Schuldnerin als künftige Erbbauberechtigte nur ge-meinsam mit der Gläubigerin vereinbaren. Damit liegt eine wirksame Unterwer-fung auch der Schuldnerin unter die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht vor. e) Auf die von dem [X.] vorgenommene Berichtigung der Ur-kunde und die Frage, ob sie zulässig war, kommt es nicht an. 11 3. Der Anordnung der Zwangsversteigerung steht, anders als die Rechtsbeschwererwiderung meint, auch nicht entgegen, dass das zu [X.] Erbbaurecht seinerzeit mangels Eintragung in das Grundbuch, die am 20. Mai 2003 nachfolgte, noch nicht entstanden war. Für die Wirksamkeit einer dinglichen Unterwerfungserklärung reicht es nach unbestrittener Ansicht aus, wenn der sich [X.] bei Eintragung des Grundpfandrechts Eigentümer des Grundstücks, bei der Belastung eines Erbbaurechts dessen Inhaber, ist (Senat, [X.] 108, 372, 376; [X.], 6, 8; BayObLG [X.] 1987, 216; [X.], NJW 1977, 1202, 1203; KG NJW-RR 1987, 1229; [X.] 2001, 114; [X.] 2003, 478, 479; Musielak/[X.], aaO, § 800 Rdn. 4, 6; [X.]/[X.], aaO, § 800 Rdn. 5; [X.], [X.], aaO, Rdn. 28.37). So liegt es hier. 12 4. Unbegründet ist schließlich auch der Einwand der Schuldnerin, die Verpfändung des Erbbaurechts und die Vollstreckungsunterwerfung hätten als Verfügung über das Vermögen der Schuldnerin als Ganzes nach § 1365 [X.] der Zustimmung ihres Ehemanns bedurft. Eine Vollstreckungsunterwerfungser-klärung unterliegt nach unbestrittener Ansicht dem Zustimmungserfordernis des § 1365 [X.] nicht, weil sie eine prozessuale Willenserklärung ist und eine [X.] - 9 - fügung über das Vermögen im Ganzen oder Teile davon nicht enthält ([X.], [X.] 1959, 79; ebenso BayObLGE ([X.]) [X.] (1914), 499, 503 für [X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1365 Rdn. 19 a. E.; [X.], [X.], 12. Aufl., § 1365 Rdn. 20; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1365 Rdn. 50, [X.]/[X.], [X.] [2007], § 1365 Rdn. 55). Dass die Vollstreckungsunterwerfung die Zwangsvollstreckung in ein Erbbaurecht auch eröffnet, wenn es das gesamte Vermögen des Ehegatten darstellt, ändert daran nichts. Das Zustimmungserfordernis des § 1365 [X.] schützt den [X.] nicht umfassend und hindert den anderen Ehegatten insbesondere nicht an der Eingehung von Verbindlichkeiten, die ihn zwar nicht zu einer Verfügung über sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen verpflichten, die dessen [X.] aber gleichwohl nachhaltig gefährden und es einem Zugriff seiner Gläubi-ger im Wege der Zwangsvollstreckung aussetzen ([X.] 143, 356, 361, [X.], [X.]. v. 20. Dezember 2005, [X.], [X.], 849, 850; [X.], FamRZ 1995, 1583, 1584). - 10 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der im Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung anwendbar ist, weil sich die Beteiligten hier wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, [X.] 170, 378, 381). 14 Krüger [X.] Lemke [X.]-Räntsch [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 03.01.2007 - 31 K 28/06 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2007 - 3 T 79/07 -

Meta

V ZB 6/08

29.05.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. V ZB 6/08 (REWIS RS 2008, 3705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3705

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