Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. 5 StR 361/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2985

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5 StR 361/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges
u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. September 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg
vom 23. Mai 2011
wird
nach §
349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kennzeichnung der Betrugstaten als gewerbsmäßig entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels und die dadurch den
Adhäsionsklägerinnen entstandenen not-wendigen Auslagen
zu tragen.

[X.] Raum Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 361/11

27.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. 5 StR 361/11 (REWIS RS 2011, 2985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2985

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