Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 1 StR 113/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1674

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]in der Strafsachegegen1.2.wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli 2000 beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 1999 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Zur Verfahrensrüge, hinsichtlich der Aussage des [X.]bestehe ein Verwertungsverbot, weil der Einsatz des [X.] ([X.]) ohne einen Anfangsverdacht im Sinne des§ 110a StPO erfolgt sei, bemerkt der Senat:Die Rüge scheitert, weil weder vorgetragen noch sonstwie er-sichtlich ist, daß in der Hauptverhandlung der Verwertung derfraglichen Aussage des Vernehmungsbeamten innerhalb der zeit-lichen Grenzen des § 257 StPO widersprochen worden ist (vgl.[X.], Beschluß vom 18. Juni 1996 - 1 [X.] = [X.] 1996,529 sowie [X.] - 2. Kammer des Zweiten Senats, [X.] 20. Juni 1999 - 2 BvR 997/99). Fraglich ist bereits, ob in [X.] des [X.], mit dem der Verteidiger dieVerlesung von eventuell auch für die Strafzumessung bedeutsa-men Urkunden hinsichtlich des [X.]-Einsatzes beantragt hat, [X.] gegen die Vernehmung des Polizeibeamten zu se-hen ist. Jedenfalls fehlt ein gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO er-- 3 -forderlicher Vortrag dazu, wann der Zeuge vernommen wordenist. Der Widerspruch kann nur bis zu dem in § 257 StPO ge-nannten Zeitpunkt erklärt werden; er muß also spätestens in [X.] enthalten sein, die der Angeklagte oder sein Verteidigerim Anschluß an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich aufden Inhalt der fraglichen Aussage bezieht ([X.]St 38, 214,225/226). Ausweislich des [X.] genannte Antrag erst einen Tag nach der Vernehmung [X.] gestellt.Schäfer [X.]Wahl Boetticher Kolz

Meta

1 StR 113/00

12.07.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 1 StR 113/00 (REWIS RS 2000, 1674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1674

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.