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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegen1.2.wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli 2000 beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 1999 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Zur Verfahrensrüge, hinsichtlich der Aussage des [X.]bestehe ein Verwertungsverbot, weil der Einsatz des [X.] ([X.]) ohne einen Anfangsverdacht im Sinne des§ 110a StPO erfolgt sei, bemerkt der Senat:Die Rüge scheitert, weil weder vorgetragen noch sonstwie er-sichtlich ist, daß in der Hauptverhandlung der Verwertung derfraglichen Aussage des Vernehmungsbeamten innerhalb der zeit-lichen Grenzen des § 257 StPO widersprochen worden ist (vgl.[X.], Beschluß vom 18. Juni 1996 - 1 [X.] = [X.] 1996,529 sowie [X.] - 2. Kammer des Zweiten Senats, [X.] 20. Juni 1999 - 2 BvR 997/99). Fraglich ist bereits, ob in [X.] des [X.], mit dem der Verteidiger dieVerlesung von eventuell auch für die Strafzumessung bedeutsa-men Urkunden hinsichtlich des [X.]-Einsatzes beantragt hat, [X.] gegen die Vernehmung des Polizeibeamten zu se-hen ist. Jedenfalls fehlt ein gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO er-- 3 -forderlicher Vortrag dazu, wann der Zeuge vernommen wordenist. Der Widerspruch kann nur bis zu dem in § 257 StPO ge-nannten Zeitpunkt erklärt werden; er muß also spätestens in [X.] enthalten sein, die der Angeklagte oder sein Verteidigerim Anschluß an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich aufden Inhalt der fraglichen Aussage bezieht ([X.]St 38, 214,225/226). Ausweislich des [X.] genannte Antrag erst einen Tag nach der Vernehmung [X.] gestellt.Schäfer [X.]Wahl Boetticher Kolz
Meta
12.07.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 1 StR 113/00 (REWIS RS 2000, 1674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1674
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