Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. VIII ZR 257/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3326

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 20. Juni 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein BGB § 565a (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) Ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte [X.] eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich [X.] Kündigung jeweils um einen bestimmten [X.]raum verlängert, kann auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten [X.] gekündigt werden. [X.], Urteil vom 20. Juni 2007 - [X.] - [X.]

[X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die [X.]innen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 7. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagte mietete vom Kläger ab dem 1. August 1991 ein Wohnhaus in [X.]. Der Mietvertrag enthält folgende Regelung: 1 "§ 2 Mietzeit (1) Das Mietverhältnis beginnt am 1. August 1991. (...) a) (nur für Verträge von bestimmter Dauer) Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 7 Jahren geschlossen und läuft am 31. Juli 1998 ab. - 3 - (...) Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, falls er nicht mit der [X.] zu seinem [X.] gekündigt wird." 2 Die Zahlen und das Datum waren jeweils handschriftlich eingetragen. In der vorgedruckten Fußnote zu dieser Bestimmung heißt es unter anderem: "Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gem. § 565 BGB bei ei-nem Mietverhältnis a) über Wohnraum: 3 Monate und verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate; (...)" Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27. September 2004 zum 31. Dezember 2004. Der Kläger wies die Kündigung als nicht fristgerecht zurück und begehrt mit seiner Klage die Zahlung der Miete für die Monate Januar bis April 2005 sowie der Müllgebühren für Januar 2005, insgesamt 1.455,16 • nebst Zinsen. 3 Das Amtsgericht hat ein gegen den Kläger zunächst ergangenes Ver-säumnisurteil nach Einspruch des [X.] aufgehoben und der Klage - bis auf einen Teil des geltend gemachten [X.] - stattgegeben. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das [X.] das Urteil abgeändert und das die [X.] abweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erst-instanzlichen Urteils. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] 6 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 7 Die Klage sei unbegründet, weil das Mietverhältnis zwischen den [X.] durch die Kündigung der Beklagten zum 31. Dezember 2004 beendet [X.] sei. Auf diese Kündigung sei die kurze Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB - anstelle der längeren Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB aF - anzuwenden. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB über die Fortgeltung der früher geltenden Kündigungsfristen finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Parteien im Mietvertrag aus dem [X.] keine von § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende - längere - [X.] vereinbart hätten. Die Auslegung der [X.] in § 2 des [X.] führe zu dem Ergebnis, dass die Fußnote, die die zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wiedergebe, eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende gesetzliche Regelung zur Kündigung des Mietverhältnisses darstelle. Maßgebend für diese Auslegung sei der Umstand, dass es sich bei dem Mietvertrag zwischen den Parteien um ein auf bestimmte [X.] vereinbartes Mietverhältnis handele. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger kann der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Miete für die [X.] von Januar bis April 2005 und der Müllgebühren für Januar 2005 mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. Das [X.] - 5 - hältnis der Parteien konnte von der Beklagten nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden. Unabhängig von der Frage, ob auf den vorliegenden Fall die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB oder die des § 565 Abs. 2 BGB aF Anwendung findet, war eine [X.] durch eine ordentliche Kündigung des [X.] nicht vor dem 31. Juli 2005 möglich. Dies ergibt sich aus der am 1. September 2001 außer [X.] getretenen, auf den vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB aber weiterhin anzuwendenden Bestimmung des § 565a Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung (künftig § 565a [X.]). 1. Mit dem im Juni 1991 geschlossenen Vertrag sind die Parteien ein Mietverhältnis auf bestimmte [X.] eingegangen, bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um ein Jahr verlängert. Bei solchen [X.]verträ-gen mit [X.] tritt nach § 565a Abs. 1 [X.] "die [X.] ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 BGB gekündigt wird". Dem entspricht die Regelung in § 2 Ziff. 1a des [X.], nach der sich der am 31. Juli 1998 ablaufende Mietvertrag jeweils um ein Jahr verlängert, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist zu seinem [X.] gekündigt wird. Eine solche vertragliche Regelung war nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden Recht wirksam; sie verstieß insbesondere nicht ge-gen die inzwischen ersetzte Vorschrift des § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF (vgl. [X.]surteil vom 7. Februar 2007 - [X.] ZR 145/06, [X.], 202, unter II 1 m.w.N.). 9 2. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ([X.] 1149) und das Gesetz zur Änderung des Einfüh-rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. Mai 2005 ([X.] 1435) diese Rechtslage für ein am 1. September 2001 bereits bestehendes 10 - 6 - Mietverhältnis wie das vorliegende nicht geändert haben. Nach der Überlei-tungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB ist § 565a Abs. 1 BGB auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte [X.] in der bis zu diesem [X.]punkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Überleitungsvorschrift soll sicherstellen, dass die unter der Geltung des frühe-ren Rechts geschlossenen [X.]mietverträge nach der damals geltenden [X.] beurteilt, durchgeführt und abgewickelt werden ([X.]/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., [X.]. zu § 575 BGB Rdnr. 1). In bestehende [X.]mietverträge greift das Mietrechtsreformgesetz somit nicht ein ([X.] in [X.]/ Sonnenschein, Miete 8. Aufl., § 575 Rdnr. 3). Aus den Gesetzesmaterialien [X.] sich nichts Anderes. In der Begründung des [X.] für das Mietrechtsreformgesetz wird zur Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB ausgeführt, dass die bisherigen einfachen [X.]mietverträge, die zukünf-tig entfallen, aus Gründen des Vertrauensschutzes auch zukünftig als [X.]miet-verträge wirksam bestehen bleiben und dass sich die Beendigung der beste-henden [X.]mietverträge "weiterhin nach altem Recht" richtet ([X.]. 14/4553, [X.]). Dies gilt für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge im Sinne des § 565a [X.] unabhängig von der Frage, ob und wann eine [X.] eingetreten ist. Die im Schrifttum von [X.] ([X.], 575 ff., 579; [X.]., [X.], 436 ff., 437) vertretene [X.], Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB gelte nur für die Beendigung des am 1. Sep-tember 2001 gerade laufenden [X.]abschnitts eines solchen Mietverhältnisses, und nur diese richte sich nach § 565a BGB und damit nach altem Recht, wäh-rend eine erst nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform eingetretene [X.] als neuer [X.]mietvertrag voll und ganz unter die Geltung des neuen Mietrechts (§ 575 Abs. 2, § 573c Abs. 1 und 4 BGB, Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB) falle, trifft nicht zu. Durch die mangels Kündigung 11 - 7 - eintretende Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses um einen be-stimmten [X.]raum wird kein neues Mietverhältnis begründet, sondern das [X.] unverändert fortgesetzt (vgl. § 542 Abs. 2 Nr. 2 BGB; [X.]Z 150, 373, 375). Dementsprechend ist für die Anwendung des Art. 229 § 3 Abs. 3 BGB nicht maßgebend, ob eine Verlängerung des Mietverhältnisses vor oder nach dem 1. September 2001 eintritt; entscheidend ist allein, ob der Mietvertrag, auf-grund dessen sich das befristete Mietverhältnis mangels Kündigung um einen bestimmten [X.]raum verlängert, vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden ist ([X.]. 14/4553, [X.]; [X.], aaO). Das ist hier der Fall. 3. Um ein Mietverhältnis auf bestimmte [X.] im Sinne des § 565a [X.], das nur zum Ende seiner vertraglich bestimmten Dauer gekündigt werden konnte, handelte es sich bei dem vorliegenden auch noch im [X.]punkt der Kün-digung vom 27. September 2004. Zwar war der ursprüngliche [X.] - 31. Juli 1998 - verstrichen. Danach hatte sich das nicht zu diesem Termin ge-kündigte Mietverhältnis aber nicht auf unbestimmte [X.] fortgesetzt, sondern vereinbarungsgemäß mehrmals um eine bestimmte [X.] - jeweils um ein Jahr - verlängert. Zum [X.]punkt der Kündigung lief die mangels vorheriger Kündigung zuletzt - mit Ablauf des 31. Juli 2004 - eingetretene Verlängerung noch bis zum 31. Juli 2005. Das Mietverhältnis konnte nach § 565a [X.] jedenfalls nicht vor diesem in § 2 Ziff. 1a des Mietvertrags bestimmten [X.] gekündigt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob sich die für die Kündigung vom 27. September 2004 maßgebliche Frist - dem Wortlaut des § 565a Abs. 1 [X.] entsprechend - nach § 565 BGB aF oder, wie das Berufungsgericht ange-nommen hat, nach § 573c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB rich-tet. In jedem Fall bestand das Mietverhältnis noch in dem [X.]raum, für den der Kläger Ansprüche geltend macht (Januar bis April 2005); es war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die Kündigung vom 27. September 2004 noch nicht beendet worden. 12 - 8 - II[X.] 13 Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz weiterhin gel-tend gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 543 BGB zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei und dass sie [X.] hinaus dem Kläger Nachmieter benannt habe, die dieser ohne triftigen Grund abgelehnt habe. Zu diesem entscheidungserheblichen Vorbringen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine [X.] - 9 - lungen getroffen. Dies hat das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhand-lung nachzuholen. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] am [X.] Dr. [X.] ist infolge Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 07.09.2006 - 5 S 20/06 -

Meta

VIII ZR 257/06

20.06.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. VIII ZR 257/06 (REWIS RS 2007, 3326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3326

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 71/07 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 230/09 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 230/09 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Wirksamkeit einer formularmäßigen Verlängerungsklausel in einem auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag


VIII ZR 230/06 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 145/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.