Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. III ZR 63/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4845

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[X.] DES VOLKESURTEILIII ZR 63/01Verkündet am:24. Januar 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 24. Januar 2002 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Klägerin befaßt sich mit der Verwertung kommunaler [X.] landwirtschaftlichen Flächen. Der Beklagte ist gesamtvertretungsberech-tigter Geschäftsführer der [X.] [X.] und [X.] (im folgenden: [X.] gegen Provision Flächen zum Aufbringen von Klärschlamm vermittelt. [X.] strebte an, sich selbständig zu machen.- 3 -Im Jahre 1997 schloß die [X.] entweder mit der GB-GmbH oder mitdem [X.] einen [X.] die Akquirierung landwirtschaftlicher Fl-chen fr die Aufbringung von [X.]. Im selben Jahr erhielt sie von denStten Sch. und [X.] Verwertung größerer Mengen von Klr-schlamm. Diesen Verpflichtungen konnte sie nur unter Mehraufwendungennachkommen, weil landwirtschaftliche [X.] nicht in dem geplanten [X.]. Sie nimmt deswegen den [X.], der in die Kalku-lation der von der [X.] abgegebenen Angebote eingebunden war und vondem sie behauptet hat, er habe ihr die Beschaffung der notwendigen [X.] Zwischenlager zugesichert und sei dabei auf eigene Rechnung ttig ge-worden, auf Schadensersatz in Anspruch.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 135.248,69 DM stattgege-ben, das [X.] hat sie abgewiesen und auf die Widerklage [X.] verurteilt, an den [X.] wegen einer unstreitigen Gegenforderungaus einem anderen [X.] 7.165,07 DM zu zahlen sowie ihm die zur Abwen-dung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil [X.] DM zu erstatten. Hiergegen richtet sich die von der [X.] ein-gelegte Revision.[X.] Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.] 4 -I.Das Berufungsgericht lût offen, ob das Vertragsverltnis mit dem [X.] selbst oder mit der von ihm vertretenen GB-GmbH zustande gekommenist. Zugunsten der [X.] ist deswegen fr die Revisionsinstanz davon [X.], [X.] sich der Beklagte der [X.] perslich zur Leistung ver-pflichtet hat. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Meinunghandelt es sich dabei nicht um eine reine Rechtsfrage; es geht vielmehr an er-ster Stelle um die ungeklrten tatschlichen Umst, nach denen es sichentscheidet, ob der Beklagte seine Erklrungen im eigenen oder im fremdenNamen abgegeben hat.[X.] Auffassung des Berufungsgerichts hat die [X.] fr eine er-folgsbezogene Vertragspflicht des [X.], der [X.] eine bestimmte [X.] zur [X.] stellen (Maklerwerkvertrag oder Garantie-vertrag), nicht rgelegt. Das Berufungsgericht verneint deshalb ei-nen Anspruch der [X.] auf Schadensersatz wegen Nichterfllung gemû§ 326 BGB (a.F.). Das lt den Angriffen der Revision stand.1.Zu Unrecht rt die Revision, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen,ob die Vorinstanz eine unzulssige Beweislastentscheidung getroffen oder [X.] im Wege der Auslegung als einen das Klagebegehren nichtsttzenden (lichen) Nachweismaklervertrag gewrdigt hat. Da das [X.] zur Beweisfrage auf das Urteil des [X.] vom17. Oktober 1990 - [X.] - NJW-RR 1991, 627 (628) Bezug nimmt undinsbesondere die in diesem Urteil angesprochenen "allgemeinen [X.]" [X.] hervorhebt, spricht alles dafr, [X.] es auch [X.] behandelten Unterschied zwischen einem Beweis des [X.] und der sich daran anschlieûenden Wrdigung des als Grundlage frdie Auslegung von den Parteien beigebrachten [X.] vor [X.]. Seine Ausfrungen sind daher so zu verstehen, [X.] die [X.] esschon an einer hinreichenden Darlegung von Umstfehlen lassen,aus denen auf ein Angebot zum [X.] eines [X.] oder [X.] zu [X.]. Das ist frei von [X.] Auslegung eines Individualvertrags durch den Tatrichter ist von [X.] nur beschrkt [X.]. Die revisionsgerichtliche [X.] sich nach [X.] Rechtsprechung darauf, ob dem Tatrich-ter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere seine Wrdigung ge-setzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.] oder allgemeine Erfahrungsstze verletzt, oder ob sie auf Verfah-rensfehlern beruht (vgl. etwa [X.], Urteil vom 26. September 2000- [X.] - NJW 2001, 360, 362, insoweit in [X.]Z 145, 187 nicht abge-druckt). Derartige Ml zeigt die Revision nicht auf.[X.] ist nicht zu beanstanden, [X.] es das Berufungsgericht als In-diz gegen die Vereinbarung einer - auûergewlichen - erfolgsbezogenenVerpflichtung des [X.] wertet, [X.] die [X.] einen dann so ge-wichtigen Punkt wie die Folgen einer Nicht- oder Schlechterfllung nicht ge-sprochen haben, mag eine solche Absprache auch wegen des sonst eingrei-- 6 -fenden dispositiven Rechts nicht zwingend erforderlich gewesen sein. Eineliche Indizwirkung durfte das Berufungsgericht vor dem Hintergrund fre-rer gleichgearteter Vertragsbeziehungen zwischen der [X.] und der GB-GmbH ferner den Bekundungen der Zeugin [X.] beimessen, fr sie - als weitere[X.]sfrerin der GB-GmbH - [X.] nur zwei Vertragsgestaltungen denk-bar gewesen: Entweder tte sich die GmbH verpflichtet, eine bestimmte Men-ge von [X.] selbst abzunehmen, oder sitte die [X.] wie in fr-heren Fllen ohne Gewr nur vermittelt. Dem weiteren Argument des [X.]s gegen die Vereinbarung eines [X.], der [X.] noch keine verbindliche Zusr die Abnahmebereitschaft der Land-wirte treffen k, solange der [X.] ausschlieûlich vom Willen [X.] gewesen sei, liegt eine nachvollziehbare, wenn nicht nahe-liegende Risikoabwzugrunde. Es mag sein, wie die Revision meint, [X.]der Beklagte und die [X.] einen Stamm prinzipiell abnahmebereiterLandwirte wie die [X.] verften, fr die [X.] und die darum nicht notwendig von seiten des [X.] oder der [X.] die Abnahme bestimmter Mengen festgelegt werden muûten. Gleichwohlwre der Beklagte ein erhebliches Risiko eingegangen, tte er ohne vertrag-liche Bindung ausschlieûlich auf solche gleichgerichteten Interessen vertraut.Insgesamt erscheinen die vom Berufungsgericht - hier wie auch an andererStelle, etwa im Zusammenhang mit der Entlohnung des [X.] nur fr dievon der [X.] tatschlich in Anspruch genommenen [X.] - herausge-stellten [X.] einer unausgewogenen Risikoverteilung zwischen [X.] bei Annahme eines [X.] auch unter dem Gesichts-punkt beiderseits interessengerechter Auslegung zumindest vertretbar und sindvon der Revision darum hinzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn man auf deranderen Seite bercksichtigt, [X.] die [X.] ihrerseits ein erhebliches Inter-- 7 -esse an der [X.] der in ihre Vertragskalkulation einbezogenen Fl-chen hatte.[X.] Revision hat jedoch mit der weiteren [X.], wegen der [X.] behaupteten unzutreffenden Zusicherungen des [X.] [X.] geeigneter Lagersttten komme auûerdem ein - vom [X.] nicht geprfter - Schadensersatzanspruch aus der Verletzung [X.] oder vertraglicher Nebenpflichten in Betracht. Hierauf hat sich [X.] in den Vorinstanzen allerdings nicht [X.] berufen. Ein [X.] ist auch nicht auf das positive Interesse wie der mit der [X.] geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Nichterfllungsschadens,sondern ausschlieûlich auf den Ausgleich des [X.] gerichtet.Gleichwohl beruht er auf demselben Lebenssachverhalt und ist darum entge-gen der Ansicht der Revisionserwiderung vom Streitgegenstand der [X.]. Aus demselben Grunde liegt darin, [X.] erstmals die Revisioneine solche Anspruchsgrundlage [X.] an[X.], auch keine in der Revi-sionsinstanz grundstzlich unzulssige Klrung.Nach [X.] Rechtsprechung des [X.], auch des Se-nats, hat der Makler den Auftraggeber r alle ihm bekannten Umstf-zuklren, die fr dessen Entschlieûung von Bedeutung sein k. Umge-kehrt darf er dem Auftraggeber keine Informationen erteilen, fr die es an einerhinreichenden Grundlage fehlt. Die [X.] so beschaffen sein, [X.] sie seinem Kunden keine unzutreffenden Vor-- 8 -stellungen vermitteln (Senatsurteil vom 28. September 2000 - [X.] -NJW 2000, 3642 m.w.N.). Mit diesen [X.] wre es unvereinbar, [X.] Beklagte der [X.], wie sie behauptet hat und vom Berufungsgericht nurunter dem Gesichtspunkt einer Garantiezusage gewrdigt worden ist, bewuûtwahrheitswidrig oder jedenfalls leichtfertig (ins Blaue hinein) vorgespiegelttte, er verfr die zur Verwertung des zrnehmenden Klr-schlamms erforderlichen [X.] und Zwischenlager oder kiese zumin-dest beschaffen.Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prfen haben, ob diese [X.] zutrifft und gegebenenfalls - neben der bisher nur unterstellten [X.] des [X.] -, inwieweit sich die einzelnen geltend gemachtenSchadenspositionen auch dem negativen Interesse zuordnen lassen.[X.][X.][X.]DrrGalke

Meta

III ZR 63/01

24.01.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. III ZR 63/01 (REWIS RS 2002, 4845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4845

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