Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2016, Az. 2 B 34/14, 2 B 34/14, 2 PKH 1/14

2. Senat | REWIS RS 2016, 17229

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zu den Anforderungen an Verfahrensrügen in einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren


Leitsatz

1. Der Verfahrensmangel der vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers wird nur dann in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den Geschäftsverteilungsplänen des (Gesamt-) Gerichts bzw. des Spruchkörpers niedergelegten Heranziehungs- und Vertretungsregeln konkret dargetan wird, dass und warum ein bestimmter Richter nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen war.

2. Wird zur Feststellung einer (behaupteten) in der mündlichen Verhandlung eingetretenen Verhandlungsunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten eine kurzfristig an Gerichtsstelle durchzuführende amtsärztliche Begutachtung angeordnet und kommt der Verfahrensbeteiligte dem nicht nach, indem er das Gericht in einer Sitzungspause eigenmächtig verlässt und damit die Feststellung seiner Verhandlungs(un)fähigkeit vereitelt, fehlt es für das ohne Information gelassene Gericht an einem erheblichen Grund für eine Vertagung i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO. Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Wiedereröffnung der in Abwesenheit des Verfahrensbeteiligten zu Ende geführten mündlichen Verhandlung.

3. Ein Gehörsverstoß ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), wenn im Rahmen einer umfangreichen Beschwerdebegründung (hier: 97 Seiten) Schriftsätze aus dem Berufungsverfahren (hier: im Umfang von insgesamt 74 Seiten) mittels eines EDV-Schreibprogramms in den Schriftsatz der Beschwerdebegründung hineinkopiert und mit dem bloßen Hinweis in Bezug genommen werden, diesen Vortrag habe das Berufungsgericht "nicht beachtet und nicht zur Kenntnis genommen". Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einer solchen Beschwerdebegründung dasjenige konkrete Vorbringen herauszusuchen, das angeblich nicht zur Kenntnis genommen worden sei (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20 S. 5).

Gründe

1

1. [X.]er 19.. geborene [X.]eklagte steht seit 19.. als [X.]eamter, zuletzt als [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]), im [X.]ienst des klagenden [X.]. Er war zur [X.] der streitgegenständlichen Vorgänge im [X.]ereich "X" tätig.

2

[X.]urch rechtskräftig gewordenes Strafurteil des [X.] vom 7. Oktober 2008 wurde der [X.]eklagte nach [X.] Einlassung wegen [X.]etrugs in zwei Fällen und Unterschlagung (darunter wegen des Verkaufs von zwei im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden [X.]fahrzeugen für den Krankentransport und Katastrophenschutz) im [X.]raum Juli 2004 bis August 2006 in Höhe eines [X.]etrages von rund 4 500 € zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. [X.]as landgerichtliche Urteil enthält Feststellungen zum Gesundheitszustand des [X.] (wiederholt auftretende Kopfschmerzen nach einem häuslichen Unfall sowie psychische und physische Erkrankungen, deretwegen er bei dem Arzt [X.]r. M. in ambulanter [X.]ehandlung war). Im Urteil des [X.] heißt es dazu weiter, dass weder die Steuerungsfähigkeit noch die Einsichtsfähigkeit des [X.] beeinträchtigt gewesen seien; Anhaltspunkte für das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StG[X.]) zu den jeweiligen [X.] hätten sich nicht ergeben.

3

In dem daraufhin eingeleiteten [X.]isziplinarverfahren, das die drei strafgerichtlich abgeurteilten und acht weitere disziplinarische Vorwürfe aus dem [X.]raum Juni 2004 bis Januar 2007 umfasste (darunter weitere Verkäufe von [X.] der öffentlichen Hand für einen [X.]etrag von rund 2 600 €), hat das Verwaltungsgericht den [X.] aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt.

4

Im [X.]erufungsverfahren konnte an zwei zunächst anberaumten Terminen eine mündliche Verhandlung wegen vom [X.] jeweils am Vortag geltend gemachter Verlegungsgründe (wegen gesundheitlicher [X.]eschwerden) nicht durchgeführt werden. Mit [X.]lick darauf holte das Oberverwaltungsgericht vor der auf den 9. September 2013 erneut terminierten [X.]erufungsverhandlung vorsorglich eine Stellungnahme des [X.] des [X.] F. ein (Schreiben vom 6. September 2013), in der dieser die Verhandlungsfähigkeit des [X.] bestätigte und die er auf schriftliche Nachfrage des [X.]n hinsichtlich Empfehlungen zur [X.]auer der dem [X.] zumutbaren Verhandlungsdauer und notwendiger Verhandlungspausen präzisierte (Schreiben vom 9. September 2013). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 9. September 2013 wurde dieser Schriftverkehr verlesen. [X.]er [X.] bat den [X.], sich zu melden und um eine Verhandlungspause nachzusuchen, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordere. [X.]as [X.]erufungsgericht verhandelte über die Sache mit dem [X.] von 10:15 Uhr bis 14:10 Uhr, und zwar mit einer reinen Verhandlungsdauer von einer Stunde und 44 Minuten mit drei Unterbrechungen von insgesamt zwei Stunden und 11 Minuten [X.]auer, wobei eine Sitzungspause von rund einer Stunde darauf beruhte, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] mehrere [X.]eweisanträge handschriftlich formulierte. Nach Stellung der [X.]eweisanträge teilte der Prozessbevollmächtigte des [X.] um 14:10 Uhr mit, dieser habe ihm erklärt, verhandlungsunfähig zu sein. [X.]araufhin gab der [X.] zu Protokoll, dass die Sitzung für die [X.]auer von zwei Stunden unterbrochen und eine amtsärztliche Untersuchung des [X.] durch einen Amtsarzt vor Ort veranlasst werde. In der Sitzungspause verließen der [X.]eklagte und sein Prozessbevollmächtigter das Gerichtsgebäude. [X.]ie mündliche Verhandlung wurde zur angekündigten Uhrzeit in Abwesenheit beider mit der inzwischen eingetroffenen Amtsärztin fortgesetzt. [X.]ie [X.]eweisanträge wurden durch [X.]eschluss abgelehnt. [X.]er [X.] schloss die mündliche Verhandlung und beraumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 12. September 2013 an.

5

Nach Übermittlung des [X.] beantragte der [X.]eklagte mit Schriftsatz vom 11. September 2013 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und lehnte den [X.]n sowie den Amtsarzt des [X.] F. wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ab; außerdem beantragte er eine [X.]erichtigung des Protokolls. [X.]em Prozessbevollmächtigten des [X.] wurde die dienstliche Äußerung des [X.]n mit der [X.]itte um Stellungnahme bis 10:00 Uhr des [X.] übersandt. [X.]araufhin bat der Prozessbevollmächtigte des [X.] um Fristverlängerung bis zum 13. September 2013. Mit [X.]eschluss vom 12. September 2013 wies das [X.]erufungsgericht - ohne Mitwirkung des [X.]n - den [X.]efangenheitsantrag zurück. Mit weiterem [X.]eschluss vom selben Tage lehnte es eine Protokollberichtigung ab.

6

Mit am 12. September 2013 verkündeten Urteil wies das Oberverwaltungsgericht die [X.]erufung des [X.] zurück. In den Entscheidungsgründen führt das Oberverwaltungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem aus, dass es weder durch die eigenmächtige Entfernung des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten während der Sitzungsunterbrechung noch wegen des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert sei. [X.]er [X.]eklagte habe vorsätzlich ein schwerwiegendes, aus elf innerdienstlichen Pflichtverletzungen bestehendes einheitliches [X.]ienstvergehen begangen. Er habe hierdurch in mehrfacher Hinsicht gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen, nämlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten, gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie gegen die Wahrheitspflicht. [X.]ies sei disziplinarrechtlich mit seiner Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis zu ahnden. [X.]ie Ablehnung der (bereits in der mündlichen Verhandlung beschiedenen) [X.]eweisanträge wird in dem Urteil nochmals und eingehend begründet.

7

[X.]as [X.]erufungsurteil wurde dem [X.] zunächst mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung am 20. [X.]ezember 2013 und sodann (in seinem Tatbestand und in den Entscheidungsgründen unverändert) mit einer korrigierten Rechtsmittelbelehrung und entsprechendem [X.]erichtigungsbeschluss am 4. Februar 2014 zugestellt.

8

Einen bereits mit Schriftsatz vom 13. September 2013 gestellten weiteren Antrag wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit gegen den [X.]n sowie zusätzlich gegen die [X.], die an dem [X.]eschluss über die Zurückweisung des vorangegangenen [X.]efangenheitsgesuchs mitgewirkt hatten, hat das Oberverwaltungsgericht mit [X.]eschluss vom 28. Januar 2014 - unter Mitwirkung des [X.]n - hinsichtlich seiner Person als unzulässig verworfen und hinsichtlich der beisitzenden [X.] - ohne deren Mitwirkung - als unbegründet zurückgewiesen.

9

2. [X.]ie [X.]eschwerde, die sich - ungeachtet an die zweifache Zustellung des Urteils anknüpfender Formulierungen - der Sache nach gegen das (in seiner [X.]egründung unveränderte) Urteil vom 12. September 2013 richtet, hat keinen Erfolg.

[X.]ie von der [X.]eschwerde allein geltend gemachten Verfahrensmängel [X.]. § 66 Abs. 1 Thür[X.]G i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] sind teilweise bereits nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 [X.]) oder liegen jedenfalls der Sache nach nicht vor.

a) Ohne Erfolg rügt die [X.]eschwerde, dass das [X.]erufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 138 Nr. 1 [X.]), weil die Anträge wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit des [X.]n bzw. der beisitzenden [X.] (§ 54 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 42 ZPO) verfahrensfehlerhaft abgewiesen worden seien. [X.]ies trifft nicht zu.

aa) Soweit die [X.]eschwerde beanstandet, dass an dem [X.]eschluss vom 12. September 2013, mit dem das erste [X.]efangenheitsgesuch gegen den [X.]n zurückgewiesen wurde, die [X.]in am [X.] mitgewirkt habe und nicht ersichtlich sei, wieso sie dazu berufen sei, genügt die [X.]eschwerde bereits nicht den [X.]arlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 [X.]). Eine [X.]esetzungsrüge ist nach der Rechtsprechung des [X.] nur dann zulässig vorgebracht, wenn der [X.]eschwerdeführer die nach seiner Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht deren [X.]eurteilung ermöglichen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. [X.]ezember 1982 - 8 [X.][X.] 83.80 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 [X.] Nr. 24 S. 3 m.w.N.). [X.]ies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. Juni 1995 - 5 [X.] - [X.] § 132 Abs. 2 Ziff. 3 [X.] Nr. 9 S. 7, vom 15. Juli 2010 - 4 [X.] 13.10 <4 [X.] 21.09> - juris Rn. 9 und vom 20. Februar 2014 - 8 [X.] 64.13 - juris Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.). [X.]ie Rüge einer vorschriftswidrigen [X.]esetzung eines Spruchkörpers ist hiernach nur dann in der erforderlichen Weise bezeichnet, wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den [X.]n des (Gesamt-) Gerichts bzw. des Spruchkörpers niedergelegten [X.] und Vertretungsregeln konkret dargelegt wird, dass und warum ein bestimmter [X.] nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen war. [X.]er bloße Vortrag, es sei nicht ersichtlich, warum ein bestimmter [X.] herangezogen worden sei, weil der Spruchkörper bei anderen Entscheidungen anders besetzt gewesen sei, genügt hierfür nicht. Es ist nicht Aufgabe des [X.]eschwerdegerichts, den Inhalt der [X.] zu ermitteln, diese auf eine (lediglich vermutete) fehlerhafte Anwendung im Einzelfall zu durchsuchen und eine solche festzustellen. [X.]ies ist vielmehr Sache der [X.]eschwerde. Solches konkret darzulegen ist auch nicht unzumutbar; die [X.] sind bei dem jeweiligen Gericht einsehbar (§ 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 21e Abs. 9 und § 21g Abs. 7 GVG).

bb) Soweit die [X.]eschwerde rügt, die (zweifache) Ablehnung der [X.]efangenheitsanträge des [X.] gegen die Mitglieder des Spruchkörpers des [X.] (zunächst allein gegen den [X.]n, sodann erneut gegen diesen und die weiteren das erste Ablehnungsgesuch zurückweisenden [X.]) sei fehlerhaft gewesen, folgt daraus kein Verfahrensmangel [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.].

[X.]ie Ablehnung eines Antrags wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung handelt (§ 173 Satz 1 [X.], § 557 Abs. 2 ZPO, § 146 Abs. 2 [X.]). [X.]aher begründet sie nur dann einen Verfahrensmangel, wenn sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des erkennenden Gerichts [X.]. § 138 Nr. 1 [X.] führt. [X.]ie Ablehnung muss dem Antragsteller den gesetzlichen [X.] [X.]. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entziehen. [X.]ies ist nur der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. [X.]ieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines [X.]efangenheitsantrags unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] als rechtsmissbräuchlich (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 5. [X.]ezember 1975 - 6 [X.] 129.74 - [X.]VerwGE 50, 36 <37 ff.> sowie [X.]eschlüsse vom 21. [X.]ezember 2004 - 1 [X.] 66.04 - [X.] 310 § 54 [X.] Nr. 65 S. 6 und vom 31. Oktober 2012 - 2 [X.] 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen [X.] nicht ersichtlich.

[X.]ie im [X.]eschluss vom 12. September 2013 gegebene [X.]egründung für die Zurückweisung des [X.] gegen den [X.]n lässt keine willkürlichen oder manipulativen Erwägungen im vorbezeichneten Sinne erkennen. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt bereits nicht substantiiert auf, aus welchen Gründen die Zurückweisung des Gesuchs willkürlich gewesen sein sollte, sondern erschöpft sich in der Wiedergabe abstrakter Rechtssätze zu einem Ablehnungsgesuch wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit, ohne darzulegen, warum gegen diese Rechtssätze im konkreten Streitfall verstoßen worden sei. [X.]er Senat verweist daher insoweit auf die Gründe des genannten [X.]eschlusses, die er vollständig teilt.

cc) Ohne Erfolg macht die [X.]eschwerde der Sache nach einen Verfahrensmangel mit der [X.]egründung geltend, der [X.] habe am 12. September 2013 am [X.] teilgenommen und am [X.] mitgewirkt, obwohl sein Ablehnungsantrag zu diesem [X.]punkt noch nicht beschieden gewesen sei. Zwar ist anhand der Akten des [X.]erufungsgerichts nicht sicher nachzuvollziehen, ob an dem genannten Tag der [X.]eschluss über die Zurückweisung des [X.] bereits gefasst und dem Prozessbevollmächtigten des [X.] übermittelt worden war, bevor das Urteil verkündet und der Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen wurde. [X.]ies ist jedoch unschädlich. Selbst wenn man insoweit den behaupteten Verstoß gegen das auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 54 Abs. 1 [X.] geltende Tätigkeitsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO annähme, wäre dieser Mangel mit [X.]lick auf das mit [X.]eschluss vom 12. September 2013 rechtskräftig zurückgewiesene Ablehnungsgesuch als geheilt anzusehen (zum insoweit einhelligen Streitstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. Juli 2004 - IX Z[X.] 280/03 - [X.] 2004, 753 Rn. 4 ff. m.w.N.). Ein Grund, der den [X.]n an der Mitwirkung an dem [X.]erufungsurteil gehindert hätte, lag damit nicht vor. Auch eine Gehörsverletzung scheidet insoweit aus, weil die [X.]eschwerde nicht geltend macht, dass der [X.]eklagte im Vertrauen auf die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO noch nicht vollständig vorgetragen habe.

dd) [X.]ie Verwerfung des zweiten [X.] gegen den [X.]n als unzulässig sowie die Zurückweisung des [X.] gegen die das erste Ablehnungsgesuch zurückweisenden [X.] durch [X.]eschluss vom 28. Januar 2014 begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 [X.]. Auch insoweit nimmt der Senat - aus denselben Gründen wie oben (Rn. 14 f.) - auf die Ausführungen in dem genannten [X.]eschluss [X.]ezug.

b) [X.]ie Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 9. September 2013 in Abwesenheit des nach der zweistündigen Unterbrechung nicht mehr erschienenen [X.] und seines Prozessbevollmächtigten begründet keinen Verfahrensmangel [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht dadurch den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 [X.]) nicht verletzt.

Ohne Rechtsfehler hat das Oberverwaltungsgericht von einer Vertagung, d.h. der [X.]eendung des bereits begonnenen Termins und der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in einem neuen Termin, abgesehen. Einen erheblichen Grund für eine Vertagung [X.]. § 173 Satz 1 [X.], § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der [X.]eklagte nicht glaubhaft gemacht. [X.]er [X.]eklagte und sein Prozessbevollmächtigter sind der Verhandlung nach ihrer Fortsetzung um 16:10 Uhr nicht ohne Verschulden und damit auf eigenes Risiko ferngeblieben (§ 173 Satz 1 [X.] i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).

[X.] ist nur dann verpflichtet, einen Verhandlungstermin auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten zu vertagen, wenn anderenfalls dessen grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wäre. [X.]as von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert. [X.]as rechtliche Gehör gebietet die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung eines Verhandlungstermins, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten ohne sein Verschulden an der Teilnahme gehindert ist.

Einen beachtlichen Hinderungsgrund stellt insbesondere die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung dar. Zu deren Nachweis genügt in der Regel die Vorlage einer privatärztlichen [X.]escheinigung. Hat das Gericht Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit, muss es Nachforschungen anstellen. Über die Vorlage einer privatärztlichen [X.]escheinigung hinausgehende Anforderungen an den Nachweis einer Erkrankung setzen voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für die Absicht der Prozessverschleppung bestehen. Auch in diesem Fall muss das Gericht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versuchen, sich vor der Entscheidung über den Aufhebungs-, [X.] oder Vertagungsantrag Klarheit zu verschaffen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 3. August 1994 - 6 [X.] 31.94 - [X.] 310 § 108 [X.] Nr. 257 S. 4 f., vom 2. November 1998 - 8 [X.] 162.98 - [X.] 310 § 108 [X.] Nr. 285 S. 45 und vom 31. Oktober 2012 - 2 [X.] 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 27). Hiervon ausgehend lässt sich im Streitfall ein beachtlicher Vertagungsgrund und damit ein Gehörsverstoß nicht feststellen.

Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit Schriftsatz vom 11. September 2013 die "endgültige" Verhandlungsunfähigkeit des [X.] am Verhandlungstag "spätestens ab 12:30 Uhr" sowie deren objektive Erkennbarkeit für das Gericht behauptet. [X.]iese - nicht durch eine privatärztliche [X.]escheinigung belegte - [X.]ehauptung ist allerdings mit [X.]lick darauf, dass der Amtsarzt [X.]r. S. unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung die (grundsätzliche) Verhandlungsfähigkeit des [X.] attestiert hatte (Schreiben vom 6. September 2013), für sich allein nicht ausreichend. Angesichts dessen hätte es einer qualifizierten, die Annahme des [X.] entkräftenden ärztlichen Feststellung bedurft, die die behauptete gravierende Veränderung des Gesundheitszustandes und daraus resultierende Verhandlungsunfähigkeit des [X.] medizinisch fundiert belegt hätte.

Genau darauf zielte das Vorgehen des [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht: Ausweislich des [X.], das - mangels entsprechender [X.]erichtigung - [X.]eweis für den darin wiedergegebenen Sitzungsverlauf und abgegebene Erklärungen liefert (§ 105 [X.] i.V.m. § 165 ZPO), hat der [X.], unmittelbar nachdem der [X.]eklagte geltend gemacht hatte, verhandlungsunfähig zu sein, eine Unterbrechung der Sitzung angeordnet, um die kurzfristige amtsärztliche Untersuchung des [X.] an Ort und Stelle zu veranlassen. [X.]er [X.]eklagte und sein Prozessbevollmächtigter haben dem [X.] den Sitzungssaal und das Gerichtsgebäude eigenmächtig verlassen. [X.]ass der [X.]eklagte in einer derart erheblichen Weise gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre, dass er das Eintreffen des [X.] und dessen Untersuchung, die gerade der Klärung dieser Frage dienen sollte, nicht hätte abwarten können, wird von der [X.]eschwerde nicht geltend gemacht. [X.]ies wäre auch schwerlich mit ihrem eigenen Vortrag in Einklang zu bringen, wonach der Prozessbevollmächtigte des [X.] diesen zu dessen Privat-PKW begleitet und der [X.]eklagte sich dort jedenfalls so weit erholt habe, dass der Prozessbevollmächtigte ihn dort (nach telefonischer [X.]enachrichtigung der Ehefrau) allein zurückgelassen habe, während er selbst sich auf den Rückweg zu seiner Kanzlei begab. Mithin hätte (jedenfalls) für den Prozessbevollmächtigten des [X.] nichts im Wege gestanden, sich (ggf. ohne den [X.]) wieder zum Gericht zu begeben und entweder noch in der Sitzungspause persönlich oder ggf. telefonisch Kontakt zu den [X.]n oder der Geschäftsstelle zu suchen oder aber zur angekündigten Fortsetzung der [X.]erufungsverhandlung dem Gericht das Geschehene anzuzeigen, damit der [X.] die erforderlichen und sachgemäßen prozessleitenden Entscheidungen treffen konnte. [X.]as Verhalten des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten stellt daher ein eigenmächtiges Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung dar und begründet zugleich den Vorwurf, dass sie dadurch die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des [X.] vereitelt haben, also gerade die Feststellung des Verfahrenshindernisses, die die [X.]eschwerde nunmehr rügt ([X.] aus §§ 427, 444 und 446 ZPO). Ein Verfahrensfehler des Gerichts liegt darin nicht.

c) [X.]as Oberverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem [X.]efangenheitsgesuch gegen den Amtsarzt [X.]r. S. Folge zu leisten.

[X.]ie Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Thür[X.]G, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 StPO). Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger [X.]etrachtung die [X.]efürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber ([X.]GH, [X.]eschluss vom 11. April 2013 - VII Z[X.] 32/12 - NJW-RR 2013, 851 Rn. 10; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. Oktober 1998 - 3 [X.] 5.98 - [X.] 310 § 98 [X.] Nr. 55 S. 11 f. und vom 26. September 2014 - 2 [X.] 14.14 - [X.] 235.1 § 57 [X.][X.]G Nr. 5 Rn. 13). [X.]iese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei verneint.

Soweit die [X.]eschwerde im [X.] darauf verweist, das dem [X.] Verhandlungsfähigkeit bescheinigende amtsärztliche Attest vom 6. September 2013 sei auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage ohne ausreichende Einbeziehung der [X.]efundberichte des [X.] erstellt worden, ist dies der Sphäre des [X.] und dessen eigenem, mit der nunmehr erhobenen Rüge in Widerspruch stehenden Verhalten zuzurechnen. [X.]ass dem Amtsarzt die genannten [X.]efundberichte nicht vorlagen, beruht allein darauf, dass der [X.]eklagte der mit [X.]eschluss des [X.] vom 13. August 2013 erfolgten Aufforderung, "sich umgehend amtsärztlich unter Vorlage aktueller hausärztlicher und fachärztlicher [X.]efunde auf Verhandlungs- und Reisefähigkeit untersuchen zu lassen", nicht gefolgt ist. Auch hat er weder bei der Untersuchung am 3. September 2013 selbst [X.]efunde vorgelegt noch von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, solche nachzureichen. Im Übrigen weist das [X.]erufungsgericht zu Recht darauf hin, dass der [X.]eklagte im Termin vor dem [X.]erufungsgericht am 9. September 2013 nach Verlesen des ärztlichen Attests vom 6. September 2013 [X.] verhandelt hat. [X.]a sich der [X.]eklagte mithin in Kenntnis des [X.] in die Verhandlung eingelassen hat, kommt eine Ablehnung des Sachverständigen wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit nicht mehr in [X.]etracht. [X.]ies entspricht einem allgemeinen, die Rechtsordnung beherrschenden Gedanken und kommt in der gemäß § 54 Abs. 1 [X.] auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Regelung in § 43 ZPO zum Ausdruck (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 [X.] 51.90 - [X.]VerwGE 90, 287 <290>).

d) [X.]ass das [X.]erufungsgericht den Antrag vom 11. September 2013 auf Wiedereröffnung der Verhandlung abgelehnt hat, lässt ebenfalls keinen Verfahrensfehler erkennen.

[X.]ie Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 104 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 [X.] 55.88 - [X.] 310 § 104 [X.] Nr. 23 S. 6, [X.]eschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 [X.] 106.02 - [X.] 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1 f. und vom 3. [X.]ezember 2008 - 10 [X.] 13.08 - juris Rn. 7) oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 [X.] erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. März 2015 - 6 [X.] 41.14 - juris Rn. 10).

§ 104 Abs. 3 Satz 2 [X.] sieht für die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden [X.]eschluss des Gerichts vor. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Gericht eine ausdrücklich als "Wiedereröffnungsbeschluss" gekennzeichnete Entscheidung trifft. Ausreichend ist vielmehr, wenn das Gericht seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, - wie hier - im Urteil selbst begründet. Eines gesonderten [X.]eschlusses bedarf es in diesem Falle nicht. [X.]ie Entscheidung des Gerichts über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bleibt auch dann eine selbstständige gerichtliche Entscheidung ([X.]eschluss), wenn sie gleichzeitig mit der Entscheidung zur Hauptsache ergeht und äußerlich als Teil des Urteils erscheint ([X.]FH, [X.]eschluss vom 28. Februar 1996 - [X.]/95 - NVwZ-RR 1997, 73).

[X.]en Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erblickt die [X.]eschwerde in der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des [X.] am 9. September 2013. [X.]a angesichts des eigenmächtigen Fernbleibens des [X.] und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ein Gehörsverstoß insoweit - wie ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, war das Oberverwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

e) [X.]as Oberverwaltungsgericht hat ferner nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 [X.]) und seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 [X.]) verstoßen, dass es die vom [X.] in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisanträge abgelehnt und insoweit von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen hat.

[X.]ie Ablehnung eines [X.]eweisantrags verletzt den Anspruch eines [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör nur dann, wenn die unter [X.]eweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des [X.]eweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. November 1978 - 1 [X.]vR 158/78 - [X.]VerfGE 50, 32 <36>; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. September 2008 - 2 [X.] 61.07 - [X.] 235.1 § 58 [X.][X.]G Nr. 4 und vom 6. Juni 2014 - 2 [X.] 75.13 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 26).

[X.]ies ist hier hinsichtlich keines der vom [X.] gestellten [X.]eweisanträge der Fall. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat diese [X.]eweisanträge aus den im [X.]erufungsurteil angeführten allgemeinen prozessualen bzw. speziell disziplinarrechtlichen Gründen, namentlich wegen der [X.]indungswirkung des strafgerichtlichen Urteils, ohne Rechtsfehler abgelehnt.

aa) [X.]ies gilt zunächst für die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung aus dem Schriftsatz vom 25. Juli 2013 gestellten [X.]eweisantrags ([X.] 38),

"zum [X.]eweis der Tatsache, dass der [X.]eklagte zu den entsprechenden [X.] aufgrund einer tiefgreifenden [X.]ewusstseinsstörung oder einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ein psychiatrisches/psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen".

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag ohne Rechtsfehler abgelehnt, und zwar hinsichtlich der bereits strafgerichtlich abgeurteilten [X.]e 1 bis 3 wegen der diesbezüglichen [X.]indungswirkung des Urteils des [X.] M. vom 7. Oktober 2008 (1), darüber hinaus aber auch aus den im [X.]erufungsurteil angeführten allgemeinen prozessualen Gründen (2).

(1) Zwar bestimmt § 53 Abs. 1 Satz 1 Thür[X.]G, dass das Verwaltungsgericht die erforderlichen [X.]eweise erhebt. [X.]emnach hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des [X.]ienstvergehens und die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme von [X.]edeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 [X.] folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der [X.]inge aufdrängen. [X.]ies gilt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Thür[X.]G auch für die [X.]erufungsinstanz.

[X.]iese Aufklärungspflicht wird allerdings durch § 16 Abs. 1 Satz 1 Thür[X.]G eingeschränkt. [X.]anach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im [X.]isziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. [X.]ie angeordnete [X.]indungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. [X.]aher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 [X.] 15.03 - [X.] 232 § 54 Satz 3 [X.][X.]G Nr. 36 S. 81 f. und [X.]eschluss vom 7. November 2014 - 2 [X.] 45.14 - [X.] 310 § 58 [X.] Nr. 91 Rn. 13).

Zu den die [X.]indungswirkung auslösenden "tatsächlichen Feststellungen" gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes. [X.]aher binden auch Feststellungen zur Schuldfähigkeit das Gericht, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der [X.]etreffende schuldfähig oder schuldunfähig [X.]. § 20 StG[X.] ist (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 1 [X.] 36.96 - juris Rn. 11 und vom 29. Mai 2008 - 2 [X.] 59.07 - juris Rn. 29).

(2) [X.]arüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des [X.] [X.]eweisanträge unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, [X.]ehauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. [X.]ie gebotene Substantiierung eines [X.]eweisantrags erschöpft sich nicht in der [X.]ehauptung einer bestimmten Tatsache, die das [X.]eweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten [X.]eweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem [X.]eweisantritt [X.]ehauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine [X.]eweiserhebung zu erzwingen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. Juni 2007 - 4 [X.] 6.07 - [X.]RS 71 Nr. 49 Rn. 10 und vom 6. Januar 2011 - 4 [X.] 51.10 - [X.]RS 78 Nr. 190 Rn. 14). Vielmehr bedarf es der [X.]arlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte [X.]eweiserhebung geben können. Hieran kann es u.a. dann fehlen, wenn sich die aufgestellten [X.]eweisbehauptungen als deutlich gesteigertes Vorbringen erweisen.

(3) Hiernach ist die Ablehnung des o.a. [X.]eweisantrags nicht zu beanstanden.

[X.]a das [X.] hinsichtlich der drei rechtskräftig abgeurteilten Taten ([X.]e 1 bis 3) das Vorliegen von Anhaltspunkten für verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des [X.] mit bindender Wirkung verneint hat, war insoweit eine eigenständige Ermittlungstätigkeit des [X.] nicht (mehr) zulässig. Unabhängig davon fehlte es dafür im Übrigen auch an den [X.]eweisantrag stützenden hinreichend substantiiertem Vortrag, der dem [X.]erufungsgericht Anlass zu Zweifeln an der strafgerichtlich festgestellten Schuldfähigkeit des [X.] mit der Folge gegeben hätte, dass es eine Lösung von der [X.]indungswirkung des Strafurteils hätte erwägen müssen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Thür[X.]G).

[X.]er [X.]eweisantrag zeigt bereits keine hinreichend konkreten Tatsachen auf, aus denen sich die behauptete Schuldunfähigkeit des [X.] ergeben soll. Er erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in der Wiedergabe des Wortlauts des § 20 StG[X.]. Ebenso bleibt der [X.]eweisantrag die Angabe schuldig, an welcher seelischen Störung der [X.]eklagte (konkret) gelitten haben soll. Erst recht fehlt eine nähere [X.]arlegung zu der Schlussfolgerung, dass und weshalb der [X.]eklagte deswegen (krankheitsbedingt) unfähig gewesen sein soll, das Unrecht der von ihm begangenen Vermögensdelikte erheblichen Ausmaßes einzusehen. Ohne revisionsgerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehler hat das [X.]erufungsgericht insbesondere den gegenüber den Einlassungen im Strafverfahren deutlich gesteigerten Vortrag des [X.] zur behaupteten Einnahme von Medikamenten als nicht ausreichend angesehen, weil hierfür kein einziges den   T a t z e i t r a u m   betreffendes ärztliches Attest oder eine dahingehende Indikation vorgelegt worden ist.

Nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich ist, dass die Schuldfähigkeit des [X.] im Hinblick auf die ebenfalls in den Jahren 2004 bis 2006 begangenen Taten, deren Verfolgung das [X.] vorläufig eingestellt hat ([X.]e 4 bis 10), anders zu beurteilen wäre. Hinsichtlich des strafgerichtlich nicht gewürdigten Verhaltens des [X.] aus dem [X.] ([X.] 11) fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Substantiierung des [X.]eweisantrags.

bb) Verfahrensfehlerfrei abgelehnt hat das Oberverwaltungsgericht weiter den [X.]eweisantrag (Nr. 3 der handschriftlichen Auflistung aus der mündlichen Verhandlung, [X.] 41),

"zum [X.]eweis für die [X.]ehauptung, dass der [X.]erufungskläger bereits in den Jahren ab 2004 fortlaufend von Herrn [X.]r. M. aufgrund der Erkrankung einer Psychose Schizophrenie behandelt wurde (Tabletten etc.) und aufgrund dieser Erkrankung der [X.]erufungskläger schuldunfähig/vermindert schuldunfähig zu den jeweiligen [X.] gewesen war, beziehe ich [X.] auf das Zeugnis des Herrn [X.]r. M.."

Hinsichtlich der drei rechtskräftig abgeurteilten Taten ([X.]e 1 bis 3) folgt die Unzulässigkeit einer [X.]eweisaufnahme durch das Oberverwaltungsgericht zur Schuldfähigkeit des [X.] wiederum aus der [X.]indungswirkung des landgerichtlichen Strafurteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Thür[X.]G). Für eine Lösung von dessen Feststellungen fehlte es wiederum an hinreichend substantiiertem Vortrag, der dem [X.]erufungsgericht Anlass zu entsprechenden Zweifeln hätte geben können (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Thür[X.]G). Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des [X.] bei den ebenfalls in den Jahren 2004 bis 2006 begangenen Taten, deren Verfolgung das [X.] vorläufig eingestellt hat ([X.]e 4 bis 10), anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Jedenfalls wird auch insoweit weder mit dem [X.]eweisantrag noch mit der [X.]eschwerde substantiiert dargelegt, dass der [X.]eklagte wegen der geltend gemachten psychischen [X.]eeinträchtigung unfähig gewesen ist, das Unrecht der weit außerhalb des [X.]agatellbereichs anzusiedelnden Vermögensdelikte einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dem zuvor behandelten [X.]eweisantrag (Rn. 36 ff.) [X.]ezug genommen.

Ohne Rechtsfehler hat das [X.]erufungsgericht - mit gestufter, jeweils tragender [X.]egründung - den vorstehenden [X.]eweisantrag auch wegen Verspätung abgelehnt. Zum einen hat es ihn zu Recht gemäß § 60 Abs. 4 Thür[X.]G als verspätet beanstandet, weil der innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 2 Satz 2 Thür[X.]G schriftsätzlich angekündigte [X.]eweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens gerichtet war, während der vorstehende [X.]eweisantrag die Vernehmung des [X.]r. M. als sachverständigen Zeugen zum Ziel hatte; es fehlte mithin an der erforderlichen Identität von angekündigtem und in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrag. Zum anderen hat das [X.]erufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] den in Rede stehenden [X.]eweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt, sondern dort lediglich auf "erhebliche psychische Probleme" des [X.] hingewiesen hat, die in die Milderungsgründe einzustellen seien. [X.]as [X.]erufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es mit dem in § 53 Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 4 Satz 1 Thür[X.]G zum Ausdruck kommenden allgemeinen [X.]eschleunigungsgebot (vgl. auch § 25 Abs. 1 Thür[X.]G) nicht in Einklang steht, einen erstinstanzlich nicht mehr weiter verfolgten [X.]eweisantrag bei unveränderter Sachlage in der [X.]erufungsinstanz wieder aufleben zu lassen.

cc) Auch die Ablehnung des weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrags (handschriftliche Auflistung Nr. 4, [X.] 42),

"zum [X.]eweis für die [X.]ehauptung, dass der [X.]erufungskläger zum jeweiligen Tatzeitpunkt unter erheblichem Tabletteneinfluss stand, beantrage ich die Vernehmung der Herren Sch., N., [X.]. sowie [X.]r. M., Frau [X.],"

begründet keinen Verfahrensfehler. [X.]ie unter [X.]eweis gestellte Tatsache war und ist nicht entscheidungserheblich, weil allein die Einnahme von Tabletten (deren Wirkstoffe und Folgen im Übrigen nicht näher bezeichnet werden) keinen Rückschluss auf das Vorliegen von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit zulässt. Entscheidend ist nach den strafgesetzlichen [X.]estimmungen, ob der [X.]etroffene wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden [X.]ewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig (§ 20 StG[X.]) oder erheblich vermindert (§ 21 StG[X.]) dazu fähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ein Ausschluss bzw. eine Minderung der Schuldfähigkeit setzt nach dem Gesetz mithin gewisse biologische Zustände voraus, die sich in bestimmter Weise auf die Psyche des [X.] auswirken. Auch eine unter [X.]eweis gestellte Einnahme von Tabletten beantwortet nicht die Frage, ob eine der vier genannten seelischen Störungen beim [X.] vorlag. Im Übrigen gelten auch für diesen [X.]eweisantrag die obigen Ausführungen zu den aufgezeigten [X.] und zum gesteigerten Vorbringen des [X.].

dd) Ebenfalls verfahrensfehlerfrei war die Ablehnung der [X.]eweisanträge (handschriftliche Auflistung Nr. 1 und 2)

"zum [X.]eweis für die [X.]ehauptungen, dass der [X.]erufungskläger mit [X.] nach den besagten Vorfällen ein Gespräch in seinem ([X.]) [X.]üro führte und Herr [X.] dem [X.]erufungskläger hierauf sagte: 'Wärst du früher zu [X.] gekommen, wäre nichts passiert, dem Landkreis ist kein Schaden entstanden.' In diesem Gespräch erwähnte der [X.]erufungskläger gegenüber [X.], dass Frau [X.]. gesagt habe: 'Wenn der [X.] nicht seine eigene Entlassung einreiche, dann werde sie ihn durch den Kakao ziehen', hierauf schüttelte Herr [X.] nur mit dem Kopf. Zum [X.]eweis hierfür wird die Vernehmung des [X.] beantragt,"

und

"zum [X.]eweis für die [X.]ehauptung, dass der [X.]erufungskläger um einen Termin bei dem Amtsarzt zwecks [X.]estätigung und Untersuchung bei [X.] (Sprecher der [X.]) aufgrund der von [X.]r. M. bei dem [X.]erufungskläger bereits festgestellten Erkrankung einer Psychose Schizophrenie bat und der [X.]erufungskläger durch [X.] mitgeteilt worden ist, dass der Amtsarzt eine Untersuchung des [X.]erufungsklägers trotz der bereits diagnostizierten Erkrankung einer Psychose Schizophrenie ablehne, beziehe ich [X.] auf das Zeugnis

des [X.],

des Herrn [X.]r. M.,

der Frau [X.],

der Frau V.."

[X.]ie unter [X.]eweis gestellten [X.]ehauptungen waren und sind für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich (zu diesem allgemein anerkannten [X.]eweisablehnungsgrund, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 [X.] 47.85 - [X.]VerwGE 77, 150 <157>, stRspr). Sie vermögen an dem [X.]ienstvergehen des [X.] und dessen Schuldfähigkeit zu den jeweiligen [X.] nichts zu ändern.

ee) [X.]ie miteinander in sachlichem Zusammenhang stehenden [X.]eweisanträge (Nr. 5 und 6, [X.] 33),

"zum [X.]eweis für die [X.]ehauptung, dass Herr [X.]für die Strafverhandlung beim [X.] ([X.] [X.]) mündlich weder gegenüber dem [X.], Herrn [X.] [X.], noch gegenüber Herrn [X.]. eine mündliche Aussagegenehmigung erteilte, beantrage ich die Vernehmung des [X.], sowie [X.].,"

und

"zum [X.]eweis für die [X.]ehauptung, dass Herr [X.] schriftlich nur und ausschließlich eine Aussagegenehmigung bezüglich eines [X.], nicht aber bezüglich eines [X.]etruges oder einer Unterschlagung erteilte, beantrage ich die Vernehmung des [X.],"

hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht ebenfalls wegen Unerheblichkeit der [X.]eweistatsachen abgelehnt. Ausgehend davon, dass das [X.] M. die strafrechtlichen Feststellungen auf das Geständnis des [X.] selbst und nicht auf Zeugenaussagen gestützt hat, kommt es auf die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungstragend an.

ff) Schließlich war auch die Ablehnung des [X.]eweisantrags (Nr. 7, [X.] 46),

"zum [X.]eweis für die [X.]ehauptung, dass für den [X.]erufungskläger eine positive [X.] zu erstellen ist, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens,"

nicht verfahrensfehlerhaft. [X.]as Oberverwaltungsgericht ist dem [X.]eweisantrag zu Recht nicht gefolgt, weil er sich nicht auf eine dem [X.]eweis zugängliche Tatsache, sondern auf eine dem Gericht zustehende rechtliche [X.]ewertung bezieht. Aus den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 11 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 Thür[X.]G folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche [X.]isziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter [X.]erücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. [X.]ie Verwaltungsgerichte haben dabei in eigener Verantwortung eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des [X.]eamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des [X.]erufsbeamtentums einzuschätzen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 [X.] 59.07 - juris Rn. 18 und vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]VerwGE 136, 173 Rn. 12). [X.]ie [X.]eweisbehauptung lässt sich somit nur auf der Grundlage einer von den Verwaltungsgerichten selbst anzustellenden umfassenden Gesamtbewertung beantworten und ist einem [X.] nicht zugänglich.

f) Auch mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe keine eigene Gesamtwürdigung vorgenommen, zeigt die [X.]eschwerde einen Verfahrensmangel nicht auf. [X.]er Sache nach kann dieser Rüge allenfalls ein Angriff gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts bei der disziplinarrechtlichen [X.]emessungsentscheidung entnommen werden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

[X.]ie [X.]eweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] indes nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur das verfahrensrechtliche Vorgehen auf dem Weg dorthin. [X.]erartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Februar 2012 - 9 [X.] 77.11 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 [X.] Nr. 73 Rn. 7).

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die [X.]eschwerde jedoch nicht auf. Sie macht im Wesentlichen einen Verstoß gegen das Gebot umfassender Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 [X.]) mit [X.]lick auf die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisanträge geltend. [X.]a das Oberverwaltungsgericht sämtliche [X.]eweisanträge indes - wie dargestellt - verfahrensfehlerfrei abgelehnt hat, kommt insoweit ein Verfahrensmangel nicht in [X.]etracht. Im Übrigen wendet sich die [X.]eschwerde lediglich gegen das Ergebnis der - revisionsrechtlich nicht überprüfbaren - [X.]eweiswürdigung.

g) Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge, die [X.]isziplinarklage leide an einem wesentlichen Mangel, weil sie nicht durch die oberste [X.]ienstbehörde erhoben worden sei.

[X.]ie [X.]isziplinarklageschrift weist einen wesentlichen Mangel auf, wenn sie von einer unzuständigen [X.]ehörde oder von einem [X.]eamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige [X.]ehörde tätig zu werden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 58 und [X.]eschluss vom 4. Juli 2013 - 2 [X.] 76.12 - [X.] 310 § 144 [X.] Nr. 80 Rn. 6). [X.]ies ist hier indes nicht der Fall. [X.]as [X.]isziplinarverfahren ist ordnungsgemäß durch den Landrat als zuständigen [X.]ienstvorgesetzten des [X.] eingeleitet worden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Thür[X.]G i.V.m. § 4 Abs. 2 Thür[X.]G in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung der [X.]ekanntmachung vom 8. September 1999 ; vgl. nunmehr § 3 Abs. 2 Thür[X.]G i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 20. März 2009 , § 107 Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürKO).

h) Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, der mit der Widerklage gestellte Antrag (Feststellung der [X.]ienstunfähigkeit) hätte nicht abgetrennt werden dürfen, handelt es sich jedenfalls nicht um einen Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.]).

i) [X.]ie weitere Rüge, dass das hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung berichtigte [X.]erufungsurteil nicht von den beiden ehrenamtlichen [X.]n ([X.]eamtenbeisitzern, vgl. § 49 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 2 Thür[X.]G) unterzeichnet worden ist, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. [X.]enn die von der [X.]eschwerde vermisste Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen [X.] erklärt das Gesetz ausdrücklich für entbehrlich (§ 21 Thür[X.]G i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 4 [X.]; zum [X.]erichtigungsbeschluss siehe im Übrigen § 46 Abs. 1 Satz 2 Thür[X.]G).

j) Soweit die [X.]eschwerde schließlich mehrfach durch umfangreiche [X.]ezugnahmen auf Schriftsätze des [X.]erufungsverfahrens behauptet, das [X.]erufungsgericht habe Vorbringen des [X.] nicht beachtet oder übergangen, und auch insoweit - offenbar allgemein - einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen will (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 [X.]), genügt diese Rüge nicht den [X.]egründungs- und [X.]arlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 [X.]. [X.]asselbe gilt, falls diese [X.]ezugnahme zur [X.]arlegung anderer (oben behandelter) Verfahrensmängel dienen sollte.

[X.]ie [X.]eschwerde beschränkt sich insoweit darauf, mehrere Schriftsätze aus dem [X.]erufungsverfahren (im Umfang von 6, 11, 9, 13 und 35 Seiten, zusammen mithin rund 74 Seiten) mittels eines E[X.]V-Schreibprogramms in den (dadurch 97 Seiten umfassenden) Schriftsatz der [X.]eschwerdebegründung hineinzukopieren und schlicht zu rügen, diesen Vortrag habe das [X.]erufungsgericht "nicht beachtet und nicht zur Kenntnis genommen" ([X.]eschwerdebegründung S. 11 oben, [X.] oben, [X.] oben, [X.] oben, [X.] oben). Ein Gehörsverstoß muss jedoch konkret bezeichnet werden. Eine auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Nichtzulassungsbeschwerde muss den Streitstoff sichten und sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Es ist nicht Aufgabe des [X.]eschwerdegerichts, aus der [X.]egründung einer Nichtzulassungsbeschwerde der hier beschriebenen Art und dieses Umfangs dasjenige konkrete Vorbringen herauszusuchen, das angeblich nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. November 1995 - 9 [X.] 362.95 - [X.] 310 § 133 [X.] Nr. 20 S. 5; [X.], in: [X.], [X.] 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 21; [X.], in: [X.]/Funke-Kaiser/[X.]/von [X.], [X.], 6. Aufl. 2014, § 133 Rn. 29, jeweils m.w.N.).

k) Von einer weiteren [X.]egründung der Zurückweisung der [X.]eschwerde sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 [X.]).

3. Aus den vorstehenden [X.]arlegungen zu 2. ergibt sich zugleich, dass auch der Antrag des [X.] auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe unter [X.]eiordnung seines Prozessbevollmächtigten unbegründet ist. [X.]ie Rechtsverfolgung des [X.] bietet auch unter [X.]erücksichtigung des insoweit geltenden niedrigeren Maßstabs (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. März 1990 - 2 [X.]vR 94/88 - [X.]VerfGE 81, 347 <357>) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 Thür[X.]G. [X.]as Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 5 Thür[X.]G).

Meta

2 B 34/14, 2 B 34/14, 2 PKH 1/14

25.01.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 12. September 2013, Az: 8 DO 1446/10, Urteil

§ 11 Abs 1 DG TH, § 16 Abs 1 S 1 DG TH, § 22 Abs 1 S 1 DG TH, § 53 Abs 1 DG TH, § 53 Abs 2 DG TH, § 60 Abs 2 S 1 DG TH, § 60 Abs 4 DG TH, § 66 Abs 1 DG TH, § 74 Abs 1 S 1 DG TH, § 4 Abs 2 BG TH vom 31.03.2009, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 21e Abs 9 GVG, § 21g Abs 7 GVG, § 20 StGB, § 24 Abs 2 StPO, § 4 S 1 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 104 Abs 3 S 2 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 Abs 3 S 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 138 Nr 1 VwGO, § 42 ZPO, § 43 ZPO, § 47 Abs 1 ZPO, § 227 Abs 1 ZPO, § 427 ZPO, § 444 ZPO, § 446 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2016, Az. 2 B 34/14, 2 B 34/14, 2 PKH 1/14 (REWIS RS 2016, 17229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17229

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 B 63/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz vorheriger Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Verfahrensbeteiligten und dessen Ausbleibens; …


2 B 32/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Nachteilige disziplinarrechtliche Würdigung zulässigen Prozessverhaltens des Beamten (hier: Bestreiten der Tat oder ihres Unrechtsgehalts)


2 B 1/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Keine Wiedereinsetzung wegen fehlender Notierung einer Vorfrist für Rechtsmitteleinlegung im Disziplinargerichtsverfahren


2 B 23/15 (Bundesverwaltungsgericht)

"Gesundheitszustand" als Beweisgegenstand; Stellung von Amtsarzt und gerichtlichem Sachverständigen


2 B 31/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Rüge unterlassener Sachaufklärung bei Verwendung tatsächlicher Feststellungen aus einem Strafbefehl


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 32/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.