Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. XII ZB 184/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3486

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[X.][X.]/07 vom 11. Juni 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 233 A, 85 Abs. 2 Die Zurechnung eines [X.] setzt das Bestehen eines wirksa-men Mandats im Innenverhältnis voraus. § 85 Abs. 2 ZPO erfasst deshalb ein nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses liegendes schuldhaftes Verhal-ten eines Anwalts nicht mehr. [X.], Beschluss vom 11. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni 2008 durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 9. [X.] des [X.] vom 6. Juni 2006 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der [X.] und gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beru-fung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Höxter vom 9. September 2005 bewilligt. [X.]: 4.410 • (laufender Unterhalt: 315 • x 12 = 3.780 •; [X.]: 2 x 315 •). Gründe: Die Klägerin hat den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann, auf Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder in Anspruch genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Das Urteil wurde ihm zu [X.] damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt [X.], am 10. Oktober 2005 zugestellt. Am 9. November 2005 hat der Beklagte, vertreten durch 1 - 3 - Rechtsanwalt Dr. L, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt. Durch Beschluss des [X.] vom 20. Januar 2006 wurde ihm Prozesskostenhilfe unter Bei-ordnung von Rechtsanwalt [X.] bewilligt. Eine Ausfertigung dieses Beschlus-ses wurde am 27. Januar 2006 an Rechtsanwalt [X.] abgesandt. Sie ging dort am 30. Januar 2006 ein. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006, bei dem [X.] [X.] am 30. Januar 2006, zeigte die jetzige Prozessbevollmächtigte des [X.], Rechtsanwältin [X.], an, dass sie dessen Vertretung übernommen habe, und teilte mit, dass das Mandat des Rechtsanwalt [X.] beendet sei. Auf Anfrage des [X.]s bestätigte Rechtsanwalt [X.] mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006, bei dem [X.] eingegangen an demselben Tag, den Beklagten nicht mehr zu vertreten. 2 Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006, eingegangen am 9. Februar 2006, bat Rechtsanwältin [X.] darum, ihr die Gerichtsakten zur Einsichtnahme zu überlassen. Diese gingen am 15. Februar 2006 in der Kanzlei ein. Noch an demselben Tag stellte Rechtsanwältin [X.] bei Durchsicht der Akten fest, dass dem Beklagten bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Daraufhin legte sie mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006, per Telefax bei dem Oberlandesge-richt eingegangen am 16. Februar 2006, für den Beklagten Berufung ein, [X.] diese und beantragte, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. 3 Mit Schriftsatz vom 1. März 2006, per Telefax an demselben Tag beim [X.] eingegangen, beantragte der Beklagte ferner hilfsweise, ihm auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wie-dereinsetzungsfrist zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, Rechtsanwältin 4 - 4 - [X.] habe am 20. Februar 2006 durch einen Anruf ihrer Angestellten im Büro von Rechtsanwalt [X.] erfahren, dass diesem der [X.] am 30. Januar 2006 zugegangen sei. Rechtsanwalt [X.] habe dem Beklagten den [X.] nicht übermittelt. 5 Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. [X.] Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des [X.] ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden ([X.] NJW-RR 2002, 1004; [X.] 151, 221, 227; Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - [X.] ZB 270/04 - [X.], 192). Dies bedeutet, dass einer [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von [X.] versagt werden darf, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie unter Berücksichtigung der Entschei-dungspraxis des angerufenen [X.] auch nicht rechnen musste. 6 - 5 - I[X.] 7 [X.] ist auch begründet. 8 1. Das [X.] hat ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO bzw. der [X.] des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt worden sei. Letztere habe mit dem Zugang des [X.]es bei Rechtsanwalt [X.] am 30. Januar 2006 begonnen und am 13. Februar 2006 geendet. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung seien aber erst am 16. Februar 2006, und damit verspätet, beim [X.] eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.] könne schon deshalb nicht bewilligt werden, weil nicht von einer un-verschuldeten Fristversäumung auszugehen sei. Wenn eine [X.] mehrere Vertreter für verschiedene Instanzen habe, so hafte sie gemäß § 85 Abs. 2 ZPO für das Verschulden eines jeden von ihnen, solange die Vertretungszeit [X.]. In einem solchen Fall könnten sich die Vertreterpflichten unter Umständen überschneiden. Keinesfalls könne es in einem Anwaltsprozess zu einer "haf-tungsmäßigen Lücke" kommen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 9 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte sowohl die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) als auch die Beru-fungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) und die zweiwöchige Frist für die Anbringung des [X.] (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt hat. Die letztere Frist begann mit dem Tag, an dem das der Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis dafür lag in der Mittellosigkeit des Beklagten. Es entfiel mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beklagten 10 - 6 - oder seinen Prozessbevollmächtigten (Senatsbeschluss vom 22. November 2000 - [X.] ZB 28/00 - FamRZ 2001, 1143, 1144). 11 Der [X.] ist am 27. Januar 2006 an Rechtsan-walt [X.] abgesandt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Schriftsatz von Rechtsanwältin [X.] vom 26. Januar 2006, in dem diese die Vertretung des Beklagten anzeigte, bei Gericht noch nicht eingegangen. Deshalb hatte die Übermittlung des Beschlusses noch an Rechtsanwalt [X.] zu erfolgen. Denn nachdem dessen Bevollmächtigung dem Gericht und dem Gegner mitgeteilt worden war, bestand im Rahmen des [X.] die Voll-macht solange fort, bis ihr Widerruf dem Gericht und dem Gegner angezeigt worden war ([X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 87 Rdn. 1). Entsprechendes gilt für die Empfangszuständigkeit (§ 172 Abs. 1 ZPO), so dass Zustellungen - ebenso wie formlose Mitteilungen - an den für den Rechtszug bestellten Pro-zessbevollmächtigten zu erfolgen hatten ([X.]/[X.] aaO § 172 Rdn. 2). Die [X.] begann daher am 30. Juni 2006, als der [X.] bei Rechtsanwalt [X.] einging, und endete am 13. Februar 2006 (§ 234 Abs. 2 ZPO). Sie ist durch den am 16. Februar 2006 eingegange-nen Schriftsatz nicht gewahrt worden. 3. Dem Beklagten ist allerdings auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiederein-setzungsfrist zu bewilligen, da er vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass er ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). 12 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Beklagten ein Verschulden von Rechtsanwalt [X.] nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnen. Soweit letzterem eine schuldhafte Verletzung seiner anwaltlichen 13 - 7 - Sorgfaltspflichten zur Last fällt, weil er den Beklagten nicht von dem Zugang des [X.]es unterrichtet hat (vgl. hierzu [X.] Urteil vom 2. März 1988 - [X.] - [X.], 835, 836), ist dem Beklagten dies nicht anzulasten. Richtig ist zwar, dass eine [X.], die mehrere Vertreter hat, für das Verschulden eines jeden von ihnen haftet, solange die Vertretungszeit läuft. Fällt ein Verschulden aber nicht mehr in die Vertretungszeit, findet über § 85 Abs. 2 ZPO auch keine Verschuldenszurechnung mehr statt. Die [X.] der Außenvollmacht und zugleich gewisser nachwirkender Schutzpflichten zugunsten der [X.] genügen für eine Verschuldenszurechnung nicht; die Zu-rechnung eines [X.] setzt vielmehr das Bestehen eines wirk-samen Mandats im Innenverhältnis voraus ([X.] Urteil vom 14. Dezember 1979 - [X.] - NJW 1980, 999; Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1985 - [X.], [X.], 1185, 1186 und vom 12. Dezember 2001 - [X.] ZB 219/01 - [X.]-Report 2002, 435 - [X.].; [X.] aaO § 85 Rdn. 21 und 24). § 85 Abs. 2 ZPO beruht nämlich auf dem Gedanken, dass die [X.] für ihren Bevollmächtigten als Person ihres Vertrauens einzustehen hat. Dieses Vertrauensverhältnis besteht aber nicht mehr, wenn der [X.] von der einen oder anderen Seite gekündigt ist. Dass - im [X.]prozess - Zustel-lungen und formlose Mitteilungen bis zur Anzeige des Widerrufs der [X.] noch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten vorzunehmen sind, steht damit nicht in Widerspruch. Die Zustellung bzw. formlose Mitteilung noch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten dient dem Interesse des Gegners und des Gerichts an der ungestörten Abwicklung des Rechtsstreits (§§ 87 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO). Es käme jedoch zu einer durch diesen Zweck nicht mehr gedeckten unbilligen Benachteiligung der betroffenen [X.], wenn sie trotz Beendigung des Mandatsverhältnisses weiterhin für ein schuldhaftes Verhalten ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten einzustehen hätte und bei darauf beruhender Fristversäumnis nicht wenigstens Wiedereinsetzung in den 14 - 8 - vorigen Stand erlangen könnte. In diesem Sinne wird dadurch, dass zwar noch § 87 Abs. 1 ZPO, aber nicht mehr § 85 Abs. 2 ZPO gilt, ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten hergestellt (Senatsbeschluss vom 10. Juli 1985 - [X.] - [X.], 1185, 1186). 15 Da der [X.] mit Rechtsanwalt [X.] im Innenverhältnis durch das per Telefax übermittelte Schreiben des Beklagten vom 25. Januar 2006 beendet worden ist, kann ihm ein Verschulden von Rechtsanwalt [X.] von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zugerechnet werden. Der Beklagte hat deshalb nicht dafür einzustehen, dass Rechtsanwalt [X.] ihn über den am 30. Januar 2006 erfolgten Eingang des [X.]es nicht benachrichtigt hat. b) Ein für die Fristversäumnis [X.], dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden der Rechtsanwältin [X.] liegt ebenfalls nicht vor. Diese war zwar verpflichtet, sich bei der Übernahme des Mandats bei Rechtsanwalt [X.] als dem bisherigen Bevollmächtigten des Beklagten über den Lauf eventueller Fristen zu erkundigen (vgl. [X.] Beschluss vom 22. November 1990 - [X.] 313/90 - VersR 1991, 896). Dass sie dieser Ver-pflichtung nicht sogleich nachkam, ist für die Fristversäumnis aber nicht ursäch-lich geworden. Hätte Rechtsanwältin [X.] nämlich am 25. oder 26. Januar 2006, als sie das Mandat übernahm, bei Rechtsanwalt [X.] wegen eines mög-lichen Fristenlaufs nachgefragt, so hätte ihr dieser lediglich mitteilen können, dass er eine Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe noch nicht erhalten habe. Rechtsanwältin [X.] brauchte entsprechende Anfragen aber nicht jeweils kurzfristig zu wiederholen, sondern konnte sich darauf verlassen, dass Rechtsanwalt [X.] - seiner Verpflichtung entsprechend - sie oder den Beklagten über den Eingang des [X.]es bei ihm [X.] - 9 - verzüglich unterrichten würde (vgl. [X.] Urteil vom 2. März 1988 - [X.] - [X.], 835, 836). 17 c) Auch der Beklagte selbst hat die Fristversäumnis nicht verschuldet. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist ihm - unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes - nicht vorzuwerfen, das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt [X.] am 25. Januar 2006 beendet zu ha-ben. Eine [X.] kann dem Anwalt grundsätzlich jederzeit das Mandat entziehen und die ihm erteilte Vollmacht widerrufen (vgl. für den nach § 78 b ZPO beige-ordneten Anwalt: [X.] ZPO 22. Aufl. § 78 b Rdn. 31 und für den nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordneten Anwalt: [X.] aaO § 121 Rdn. 21; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 121 Rdn. 23; [X.]/[X.] aaO § 121 Rdn. 34). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ihr ein anderer Anwalt beizuordnen ist, ist eine andere Frage. Die ungestörte Abwick-lung des [X.] war durch den [X.] nicht gefährdet. Die Möglichkeit der Zustellung bzw. formlosen Mitteilung des [X.] war gewährleistet, weil der bisherige Prozessbe-vollmächtigte bei Absendung der Ausfertigung des Beschlusses noch [X.] war und der Beklagte von diesem eine Benachrichtigung über den Zugang erwarten durfte. Im Übrigen hat der Beklagte in unmittelbarem [X.] Zusammenhang mit der Kündigung des Mandats des Rechtsanwalts [X.] Rechtsanwältin [X.] mandatiert. Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend macht, der Beklagte sei nach der Mandatskündigung verpflichtet gewesen, sich bei Rechtsanwalt [X.] über laufende Fristen zu erkundigen, kann auf die Ausführungen unter [X.] 3 b Bezug genommen werden. Bei einer Rückfrage am 25. oder 26. Januar 2006 hätte der Beklagte von Rechtsanwalt [X.] über einen Fristenablauf nichts erfahren können. 18 - 10 - 4. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch form- und fristgerecht ange-bracht worden. 19 20 Die [X.] des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begann [X.] am 15. Februar 2006, als Rechtsanwältin [X.] bei Einsicht der Akten fest-stellte, dass Prozesskostenhilfe bereits bewilligt worden war. Der am 1. März 2006 per Telefax bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag wahrt die zweiwöchige Frist. Einer Nachholung der versäumten Prozesshandlungen - Berufung und Berufungsbegründung sowie Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist - bedurfte es nicht mehr, da diese bereits vorgenommen worden waren. 5. Dem Beklagten ist ferner Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] und Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen. 21 a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] dann zu gewähren, wenn sie inner-halb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch ange-bracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - [X.] ZB 125/05 - [X.], 32, 33 und vom 31. August 2005 - [X.] ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902). Das war hier der Fall. [X.] ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe auch bewilligt worden. 22 Das in der Bedürftigkeit des Beklagten liegende Unvermögen, die Beru-fung vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen, war für die Fristver-säumung auch ursächlich. Entgegen der Auffassung der [X.] kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Hindernis bereits mit der Beauftragung von Rechtsanwältin [X.] beseitigt war. Für die Annahme, dass sich hierdurch an dem durch Mittellosigkeit begründeten Unvermögen des 23 - 11 - Beklagten, das Rechtsmittel einzulegen, etwas geändert hatte, bestand kein Anlass. Rechtsanwältin [X.] hat das Verfahren mit den bis dahin für den [X.] abgegebenen Erklärungen übernommen, also auch mit derjenigen, vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe Berufung nicht einlegen zu können. Solan-ge sich nichts Gegenteiliges ergab, galt dies weiterhin. 24 b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bezüglich der versäumten Beru-fungsfrist nach § 234 Abs. 1, 236 ZPO formgerecht angebracht worden; insbe-sondere ist zugleich Berufung eingelegt worden. Dass der [X.] sich nicht auch auf die ebenfalls versäumte Berufungsbegründungsfrist erstreckt, ist unschädlich, da dem Beklagten mit Rücksicht auf die zugleich [X.] Berufung insoweit Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt wer-den kann (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). - 12 - Der Wahrung der [X.] bedurfte es mit Rücksicht auf die insofern zu gewährende Wiedereinsetzung nicht. 25 Vorsitzende Richterin am [X.] [X.] [X.] [X.] ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
[X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - 6 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 UF 152/05 -

Meta

XII ZB 184/07

11.06.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. XII ZB 184/07 (REWIS RS 2008, 3486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3486

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Wird zitiert von

VI B 13/23

I ZB 3/09

Zitiert

9 UF 152/05

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