Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. II ZB 27/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8061

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

II
ZB 27/12
vom
20. Februar 2013
in der
Notarkostensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 147 Abs. 2
Der Notar erhält für die Erstellung einer [X.] mit Strukturdaten und ihre Über-mittlung an das Registergericht keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 [X.].

[X.], Beschluss vom 20. Februar 2013 -
II ZB 27/12 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. Februar 2013
durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Strohn, die Richterin [X.] sowie [X.] und Born

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss
des 15. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Gege

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Notar) beglaubigte
unter der
UR-Nr.
139/2008
eine Handelsregisteranmeldung des Beteiligten zu 2
und reichte
diese nebst einer sogenannten
XML(Extensible Markup Language)-Datei
mit Strukturdaten auf elektronischem Wege bei dem Registergericht ein. In seiner Kostenberechnung brachte
der Notar
unter anderem
eine Gebühr gemäß §§
32, 147 Abs. 2 [X.] für "die Übertragung der Anmeldung in die [X.]"
in Ansatz. Dies
beanstandete der Präsident des [X.] im Rahmen einer Geschäftsprüfung
und wies den Notar
am 15. März 2011 an, die
Entscheidung des [X.] herbeizuführen.
Das [X.] hat die Kostenberechnung abgeändert und ohne
die Gebühr nach
§§
32, 147 Abs.
2 [X.] neu gefasst. Die hiergegen gerichtete 1
2
-
3
-

Beschwerde des Notars
ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesge-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Notar
die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Wiederherstellung seiner Kostenbe-rechnung in
voller Höhe.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist
aufgrund der
Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft und
auch im Übrigen zulässig, §
156 Abs.
4 Satz
1, §
156 Abs. 5 Satz 3 [X.], § 70 Abs. 1, § 71 FamFG.
2. In der Sache
hat
das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das [X.] hat die Beschwerde des Notars gegen die Abänderung der Kostenberech-nung zu Recht zurückgewiesen. Der Notar erhält für die Erstellung einer [X.] mit Strukturdaten und ihre Übermittlung an das Registergericht keine Ge-bühr nach § 147
Abs. 2 [X.].
Nach § 147 Abs. 2 [X.] erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr, wenn für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist.
Dieser
Gebührentatbestand kommt nur zur Anwendung, wenn die Kostenordnung für die betreffende Notartätigkeit keine Gebühr be-stimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll ([X.], Beschluss vom 14.
Februar 2012

II
ZB
18/10, [X.], 720
Rn. 15; Beschluss vom 12.
Juli 2007

V ZB
113/06, [X.], 3212
Rn. 5; Beschluss vom 13.
Juli 2006

V
ZB
87/05, [X.], 1974
Rn. 8). Zwar erfüllen die Erstellung einer [X.] und deren Übermittlung an das Registergericht keinen Gebührentat-bestand
nach
der Kostenordnung; aus deren weiteren
Regelungen folgt aber
auch, dass dem Notar für diese Tätigkeiten keine besondere Gebühr
zustehen soll.
3
4
5
-
4
-

a) Die Voraussetzungen einer Vollzugstätigkeit
nach der Vorschrift
des
§
146 Abs. 3 [X.], der
eine
die Anwendung des § 147 Abs. 2 [X.] im Regel-fall ausschließende Gebührenregelung für Vollzugstätigkeiten enthält ([X.], Beschluss vom 14.
Februar 2012

II
ZB
18/10, [X.], 720 Rn. 17), sind nicht erfüllt.

aa) Nach § 146 Abs. 3 [X.]
erhält der Notar für den Vollzug eines Ge-schäfts, zu dem unter anderem
Registersachen
zählen
([X.], Beschluss vom 14.
Februar 2012 -
II
ZB
18/10, [X.], 720 Rn. 16; Beschluss vom 12.
Juli 2007 -
V ZB
113/06, [X.], 3212
Rn. 12), neben der Beurkundungs-
oder Entwurfsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn es erforderlich ist, Anträge oder Beschwerden, die er aufgrund einer von ihm aufgenommenen, entworfe-nen oder geprüften Urkunde bei Gerichten, Behörden oder anderen Dienststel-len einreicht, tatsächlich oder rechtlich näher zu begründen, und der Beteiligte dies verlangt. Dem Vollzug eines
Geschäfts dienen alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermög-lichen ([X.], Beschluss vom 14.
Februar 2012

II
ZB
18/10, [X.], 720 Rn.
16; Beschluss vom 12.
Juli 2007

V ZB
113/06, [X.], 3212
Rn.
8
f.). Eine solche Vollzugstätigkeit liegt nicht vor. Das Geschäft, das hier vollzogen wird,
ist die Anmeldung der Erklärung des Beteiligten zu 2 zur Eintragung in das Handelsregister gemäß
§ 12 HGB.
Die Erstellung einer [X.] und deren Übermittlung an das Registergericht sind für die Wirksamkeit oder die Ausfüh-rung der Handelsregistereintragung
und der Anmeldung
nicht notwendig und dienen
damit nicht deren
Vollzug (ebenso [X.], [X.] 2009, 673, 674; [X.], [X.] 2009, 649, 651).

Seit
dem
Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handels-
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister ([X.]) vom 10.
November 2006 ([X.] I 2006, 2553) am 1. Januar 2007 sind
Anmeldungen 6
7
8
-
5
-

zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form

12 Abs.
1 Satz
1 HGB)
und Dokumente elektronisch

12 Abs. 2 Satz 1 HGB)
einzureichen. Für die
Übertragung von dem Notariat zu dem Register-gericht ist es zunächst erforderlich, die für die
Anmeldung zur Eintragung in das
Handelsregister notwendigen, in Papierform beurkundeten
Erklärungen
in ein elektronisches Dokument umzuwandeln (OLG
Stuttgart,
[X.] 2010, 476; [X.], [X.] 2009, 652). Hierfür sind die Papierdokumente entweder einzuscannen
oder unmittelbar aus der Textverarbeitung oder der [X.] als Bilddatei abzuspeichern ([X.]/[X.], [X.], 2439, 2440). Mit dem Eingang der
erstellten
und eingereichten
Bilddatei bei dem Registerge-richt ist die Anmeldung im Sinne des
§
12 HGB wirksam
erfolgt
([X.]/
[X.], [X.], 2439, 2440)
und die Veröffentlichung der Eintragung kann dort vorgenommen werden.
Für diesen Vorgang bedarf es der Erstellung einer [X.] mit den Strukturdaten und deren Übermittlung an das Registergericht nicht.
Die Erstel-lung der [X.] und ihre Übermittlung an das Registergericht erleichtern lediglich durch die
Möglichkeit einer
automatischen
Übernahme einer Vielzahl von Daten aus der Anmeldung die Arbeit der Registergerichte, vermeiden Feh-ler bei der manuellen Übertragung und beschleunigen das Eintragungsverfah-ren ([X.], [X.] 2010, 476; [X.], [X.] 2009, 652, 653; [X.]/[X.], [X.] 2006, 885, 886). Hierin erschöpft
sich der Zweck einer [X.] und ihrer Übermittlung an das Registergericht. Denn die
[X.] selbst enthält keine für die Handelsregisteranmeldung notwendigen
Bilddateien, sondern strukturierte Daten, die unmittelbar in die Registersoftware der [X.]e übernommen werden können ([X.], [X.], 4.
Aufl., §
1a Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 2439, 2440; [X.], [X.] 2007, 120, 121). Dazu werden von dem Notar in einem XML-Dokument als elektronisches Formular die Standardbestandteile der Handelsregistereintragung
eingegeben;
sodann 9
-
6
-

wird durch das Computerprogramm der Entwurf der Registereintragung erzeugt ([X.]/[X.], [X.] 2006, 885, 887). Diese Daten werden
an das Registerge-richt übermittelt, dort automatisch in die jeweilige Registersoftware eingespielt und können anschließend
auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von dem Notar daneben
eingereichten Bilddateien
überprüft
werden
([X.]/
[X.], [X.], 2439, 2440).
[X.]) Für den Notar besteht auch keine amtliche Verpflichtung zu
der Er-stellung der Strukturdaten im XML-Format und ihrer
Übermittlung an das [X.]. Nach Nr.
6 der aufgrund §
10 der [X.] vom 19.
Dezember 2006 ([X.], S. 606)
erfolgten Bekanntmachung der Landesjustizverwaltung des [X.] zum Elektronischen Gerichts-
und Verwaltungspostfach (abrufbar unter [X.]) muss ledig-lich eine [X.] mit dem gerichtlichen Aktenzeichen, einer schlagwortarti-gen Bezeichnung des Gegenstands der Anmeldung, dem Firmennamen und dem Namen des Einreichers übermittelt werden, also eine Art elektronisches Deckblatt, damit der Vorgang eingeordnet werden kann ([X.], [X.] 2009, 652; [X.], [X.] 2009, 133, 134). Die hier in Frage ste-hende [X.] enthält über diese geforderten Daten hinaus sämtliche an-melderelevanten Informationen und ermöglicht die komplette elektronische Steuerung und Bearbeitung des Anmeldevorgangs (vgl. [X.], [X.] 2009, 652; [X.], [X.] 2009, 133, 134).
b) Aus den weiteren Regelungen der Kostenordnung
folgt, dass dem Notar für die Erstellung einer [X.] und deren Übermittlung an das [X.] keine Gebühr nach §
147 Abs.
2 [X.]
entstanden ist.
aa) Dies ergibt sich
zwar nicht schon aus der Regelung
des §
147 Abs.
4 Nr.
1 [X.]. Danach erhält der Notar keine Gebühr für die Übermittlung
von Anträgen an das Registergericht, wenn der Antrag mit einer anderen gebühren-10
11
12
-
7
-

pflichtigen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Der
Antrag im Sinne des §
147 Abs.
4 Nr.
1 [X.] erfasst in dem vorliegenden Fall nur die elektronische Ein-reichung der für die Handelsregistereintragung nach §
12 HGB erforderlichen Dokumente, nicht aber die hierüber
hinausgehende Erstellung einer [X.]
mit Strukturdaten und deren Übermittlung an das Registergericht (OLG
[X.], [X.]
2009, 652; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 18.
Aufl., §
147 Rn. 43e; [X.], [X.], 247, 248; Diehn, [X.] 2009, 282; [X.], [X.] 2009, 326, 327 f.; [X.], [X.] 2008, 625, 627).

[X.]) Die Geltendmachung der Gebühr
gemäß §
147 Abs.
2 [X.] ist aber nach § 147 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen.

(1) Der Anwendung
des § 147 Abs. 3 [X.]
steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des elektronischen Handelsregisters keine Gebührenfreiheit für die Erstellung einer [X.] und deren Übermittlung an das Registergericht in § 147 Abs. 4 [X.] angeordnet hat. Hieraus kann [X.] wenig auf eine Gebührenpflichtigkeit für diese Tätigkeiten geschlossen wer-den ([X.], [X.] 2010, 476, 477; [X.], [X.] 2009, 652, 653; [X.], [X.] 2009, 282) wie aus dem Umstand, dass der Entwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
vom 31.
August 2012 ([X.]. 517/12)
einen eigenen Gebührentatbestand (Nr. 22114) für die Erzeugung von strukturierten Daten
in Form der [X.]
enthält (vgl. [X.], [X.]
2009, 652, 653).
(2) Die Voraussetzungen des § 147 Abs. 3 [X.] sind erfüllt. Danach er-hält der Notar für die ein Geschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit die Gebühr des §
147 Abs. 2 [X.] nur, wenn diese Tätigkeit nicht schon als Ne-bengeschäft im Sinne des § 35 [X.] durch eine dem Notar für das Hauptge-schäft zustehende Gebühr abgegolten wird.
Als Nebengeschäft im Sinne des §
35 [X.] ist alles anzusehen,
was mit dem Hauptgeschäft so eng zusam-13
14
15
-
8
-

menhängt, dass es nicht als ein selbstständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheint und dazu dient, das Hauptgeschäft vorzubereiten oder zu fördern ([X.], Beschluss vom 14.
Februar 2012

II
ZB
18/10, ZIP
2012, 720 Rn.
34; [X.],
[X.]
2010, 476; [X.],
[X.]
2009, 652; [X.],
[X.]
2009, 133, 134; [X.],
[X.]
2007, 919, 920).
Danach liegt hier ein Nebengeschäft vor. Die über die elektronische Übermittlung der für die Anmeldung zum Handelsregister notwendigen Doku-mente hinausgehende Datenerfassung hat gegenüber dem Hauptgeschäft, na-mentlich der
Registeranmeldung im Sinne des § 12 HGB als solcher, keine selbstständige Bedeutung, ist
das minder wichtige Geschäft
und dient dazu, den Vollzug des [X.] zu fördern
([X.], [X.] 2010, 476;
[X.],
[X.] 2009, 279; [X.], [X.] 2009, 652; [X.], [X.] 2009, 133, 124; im Ergebnis auch [X.], [X.], 42.
Aufl., §
147 Rn. 23; [X.]/Wedewer, [X.], Stand April 2012, §
147 Rn.
29b; aA
Diehn, [X.] 2009, 282, 283; [X.],
[X.] 2009, 326, 327; [X.], [X.] 2009, 673, 674; [X.], [X.] 2007, 120, 123).
Die Eintragung in das Handelsregister kann ohne Übermittlung einer [X.]
erfolgen, jedoch nicht umgekehrt die Eintragung allein auf der Grundlage der übermittelten [X.] (vgl. [X.],
[X.] 2009, 133, 134).
Dass der Notar zu der umfas-senden Datenaufbereitung im XML-Format nicht verpflichtet ist, hindert die Ein-ordnung als Nebengeschäft ebenso wenig ([X.],
[X.] 2010, 476, 477; [X.], [X.] 2009, 652, 653; [X.], [X.] 2009, 279; [X.], [X.] 2009, 133, 134) wie der mit der Tätigkeit verbundene Aufwand
(vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Mai 2005

V
ZB
40/05, NJW 2005, 3218, 3219;
[X.], [X.] 2009, 652, 653; [X.],
[X.] 2009, 133, 134; aA [X.], [X.], 4.
Aufl., §
1a Rn.
18; [X.]/[X.], [X.], 2439, 2446; [X.]/[X.], [X.] 2006, 393, 396).
16
-
9
-

Der Notar wird
mit der Erstellung der [X.] und deren Übermittlung an das Registergericht auch nicht möglicher
Adressat
einer Zwischenverfügung
und trägt kein daraus folgendes
Haftungsrisiko
(so
aber
[X.], [X.], 247, 248). Das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer [X.] mit Strukturda-ten kann
eine Zwischenverfügung des Registergerichts nicht rechtfertigen, weil eine wirksame Registeranmeldung trotz fehlender oder fehlerhafter XML-Strukturdaten vorliegt (Weingärtner/Gassen, [X.], 11.
Aufl., 2. Teil "[X.] Rechtsverkehr", Rn. 169). Nach der im [X.]punkt der Amtshandlung [X.] Fassung des § 26 Satz 2 [X.] konnte eine Zwischenverfügung ergehen, wenn eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig war
oder der Eintragung ein anderes Hindernis entgegenstand. Da die [X.] für die Registeranmeldung nicht maßgebend ist, entsteht für den Notar durch die Übermittlung einer [X.] auch kein besonderes Haftungsrisiko.
cc) Eine Betreuungsgebühr
kann entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde auch nicht mit dem Beschluss des [X.] vom 14.
Februar 2012

II
ZB
18/10 ([X.], 720) begründet
werden. In dieser Entscheidung hat der Senat
das Entstehen einer Betreuungsgebühr für die Er-stellung einer Gesellschafterliste (§
8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) durch den Notar nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.] und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.
Oktober 2008 ([MoMiG]; [X.] I 2008, 2026) verneint und für die [X.] ab dem Inkrafttreten des MoMiG am 1.
November 2008 eine andere Beurteilung erwogen
([X.], [X.] vom 14.
Februar 2012

II
ZB
18/10, [X.], 720
Rn. 25).
Das beruht darauf, dass § 40 Abs. 2 GmbHG
unter den dortigen Voraussetzungen die ge-setzliche Verpflichtung des Notars
enthält, eine von ihm unterschriebene [X.], die nach §
16 GmbHG eine größere Bedeutung für den Rechtsverkehr erhalten hat,
zum Handelsregister einzureichen.
Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Er betrifft lediglich die Erstellung 17
18
-
10
-

einer Datei mit strukturiert aufbereiteten Daten, die über die Erleichterung der Bearbeitung beim Registergericht hinaus keinerlei Bedeutung für den Rechts-verkehr hat und zu der keine Verpflichtung besteht.
III.
Gebühren und Auslagen werden in den auf Anweisung eines Gerichts-präsidenten eingeleiteten Verfahren
von dem Notar
nicht erhoben, §
156 Abs. 7 Satz 3 [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Juli 2012

V
ZB
288/11, juris Rn.
12). Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens war
nach § 156 Abs.
6 Satz 2, §
131 Abs. 2 Nr. 1, §
131 Abs. 4, §
30
[X.]
auf das Eineinhalbfache

[X.]

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2011 -
23 [X.]/11 -

[X.], Entscheidung vom 15.06.2012 -
I-15 [X.]/11 -

19

Meta

II ZB 27/12

20.02.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. II ZB 27/12 (REWIS RS 2013, 8061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8061

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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