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PDF anzeigen[X.]/07 vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Mai 2007 beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 3. Januar 2007 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte ist am 21. Dezember 2006 wegen bandenmäßigen [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun [X.] aus einem Urteil des [X.] vom 4. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt [X.]. Im [X.] an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Rechtsmit-telbelehrung haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte mit am 2. Januar 2007 beim [X.] eingegangenen Schreiben Rechtsmittel eingelegt, welches er offenbar irrtümlich als "Berufung" bezeichnet hat. Das [X.] hat dieses als Revision zu wertende Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. Januar 2007 ver-1 - 3 - worfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 StPO) eingelegt worden sei. Mit Schreiben vom 7. Januar 2007, eingegangen am 9. Januar 2007, hat der Angeklagte sich gegen diesen Beschluss des [X.]s gewandt und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Ver-säumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. 2 Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des [X.], mit dem das [X.] die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das [X.] nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der [X.] die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorge-schriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). So-weit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwer-fen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder [X.], also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem [X.] verspätet eingelegt worden ist ([X.], 217). 3 - 4 - Demgemäß obliegt es dem [X.], die Revision zu verwer-fen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist wirksam. Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann - nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.] aaO m.w.N.) - weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. 4 [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
02.05.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. 1 StR 180/07 (REWIS RS 2007, 4019)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4019
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