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PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der [X.]wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juli 2008 beschlossen: Der Unterbringungsbefehl des [X.] vom 22. September 2006 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
G r ü n d e
Nachdem der Senat durch Urteil vom heutigen Tag den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen hat, ist der Unterbringungsbefehl gemäß §§ 275a Abs. 5, 126a Abs. 3, 126 Abs. 3 StPO aufzuheben (vgl. [X.], 1684, 1685). 1 [X.] Raum [X.][X.]
Meta
22.07.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2008, Az. 5 StR 274/08 (REWIS RS 2008, 2680)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2680
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 372/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 635/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 161/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 378/07 (Bundesgerichtshof)
1 StR 372/09 (Bundesgerichtshof)
Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung: Erkennbarkeit neuer Tatsachen nach der Anlassverurteilung
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