Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2020, Az. V ZR 18/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1089

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Gegenstand

Grundstücksverkehrsgenehmigung für einen Wiederkauf: Erforderlichkeit der Vorlage des Vertrags über die Einräumung des Wiederkaufsrechts; Pflicht zur Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des Wiederkaufsrechts


Leitsatz

1. Wird die Genehmigung eines Wiederkaufs beantragt, reicht der Antragsteller nur dann die Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG vollständig ein, wenn er den Vertrag vorlegt, in dem dem Wiederkäufer das Recht des Wiederkaufs eingeräumt worden ist; die Vorlage eines sog. Vollzugsvertrags reicht nicht.

2. Der Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des Wiederkaufs bedarf es zur Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen nicht; vielmehr reicht es aus, die Ausübung des Wiederkaufsrechts der Behörde mit dem Genehmigungsantrag mitzuteilen.

Tenor

Auf die durch die Streithelfer eingelegte Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 22. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelfer, trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 2010 verkaufte der Kläger die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen an [X.]     . Die Beklagte übte als Siedlungsunternehmen in der Folgezeit ihr gesetzliches Vorkaufsrecht aus. In dem daraufhin am 25. Oktober 2011 geschlossenen notariellen Vertrag übernahm die Beklagte die in dem Kaufvertrag mit [X.]enthaltene Vereinbarung über ein [X.]recht des [X.]. Zur Sicherung der [X.] wurden Vormerkungen in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte verkaufte die Flächen anschließend teils an den einen Streithelfer, teils an den anderen Streithelfer; diese sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

2

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 übte der Kläger sein [X.]recht aus. Am 11. Juni 2018 beantragte er die Genehmigung des [X.] nach § 9 [X.]. Dem Antrag war ein nicht unterschriebener notarieller Entwurf eines Vertrages über den „Rückkauf“ der Grundstücke beigefügt. Unter dem 14. Juni 2018 sandte die Genehmigungsbehörde dem Kläger die Antragsunterlagen zurück und teilte ihm mit, dass der Antrag nicht bearbeitet werden könne, weil kein unterschriebener [X.] nebst Auflassung vorgelegt worden sei.

3

Der Kläger verlangt von der [X.], die näher bezeichneten Grundstücke an ihn aufzulassen und die Eintragung des [X.] im Grundbuch zu bewilligen Zug um Zug gegen Zahlung des Wiederkaufpreises von 252.656,41 €. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen und von den Streithelfern eingelegten Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchten diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Rückübertragungsanspruch nach § 456 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Es liege eine wirksame [X.]abrede vor; der Kläger habe sein [X.]recht auch wirksam ausgeübt. Zwar habe die Genehmigungsbehörde den mit der Ausübung des [X.] zustande gekommenen Kaufvertrag nicht nach § 9 [X.] genehmigt. Es greife aber die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 [X.] ein. Der Antrag vom 11. Juni 2018 habe die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 [X.] in Gang gesetzt. Die Rücksendung der Antragsunterlagen sei zu Unrecht erfolgt. Der Vertragsentwurf habe nicht von beiden Parteien unterzeichnet sein müssen, weil der [X.] durch einseitige Erklärung des [X.] zustande gekommen und über die Bedingungen des [X.] bereits im [X.] Einigkeit erzielt worden sei. Da die Behörde weder über den Antrag entschieden noch einen Zwischenbescheid erlassen habe, der zu einer Fristverlängerung geführt hätte, gelte die Genehmigung mit Ablauf des 11. Juli 2018 als erteilt.

II.

5

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

1. Der Kläger könnte von der [X.] nach § 456 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verschaffung des Eigentums an den streitgegenständlichen Grundstücken verlangen, wenn der [X.] wirksam zustande gekommen wäre. Dass die Beklagte nicht als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist, steht dem nicht entgegen. Der durch die Ausübung des [X.]rechts entstehende künftige Auflassungsanspruch ist hier durch Vormerkungen gesichert. Zur Erfüllung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist nur der Schuldner verpflichtet; die Vormerkung dient lediglich der Sicherung dieses Anspruchs. Dieser Zweck wird nach der gesetzlichen Regelung dadurch erreicht, dass eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen wird, insoweit als unwirksam angesehen wird, als sie den gesicherten Anspruch beeinträchtigen würde (§ 883 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass trotz zwischenzeitlicher Veräußerung des Grundstücks der Veräußerer im Verhältnis zum [X.] weiterhin als Eigentümer gilt, soweit es zur Verwirklichung des vorgemerkten Anspruchs erforderlich ist, und er deshalb den gesicherten Anspruch noch erfüllen kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 1988 - [X.], [X.]Z 105, 259, 261; siehe auch Senat, Urteil vom 5. Oktober 1979 - [X.], [X.]Z 75, 288, 290). Gegenüber dem vormerkungswidrig Eingetragenen begründet § 888 BGB einen Zustimmungsanspruch und stellt sicher, dass die nach dem formellen Grundbuchrecht notwendige Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) erwirkt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2015 - [X.], [X.]Z 208, 133 Rn. 12 f. mwN). Vor diesem Hintergrund wäre die Beklagte zwar gegenüber dem Kläger zur Auflassung, nicht aber - wie von dem Berufungsgericht angenommen - zur Bewilligung des [X.] im Grundbuch verpflichtet.

7

2. Der [X.] ist aber mangels der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlichen grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung schwebend unwirksam.

8

a) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der [X.] gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] genehmigungsbedürftig ist. Nicht anders als bei einem [X.] oder einem Ankaufsrecht ist auch bei einem [X.]recht das durch dessen Ausübung zustande gekommene Rechtsgeschäft genehmigungspflichtig (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 1983 - [X.], [X.]Z 87, 233, 235 f.; [X.], [X.] und [X.], § 2 [X.] [X.]. 7a, [X.]; Netz, [X.], 8. Aufl., Rn. 1004). Dagegen bedarf die Vereinbarung eines [X.]rechts nicht der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Zwar enthält der Vertrag, in dem das [X.]recht vereinbart wird, auch Bestimmungen über die Einzelheiten der künftigen Veräußerung, insbesondere stehen die Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand und der Kaufpreis (§ 456 Abs. 2 BGB) fest. Der [X.] kommt aber erst mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer zustande, dass er das [X.]recht ausübe (§ 456 Abs. 1 BGB). Da sich die für die Genehmigung maßgeblichen tatsächlichen Umstände in der [X.] zwischen Vereinbarung des [X.]rechts und seiner Ausübung entscheidend verändern können (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 1952 - [X.], [X.] 1952, 661), kann erst in dem [X.]punkt, in dem das [X.]recht ausgeübt wird, sinnvoll geprüft werden, ob gesetzliche Versagungsgründe vorliegen.

9

b) Zu Recht bejaht das Berufungsgericht auch die Antragsberechtigung des [X.]. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] sind zur Stellung des [X.] die Vertragsparteien und ggf. derjenige, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist, berechtigt. Es genügt, dass der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nur durch eine Vertragspartei gestellt wird (vgl. [X.], [X.] und [X.], § 3 [X.] [X.]. 4, S. 384; [X.], [X.], 2. Aufl., § 3 [X.]. 3, 6; Netz, [X.], 8. Aufl., Rn. 1363; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 4001; vorausgesetzt in [X.], Beschluss vom 23. November 2012 - [X.], [X.], 607 Rn. 18). Das gilt, anders als die Revision meint, auch bei einem Vertragsentwurf. Soweit teilweise gefordert wird, dass der eingereichte Vertragsentwurf von allen [X.] unterschrieben sein müsse, betrifft dies nicht die Antragsberechtigung; die Unterschriften dienen allein dem Nachweis, dass über die wesentlichen [X.] zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht (vgl. [X.], [X.] 1981, 103; Netz, [X.], 8. Aufl., Rn. 1087 a.E.).

c) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 [X.] infolge Fristablaufs als erteilt gilt.

[X.]) Noch zutreffend geht es zwar davon aus, dass in dem Schreiben der Genehmigungsbehörde vom 14. Juni 2018, mit dem sie dem Kläger die Antragsunterlagen zurückgesandt hat, keine - zur Unwirksamkeit des [X.] führende - Versagung der Genehmigung zu sehen ist. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(1) Die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB sind auf öffentlich-rechtliche Erklärungen entsprechend anzuwenden. Bei Verwaltungsakten kommt es wie bei [X.] Willenserklärungen nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist von dem Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (st. Rspr., vgl. [X.], [X.], 326 Rn. 20 insoweit nicht im [X.]E 155, 261 abgedruckt; [X.]E 147, 81 Rn. 27 jeweils mwN). Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. [X.]E 99, 101, 103 f. mwN).

(2) Nach diesen Grundsätzen kann das Schreiben der Behörde vom 14. Juni 2018 weder formal nach dem äußeren Erscheinungsbild noch inhaltlich als verfahrensabschließender Verwaltungsakt qualifiziert werden. Das Schreiben enthält weder eine Entscheidungsformel, die auf eine Zurückweisung des Antrages schließen lässt, noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch sein Inhalt deutet nicht auf eine ablehnende Entscheidung hin. Eine Zurückweisung wäre zu diesem [X.]punkt auch verfahrensfehlerhaft gewesen. Für das Verfahren der nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zuständigen Behörden ist das maßgebliche Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht im Grundstücksverkehrsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2012 - [X.], [X.], 607 Rn. 12). Nach § 1 Abs. 1 N[X.] i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] erörtert die Behörde, soweit erforderlich, welche Nachweise und Unterlagen von dem Antragsteller zu erbringen sind, und sie soll nach § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben (vgl. auch Netz, [X.], 8. Aufl., Rn. 1431). Die Behörde ist hiervon ausgegangen. Sie hat unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der Unterlagen zu erkennen gegeben, dass es an einer geeigneten Entscheidungsgrundlage fehlt und sie deshalb nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Das Schreiben ist daher dahin zu verstehen, dass dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung der Unterlagen gegeben werden sollte.

bb) Die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 [X.] ist aber nicht eingetreten, weil der Antrag des [X.] die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Genehmigung des [X.]s mangels Vorlage vollständiger Urkunden nicht in Gang gesetzt hat.

(1) § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die Entscheidung über die Genehmigung binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen ist. Nach § 6 Abs. 2 [X.] gilt die Genehmigung mit Fristablauf als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde nicht vorher über den Antrag entscheidet oder die Frist verlängert. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen zu laufen (§ 1 Abs. 1 N[X.] i.V.m. § 42a Abs. 2 Satz 2 [X.]; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 198). Die Vollständigkeit der Unterlagen bestimmt sich objektiv nach den gesetzlichen Vorgaben; der Behörde steht kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. [X.]/[X.] [1.7.2020], § 42a Rn. 12 f.; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 42a Rn. 58; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 42a Rn. 75 f.).

(2) Vollständig ist der Genehmigungsantrag nur, wenn mit ihm die Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

(a) [X.] ist jedenfalls die Urkunde über das schuldrechtliche Grundgeschäft. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedarf nicht nur die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks, sondern auch der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung. Hiervon macht § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur insoweit eine Ausnahme, als mit der Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages auch die Auflassung als genehmigt gilt. Das dingliche Übertragungsgeschäft kann hingegen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nicht ohne das schuldrechtliche Grundgeschäft genehmigt werden (vgl. [X.], [X.] 1969, 63, 64; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 2 [X.] Rn. 11; Netz, [X.], 8. Aufl., Rn. 772, 777). Denn die Behörde ist zu einer sachlichen Entscheidung über die Genehmigung nur in der Lage, wenn ihr auch die zur lenkungsrechtlichen Beurteilung erforderlichen wesentlichen schuldrechtlichen Vertragsbestimmungen unterbreitet werden (vgl. [X.], [X.] 1969, 63, 64; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 2 [X.] Rn. 11; Netz, [X.], 8. Aufl., Rn. 777).

Mit Blick auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach eine Genehmigung auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden kann, genügt es, wenn mit dem Antrag nur ein Vertragsentwurf eingereicht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 1964 - [X.], [X.]Z 41, 350, 352). Dabei kann hier offenbleiben, ob dieser von den künftigen Vertragsparteien unterschrieben sein muss (so [X.], Beschluss vom 23. Dezember 2010 - [X.], juris Rn. 23; Netz, [X.], 8. Aufl., Rn. 1087; Netz, [X.] 2010, 225, 226; vgl. auch [X.], [X.] 1981, 103; zweifelnd [X.], [X.] 2010, 85, 86; differenzierend [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2010, 253, 254). Denn bei dem von dem Kläger eingereichten Vertragsentwurf handelt es sich nicht um den Entwurf des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts.

(b) Wird die Genehmigung eines [X.] beantragt, reicht der Antragsteller nur dann die Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] vollständig ein, wenn er den Vertrag vorlegt, in dem dem Wiederkäufer das Recht des [X.] eingeräumt worden ist; die Vorlage eines sog. Vollzugsvertrags reicht nicht.

([X.]) Notwendig vorzulegen ist der Kaufvertrag, in dem sich der Wiederkäufer das Recht des [X.] vorbehalten hat. Die Vereinbarung eines [X.] im Sinne von § 456 Abs. 1 BGB stellt eine neben den eigentlichen Kaufvertrag tretende [X.] dar, die dem Verkäufer einen aufschiebend bedingten Anspruch auf (Rück-)Übereignung des [X.] gewährt. Der [X.] ist mit dieser Abrede bereits bedingt abgeschlossen und wird mit der [X.]erklärung wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2000 - [X.], [X.], 1332). Da die Kriterien, die nach § 9 [X.] für eine Versagung der Genehmigung maßgebend sind, erst aus den näheren Einzelheiten des [X.] ersichtlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1981 - [X.], [X.]Z 82, 292, 295) und sich die wesentlichen schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien für den [X.] aus der Urkunde über den Kaufvertrag ergeben, ist diese Urkunde der Behörde vorzulegen, damit sie die lenkungsrechtliche Beurteilung sachgerecht vornehmen kann. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - eine Vertragsurkunde vorgelegt wird, die zum Zwecke des Vollzugs des - mit der Ausübung des [X.]rechts zustande gekommene - [X.]s errichtet worden ist und in der dessen inhaltliche Regelungen wiedergegeben werden. Ein derartiger Vollzugsvertrag hat bezüglich der wiedergegebenen Vereinbarungen des [X.]vertrags lediglich deklaratorischen Charakter. Er kann zwar im Hinblick auf die in ihm enthaltene Auflassung in dem Genehmigungsverfahren eingereicht werden (und muss eingereicht werden, soweit er neue schuldrechtliche Vereinbarungen enthält). Seine Vorlage macht aber die Vorlage des Vertrags, in dem das [X.]recht vereinbart wurde, nicht entbehrlich. Letzterer enthält die für den Inhalt des [X.]s maßgeblichen Vereinbarungen; nur wenn (auch) er vorgelegt wird, ist sichergestellt, dass der Behörde alle Vertragsbestimmungen zur Kenntnis gebracht wurden. Die Genehmigungsbehörde muss deshalb auf der Grundlage der die Vereinbarung des [X.]rechts enthaltenden Vertragsurkunde ihre Prüfung durchführen.

(bb) Hingegen bedarf es der Vorlage einer Urkunde über die Ausübung des [X.] zu der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen nicht; es reicht aus, die Ausübung des [X.]rechts der Behörde mit dem Genehmigungsantrag mitzuteilen. Die Ausübung des [X.]rechts bedarf - anders als die [X.]abrede - gemäß § 456 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2000 - [X.], [X.], 1332 f.). Wird das [X.]recht mündlich ausgeübt, existiert keine Urkunde über das Zustandekommen des [X.]s, welche der Behörde vorgelegt werden könnte. Die Wirksamkeit der Ausübung des [X.]rechts hat die Behörde im Genehmigungsverfahren ohnehin nicht zu prüfen, solange das zu genehmigende Rechtsgeschäft nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juni 1976 - [X.], [X.], 849, 850). Zudem ergeben sich die Vereinbarungen der Parteien, welche für die lenkungsrechtliche Beurteilung durch die Behörde maßgeblich sind, nicht aus der Erklärung über die Ausübung des [X.]rechts, sondern aus der [X.]abrede.

(3) Nach diesen Maßstäben ist der Genehmigungsantrag des [X.] unvollständig und konnte die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Genehmigung des [X.]s nicht in Gang setzen. Der von dem Kläger mit dem Genehmigungsantrag vorgelegte Vertragsentwurf setzt den bereits zustande gekommenen [X.] voraus, mag er auch dessen Vereinbarungen in deklaratorischer Weise wiedergeben. [X.] sind in ihm aber nur die zur Abwicklung des ausgeübten [X.] notwendigen Erklärungen, wie die Auflassung und Vollzugsvollmachten. Den notariellen Vertrag vom 25. Oktober 2011, der die Vereinbarung eines [X.]rechts zwischen dem Kläger und der [X.] enthält, hat der Kläger der Genehmigungsbehörde ebenso wenig vorgelegt wie den Kaufvertrag vom 20. Dezember 2010. Auf letzteren wird in der Vertragsurkunde vom 25. Oktober 2011 im Zusammenhang mit der Vereinbarung des [X.]rechts Bezug genommen. Damit fehlt es an der erforderlichen Vorlage der Urkunden über das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu genehmigende Rechtsgeschäft.

III.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung des [X.] gegen das landgerichtliche Urteil, da ihm mangels Genehmigung des [X.] derzeit kein Rückübertragungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

[X.]   

        

Schmidt-Räntsch   

        

   Kazele

        

Haberkamp   

        

Ri[X.] Dr. Hamdorf ist
infolge Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.

        
                          

[X.], den 23. Juli 2020
Die Vorsitzende
Dr. [X.]

        

Meta

V ZR 18/19

15.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 13. Dezember 2018, Az: 1 U 13/18

§ 2 Abs 1 GrdstVG, § 6 Abs 1 S 1 GrdstVG, § 6 Abs 2 GrdstVG, § 9 GrdstVG, § 433 Abs 1 S 1 BGB, § 456 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2020, Az. V ZR 18/19 (REWIS RS 2020, 1089)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1176-1177 WM2021,1767 REWIS RS 2020, 1089

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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