Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. VIII ZR 225/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5377

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]ZR 225/05 Verkündet am: 7. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstell[X.]in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja [X.]§ 2; BGB §§ 269, 448 aF Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlag[X.]unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes, di[X.]Kosten des Anschlusses der Anlag[X.]an das [X.]zu tragen. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - [X.]ZR 225/05 - [X.]

LG Itzeho[X.] - 2 - Der VII[X.]Zivilsenat des [X.]hat auf di[X.]mündlich[X.]Verhandlung vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, [X.][X.]und [X.]sowi[X.]di[X.]Richterinnen [X.]und [X.]für Recht erkannt: Auf di[X.]Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.]vom 2. September 2005 aufgehoben. Di[X.]Sach[X.]wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über di[X.]Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Di[X.]Klägerin ist Betreiberin einer Windenergieanlage. Si[X.]verlangt von der Beklagten, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, di[X.]Vergütung von Strom, den si[X.]in das Netz der [X.]eingespeist hat. Di[X.]Beklagt[X.]rechnet mit einem Anspruch auf Erstattung von Kosten für den [X.]der Wind-energieanlag[X.]an ihr Netz auf. 1 [X.]fordert[X.]di[X.]Klägerin di[X.]Beklagt[X.]zum [X.]der von ihr zu errichtenden Windenergieanlag[X.]an das Netz der [X.]auf. Di[X.]Be-klagte, der weiter[X.]Anschlussanträg[X.]benachbarter Betreiber von [X.]- 3 - anlagen vorlagen, plant[X.]in der Folgezeit den Ausbau des Umspannwerks M. und den [X.]der Windenergieanlag[X.]der Klägerin sowi[X.]der An-lagen weiterer Betreiber durch ein neu zu verlegendes Kabel, das sogenannt[X.]Windkabel 8, von den Windenergieanlagen zum Umspannwerk M. . Mit Schreiben vom 8. Februar 1996 bot si[X.]der Klägerin den [X.]ihrer Anlag[X.]zum Preis von 106.927 [X.]an. Davon sollt[X.]di[X.]ein[X.]Hälft[X.]bei [X.]und di[X.]ander[X.]Hälft[X.]nach Fertigstellung des Anschlusses [X.]werden. Nachdem sich di[X.]Parteien über di[X.]Frag[X.]der Kostentragung für den [X.]nicht einigen konnten, erteilt[X.]di[X.]Klägerin der [X.]mit [X.]vom 2. Mai 1996 den Auftrag zum [X.]der Windener-gieanlag[X.]mit dem Zusatz: "Mit der Unterschrift unter diesen Auftrag verzicht[X.]ich nicht auf mein[X.]Ansprüch[X.]nach dem Stromeinspeisungsgesetz, insbeson-der[X.]nicht auf mein[X.]Rückforderungsansprüch[X.]bezüglich der An-schlusskosten". In dieser Form nahm di[X.]Beklagt[X.]den Auftrag am gleichen Tag an. In der Folgezeit errichtet[X.]di[X.]Beklagt[X.]das in ihrem Eigentum stehend[X.][X.]8, das am 12. August 1996 fertig gestellt wurde. Am 28. August 1996 wurd[X.]di[X.]Windenergieanlag[X.]der Klägerin an dieses Kabel angeschlossen. Für den [X.]stellt[X.]di[X.]Beklagt[X.]der Klägerin am 28. Oktober 1997 106.927 [X.]brutto in Rechnung. Di[X.]Kosten setzen sich wi[X.]folgt zusammen: 3 a) Anteil Ausbaukosten [X.] 28.900,00 [X.]b) Anteil Kosten [X.]8 5.373,00 [X.]c) Anteil Kosten Kabel 8

39.159,00 [X.]d) Anschlusskosten 7.010,00 [X.]e) Messkosten 7.200,00 [X.]f) Gemeinkosten (10% aus den Pos. c) bis e))

5.337,00 [X.]4 - Gesamt netto 92.979,00 [X.]15% Mehrwertsteuer 13.946,85 [X.]Gesamt brutto 106.925,85 [X.]4 Di[X.]Klägerin zahlt[X.]einen Betrag in Höh[X.]von 53.463,50 [X.](27.335,45 •). Einen weiteren Betrag in dieser Höh[X.]rechnet[X.]di[X.]Beklagt[X.]ge-gen di[X.]der Klägerin geschuldet[X.]Einspeisevergütung für di[X.]Monat[X.]Januar und Februar 1998 auf. Das [X.]hat der Klag[X.]auf Zahlung der Stromeinspeisevergütung von 53.463,50 [X.](27.335,45 •) nebst Prozesszinsen in vollem Umfang statt-gegeben. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung hat di[X.]Beklagt[X.]das Urteil des [X.]wegen der Höh[X.]der zuerkannten Zinsen sowi[X.]insoweit an-gefochten, als si[X.]zur Zahlung eines über 20.152,62 • (39.415,10 DM) hinaus-gehenden Betrages, mithin in Höh[X.]von 7.182,83 • (14.048,40 DM) nebst Zin-sen verurteilt worden ist. Wegen der Positionen a) und b) der Kostenaufstellung hat si[X.]ihr[X.]Aufrechnungsforderung nicht weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat der Berufung im Wesentlichen stattgegeben und si[X.]lediglich wegen eines Teils der beanstandeten Zinshöh[X.]zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt di[X.]Klägerin ihren Zahlungsanspruch wei-ter. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: [X.]6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 7 Der Klägerin stünden für di[X.]Monat[X.]Januar und Februar 1998 gemäß § 433 Abs. 2 BGB Kaufpreisansprüch[X.]für den eingespeisten Strom in Höh[X.]von 20.152,62 • zu. In Höh[X.]der restlichen [X.]zwischen den Parteien noch allein streitigen [X.]7.182,83 • (14.048,40 DM) hab[X.]di[X.]Beklagt[X.]wirksam di[X.]Aufrech-nung mit dem ihr zustehenden Anspruch auf di[X.]hälftigen Kabelkosten für das [X.]gemäß der Position c) der Kostenaufstellung erklärt. Ob ihr [X.]hinaus di[X.]geltend gemachten Ansprüch[X.]aus den Aufrechnungspositio-nen d) bis f) der Kostenaufstellung zustünden, brauch[X.]nicht entschieden zu werden. Di[X.]Beklagt[X.]hab[X.]auf der Basis ihres Angebotes vom 8. Februar 1996 keinen vertraglichen Anspruch auf Ersatz aller in Rechnung gestellter Kosten. Das [X.]hab[X.]zu Recht festgestellt, dass ein[X.]Einigung insoweit nicht erfolgt sei. Ein Anschlussvertrag sei zwischen den Parteien erst gemäß den beiderseitigen Schreiben vom 2. Mai 1996 und nur vorbehaltlich einer Einigung über Grund und Höh[X.]der Anschlusskosten zustand[X.]gekommen. Der [X.]steh[X.]aber ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, 683, 670 BGB auf Erstattung der anteiligen Kabelkosten für das [X.]zu. Das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990, das zur Zeit des streitgegenständlichen Anschlusses gegolten habe, regel[X.]nicht di[X.]Frage, wer di[X.]im Fall[X.]einer Stromeinspeisung aus regenerativen Energiequellen entste-henden, nicht vergütungsbezogenen Zusatzkosten zu tragen habe. Di[X.]Beklag-t[X.]hab[X.]zunächst primär im Interess[X.]und mit Willen der Klägerin das [X.]8 verlegt. Dies[X.]Verlegung sei objektiv ein Geschäft der Klägerin gewesen, weil gemäß § 448 BGB grundsätzlich der Stromerzeuger di[X.]Kosten zur [X.][X.]der für di[X.]Einspeisung erforderlichen technischen Voraussetzungen zu tragen habe. Es sei grundsätzlich Sach[X.]des Verkäufers, di[X.]Kosten des Transports der Sach[X.]bis zum Erfüllungsort zu tragen. Dieser befind[X.]sich an dem Ort, an welchem der Netzbetreiber zur Aufnahm[X.]des Stroms in sein Netz in der Lag[X.]sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin befind[X.]sich der Einspeisungsort nicht unmittelbar neben der Windenergieanlage, sondern bei dem [X.] . Der [X.]steh[X.]deshalb mindestens in Höh[X.]der noch offenen Klageforderung (7.182,83 •) ein Aufwendungsersatzan-spruch zu. Di[X.]Höh[X.]der anteiligen Verlegungskosten hab[X.]di[X.]Beklagt[X.]sub-stantiiert dargelegt. Bei dem aus neun Abschnitten bestehenden Kabel mit einer Gesamtleistung von 6,7 MW hab[X.]di[X.]Beklagt[X.]di[X.]Kosten für di[X.]jeweiligen Kabelstrecken entsprechend den jeweils genutzten Leistungsanteilen auf di[X.]Betreiber der Windenergieanlagen verteilt. Dieser Umlagemaßstab sei geeignet und sachgerecht. Das pauschal[X.]Bestreiten der Klägerin sei unbeachtlich. Di[X.]Beklagt[X.]hab[X.]aber lediglich einen Anspruch auf di[X.]Hälft[X.]der von ihr geltend gemachten Kosten, weil di[X.]Verlegung des Kabels auch in ihrem Interess[X.]er-folgt sei. Das Kabel steh[X.]unstreitig in ihrem Eigentum und gehör[X.]nunmehr zu ihrem Mittelspannungsnetz. Lägen di[X.]Aufwendungen sowohl im eigenen wi[X.]im fremden Interess[X.]und handel[X.]es sich um gegenständlich nicht abgrenzba-re, gleichwertig[X.]Vorteile, seien di[X.]Kosten zu teilen. Auch nach dem Maß der Verantwortlichkeit und dem Gewicht der Interessen der Beteiligten erschein[X.]es sachgerecht, di[X.]Kosten der Netzverstärkung hälftig zu teilen. - 7 - I[X.]8 1. Di[X.]Revision der Klägerin ist begründet. Di[X.]Ausführungen des [X.]halten den Angriffen der Revision nicht stand. 9 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Klägerin für den Strom, den si[X.]in den Monaten Januar und Februar 1998 in das Netz der [X.]eingespeist hat, über den in der [X.]nicht mehr im Streit befindlichen Betrag von 20.152,62 • (39.415,10 DM) hinaus ein restlicher Vergütungsanspruch in Höh[X.]von 7.182,83 • (14.048,40 DM) zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich aber nicht aus § 433 Abs. 2 BGB, sondern aus §§ 2, 3 des seinerzeit noch geltenden Gesetzes über di[X.]Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentlich[X.]Netz (Stromeinspeisungsgesetz [X.]StrEG) vom 7. Dezember 1990 ([X.]I S. 2633) in der Fassung von Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 ([X.]I S. 1618). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass der restlich[X.]Vergütungsanspruch der Klägerin allein durch di[X.]Aufrechnung der [X.]mit einem dieser zustehenden Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kosten für das [X.](10.010,84 • = 19.579,50 DM) erloschen sei. Dies[X.]Annahm[X.]ist, wi[X.]di[X.]Revision mit Recht geltend macht und di[X.]Revisionserwi-derung einräumt, schon deswegen unzutreffend, weil das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass di[X.]Klägerin für den Netzanschluss ihrer Wind-kraftanlag[X.]bereits 53.463,50 [X.]an di[X.]Beklagt[X.]gezahlt hat. Es kann im [X.]Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der [X.]der vom Be-rufungsgericht bejaht[X.]Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kosten für das [X.]gegen di[X.]Klägerin zugestanden hat. Selbst wenn das entgegen den vorsorglichen Angriffen der Revision der Fall gewesen sein sollte, wär[X.]der Anspruch bereits durch di[X.]genannt[X.]Zahlung der Klägerin erfüllt worden. Das 10 - 8 - würd[X.]sogar dann gelten, wenn di[X.]Beklagte, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, von der Klägerin darüber hinaus di[X.]Positionen d) bis f) ihrer Kos-tenaufstellung, nämlich Anschlusskosten, Messkosten und 10% Gemeinkosten, ersetzt verlangen könnte. Insgesamt hätten ihr dann einschließlich 15% [X.]nur 42.743,72 [X.](19.579,50 [X.]+ 7.010,00 [X.]+ 7.200,00 [X.]+ 3.378,95 [X.]+ 5.575,27 DM) und damit weniger als di[X.]53.463,50 [X.]zuge-standen, di[X.]ihr di[X.]Klägerin bereits gezahlt hat. 2. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben, und di[X.]Sach[X.]ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatsächlicher Fest-stellungen dazu bedarf, ob di[X.]Beklagt[X.]von der Klägerin di[X.]Positionen d) bis f) ihrer Kostenaufstellung, nämlich Anschlusskosten, Messkosten und 10% Ge-meinkosten, ersetzt verlangen kann, was das Berufungsgericht, wi[X.]bereits er-wähnt, bislang offen gelassen hat. Sollt[X.]das der Fall sein, würd[X.]sich das Be-rufungsurteil im Ergebnis als richtig erweisen. Denn di[X.]Beklagt[X.]kann von der Klägerin, wi[X.]di[X.]Revisionserwiderung zu Recht geltend macht und im [X.]näher auszuführen ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts di[X.]anteiligen Kosten für das [X.]nicht nur in halber Höhe, sondern im [X.]Umfang von 39.159 [X.]ersetzt verlangen. Der [X.]stehen daher ge-gebenenfalls zusammen mit den vorgenannten Positionen in Höh[X.]von 19.547 [X.](7.010 [X.]+ 7.200 [X.]+ 5.337 DM) zuzüglich 15% Mehrwertsteuer (8.805,90 DM) insgesamt 67.511,90 [X.]und damit über di[X.]von der Klägerin bereits gezahlten 53.463,50 [X.]hinaus weiter[X.]14.048,40 [X.](7.182,83 •) zu, mit denen si[X.]gegenüber dem gleich hohen restlichen Vergütungsanspruch der Klägerin aufrechnen kann. 11 a) Der Anspruch der [X.]gegen di[X.]Klägerin auf Erstattung der an-teiligen Kosten für das [X.]ergibt sich entgegen der Ansicht des [X.]- 9 - fungsgerichts nicht aus einer Geschäftsführung ohn[X.]Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB), sondern vielmehr aus der vertraglichen Vereinbarung, di[X.]di[X.]Parteien, wi[X.]das Berufungsgericht selbst unangegriffen festgestellt hat, gemäß den bei-derseitigen Schreiben vom 2. Mai 1996 geschlossen haben. Entgegen der An-nahm[X.]des Berufungsgerichts steht dies[X.]Vereinbarung nicht unter dem Vorbe-halt einer [X.]nicht zustand[X.]gekommenen [X.]Einigung über Grund und Höh[X.]der Anschlusskosten, sondern vielmehr unter dem von der [X.]gebilligten Vorbehalt der Klägerin, di[X.]Anschlusskosten zurückzufordern, soweit si[X.]dies[X.]nach dem Gesetz nicht zu tragen hat. Der Senat ist an di[X.]Auslegung der gemäß den vorgenannten Schreiben geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Zwar handelt es sich um ein[X.]Individualvereinbarung, deren tatrichterlich[X.]Auslegung in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzlich[X.]oder allgemein anerkannt[X.]Auslegungsregeln, Denkgesetz[X.]oder Erfahrungssätz[X.]verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer [X.]gelassen worden ist (vgl. nur [X.]137, 69, 72; Senatsurteil vom 6. Juli 2005 [X.][X.]ZR 136/04, WM 2005, 1895 unter II 2 a). Solch[X.]Rechtsfehler liegen hier jedoch vor, weil di[X.]Auslegung des Berufungsgerichts nicht vom Wortlaut [X.](vgl. dazu [X.]121, 13, 16) und zudem nicht den beiderseitigen Interes-sen der Parteien gerecht wird (vgl. dazu [X.]137, 69, 72). 13 Mit [X.]vom 2. Mai 1996 hat di[X.]Klägerin der [X.]den Auftrag zum [X.]ihrer Windenergieanlag[X.]mit dem Zusatz erteilt, dass si[X.]nicht auf ihr[X.]Ansprüch[X.]nach dem Stromeinspeisungsgesetz und insbe-sonder[X.]nicht auf ihr Rückforderungsansprüch[X.]bezüglich der Anschlusskosten verzichte. Der Wortlaut dieses Zusatzes liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass di[X.]Auftragserteilung, wi[X.]vom Berufungsgericht angenommen, unter dem [X.]einer Einigung der Parteien über di[X.]Anschlusskosten stehen sollte. Das 14 - 10 - erscheint auch eher fernliegend, da ein[X.]solch[X.]Einigung zuvor trotz mehrmo-natiger Verhandlungen nicht gelungen war. Aus dem Wortlaut des von der [X.]in ihrem Antwortschreiben vom gleichen Tag gebilligten Zusatzes der Klägerin lässt sich vielmehr der übereinstimmend[X.]Will[X.]der Parteien entneh-men, dass der Klägerin di[X.]Rückforderung der von der [X.]verlangten [X.]vorbehalten sein sollte, soweit si[X.]zu deren Zahlung nach dem Gesetz, namentlich dem ausdrücklich angesprochenen Stromeinspei-sungsgesetz nicht verpflichtet war. Nur dies[X.]Auslegung entspricht den beider-seitigen Interessen der Parteien, di[X.]unterschiedlicher Auffassung darüber wa-ren, wer welch[X.]Anschlusskosten nach dem Stromeinspeisungsgesetz zu tra-gen habe, an diesem Streit aber di[X.]Herstellung des Netzanschlusses nicht länger scheitern lassen wollten. Namentlich di[X.]Klägerin hatt[X.]ein Interess[X.]am alsbaldigen [X.]ihrer bereits im Bau befindlichen Windenergieanlag[X.]durch di[X.]Beklagte, um zum einen di[X.]erheblichen Mehrkosten zu vermeiden, di[X.]nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts durch di[X.]Er-richtung einer eigenen Verbindung zum [X.] entstanden wären, und um zum anderen unverzüglich nach der Fertigstellung der Anlag[X.]di[X.]Vergütung nach dem Stromeinspeisungsgesetz beziehen zu können. Di[X.]Beklagt[X.]war ihrerseits daran interessiert, dass di[X.]Windkraftanlag[X.]der Kläge-rin [X.]ebenso wi[X.]di[X.]Anlagen anderer Betreiber [X.]nicht mit einer eigenen Lei-tung, sondern mit dem von ihr geplanten [X.]an das zu diesem Zweck umgebaut[X.][X.] angeschlossen wurde. b) Das danach in erster Lini[X.]maßgeblich[X.]Stromeinspeisungsgesetz [X.]selbst allerdings nicht, wer di[X.]Kosten des Netzanschlusses einer Wind-energieanlag[X.]zu tragen hat. Wi[X.]der Senat bereits mehrfach entschieden hat, beurteilt sich dies[X.]Frag[X.]daher im zeitlichen Geltungsbereich des [X.]nach den allgemeinen kaufrechtlichen Regeln, di[X.]auf Ver-träg[X.]über di[X.]entgeltlich[X.]Lieferung von Elektrizität jedenfalls entsprechend 15 - 11 - anwendbar sind. Nach § 448 Abs. 1 BGB (gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung; im Folgenden aF) fallen di[X.]Kosten der Übergab[X.]der verkauften Sach[X.]dem Verkäufer zur Last. [X.]hat der Verkäufer di[X.]Kosten des Transports der verkauften Sach[X.]bis zum Erfüllungsort zu tragen. Dieser befindet sich bei einem [X.]nach den gemäß § 269 Abs. 1 BGB aF maßgeblichen Umständen an dem Ort, der unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Aufnahm[X.]des Stroms in das Netz am besten geeignet ist. Mangels anderweiti-ger Vereinbarung obliegen danach dem Anlagenbetreiber di[X.]Kosten zur Schaf-fung der für di[X.]Einspeisung des Stroms erforderlichen technischen Vorausset-zungen, insbesonder[X.]der Verlegung von Kabeln bis zum Einspeisungsort (Se-natsurteil vom 29. September 1993 [X.][X.]ZR 107/93, WM 1994, 76 = NJW-RR 1994, 175 unter II 1 b; ferner [X.]155, 141, 163; Senatsurteil vom 26. November 2003 [X.][X.]ZR 89/03, WM 2004, 745 = NJW-RR 2004, 453 unter [X.]aa). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Einspei-sungsort im Sinn[X.]dieser Rechtsprechung hier das Umspannwerk M. und nicht der unmittelbar neben der Windenergieanlag[X.]der Klägerin befindlich[X.][X.]an das [X.]ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das [X.]im Jahr 1993, als di[X.]Klägerin von der [X.]den [X.]ihrer geplanten Windenergieanlag[X.]begehrte, noch nicht vorhanden. Vielmehr ist es gerad[X.]erst für den [X.]dieser und anderer Windenergieanlagen an das Netz der [X.]errichtet worden. Der dafür unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten am besten ge-eignet[X.]Ort war das zu diesem Zweck von der [X.]ausgebaut[X.]Um-spannwerk M.

. Ist dieses mithin Einspeisungsort für den Strom aus der Windenergieanlag[X.]der Klägerin, stellen sich di[X.]anteiligen Kosten für di[X.]16 - 12 - Errichtung des [X.]8 als [X.]dar, di[X.]der Klägerin als Anlagenbetreiberin obliegen. 17 Zu Unrecht macht di[X.]Revision demgegenüber geltend, dass es sich bei der Errichtung des [X.]8 um einen Ausbau des Netzes der [X.]handele, für den dies[X.]di[X.]Kosten zu tragen habe. Richtig ist, dass das nach dem hier in Red[X.]stehenden Geschehen an di[X.]Stell[X.]des Stromeinspeisungs-gesetzes getreten[X.]Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerba-re-Energien-Gesetz [X.]EEG) vom 29. März 2000 ([X.]I S. 305) in § 3 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 und das diesem nachfolgend[X.]gleichnamig[X.]Gesetz vom 21. Juli 2004 ([X.]I S. 1918) in § 4 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 di[X.]Verpflichtung des [X.]vorsehen, das Netz im Rahmen des wirt-schaftlich Zumutbaren so auszubauen, dass es für di[X.]Aufnahm[X.]des Stroms aus erneuerbaren Energien technisch geeignet ist, und di[X.]Kosten hierfür zu tragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein[X.]solch[X.]Verpflichtung, wi[X.]di[X.][X.]meint, auch ohn[X.]ausdrücklich[X.]gesetzlich[X.]Regelung bereits unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes bestanden hat (vgl. dazu Salje, Stromeinspeisungsgesetz, 1. Aufl., § 2 Rdnr. 65 ff., ders., Erneuerbare-Energien-Gesetz, 3. Aufl., Rdnr. 1 ff., jew. m.w.Nachw.). Denn bei der [X.]des [X.]8 handelt es sich nicht um einen Ausbau im Sinn[X.]des § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG 2000 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004. Nach den Halb-sätzen 1 dieser Vorschriften gilt ein Netz auch dann als technisch für di[X.]Auf-nahm[X.]des Stroms aus erneuerbaren Energien geeignet, wenn dessen Abnah-m[X.]erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Danach betrifft der Ausbau, zu dem der Netzbetreiber gemäß den Halb-sätzen 2 auf Verlangen des Einspeisewilligen verpflichtet ist, di[X.]technisch[X.]Eignung seines Netzes zur Aufnahm[X.]des Stroms aus erneuerbaren Energien. Durch den Ausbau soll di[X.]insoweit nicht vorhanden[X.]Eignung hergestellt wer-den. Der Ausbau dient mit anderen Worten der qualitativen Verbesserung (Ver-- 13 - stärkung) des Netzes, um dieses aufnahmefähig zu machen. Das kann auch durch Errichtung einer Parallelleitung zu einer bereits bestehenden Leitung [X.](Senatsurteil vom 10. November 2004 [X.][X.]ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb). Den genannten Vorschriften lässt sich dagegen nichts dafür entnehmen, dass der dem Netzbetreiber obliegend[X.]Ausbau [X.]hinaus ein[X.]quantitativ[X.]Erweiterung in Form einer räumlichen Ausdeh-nung des Netzes umfasst, um dem Anlagenbetreiber den [X.]der Anlag[X.]an das Netz durch Verkürzung der dazwischen liegenden Entfernung zu erleich-tern. Ob sich aus § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004, wonach sich di[X.]Pflicht zum Ausbau unter anderem auf di[X.]"im Eigentum des [X.]stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen" erstreckt, für den [X.]hier gegebenen [X.]Fall, dass di[X.]zum Zweck des Netzanschlusses der Anlag[X.]neu errichtet[X.]Verbindungsleitung nach den getroffenen Vereinbarungen in das Eigentum des [X.]übergeht, etwas anderes ergibt, bedarf im [X.]Zusammenhang keiner Entscheidung. Entweder dient dies[X.]Vorschrift lediglich der Abgrenzung zwischen Anschluss- und Netzausbaumassnahmen (vgl. BT-Drucks. 15/2864 S. 34). Dann ändert si[X.]nichts daran, dass der Ausbau nach dem Grundsatz des § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur di[X.]technisch[X.]Eig-nung des Netzes zur Aufnahm[X.]des Stroms aus erneuerbaren Energien, hinge-gen nicht sein[X.]räumlich[X.]Ausdehnung betrifft. Oder § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 soll über den vorgenannten Zweck hinaus di[X.]Netzausbaupflicht des [X.]gegenüber § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 in räumlicher Hinsicht erweitern. Dann gilt das jedoch erst im zeitlichen Anwendungsbereich des [X.]2004, hingegen nicht für Altfälle, di[X.][X.]wi[X.]der hier gegeben[X.][X.]noch nach dem Stromeinspeisungsgesetz und den im [X.]Zusammenhang ergänzend heranzuziehenden §§ 448, 269 Abs. 1 BGB aF zu beurteilen sind. - 14 - c) Handelt es sich mithin bei den anteiligen Kosten für das [X.]um Netzanschlusskosten, obliegen si[X.]der Klägerin im vollen Umfang der in der Revisionsinstanz nicht mehr streitigen Höh[X.]von 39.159 DM. Ein[X.]Rechtsgrund-lag[X.]dafür, dass di[X.]Beklagt[X.]di[X.]Hälft[X.]der Kosten zu tragen hat, ist angesichts der Vereinbarung der Parteien vom 2. Mai 1996 nicht ersichtlich. Ein[X.]solch[X.]lässt sich auch nicht aus der Tatsach[X.]herleiten, dass das [X.]in das Eigentum der [X.]übergegangen ist, zumal ein nicht unbeachtlicher Aus-gleich schon darin gesehen werden kann, dass di[X.]Klägerin durch den [X.]ihrer Windkraftanlag[X.]über das [X.]di[X.]bereits oben erwähnten erheblichen Mehrkosten für di[X.]Errichtung einer eigenen Verbindung zum [X.] gespart hat. 18 d) Das zugunsten des [X.]bestehend[X.]Verschlechte-rungsverbot (§ 528 Satz 2, § 557 Abs. 1 ZPO) schließt es nicht aus, den von der [X.]zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Erstattung der Kosten für das [X.]in voller Höh[X.]zu bejahen. Das Verbot der Verschlechte-rung (reformatio in peius) soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was ihm in dem angefochtenen Urteil wirk-sam und mit materieller Rechtskraftwirkung zuerkannt worden ist (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 [X.]VII ZR 99/01, WM 2004, 102 = NJW-RR 2004, 95 unter IV 2 a). Soweit das Berufungsgericht den genannten Anspruch zur Hälft[X.]verneint hat, ist das Berufungsurteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Wird di[X.]Klag[X.][X.]wi[X.]hier [X.]abgewiesen, weil di[X.]Aufrechnung durchgreift, ist di[X.]Entscheidung über di[X.]Aufrechnungsforderung gemäß § 322 Abs. 2 ZPO nur im Umfang der Klage- 19 - 15 - forderung (hier zuletzt noch 7.182,83 •) der Rechtskraft fähig (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 [X.]VII ZR 148/01, [X.]= NJW 2002, 900 unter II). Ball [X.] [X.] [X.] [X.]Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 09.11.2004 - 5 O 52/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.09.2005 - 4 U 217/04 -

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VIII ZR 225/05

07.02.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. VIII ZR 225/05 (REWIS RS 2007, 5377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5377

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