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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILX ZR 225/00Verkündet am:17. September 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. September 2002 durch [X.],[X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das am 25. Oktober 2000 [X.] Urteil des 1. Zivilsenats des [X.], soweit der Klägerin mehr als 5 % Zinsen jährlich zu-gesprochen worden sind.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.] -Die Beklagte ist wegen der Lieferung von Steueranlagen für Regenwas-sernutzungsanlagen zur Zahlung von 103.017,20 DM nebst 9,5 % Zinsen hier-aus sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Mahnauslagen verurteilt worden.Ihre hiergegen gerichtete Revision hat der [X.] nur zur Entscheidung ange-nommen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 5 % Zinsen jährlich verurteiltworden ist. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.Entscheidungsgründe:Im Umfang der Annahme führt die Revision, über die durch [X.] zu entscheiden ist (BGHZ 37, 79), zum Erfolg.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe gegen dieZinsentscheidung des [X.] im Berufungsrechtszug nichts erinnert. [X.] verweist demgegenüber zutreffend auf zweitinstanzlichen Vortrag [X.], mit dem der Zinsanspruch bestritten wurde ([X.] 145).- 4 [X.] Bestreiten ist, nachdem es vom Berufungsgericht nicht als ver-spätet zurückgewiesen worden ist (§§ 527 a.[X.], 296 Abs. 1 ZPO), auch beacht-lich. Das Berufungsgericht wird dem - wie auch dem Beweisangebot der Kläge-rin - nachzugehen haben.[X.][X.]MühlensMeier-BeckAsendorf
Meta
17.09.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. X ZR 225/00 (REWIS RS 2002, 1559)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1559
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